Seminar: Know Your Customer – Kundenkenntnis und Sorgfaltspflichten
S+P Seminare: Qualifizierung zu KYC, wirtschaftlich Berechtigten und Sorgfaltspflichten.
Kundensorgfalt · Steuerrecht · Kreditinstitute
Die Identifizierungspflichten nach § 154 AO sind Steuerrecht, werden aber im Haus aus den Daten der Geldwäscheprävention bedient. Für die Geschäftsleitung ist das eine Frage der Datenhoheit: Wer erhebt, wer prüft, und wer belegt gegenüber der Finanzverwaltung, dass es stimmt?
§ 154 AO („Kontenwahrheit“) verlangt von jedem, der ein Konto führt, Wertsachen verwahrt oder ein Schließfach überlässt, Gewissheit über Person und Anschrift jedes Verfügungsberechtigten und jedes wirtschaftlich Berechtigten im Sinne des Geldwäschegesetzes. Kreditinstitute erheben zusätzlich Steuer-Identifikationsmerkmale (§ 154 Abs. 2a AO). Die Vorschrift wurde unter anderem durch das Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1682) geändert; die Verfahren zur Steuer-ID gelten seit dem 1. Januar 2018.
Fehlt dem Institut die Steuer-ID, ist sie innerhalb von drei Monaten beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu erfragen (§ 154 Abs. 2b AO). Gelingt das nicht, ist es auf dem Konto festzuhalten und zu melden (§ 154 Abs. 2c AO). Die Übermittlung dieser Vergeblichkeitsmeldungen hat das BMF mehrfach ausgesetzt, zuletzt nach den Angaben des BZSt in einem Schreiben vom Mai 2026 bis Juni 2027.
Für die Geschäftsleitung liegt das Risiko weniger in der einzelnen Meldung als in der Datenqualität: § 154 AO knüpft an den Begriff des wirtschaftlich Berechtigten im Sinne des GwG an, verlangt die Aktualisierung in angemessenem zeitlichem Abstand und verpflichtet das Institut, den Finanzbehörden jederzeit Auskunft über Verfügungsberechtigungen zu geben (§ 154 Abs. 2 AO).
Die AMLR gilt ab dem 10. Juli 2027. Sie verändert die Kundensorgfalt, auf die § 154 AO verweist. Ob und wie der Gesetzgeber die Verweise anpasst, ist nach den geprüften amtlichen Quellen nicht belegt. Der Beitrag trennt deshalb Gesetz, Verwaltungsanweisung und Entwurf.
§ 154 AO dient der Bekämpfung von Steuerumgehungen. Die Pflichten sind steuerrechtlich und stehen neben den Sorgfaltspflichten des Geldwäschegesetzes. Das BZSt beschreibt die Erhebung der Identifikationsnummer als rein steuerliche Identifizierungsvorschrift ohne Auswirkung auf die Vorschriften des GwG.
| Fundstelle | Pflicht |
|---|---|
| § 154 Abs. 1 und 3 | Verbot, Konten auf falschen oder erdichteten Namen zu errichten. Bei einem Verstoß dürfen Guthaben und Wertsachen nur mit Zustimmung des zuständigen Finanzamts herausgegeben werden. |
| § 154 Abs. 2 Satz 1 | Gewissheit über Person und Anschrift jedes Verfügungsberechtigten und jedes wirtschaftlich Berechtigten im Sinne des Geldwäschegesetzes; Angaben in geeigneter Form, bei Konten auf dem Konto, festhalten. |
| § 154 Abs. 2 Satz 2 | Für Verfügungsberechtigte sind bestimmte Vorschriften des GwG (§ 11 Abs. 4 und 6, § 12 Abs. 1 und 2, § 13 Abs. 1) sowie Rechtsverordnungen entsprechend anzuwenden, für wirtschaftlich Berechtigte § 13 Abs. 1 GwG und Rechtsverordnungen. |
| § 154 Abs. 2 Satz 3 und 4 | Der Verpflichtete muss den Finanzbehörden jederzeit Auskunft über Verfügungsberechtigungen geben können. Die Geschäftsbeziehung ist kontinuierlich zu überwachen, die Daten sind in angemessenem zeitlichem Abstand zu aktualisieren. |
| § 154 Abs. 2a | Kreditinstitute erheben für Kontoinhaber, Verfügungsberechtigte und wirtschaftlich Berechtigte die Identifikationsnummer (§ 139b AO) und die Wirtschafts-Identifikationsnummer (§ 139c AO), ersatzweise die Steuernummer. Ausnahme: Verbraucherkredite ausschließlich für private Konsumgüter bis 12.000 Euro. |
| § 154 Abs. 2b | Fehlt die Identifikationsnummer, ist sie bis zum Ablauf des dritten Monats nach Begründung der Geschäftsbeziehung maschinell beim BZSt zu erfragen. |
| § 154 Abs. 2c | Nicht ermittelbare Daten sind auf dem Konto festzuhalten und dem BZSt zu melden, für im Kalenderjahr eröffnete Konten bis Ende Februar des Folgejahres. |
| § 154 Abs. 2d | Die Finanzbehörden können in einzelnen Fällen oder Fallgruppen Erleichterungen bei unverhältnismäßigen Härten zulassen. |
Wirtschaftlich Berechtigter im Sinne des § 154 AO ist nach Darstellung des BZSt, wer es auch nach § 3 GwG ist, einschließlich fingierter wirtschaftlich Berechtigter. Das verbindet die Datenqualität im Steuerrecht mit der Ermittlung der wirtschaftlich Berechtigten im Geldwäscherecht. Zur Ermittlung siehe den Beitrag Identifizierung von wirtschaftlich Berechtigten.
Nach § 24c KWG führt jedes Kreditinstitut ein Dateisystem, aus dem die BaFin Konto- und Depotdaten automatisiert abrufen kann. Es umfasst unter anderem Kontoinhaber, Verfügungsberechtigte und in bestimmten Fällen abweichend wirtschaftlich Berechtigte. Die Daten sind nach Ablauf von zehn Jahren nach der Auflösung des Kontos oder Depots zu löschen. Die Pflichten nach § 154 AO und die Abrufdatei hängen datenseitig zusammen.
| Zeitpunkt | Was gilt | Quelle |
|---|---|---|
| Seit dem 1. Januar 2018 | Neukonten: Identifikationsnummer erheben; fehlt sie, maschinelle Abfrage beim BZSt bis zum Ablauf des dritten Monats nach Begründung der Geschäftsbeziehung | § 154 Abs. 2a, 2b AO |
| Bis Ende Februar des Folgejahres | Meldung nicht ermittelbarer Daten für alle im Kalenderjahr eröffneten Konten | § 154 Abs. 2c AO |
| Bis Juni 2027 | Aussetzung der Übermittlung von Vergeblichkeitsmeldungen nach BMF-Schreiben vom Mai 2026 (Vorgängerschreiben: Oktober 2024 und April 2025) | BZSt, BMF-Schreiben |
| 10. Juli 2027 | AMLR anwendbar | VO (EU) 2024/1624 |
| Bis 30. Juni 2020 (abgeschlossen) | Nacherhebung bei Bestandskonten aus der Zeit vor 2018 | Art. 97 § 26 EGAO |
Die Aussetzung endet im Juni 2027, kurz vor der Anwendbarkeit der AMLR am 10. Juli 2027. Ob die Aussetzung erneut verlängert wird, ist nach den geprüften amtlichen Quellen nicht belegt.
Stichtage laufender Verfahren sind monatsgenau genannt. Maßgeblich ist der Stand am Tag der Anwendung.
Legt Zuständigkeiten für Erhebung, Prüfung und Meldung fest und entscheidet, ob bei mangelnder Mitwirkung die Geschäftsbeziehung einzuschränken ist. Das BZSt verweist dafür auf eine Gesamtbeurteilung aller rechtlichen Regelungen.
Stellen sicher, dass die Ermittlung der wirtschaftlich Berechtigten nach GwG und die Daten nach § 154 AO übereinstimmen und die Aktualisierung nachvollziehbar ist.
Erheben die Daten beim Vertragspartner, weisen auf dessen Mitteilungspflicht hin und halten fest, wenn Angaben fehlen.
Halten Stammdaten, Abrufdatei und die maschinelle Abfrage beim BZSt bereit und stellen die jederzeitige Auskunft an die Finanzbehörden sicher.
Die Daten zum wirtschaftlich Berechtigten nach GwG und nach § 154 AO werden getrennt gepflegt und weichen voneinander ab.
Eine neu aufgenommene Person wird wie ein Altfall behandelt, obwohl die Neufall-Prüfung gilt.
Die Ausnahme für Verbraucherkredite wird ohne ausdrückliche Zweckerklärung angewendet oder auf andere Zwecke ausgedehnt.
Die ausgesetzte Übermittlung der Vergeblichkeitsmeldung wird mit einem Wegfall der Erhebung und des Festhaltens auf dem Konto gleichgesetzt.
Die Daten werden erhoben, aber nicht in angemessenem zeitlichem Abstand aktualisiert, und es fehlt der Nachweis.
Die Auskunft über alle Verfügungsberechtigungen einer Person ist technisch nicht regelmäßig getestet.
Die Tabelle ordnet jedem Prüffeld die Prüffrage, den Normbezug und den typischen Befund zu. Sie eignet sich als Grundlage für ein Gespräch zwischen Geschäftsleitung, Compliance und Datenverantwortlichen.
| Prüffeld | Prüffrage | Normbezug | Typischer Befund |
|---|---|---|---|
| Zuständigkeit | Ist festgelegt, wer die Daten nach § 154 AO erhebt, prüft und meldet? | § 154 Abs. 2 AO | Zuständigkeit nur implizit bei Onboarding |
| Datenabgleich | Stimmen die wirtschaftlich Berechtigten nach GwG und nach § 154 AO überein? | § 154 Abs. 2 Satz 1 AO; § 3 GwG | Getrennte Datenhaltung |
| Steuer-ID | Wird die Identifikationsnummer erhoben und, falls sie fehlt, fristgerecht beim BZSt erfragt? | § 154 Abs. 2a, 2b AO | Abfrage nach Ablauf der Dreimonatsfrist |
| Nicht ermittelbare Daten | Werden fehlende Daten auf dem Konto festgehalten und die Vergeblichkeitsmeldung vorbereitet? | § 154 Abs. 2c AO | Kein Vermerk, nur Wiedervorlage |
| Aktualisierung | Ist ein Turnus samt Auslöser für die Aktualisierung festgelegt und dokumentiert? | § 154 Abs. 2 Satz 4 AO | Aktualisierung ohne Nachweis |
| Auskunftsbereitschaft | Kann die Bank jederzeit alle Verfügungsberechtigungen einer Person auswerten? | § 154 Abs. 2 Satz 3 AO | Auswertung nur manuell möglich |
Für § 154 AO sind Gesetz, Verwaltungsanweisung und Entwürfe zu unterscheiden. Die Tabelle weist jeweils den geprüften Stand aus. Entwürfe sind kein geltendes Recht und kein Prüfmaßstab.
| Papier | Ebene | Inhalt für § 154 AO | Stand |
|---|---|---|---|
| Verordnung (EU) 2024/1624 (AMLR) | Gesetz (EU) | Neue Regeln zur Kundensorgfalt; das GwG, auf das § 154 AO verweist, regelt diesen Bereich heute | Anwendbar ab dem 10. Juli 2027; Anpassung der Verweise in § 154 AO nicht belegt |
| Technische Regulierungsstandards zu Art. 28 Abs. 1 AMLR | Delegierter Rechtsakt in Vorbereitung (AMLA) | Zu erhebende Angaben (Namen, Anschrift, Geburtsort, Staatsangehörigkeiten), Verifizierung; Übergangsregel für Bestandskunden | Schlussbericht der AMLA vom September 2026 bei der Kommission; Annahme steht aus; Entwurf, kein Prüfmaßstab |
| Art. 26 Abs. 2 AMLR | Gesetz (EU) | Aktualisierung von Kundeninformationen; der Entwurf nennt Höchstfristen von einem und fünf Jahren | Anwendbar ab dem 10. Juli 2027 |
| BaFin, Auslegungs- und Anwendungshinweise zum GwG | Verwaltungspraxis | Aktualisierung der Kundendaten nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 GwG | Fassung vom März 2025 ersetzt die frühere Fassung; die konkreten Fristen sind dort nachzulesen |
| BMF-Schreiben vom Mai 2026 | Verwaltungsanweisung | Aussetzung der Übermittlung von Vergeblichkeitsmeldungen nach § 154 Abs. 2c AO | Bis Juni 2027; Reichweite im Schreiben nachzulesen |
| § 24c KWG | Gesetz (national) | Abrufdatei der Kreditinstitute für die BaFin, Löschung zehn Jahre nach Auflösung | Geltendes Recht; GwG-Verweise im Zuge der AMLR zu prüfen |
Der Schlussbericht der AMLA zu den technischen Standards nach Art. 28 Abs. 1 AMLR regelt in den Art. 2 bis 8 des Entwurfs die zu erhebenden Angaben: alle Namen, die Anschrift, den Geburtsort und die Staatsangehörigkeiten sowie Dokumente und Quellen für die Verifizierung. Nach Art. 28 des Entwurfs sind Unterlagen und Daten bestehender Geschäftsbeziehungen risikoorientiert innerhalb der Fristen des Art. 26 Abs. 2 AMLR anzupassen. Nach Erwägungsgrund 26 beginnen die Höchstfristen von einem und fünf Jahren erst mit Inkrafttreten der delegierten Verordnung. Die Anwendung ist sechs Monate nach Inkrafttreten vorgesehen.
§ 154 AO verweist auf das Geldwäschegesetz. Die Geschäftsleitung sollte deshalb zwei Dinge prüfen lassen: erstens, ob die Daten, die nach AMLR und Entwurf der AMLA künftig zu erheben sind, mit dem Datenmodell nach § 154 AO und § 24c KWG zusammenpassen, und zweitens, ob der Turnus der Aktualisierung die Fristen des Art. 26 Abs. 2 AMLR abdeckt. Die Vorbereitung ersetzt nicht die Beobachtung des Gesetzgebers, der die Verweise im Steuerrecht anpassen muss.
Erhebung, Prüfung, Meldung und Aktualisierung einer verantwortlichen Stelle zuordnen und schriftlich festhalten.
Wirtschaftlich Berechtigte nach GwG und nach § 154 AO regelmäßig abgleichen und Abweichungen dokumentieren.
Nicht ermittelbare Daten auf dem Konto festhalten und die Fälle bis zur Übermittlung vollständig vorhalten.
Turnus und Auslöser festlegen und die Durchführung nachweisen; den Turnus gegen Art. 26 Abs. 2 AMLR abgleichen.
Das Datenmodell gegen die AMLR und den Entwurf der AMLA spiegeln, den Entwurfsstand dabei kennzeichnen und den Gesetzgeber beobachten.
Die Identifizierungspflichten nach § 154 AO sind damit weniger eine Frage einzelner Meldungen als eine der Zuständigkeit, der Datenpflege und des Nachweises. Wo Qualifizierung im Team fehlt, bieten sich Seminare an; wo Umsetzungskapazität fehlt, ein externer Partner. Beides liegt außerhalb dieses Beitrags.
§ 154 AO verbietet Konten auf falschen oder erdichteten Namen. Wer ein Konto führt, Wertsachen verwahrt oder ein Schließfach überlässt, muss sich Gewissheit über Person und Anschrift jedes Verfügungsberechtigten und jedes wirtschaftlich Berechtigten im Sinne des Geldwäschegesetzes verschaffen und die Angaben festhalten. Kreditinstitute haben darüber hinaus Steuer-Identifikationsmerkmale zu erheben.
Nach § 154 Abs. 2a AO sind für jeden Kontoinhaber, jeden anderen Verfügungsberechtigten und jeden wirtschaftlich Berechtigten die Identifikationsnummer nach § 139b AO und die Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c AO zu erheben, ersatzweise die Steuernummer. Ausgenommen sind Kreditkonten, wenn der Kredit ausschließlich private Konsumgüter finanziert und der Kreditrahmen 12.000 Euro nicht übersteigt.
Teilt der Vertragspartner die Identifikationsnummer nicht bis zur Begründung der Geschäftsbeziehung mit und liegt sie auch sonst nicht rechtmäßig vor, ist sie bis zum Ablauf des dritten Monats in einem maschinellen Verfahren beim Bundeszentralamt für Steuern zu erfragen (§ 154 Abs. 2b AO). Gelingt das nicht, ist es auf dem Konto festzuhalten und zu melden (§ 154 Abs. 2c AO). Nach Darstellung des BZSt ist die Meldung die einzige Folge der Nichterhebung.
Nach den Angaben des BZSt hat das BMF in einem Schreiben vom Mai 2026 die Übermittlung von Vergeblichkeitsmeldungen bis Juni 2027 ausgesetzt. Die Aussetzung betrifft die Übermittlung. Was sie für die Erhebung und das Festhalten auf dem Konto bedeutet, ist im Schreiben selbst nachzulesen.
Nach Darstellung des BZSt ist es derjenige, der auch nach § 3 GwG wirtschaftlich Berechtigter ist, einschließlich der fingierten wirtschaftlich Berechtigten. Eine zahlenmäßige Begrenzung wie im Geldwäscherecht ist für § 154 AO gesetzlich nicht vorgesehen. Wie der Verweis auf das GwG nach der Anwendbarkeit der AMLR ab dem 10. Juli 2027 angepasst wird, ist nach den geprüften amtlichen Quellen nicht belegt.
Die AMLR gilt ab dem 10. Juli 2027. Für die Aktualisierung von Kundeninformationen nennt der Entwurf der AMLA zu den technischen Standards nach Art. 28 Abs. 1 AMLR Höchstfristen von einem und fünf Jahren nach Art. 26 Abs. 2 AMLR. § 154 AO bleibt Steuerrecht und verlangt die Aktualisierung in angemessenem zeitlichem Abstand. Ob der Gesetzgeber die GwG-Verweise des § 154 AO anpasst, ist nicht belegt.
S+P Seminare: Qualifizierung zu KYC, wirtschaftlich Berechtigten und Sorgfaltspflichten.
S+P Seminare: Qualifizierung zur Sachkunde des Geldwäschebeauftragten.
Beitrag zu § 10 Abs. 1 Nr. 4 GwG und zur AMLR.
Beitrag zur Ermittlung der wirtschaftlich Berechtigten.

Achim Schulz kennt die Führungsebene aus eigener Verantwortung – langjährig als Vorstand bei Banken und Geschäftsführer sowie als Interim-Manager in Industrieunternehmen. Diese Doppelperspektive aus Finanzsektor und Realwirtschaft prägt seine Beiträge für CEO, COO und CFO. Er kennt das Zusammenspiel von Geschäftsleitung, Aufsichtsrat und Gesellschaftern aus der Praxis und übersetzt strategische wie aufsichtsrechtliche Anforderungen in umsetzbare, haftungssichere Führungsentscheidungen – praxisnah und auf Augenhöhe mit dem Management.
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