Zuverlässigkeitsprüfung: Leitfaden für Verpflichtete
Die operative Fassung mit Prüfanlässen und Umsetzungslücken. Dieser Beitrag hier ordnet ein, jener zeigt die Durchführung.
S+P Governance
Rechtsstand: September 2026 · Lesezeit: rund 12 Minuten
Die Überprüfung der Zuverlässigkeit von Beschäftigten ist heute eine interne Sicherungsmaßnahme nach § 6 GwG. Mit Artikel 13 AMLR wird daraus ab Juli 2027 eine Prüfung mit eigener Zuständigkeit, eigenem Wiederholungsrhythmus und eigenem Nachweisbedarf.
Die Überprüfung der Zuverlässigkeit steht heute in § 6 Absatz 2 Nummer 5 GwG: Verpflichtete haben die Mitarbeiter durch geeignete Maßnahmen zu überprüfen, insbesondere durch Personalkontroll- und Beurteilungssysteme. Der Wortlaut ist knapp, die Ausgestaltung liegt beim Verpflichteten, und in vielen Häusern liegt die Aufgabe faktisch im Personalbereich.
Ab dem 10. Juli 2027 gilt die Geldwäscheverordnung (EU) 2024/1624 unmittelbar. Artikel 13 AMLR regelt die Integrität der Mitarbeiter deutlich dichter: Die Prüfung erfasst auch Vertreter und Vertriebspartner, ihr Inhalt ist vom Geldwäschebeauftragten zu billigen, sie findet vor Tätigkeitsbeginn statt und wird regelmäßig wiederholt. Bewertet werden Fähigkeiten und Fachkenntnisse ebenso wie guter Leumund und Integrität.
Zwei Pflichten kommen neu hinzu, die es im GwG in dieser Form nicht gibt: die Meldung enger privater oder beruflicher Beziehungen zu Kunden an den Geldwäschebeauftragten samt Entbindung von den betreffenden Aufgaben, und ein Verfahren zur Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten.
Für die technischen Standards gilt: Zu Artikel 13 liegt Stand September 2026 kein Konsultationsentwurf vor. Konkretisiert wird über benachbarte Standards und über die eigene Herleitung. Wer heute ein Prüfkonzept baut, sollte es deshalb begründungsfähig bauen, nicht standardabhängig.
§ 6 Absatz 1 GwG verlangt angemessene interne Sicherungsmaßnahmen. Angemessen sind nach dem Gesetz solche Maßnahmen, die der Risikosituation des einzelnen Verpflichteten entsprechen und sie hinreichend abdecken. Die Funktionsfähigkeit ist zu überwachen und bei Bedarf zu aktualisieren. Die Zuverlässigkeitsprüfung ist in Absatz 2 Nummer 5 als eine dieser Maßnahmen benannt.
Was Zuverlässigkeit bedeutet, definiert das Gesetz im Begriffskatalog des § 1 GwG. Der Kern: Der Beschäftigte bietet Gewähr dafür, dass er die geldwäscherechtlichen Pflichten und die internen Vorgaben sorgfältig beachtet, meldepflichtige Tatsachen weitergibt und sich weder aktiv noch passiv an zweifelhaften Transaktionen oder Geschäftsbeziehungen beteiligt.
Bemerkenswert für die Entscheidungsebene ist § 6 Absatz 7 GwG: Interne Sicherungsmaßnahmen dürfen vertraglich durch einen Dritten durchgeführt werden, aber nur nach vorheriger Anzeige bei der Aufsichtsbehörde. Die Verantwortung für die Erfüllung bleibt beim Verpflichteten. Wer die Prüfung an einen Dienstleister gibt, verlagert die Arbeit, nicht die Haftung.
Artikel 13 Absatz 1 AMLR erfasst alle Mitarbeiter und Personen in vergleichbarer Position, einschließlich Vertreter und Vertriebspartner, die unmittelbar an der Einhaltung der Verordnung beteiligt sind. Sie werden einer Prüfung unterzogen, die den mit den Aufgaben verbundenen Risiken angemessen ist. Bewertet wird zweierlei: ob die Person über die erforderlichen Fähigkeiten, Kenntnisse und Fachkenntnisse verfügt, und ob sie einen guten Leumund besitzt sowie aufrichtig und integer ist.
Zwei Details verschieben die Organisation. Erstens ist der Inhalt der Prüfung vom Geldwäschebeauftragten zu billigen. Damit wandert die fachliche Verantwortung für das Prüfkonzept ausdrücklich in die Compliance-Funktion. Zweitens ist die Prüfung vor Aufnahme der Tätigkeit durchzuführen und regelmäßig zu wiederholen, wobei sich die Intensität nach den übertragenen Aufgaben und den Risiken der Funktion richtet.
Neu sind auch die Absätze 2 und 3. Beschäftigte müssen enge private oder berufliche Beziehungen zu Kunden oder angehenden Kunden dem Geldwäschebeauftragten anzeigen und werden von allen Aufgaben entbunden, die diese Kunden betreffen. Ergänzend verlangt die Verordnung Verfahren zur Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten. Artikel 13 Absatz 4 nimmt Verpflichtete aus, deren Tätigkeit nur von einer natürlichen Person ausgeführt wird.
Artikel 11 AMLR stellt zwei Rollen nebeneinander. Der Compliance-Manager ist ein Mitglied des Leitungsorgans in seiner Leitungsfunktion und dafür verantwortlich, dass die internen Strategien, Verfahren und Kontrollen zur Risikolage passen und umgesetzt werden. Der Geldwäschebeauftragte wird vom Leitungsorgan ernannt, verfügt über eine ausreichend hohe hierarchische Stellung und ist für die tägliche Umsetzung zuständig.
Für die Zuverlässigkeitsprüfung folgt daraus eine klare Linie: Das Prüfkonzept billigt der Geldwäschebeauftragte, die Ressourcen und die organisatorische Einbettung verantwortet die Leitungsebene. Der Compliance-Manager berichtet dem Leitungsorgan mindestens jährlich über die Umsetzung der internen Strategien, Verfahren und Kontrollen. Die Zuverlässigkeitsprüfung gehört in diesen Bericht, nicht in eine Personalakte, die niemand sieht.
| Frage | § 6 GwG (bis 9. Juli 2027) | Artikel 13 AMLR (ab 10. Juli 2027) |
|---|---|---|
| Wer wird geprüft? | Mitarbeiter der Verpflichteten, risikoorientiert abgestuft | Mitarbeiter und Personen in vergleichbarer Position, ausdrücklich auch Vertreter und Vertriebspartner |
| Was wird geprüft? | Zuverlässigkeit im Sinne der Legaldefinition des GwG | Fähigkeiten, Wissen und Fachkenntnisse sowie guter Leumund, Aufrichtigkeit und Integrität |
| Wer verantwortet den Inhalt? | Nicht ausdrücklich geregelt; in der Praxis häufig der Personalbereich | Der Inhalt der Prüfung ist vom Geldwäschebeauftragten zu billigen |
| Wann wird geprüft? | Kein ausdrücklicher Turnus im Wortlaut; Anlassprüfung bei Anhaltspunkten | Vor Aufnahme der Tätigkeit und regelmäßig danach, Intensität risikoabhängig |
| Nähe zu Kunden | Nicht ausdrücklich geregelt | Anzeigepflicht gegenüber dem Geldwäschebeauftragten und Entbindung von den betreffenden Aufgaben |
| Interessenkonflikte | Über die allgemeinen Organisationspflichten | Eigenständige Pflicht zu Verfahren der Vermeidung und Bewältigung |
| Auslagerung | Zulässig nach vorheriger Anzeige; Verantwortung bleibt beim Verpflichteten | Auslagerungsregeln der Verordnung; die Verantwortung des Verpflichteten bleibt unberührt |
Zu Artikel 13 liegt kein Standard vor
Unter den bis September 2026 konsultierten Entwürfen ist keiner, der die Prüfung der Mitarbeiterintegrität konkretisiert. Für Institute heißt das: Die Auslegung bleibt vorerst beim Verpflichteten, und die eigene Herleitung wird zum Prüfungsgegenstand. Ob sich das noch ändert, lässt sich in der Konsultationsübersicht der AMLA verfolgen.
Artikel 13 AMLR
Sorgfaltspflichten: Abgrenzung zum Kundenscreening
Der Entwurf technischer Regulierungsstandards zu den Sorgfaltspflichten war bis zum 8. Mai 2026 in Konsultation. Er regelt das Screening von Kunden und wirtschaftlich Berechtigten, nicht die Prüfung eigener Beschäftigter. Wer beides im selben Tool abbildet, sollte die Zwecktrennung dokumentieren.
Artikel 28 Absatz 1 AMLR
Gruppenweite Mindestanforderungen
Für gruppenweite Anforderungen und Maßnahmen bei Tochterunternehmen und Zweigniederlassungen in Drittländern lief ab April 2026 eine Konsultation; die Übermittlung an die Kommission war für Ende September 2026 vorgesehen. Für Gruppen entscheidet dieser Standard, wie einheitlich die Zuverlässigkeitsprüfung über Gesellschaftsgrenzen hinweg auszugestalten ist.
Artikel 16 Absatz 4 und Artikel 17 Absatz 3 AMLR
Meldeformat für Verdachtsmeldungen
Der Entwurf technischer Durchführungsstandards zum Format der Verdachtsmeldung ist seit dem 2. Juli 2026 in Konsultation, die Frist endet am 20. September 2026. Der Bezug zur Zuverlässigkeit ist mittelbar, aber real: Artikel 13 knüpft an Aufgaben an, die unmittelbar der Einhaltung der Verordnung dienen, und dazu zählt das Meldewesen.
Artikel 69 Absatz 3 AMLR
Laufende Überwachung: die Eignungsdimension
Der Leitlinienentwurf zur laufenden Überwachung erwartet, dass die damit befassten Beschäftigten geschult sind und über die nötigen Kenntnisse, Fähigkeiten und ein eigenständiges fachliches Urteil verfügen; die Schulung soll auch den Umgang mit personenbezogenen Daten abdecken. Das ist die operative Seite dessen, was Artikel 13 als Eignung bewertet.
Artikel 26 Absatz 5 AMLR
Was daraus folgt
Die Standards konkretisieren das Umfeld der Zuverlässigkeitsprüfung, nicht die Prüfung selbst. Ein Prüfkonzept, das auf einen künftigen Standard wartet, verliert Zeit. Ein Prüfkonzept, das die Kriterien des Artikels 13 sauber herleitet und dokumentiert, trägt unabhängig davon, wie die Standards ausfallen.
Artikel 9 und Artikel 13 AMLR
| Zeitpunkt | Ereignis | Bedeutung für die Entscheidungsebene |
|---|---|---|
| Juli 2025 | Die AMLA nimmt ihre Arbeit auf | Ab hier entstehen die technischen Standards, an denen sich die Umsetzung ausrichtet. |
| Februar 2026 | Konsultationen zu den ersten Regulierungsstandards beginnen | Erste belastbare Sicht darauf, wie dicht die Kommission regeln lässt. |
| 8. Mai 2026 | Ende der Konsultation zu den Sorgfaltspflichten | Der Standard betrifft Kunden, nicht Beschäftigte. Die Abgrenzung gehört ins Konzept. |
| 30. September 2026 | Vorgesehene Übermittlung des Standards zu gruppenweiten Anforderungen | Für Gruppen die maßgebliche Weichenstellung zur einheitlichen Ausgestaltung. |
| 20. September 2026 | Ende der Konsultation zum Meldeformat | Letzte Gelegenheit zur Stellungnahme für Häuser, die intern automatisiert melden wollen. |
| 10. Juli 2027 | Die Geldwäscheverordnung ist anwendbar | Artikel 13 gilt unmittelbar. Ein Prüfkonzept muss zu diesem Zeitpunkt stehen und laufen. |
Der Geltungsbeginn 10. Juli 2027 ergibt sich aus der Verordnung selbst. Die Termine der Konsultationen stammen von den Seiten der AMLA und können sich verschieben; maßgeblich ist die dortige Übersicht, sie ist im Quellenverzeichnis verlinkt.
Geschäftsleitung
Verantwortet die Organisationsentscheidung: Wer prüft, mit welchen Mitteln, in welchem Rhythmus, und wer erfährt vom Ergebnis.
Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan
Überwacht, ob die Prüfung mehr ist als eine Zeile im Einstellungsprozess.
Geldwäschebeauftragter
Trägt nach Artikel 13 AMLR die fachliche Verantwortung für den Inhalt der Prüfung.
Personalbereich
Führt aus, entscheidet aber nicht allein über Inhalt und Tiefe der Prüfung.
Interne Revision
Prüft die Wirksamkeit, nicht die Vollzähligkeit der Formulare.
Die Prüfung endet mit dem Arbeitsvertrag
Geprüft wird bei Einstellung, danach nie wieder. Artikel 13 verlangt ausdrücklich eine regelmäßige Wiederholung mit risikoabhängiger Intensität.
Artikel 13 Absatz 1 AMLR
Vertreter und Vertriebspartner fehlen im Verfahren
Wer über gebundene Vermittler oder Vertriebspartner arbeitet, hat diese Personen meist nicht im Prüfprozess. Die Verordnung nennt sie ausdrücklich.
Artikel 13 Absatz 1 AMLR
Niemand hat das Prüfkonzept gebilligt
Der Prüfumfang ist historisch gewachsen und im Personalhandbuch beschrieben. Eine Billigung durch den Geldwäschebeauftragten ist nicht dokumentiert.
Artikel 13 Absatz 1 AMLR, Artikel 11 Absatz 2 AMLR
Näheverhältnisse werden nicht abgefragt
Enge private oder berufliche Beziehungen zu Kunden sind kein Thema im Verfahren. Damit fehlt auch der Mechanismus, betroffene Aufgaben neu zuzuschneiden.
Artikel 13 Absatz 2 AMLR
Auslagerung ohne Anzeige
Hintergrundprüfungen laufen über einen Dienstleister, die Anzeige bei der Aufsichtsbehörde fehlt. Die Verantwortung für die Erfüllung bleibt unabhängig davon beim Verpflichteten.
§ 6 Absatz 7 GwG
Kein Weg vom Befund zur Entscheidung
Es ist nicht geregelt, was passiert, wenn Zweifel auftreten: wer bewertet, wer entscheidet, wer dokumentiert. Im Zweifel passiert nichts.
§ 6 Absatz 1 GwG, Artikel 13 Absatz 3 AMLR
Fünf Fragen für eine Sitzung. Sie prüfen nicht die Vollständigkeit der Unterlagen, sondern ob die Organisation den Schritt von § 6 GwG zu Artikel 13 AMLR schon angelegt hat. Die Auswahl bleibt im Browser und wird nicht übertragen.
Zuständigkeit
Ist dokumentiert, wer den Inhalt der Zuverlässigkeitsprüfung fachlich verantwortet und gebilligt hat?
Wähle eine Einschätzung, um die Empfehlung zu sehen.
Gute Ausgangslage. Halte die Billigung mit Datum fest, damit sie auch nach einem Personalwechsel nachweisbar bleibt.
Die Zuständigkeit ist gelebt, aber nicht schriftlich. Genau das fällt in Prüfungen auf.
Vorrangig. Ohne benannte fachliche Verantwortung fehlt der Anknüpfungspunkt für alles Weitere.
Personenkreis
Erfasst das Verfahren auch Vertreter, Vertriebspartner und Personen in vergleichbarer Position?
Wähle eine Einschätzung, um die Empfehlung zu sehen.
Prüfe, ob die Erfassung auch bei Neuverträgen mit Vermittlern automatisch greift.
Beschäftigte sind erfasst, externe Rollen nur teilweise. Dort sitzt das größere Risiko.
Beginne mit einer Bestandsliste aller Personen, die unmittelbar an der Erfüllung geldwäscherechtlicher Pflichten mitwirken.
Wiederholung
Gibt es einen festgelegten Rhythmus für Wiederholungsprüfungen, abgestuft nach Funktion und Risiko?
Wähle eine Einschätzung, um die Empfehlung zu sehen.
Verankere den Rhythmus im System, nicht in einer Excel-Liste mit einem Verantwortlichen.
Wiederholt wird anlassbezogen. Artikel 13 verlangt zusätzlich eine regelmäßige Prüfung.
Lege zuerst für die risikoreichsten Funktionen einen Turnus fest und weite ihn danach aus.
Näheverhältnisse
Werden enge private oder berufliche Beziehungen zu Kunden abgefragt und Aufgaben entsprechend neu zugeschnitten?
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Dokumentiere die Anwendungsfälle, sie sind der Nachweis für ein funktionierendes Verfahren.
Die Abfrage existiert, die Konsequenz fehlt. Eine Anzeige ohne Aufgabenwechsel ist wirkungslos.
Ergänze die Selbstauskunft und regele in einem Satz, wer die Aufgabe übernimmt, wenn Nähe besteht.
Berichtsweg
Erfährt das Leitungsorgan regelmäßig, wie die Zuverlässigkeitsprüfung läuft und was sie ergibt?
Wähle eine Einschätzung, um die Empfehlung zu sehen.
Nimm den Punkt fest in den jährlichen Bericht auf, nicht nur bei Auffälligkeiten.
Berichtet wird bei Vorfällen. Damit fehlt der Blick auf die Wirksamkeit im Normalbetrieb.
Ein Absatz im bestehenden Bericht genügt für den Anfang: Umfang, Wiederholungen, Befunde, Maßnahmen.
01
Prüfkonzept schreiben und billigen lassen
Drei bis fünf Seiten: Personenkreis, Kriterien je Funktionsgruppe, Prüfmittel, Rhythmus, Dokumentation, Eskalation. Die Billigung durch den Geldwäschebeauftragten wird mit Datum festgehalten. Das Konzept trägt heute unter § 6 GwG und ab 2027 unter Artikel 13 AMLR.
02
Personenkreis vollständig abbilden
Eine Liste aller Personen, die unmittelbar an der Erfüllung geldwäscherechtlicher Pflichten mitwirken, einschließlich Vertreter und Vertriebspartner. Sie ist die Grundlage für jede Abstufung und lässt sich in einem Nachmittag erstellen.
03
Wiederholungslogik festlegen
Funktionsgruppen mit Turnus versehen und die Fristen dort führen, wo sie überwacht werden. Ohne Systemunterstützung verfällt die Wiederholung nach dem zweiten Jahr, das zeigt die Erfahrung aus Prüfungen.
04
Näheverhältnisse und Interessenkonflikte regeln
Eine Selbstauskunft mit klarer Konsequenz: Wer eine enge Beziehung anzeigt, wird von den betreffenden Aufgaben entbunden, und es ist geregelt, wer übernimmt. Das erfüllt Artikel 13 Absatz 2 und 3 und schadet unter dem GwG nicht.
05
Zwecktrennung zum Kundenscreening dokumentieren
Wenn Mitarbeiterprüfung und Kundenscreening dasselbe Werkzeug nutzen, gehört ein Absatz zur Trennung der Zwecke und der Datenbestände in die Verfahrensdokumentation. Das ist auch datenschutzrechtlich der einfachere Weg.
06
Berichtsweg schließen
Der Bericht an das Leitungsorgan wird um einen Abschnitt zur Zuverlässigkeitsprüfung erweitert: Umfang, durchgeführte Wiederholungen, Befunde, Maßnahmen. Damit wird aus einer Personalroutine ein steuerbares Thema.
Die Überprüfung der Zuverlässigkeit wandert mit der AMLR aus dem Personalprozess in die Compliance-Organisation. Vier Punkte bleiben:
Der Inhalt ist zu billigen
Artikel 13 weist die fachliche Verantwortung für das Prüfkonzept dem Geldwäschebeauftragten zu. Wer das nicht regelt, hat ab 2027 eine unbesetzte Zuständigkeit.
Einmal reicht nicht
Die regelmäßige Wiederholung mit risikoabhängiger Intensität ist ausdrücklich vorgeschrieben. Ein Prozess ohne Fristenüberwachung erfüllt sie nicht.
Der Kreis ist größer als die Belegschaft
Vertreter und Vertriebspartner sind ausdrücklich genannt. Das ist für viele Häuser die aufwendigste Änderung.
Kein Standard in Sicht
Zu Artikel 13 liegt kein Entwurf eines technischen Standards vor. Die eigene Herleitung ist damit der Nachweis, und sie sollte entsprechend sorgfältig ausfallen.
Vier Punkte. Der Personenkreis wird ausdrücklich auf Vertreter und Vertriebspartner erweitert. Der Inhalt der Prüfung ist vom Geldwäschebeauftragten zu billigen. Die Prüfung ist vor Aufnahme der Tätigkeit durchzuführen und regelmäßig zu wiederholen. Und es kommen zwei eigenständige Pflichten hinzu: die Anzeige enger privater oder beruflicher Beziehungen zu Kunden samt Entbindung von den betreffenden Aufgaben sowie ein Verfahren zu Interessenkonflikten.
Ja, die Vorschrift ist geltendes Recht. Die Geldwäscheverordnung (EU) 2024/1624 ist nach ihren eigenen Angaben ab dem 10. Juli 2027 anwendbar. Bis dahin bleibt das Geldwäschegesetz der Maßstab. Ein Prüfkonzept, das schon heute die Kriterien des Artikels 13 abbildet, erfüllt zugleich die Anforderungen des § 6 GwG.
Stand September 2026 nicht. Unter den bis dahin konsultierten Entwürfen der AMLA ist keiner, der Artikel 13 AMLR konkretisiert. Konsultiert wurden unter anderem Standards zu den Sorgfaltspflichten, zu gruppenweiten Anforderungen und zum Format der Verdachtsmeldung. Ob noch ein Standard folgt, lässt sich in der Konsultationsübersicht der AMLA verfolgen.
Der Verpflichtete. § 6 Absatz 7 GwG erlaubt die vertragliche Durchführung interner Sicherungsmaßnahmen durch einen Dritten, verlangt aber die vorherige Anzeige bei der Aufsichtsbehörde und stellt ausdrücklich klar, dass die Verantwortung für die Erfüllung beim Verpflichteten bleibt. Die Aufsicht kann die Übertragung untersagen, wenn die Steuerungsmöglichkeiten oder die Aufsicht beeinträchtigt werden.
Es überwacht, ob aus der Vorschrift ein wirksames Verfahren geworden ist. Drei Fragen reichen als Einstieg: Wer hat das Prüfkonzept gebilligt, in welchem Rhythmus wird wiederholt, und wie werden Vertreter und Vertriebspartner erfasst. Artikel 11 AMLR sieht vor, dass der Compliance-Manager dem Leitungsorgan mindestens jährlich über die Umsetzung berichtet.
Technisch häufig ja, organisatorisch nur mit dokumentierter Zwecktrennung. Die technischen Regulierungsstandards zu den Sorgfaltspflichten betreffen das Screening von Kunden und wirtschaftlich Berechtigten, nicht die Prüfung eigener Beschäftigter. Wer beides mischt, sollte Zwecke, Datenbestände und Zugriffsrechte in der Verfahrensdokumentation trennen.
Zuverlässigkeitsprüfung: Leitfaden für Verpflichtete
Die operative Fassung mit Prüfanlässen und Umsetzungslücken. Dieser Beitrag hier ordnet ein, jener zeigt die Durchführung.
Update für Geldwäschebeauftragte
Qualifizierung zur AMLR: Schulungspflichten nach Artikel 12, interne Sicherungsmaßnahmen, Übergang vom GwG.
Abgrenzung von Auslagerungen und Fremdbezug nach MaRisk
Relevant, wenn die Zuverlässigkeitsprüfung über einen Dienstleister läuft: dieselbe Frage nach Kategorie und Verantwortung.
Umsetzung und Prüfung mit S+P Compliance
Wenn das Prüfkonzept steht und Kapazität für Einführung, Fristenüberwachung oder Prüfung fehlt.
Ob die Zuverlässigkeitsprüfung künftig beim Geldwäschebeauftragten, im Personalbereich oder geteilt liegt, ist eine Organisationsentscheidung. Für das, was danach kommt, also Prüfkonzept, Wiederholungslogik, Dokumentation und unabhängige Prüfung, gibt es Kapazität am Markt. S+P Compliance übernimmt die Umsetzung, S+P Seminare bringt die Geldwäschebeauftragten auf den Stand der AMLR.

Achim Schulz ist selbst als Geldwäschebeauftragter (MLRO) für Banken, Wertpapierinstitute und weitere BaFin-regulierte Institute bestellt. Über S+P Compliance verantwortet er als Auslagerungsdienstleister die ausgelagerte Geldwäsche-Beauftragten-Funktion in der Praxis – genau dieses Praxis- und Prüfungswissen fließt direkt in den Lehrgang ein.
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