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Kundensorgfalt · Steuerrecht · Kreditinstitute

Identifizierungspflichten nach § 154 AO: Kontenwahrheit im Überblick

Die Identifizierungspflichten nach § 154 AO sind Steuerrecht, werden aber im Haus aus den Daten der Geldwäscheprävention bedient. Für die Geschäftsleitung ist das eine Frage der Datenhoheit: Wer erhebt, wer prüft, und wer belegt gegenüber der Finanzverwaltung, dass es stimmt?

  • Rechtsstand: Oktober 2026. § 154 AO in der geltenden Fassung; die AMLR gilt ab dem 10. Juli 2027.
  • Lesezeit: ca. 14 Minuten

Management Summary

§ 154 AO („Kontenwahrheit“) verlangt von jedem, der ein Konto führt, Wertsachen verwahrt oder ein Schließfach überlässt, Gewissheit über Person und Anschrift jedes Verfügungsberechtigten und jedes wirtschaftlich Berechtigten im Sinne des Geldwäschegesetzes. Kreditinstitute erheben zusätzlich Steuer-Identifikationsmerkmale (§ 154 Abs. 2a AO). Die Vorschrift wurde unter anderem durch das Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1682) geändert; die Verfahren zur Steuer-ID gelten seit dem 1. Januar 2018.

Fehlt dem Institut die Steuer-ID, ist sie innerhalb von drei Monaten beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu erfragen (§ 154 Abs. 2b AO). Gelingt das nicht, ist es auf dem Konto festzuhalten und zu melden (§ 154 Abs. 2c AO). Die Übermittlung dieser Vergeblichkeitsmeldungen hat das BMF mehrfach ausgesetzt, zuletzt nach den Angaben des BZSt in einem Schreiben vom Mai 2026 bis Juni 2027.

Für die Geschäftsleitung liegt das Risiko weniger in der einzelnen Meldung als in der Datenqualität: § 154 AO knüpft an den Begriff des wirtschaftlich Berechtigten im Sinne des GwG an, verlangt die Aktualisierung in angemessenem zeitlichem Abstand und verpflichtet das Institut, den Finanzbehörden jederzeit Auskunft über Verfügungsberechtigungen zu geben (§ 154 Abs. 2 AO).

Die AMLR gilt ab dem 10. Juli 2027. Sie verändert die Kundensorgfalt, auf die § 154 AO verweist. Ob und wie der Gesetzgeber die Verweise anpasst, ist nach den geprüften amtlichen Quellen nicht belegt. Der Beitrag trennt deshalb Gesetz, Verwaltungsanweisung und Entwurf.

Identifizierungspflichten nach § 154 AO: Was die Vorschrift verlangt

Kontenwahrheit als Steuervorschrift mit GwG-Bezug

§ 154 AO dient der Bekämpfung von Steuerumgehungen. Die Pflichten sind steuerrechtlich und stehen neben den Sorgfaltspflichten des Geldwäschegesetzes. Das BZSt beschreibt die Erhebung der Identifikationsnummer als rein steuerliche Identifizierungsvorschrift ohne Auswirkung auf die Vorschriften des GwG.

FundstellePflicht
§ 154 Abs. 1 und 3Verbot, Konten auf falschen oder erdichteten Namen zu errichten. Bei einem Verstoß dürfen Guthaben und Wertsachen nur mit Zustimmung des zuständigen Finanzamts herausgegeben werden.
§ 154 Abs. 2 Satz 1Gewissheit über Person und Anschrift jedes Verfügungsberechtigten und jedes wirtschaftlich Berechtigten im Sinne des Geldwäschegesetzes; Angaben in geeigneter Form, bei Konten auf dem Konto, festhalten.
§ 154 Abs. 2 Satz 2Für Verfügungsberechtigte sind bestimmte Vorschriften des GwG (§ 11 Abs. 4 und 6, § 12 Abs. 1 und 2, § 13 Abs. 1) sowie Rechtsverordnungen entsprechend anzuwenden, für wirtschaftlich Berechtigte § 13 Abs. 1 GwG und Rechtsverordnungen.
§ 154 Abs. 2 Satz 3 und 4Der Verpflichtete muss den Finanzbehörden jederzeit Auskunft über Verfügungsberechtigungen geben können. Die Geschäftsbeziehung ist kontinuierlich zu überwachen, die Daten sind in angemessenem zeitlichem Abstand zu aktualisieren.
§ 154 Abs. 2aKreditinstitute erheben für Kontoinhaber, Verfügungsberechtigte und wirtschaftlich Berechtigte die Identifikationsnummer (§ 139b AO) und die Wirtschafts-Identifikationsnummer (§ 139c AO), ersatzweise die Steuernummer. Ausnahme: Verbraucherkredite ausschließlich für private Konsumgüter bis 12.000 Euro.
§ 154 Abs. 2bFehlt die Identifikationsnummer, ist sie bis zum Ablauf des dritten Monats nach Begründung der Geschäftsbeziehung maschinell beim BZSt zu erfragen.
§ 154 Abs. 2cNicht ermittelbare Daten sind auf dem Konto festzuhalten und dem BZSt zu melden, für im Kalenderjahr eröffnete Konten bis Ende Februar des Folgejahres.
§ 154 Abs. 2dDie Finanzbehörden können in einzelnen Fällen oder Fallgruppen Erleichterungen bei unverhältnismäßigen Härten zulassen.

Anwendungsbereich nach der Verwaltungspraxis des BZSt

  • Ein Schließfach allein ist kein Konto im Sinne des § 154 AO. Dort muss die Identifikationsnummer nicht erhoben werden.
  • Abwicklungs- und Ausfallkonten sind keine Konten im Sinne des § 154 AO.
  • Ergibt sich aus Ausweis und Selbstauskunft, dass weder Wohnsitz noch Sitz im Inland bestehen und kein steuerliches Ordnungsmerkmal zugeteilt ist, kann auf die Abfrage beim BZSt und die Vergeblichkeitsmeldung verzichtet werden, sofern kein Anlass zu Zweifeln besteht. Beides ist nachzuholen, wenn sich die Umstände ändern.
  • Wird eine Person nach dem 1. Januar 2018 als neuer Kontoinhaber, Verfügungsberechtigter oder wirtschaftlich Berechtigter einem bestehenden Konto zugeordnet, gilt für sie die Legitimationsprüfung wie bei einem Neufall.
  • Bei wirtschaftlich Berechtigten genügt eine erreichbare Anschrift, etwa die Geschäftsadresse.

Der wirtschaftlich Berechtigte als Schnittstelle

Wirtschaftlich Berechtigter im Sinne des § 154 AO ist nach Darstellung des BZSt, wer es auch nach § 3 GwG ist, einschließlich fingierter wirtschaftlich Berechtigter. Das verbindet die Datenqualität im Steuerrecht mit der Ermittlung der wirtschaftlich Berechtigten im Geldwäscherecht. Zur Ermittlung siehe den Beitrag Identifizierung von wirtschaftlich Berechtigten.

Abrufdatei nach § 24c KWG

Nach § 24c KWG führt jedes Kreditinstitut ein Dateisystem, aus dem die BaFin Konto- und Depotdaten automatisiert abrufen kann. Es umfasst unter anderem Kontoinhaber, Verfügungsberechtigte und in bestimmten Fällen abweichend wirtschaftlich Berechtigte. Die Daten sind nach Ablauf von zehn Jahren nach der Auflösung des Kontos oder Depots zu löschen. Die Pflichten nach § 154 AO und die Abrufdatei hängen datenseitig zusammen.

Fristen und Zeitpunkte

ZeitpunktWas giltQuelle
Seit dem 1. Januar 2018Neukonten: Identifikationsnummer erheben; fehlt sie, maschinelle Abfrage beim BZSt bis zum Ablauf des dritten Monats nach Begründung der Geschäftsbeziehung§ 154 Abs. 2a, 2b AO
Bis Ende Februar des FolgejahresMeldung nicht ermittelbarer Daten für alle im Kalenderjahr eröffneten Konten§ 154 Abs. 2c AO
Bis Juni 2027Aussetzung der Übermittlung von Vergeblichkeitsmeldungen nach BMF-Schreiben vom Mai 2026 (Vorgängerschreiben: Oktober 2024 und April 2025)BZSt, BMF-Schreiben
10. Juli 2027AMLR anwendbarVO (EU) 2024/1624
Bis 30. Juni 2020 (abgeschlossen)Nacherhebung bei Bestandskonten aus der Zeit vor 2018Art. 97 § 26 EGAO

Die Aussetzung endet im Juni 2027, kurz vor der Anwendbarkeit der AMLR am 10. Juli 2027. Ob die Aussetzung erneut verlängert wird, ist nach den geprüften amtlichen Quellen nicht belegt.

Stichtage laufender Verfahren sind monatsgenau genannt. Maßgeblich ist der Stand am Tag der Anwendung.

Pflichten nach Funktion: Wer was verantwortet

§ 154 Abs. 2, 2c AO

Geschäftsleitung

Legt Zuständigkeiten für Erhebung, Prüfung und Meldung fest und entscheidet, ob bei mangelnder Mitwirkung die Geschäftsbeziehung einzuschränken ist. Das BZSt verweist dafür auf eine Gesamtbeurteilung aller rechtlichen Regelungen.

§ 154 Abs. 2 Satz 1, 4 AO; § 3 GwG

Geldwäschebeauftragter und Compliance

Stellen sicher, dass die Ermittlung der wirtschaftlich Berechtigten nach GwG und die Daten nach § 154 AO übereinstimmen und die Aktualisierung nachvollziehbar ist.

§ 154 Abs. 2a Satz 2 AO

Onboarding und Kundenbetreuung

Erheben die Daten beim Vertragspartner, weisen auf dessen Mitteilungspflicht hin und halten fest, wenn Angaben fehlen.

§ 154 Abs. 2 Satz 3, Abs. 2b AO; § 24c KWG

IT und Meldewesen

Halten Stammdaten, Abrufdatei und die maschinelle Abfrage beim BZSt bereit und stellen die jederzeitige Auskunft an die Finanzbehörden sicher.

Typische Schwachstellen mit Normbezug

§ 154 Abs. 2 Satz 1 AO; § 3 GwG

Zwei Datenwelten

Die Daten zum wirtschaftlich Berechtigten nach GwG und nach § 154 AO werden getrennt gepflegt und weichen voneinander ab.

§ 154 Abs. 2a AO

Neue Beteiligte auf Bestandskonten

Eine neu aufgenommene Person wird wie ein Altfall behandelt, obwohl die Neufall-Prüfung gilt.

§ 154 Abs. 2a Satz 3 AO

Zu weite Ausnahme bei Krediten

Die Ausnahme für Verbraucherkredite wird ohne ausdrückliche Zweckerklärung angewendet oder auf andere Zwecke ausgedehnt.

§ 154 Abs. 2c AO; BMF-Schreiben

Aussetzung missverstanden

Die ausgesetzte Übermittlung der Vergeblichkeitsmeldung wird mit einem Wegfall der Erhebung und des Festhaltens auf dem Konto gleichgesetzt.

§ 154 Abs. 2 Satz 4 AO

Aktualisierung nicht belegt

Die Daten werden erhoben, aber nicht in angemessenem zeitlichem Abstand aktualisiert, und es fehlt der Nachweis.

§ 154 Abs. 2 Satz 3 AO

Auskunftsfähigkeit ungeprüft

Die Auskunft über alle Verfügungsberechtigungen einer Person ist technisch nicht regelmäßig getestet.

Quick-Check: Sind die Identifizierungspflichten prüfungsfest umgesetzt?

Die Tabelle ordnet jedem Prüffeld die Prüffrage, den Normbezug und den typischen Befund zu. Sie eignet sich als Grundlage für ein Gespräch zwischen Geschäftsleitung, Compliance und Datenverantwortlichen.

PrüffeldPrüffrageNormbezugTypischer Befund
ZuständigkeitIst festgelegt, wer die Daten nach § 154 AO erhebt, prüft und meldet?§ 154 Abs. 2 AOZuständigkeit nur implizit bei Onboarding
DatenabgleichStimmen die wirtschaftlich Berechtigten nach GwG und nach § 154 AO überein?§ 154 Abs. 2 Satz 1 AO; § 3 GwGGetrennte Datenhaltung
Steuer-IDWird die Identifikationsnummer erhoben und, falls sie fehlt, fristgerecht beim BZSt erfragt?§ 154 Abs. 2a, 2b AOAbfrage nach Ablauf der Dreimonatsfrist
Nicht ermittelbare DatenWerden fehlende Daten auf dem Konto festgehalten und die Vergeblichkeitsmeldung vorbereitet?§ 154 Abs. 2c AOKein Vermerk, nur Wiedervorlage
AktualisierungIst ein Turnus samt Auslöser für die Aktualisierung festgelegt und dokumentiert?§ 154 Abs. 2 Satz 4 AOAktualisierung ohne Nachweis
AuskunftsbereitschaftKann die Bank jederzeit alle Verfügungsberechtigungen einer Person auswerten?§ 154 Abs. 2 Satz 3 AOAuswertung nur manuell möglich

AMLR und technische Papiere: Stand und Konsequenzen

Für § 154 AO sind Gesetz, Verwaltungsanweisung und Entwürfe zu unterscheiden. Die Tabelle weist jeweils den geprüften Stand aus. Entwürfe sind kein geltendes Recht und kein Prüfmaßstab.

PapierEbeneInhalt für § 154 AOStand
Verordnung (EU) 2024/1624 (AMLR)Gesetz (EU)Neue Regeln zur Kundensorgfalt; das GwG, auf das § 154 AO verweist, regelt diesen Bereich heuteAnwendbar ab dem 10. Juli 2027; Anpassung der Verweise in § 154 AO nicht belegt
Technische Regulierungsstandards zu Art. 28 Abs. 1 AMLRDelegierter Rechtsakt in Vorbereitung (AMLA)Zu erhebende Angaben (Namen, Anschrift, Geburtsort, Staatsangehörigkeiten), Verifizierung; Übergangsregel für BestandskundenSchlussbericht der AMLA vom September 2026 bei der Kommission; Annahme steht aus; Entwurf, kein Prüfmaßstab
Art. 26 Abs. 2 AMLRGesetz (EU)Aktualisierung von Kundeninformationen; der Entwurf nennt Höchstfristen von einem und fünf JahrenAnwendbar ab dem 10. Juli 2027
BaFin, Auslegungs- und Anwendungshinweise zum GwGVerwaltungspraxisAktualisierung der Kundendaten nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 GwGFassung vom März 2025 ersetzt die frühere Fassung; die konkreten Fristen sind dort nachzulesen
BMF-Schreiben vom Mai 2026VerwaltungsanweisungAussetzung der Übermittlung von Vergeblichkeitsmeldungen nach § 154 Abs. 2c AOBis Juni 2027; Reichweite im Schreiben nachzulesen
§ 24c KWGGesetz (national)Abrufdatei der Kreditinstitute für die BaFin, Löschung zehn Jahre nach AuflösungGeltendes Recht; GwG-Verweise im Zuge der AMLR zu prüfen

Was der AMLA-Entwurf zur Identifizierung festlegt

Der Schlussbericht der AMLA zu den technischen Standards nach Art. 28 Abs. 1 AMLR regelt in den Art. 2 bis 8 des Entwurfs die zu erhebenden Angaben: alle Namen, die Anschrift, den Geburtsort und die Staatsangehörigkeiten sowie Dokumente und Quellen für die Verifizierung. Nach Art. 28 des Entwurfs sind Unterlagen und Daten bestehender Geschäftsbeziehungen risikoorientiert innerhalb der Fristen des Art. 26 Abs. 2 AMLR anzupassen. Nach Erwägungsgrund 26 beginnen die Höchstfristen von einem und fünf Jahren erst mit Inkrafttreten der delegierten Verordnung. Die Anwendung ist sechs Monate nach Inkrafttreten vorgesehen.

Konsequenz für die Steuerung

§ 154 AO verweist auf das Geldwäschegesetz. Die Geschäftsleitung sollte deshalb zwei Dinge prüfen lassen: erstens, ob die Daten, die nach AMLR und Entwurf der AMLA künftig zu erheben sind, mit dem Datenmodell nach § 154 AO und § 24c KWG zusammenpassen, und zweitens, ob der Turnus der Aktualisierung die Fristen des Art. 26 Abs. 2 AMLR abdeckt. Die Vorbereitung ersetzt nicht die Beobachtung des Gesetzgebers, der die Verweise im Steuerrecht anpassen muss.

Lösungsansätze: fünf No-Regret-Maßnahmen

§ 154 Abs. 2 AO

1. Zuständigkeit festlegen

Erhebung, Prüfung, Meldung und Aktualisierung einer verantwortlichen Stelle zuordnen und schriftlich festhalten.

§ 154 Abs. 2 Satz 1 AO; § 3 GwG

2. Datenabgleich einrichten

Wirtschaftlich Berechtigte nach GwG und nach § 154 AO regelmäßig abgleichen und Abweichungen dokumentieren.

§ 154 Abs. 2c AO

3. Vergeblichkeitsfälle erfassen

Nicht ermittelbare Daten auf dem Konto festhalten und die Fälle bis zur Übermittlung vollständig vorhalten.

§ 154 Abs. 2 Satz 4 AO; Art. 26 AMLR

4. Aktualisierung belegbar machen

Turnus und Auslöser festlegen und die Durchführung nachweisen; den Turnus gegen Art. 26 Abs. 2 AMLR abgleichen.

Art. 28 Abs. 1 AMLR

5. AMLR-Abgleich vorbereiten

Das Datenmodell gegen die AMLR und den Entwurf der AMLA spiegeln, den Entwurfsstand dabei kennzeichnen und den Gesetzgeber beobachten.

Fazit: Identifizierungspflichten als Frage der Datenhoheit

  • § 154 AO verlangt Gewissheit über Person und Anschrift aller Verfügungsberechtigten und wirtschaftlich Berechtigten; Kreditinstitute erheben zusätzlich die Steuer-Identifikationsmerkmale.
  • Die ausgesetzte Übermittlung der Vergeblichkeitsmeldung bis Juni 2027 entbindet nicht von der Datenqualität, auf die es in der Prüfung ankommt.
  • Die AMLR ab dem 10. Juli 2027 verändert die Kundensorgfalt, auf die § 154 AO verweist. Entwürfe der AMLA sind bis zur Annahme kein Prüfmaßstab.

Die Identifizierungspflichten nach § 154 AO sind damit weniger eine Frage einzelner Meldungen als eine der Zuständigkeit, der Datenpflege und des Nachweises. Wo Qualifizierung im Team fehlt, bieten sich Seminare an; wo Umsetzungskapazität fehlt, ein externer Partner. Beides liegt außerhalb dieses Beitrags.

Häufige Fragen zu den Identifizierungspflichten nach § 154 AO

Was regelt § 154 AO (Kontenwahrheit) und wen betrifft die Vorschrift?

§ 154 AO verbietet Konten auf falschen oder erdichteten Namen. Wer ein Konto führt, Wertsachen verwahrt oder ein Schließfach überlässt, muss sich Gewissheit über Person und Anschrift jedes Verfügungsberechtigten und jedes wirtschaftlich Berechtigten im Sinne des Geldwäschegesetzes verschaffen und die Angaben festhalten. Kreditinstitute haben darüber hinaus Steuer-Identifikationsmerkmale zu erheben.

Welche zusätzlichen Daten müssen Kreditinstitute erheben?

Nach § 154 Abs. 2a AO sind für jeden Kontoinhaber, jeden anderen Verfügungsberechtigten und jeden wirtschaftlich Berechtigten die Identifikationsnummer nach § 139b AO und die Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c AO zu erheben, ersatzweise die Steuernummer. Ausgenommen sind Kreditkonten, wenn der Kredit ausschließlich private Konsumgüter finanziert und der Kreditrahmen 12.000 Euro nicht übersteigt.

Was gilt, wenn der Kunde die Steuer-ID nicht mitteilt?

Teilt der Vertragspartner die Identifikationsnummer nicht bis zur Begründung der Geschäftsbeziehung mit und liegt sie auch sonst nicht rechtmäßig vor, ist sie bis zum Ablauf des dritten Monats in einem maschinellen Verfahren beim Bundeszentralamt für Steuern zu erfragen (§ 154 Abs. 2b AO). Gelingt das nicht, ist es auf dem Konto festzuhalten und zu melden (§ 154 Abs. 2c AO). Nach Darstellung des BZSt ist die Meldung die einzige Folge der Nichterhebung.

Müssen Vergeblichkeitsmeldungen derzeit übermittelt werden?

Nach den Angaben des BZSt hat das BMF in einem Schreiben vom Mai 2026 die Übermittlung von Vergeblichkeitsmeldungen bis Juni 2027 ausgesetzt. Die Aussetzung betrifft die Übermittlung. Was sie für die Erhebung und das Festhalten auf dem Konto bedeutet, ist im Schreiben selbst nachzulesen.

Wer ist wirtschaftlich Berechtigter im Sinne des § 154 AO?

Nach Darstellung des BZSt ist es derjenige, der auch nach § 3 GwG wirtschaftlich Berechtigter ist, einschließlich der fingierten wirtschaftlich Berechtigten. Eine zahlenmäßige Begrenzung wie im Geldwäscherecht ist für § 154 AO gesetzlich nicht vorgesehen. Wie der Verweis auf das GwG nach der Anwendbarkeit der AMLR ab dem 10. Juli 2027 angepasst wird, ist nach den geprüften amtlichen Quellen nicht belegt.

Was ändert sich durch die AMLR für die Kontenwahrheit?

Die AMLR gilt ab dem 10. Juli 2027. Für die Aktualisierung von Kundeninformationen nennt der Entwurf der AMLA zu den technischen Standards nach Art. 28 Abs. 1 AMLR Höchstfristen von einem und fünf Jahren nach Art. 26 Abs. 2 AMLR. § 154 AO bleibt Steuerrecht und verlangt die Aktualisierung in angemessenem zeitlichem Abstand. Ob der Gesetzgeber die GwG-Verweise des § 154 AO anpasst, ist nicht belegt.

Quellenverzeichnis

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Identifizierungspflichten nach § 154 AO: Pflichten der Bank
Achim Schulz
Über den Autor

Achim Schulz

Geschäftsführer S+P Compliance & S+P Unternehmerforum · langjährige Vorstands- & Geschäftsführungserfahrung

Achim Schulz kennt die Führungsebene aus eigener Verantwortung – langjährig als Vorstand bei Banken und Geschäftsführer sowie als Interim-Manager in Industrieunternehmen. Diese Doppelperspektive aus Finanzsektor und Realwirtschaft prägt seine Beiträge für CEO, COO und CFO. Er kennt das Zusammenspiel von Geschäftsleitung, Aufsichtsrat und Gesellschaftern aus der Praxis und übersetzt strategische wie aufsichtsrechtliche Anforderungen in umsetzbare, haftungssichere Führungsentscheidungen – praxisnah und auf Augenhöhe mit dem Management.

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