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S+P Governance

Überprüfung der Zuverlässigkeit: § 6 GwG und Art. 13 AMLR

Rechtsstand: September 2026 · Lesezeit: rund 12 Minuten

Die Überprüfung der Zuverlässigkeit von Beschäftigten ist heute eine interne Sicherungsmaßnahme nach § 6 GwG. Mit Artikel 13 AMLR wird daraus ab Juli 2027 eine Prüfung mit eigener Zuständigkeit, eigenem Wiederholungsrhythmus und eigenem Nachweisbedarf.

Das Wichtigste in Kurzform

Die Überprüfung der Zuverlässigkeit steht heute in § 6 Absatz 2 Nummer 5 GwG: Verpflichtete haben die Mitarbeiter durch geeignete Maßnahmen zu überprüfen, insbesondere durch Personalkontroll- und Beurteilungssysteme. Der Wortlaut ist knapp, die Ausgestaltung liegt beim Verpflichteten, und in vielen Häusern liegt die Aufgabe faktisch im Personalbereich.

Ab dem 10. Juli 2027 gilt die Geldwäscheverordnung (EU) 2024/1624 unmittelbar. Artikel 13 AMLR regelt die Integrität der Mitarbeiter deutlich dichter: Die Prüfung erfasst auch Vertreter und Vertriebspartner, ihr Inhalt ist vom Geldwäschebeauftragten zu billigen, sie findet vor Tätigkeitsbeginn statt und wird regelmäßig wiederholt. Bewertet werden Fähigkeiten und Fachkenntnisse ebenso wie guter Leumund und Integrität.

Zwei Pflichten kommen neu hinzu, die es im GwG in dieser Form nicht gibt: die Meldung enger privater oder beruflicher Beziehungen zu Kunden an den Geldwäschebeauftragten samt Entbindung von den betreffenden Aufgaben, und ein Verfahren zur Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten.

Für die technischen Standards gilt: Zu Artikel 13 liegt Stand September 2026 kein Konsultationsentwurf vor. Konkretisiert wird über benachbarte Standards und über die eigene Herleitung. Wer heute ein Prüfkonzept baut, sollte es deshalb begründungsfähig bauen, nicht standardabhängig.

Überprüfung der Zuverlässigkeit: Was heute gilt und was ab 2027 gilt

Der heutige Rahmen: knapper Wortlaut, weiter Spielraum

§ 6 Absatz 1 GwG verlangt angemessene interne Sicherungsmaßnahmen. Angemessen sind nach dem Gesetz solche Maßnahmen, die der Risikosituation des einzelnen Verpflichteten entsprechen und sie hinreichend abdecken. Die Funktionsfähigkeit ist zu überwachen und bei Bedarf zu aktualisieren. Die Zuverlässigkeitsprüfung ist in Absatz 2 Nummer 5 als eine dieser Maßnahmen benannt.

Was Zuverlässigkeit bedeutet, definiert das Gesetz im Begriffskatalog des § 1 GwG. Der Kern: Der Beschäftigte bietet Gewähr dafür, dass er die geldwäscherechtlichen Pflichten und die internen Vorgaben sorgfältig beachtet, meldepflichtige Tatsachen weitergibt und sich weder aktiv noch passiv an zweifelhaften Transaktionen oder Geschäftsbeziehungen beteiligt.

Bemerkenswert für die Entscheidungsebene ist § 6 Absatz 7 GwG: Interne Sicherungsmaßnahmen dürfen vertraglich durch einen Dritten durchgeführt werden, aber nur nach vorheriger Anzeige bei der Aufsichtsbehörde. Die Verantwortung für die Erfüllung bleibt beim Verpflichteten. Wer die Prüfung an einen Dienstleister gibt, verlagert die Arbeit, nicht die Haftung.

Artikel 13 AMLR: dieselbe Frage, engere Vorgaben

Artikel 13 Absatz 1 AMLR erfasst alle Mitarbeiter und Personen in vergleichbarer Position, einschließlich Vertreter und Vertriebspartner, die unmittelbar an der Einhaltung der Verordnung beteiligt sind. Sie werden einer Prüfung unterzogen, die den mit den Aufgaben verbundenen Risiken angemessen ist. Bewertet wird zweierlei: ob die Person über die erforderlichen Fähigkeiten, Kenntnisse und Fachkenntnisse verfügt, und ob sie einen guten Leumund besitzt sowie aufrichtig und integer ist.

Zwei Details verschieben die Organisation. Erstens ist der Inhalt der Prüfung vom Geldwäschebeauftragten zu billigen. Damit wandert die fachliche Verantwortung für das Prüfkonzept ausdrücklich in die Compliance-Funktion. Zweitens ist die Prüfung vor Aufnahme der Tätigkeit durchzuführen und regelmäßig zu wiederholen, wobei sich die Intensität nach den übertragenen Aufgaben und den Risiken der Funktion richtet.

Neu sind auch die Absätze 2 und 3. Beschäftigte müssen enge private oder berufliche Beziehungen zu Kunden oder angehenden Kunden dem Geldwäschebeauftragten anzeigen und werden von allen Aufgaben entbunden, die diese Kunden betreffen. Ergänzend verlangt die Verordnung Verfahren zur Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten. Artikel 13 Absatz 4 nimmt Verpflichtete aus, deren Tätigkeit nur von einer natürlichen Person ausgeführt wird.

Wer entscheidet, und wer berichtet

Artikel 11 AMLR stellt zwei Rollen nebeneinander. Der Compliance-Manager ist ein Mitglied des Leitungsorgans in seiner Leitungsfunktion und dafür verantwortlich, dass die internen Strategien, Verfahren und Kontrollen zur Risikolage passen und umgesetzt werden. Der Geldwäschebeauftragte wird vom Leitungsorgan ernannt, verfügt über eine ausreichend hohe hierarchische Stellung und ist für die tägliche Umsetzung zuständig.

Für die Zuverlässigkeitsprüfung folgt daraus eine klare Linie: Das Prüfkonzept billigt der Geldwäschebeauftragte, die Ressourcen und die organisatorische Einbettung verantwortet die Leitungsebene. Der Compliance-Manager berichtet dem Leitungsorgan mindestens jährlich über die Umsetzung der internen Strategien, Verfahren und Kontrollen. Die Zuverlässigkeitsprüfung gehört in diesen Bericht, nicht in eine Personalakte, die niemand sieht.

Gegenueberstellung

Frage § 6 GwG (bis 9. Juli 2027) Artikel 13 AMLR (ab 10. Juli 2027)
Wer wird geprüft?Mitarbeiter der Verpflichteten, risikoorientiert abgestuftMitarbeiter und Personen in vergleichbarer Position, ausdrücklich auch Vertreter und Vertriebspartner
Was wird geprüft?Zuverlässigkeit im Sinne der Legaldefinition des GwGFähigkeiten, Wissen und Fachkenntnisse sowie guter Leumund, Aufrichtigkeit und Integrität
Wer verantwortet den Inhalt?Nicht ausdrücklich geregelt; in der Praxis häufig der PersonalbereichDer Inhalt der Prüfung ist vom Geldwäschebeauftragten zu billigen
Wann wird geprüft?Kein ausdrücklicher Turnus im Wortlaut; Anlassprüfung bei AnhaltspunktenVor Aufnahme der Tätigkeit und regelmäßig danach, Intensität risikoabhängig
Nähe zu KundenNicht ausdrücklich geregeltAnzeigepflicht gegenüber dem Geldwäschebeauftragten und Entbindung von den betreffenden Aufgaben
InteressenkonflikteÜber die allgemeinen OrganisationspflichtenEigenständige Pflicht zu Verfahren der Vermeidung und Bewältigung
AuslagerungZulässig nach vorheriger Anzeige; Verantwortung bleibt beim VerpflichtetenAuslagerungsregeln der Verordnung; die Verantwortung des Verpflichteten bleibt unberührt

Technische Standards: Was vorliegt und was fehlt

Zu Artikel 13 liegt kein Standard vor

Unter den bis September 2026 konsultierten Entwürfen ist keiner, der die Prüfung der Mitarbeiterintegrität konkretisiert. Für Institute heißt das: Die Auslegung bleibt vorerst beim Verpflichteten, und die eigene Herleitung wird zum Prüfungsgegenstand. Ob sich das noch ändert, lässt sich in der Konsultationsübersicht der AMLA verfolgen.

Artikel 13 AMLR

Sorgfaltspflichten: Abgrenzung zum Kundenscreening

Der Entwurf technischer Regulierungsstandards zu den Sorgfaltspflichten war bis zum 8. Mai 2026 in Konsultation. Er regelt das Screening von Kunden und wirtschaftlich Berechtigten, nicht die Prüfung eigener Beschäftigter. Wer beides im selben Tool abbildet, sollte die Zwecktrennung dokumentieren.

Artikel 28 Absatz 1 AMLR

Gruppenweite Mindestanforderungen

Für gruppenweite Anforderungen und Maßnahmen bei Tochterunternehmen und Zweigniederlassungen in Drittländern lief ab April 2026 eine Konsultation; die Übermittlung an die Kommission war für Ende September 2026 vorgesehen. Für Gruppen entscheidet dieser Standard, wie einheitlich die Zuverlässigkeitsprüfung über Gesellschaftsgrenzen hinweg auszugestalten ist.

Artikel 16 Absatz 4 und Artikel 17 Absatz 3 AMLR

Meldeformat für Verdachtsmeldungen

Der Entwurf technischer Durchführungsstandards zum Format der Verdachtsmeldung ist seit dem 2. Juli 2026 in Konsultation, die Frist endet am 20. September 2026. Der Bezug zur Zuverlässigkeit ist mittelbar, aber real: Artikel 13 knüpft an Aufgaben an, die unmittelbar der Einhaltung der Verordnung dienen, und dazu zählt das Meldewesen.

Artikel 69 Absatz 3 AMLR

Laufende Überwachung: die Eignungsdimension

Der Leitlinienentwurf zur laufenden Überwachung erwartet, dass die damit befassten Beschäftigten geschult sind und über die nötigen Kenntnisse, Fähigkeiten und ein eigenständiges fachliches Urteil verfügen; die Schulung soll auch den Umgang mit personenbezogenen Daten abdecken. Das ist die operative Seite dessen, was Artikel 13 als Eignung bewertet.

Artikel 26 Absatz 5 AMLR

Was daraus folgt

Die Standards konkretisieren das Umfeld der Zuverlässigkeitsprüfung, nicht die Prüfung selbst. Ein Prüfkonzept, das auf einen künftigen Standard wartet, verliert Zeit. Ein Prüfkonzept, das die Kriterien des Artikels 13 sauber herleitet und dokumentiert, trägt unabhängig davon, wie die Standards ausfallen.

Artikel 9 und Artikel 13 AMLR

Zeitpunkte und laufende Verfahren

Zeitpunkt Ereignis Bedeutung für die Entscheidungsebene
Juli 2025Die AMLA nimmt ihre Arbeit aufAb hier entstehen die technischen Standards, an denen sich die Umsetzung ausrichtet.
Februar 2026Konsultationen zu den ersten Regulierungsstandards beginnenErste belastbare Sicht darauf, wie dicht die Kommission regeln lässt.
8. Mai 2026Ende der Konsultation zu den SorgfaltspflichtenDer Standard betrifft Kunden, nicht Beschäftigte. Die Abgrenzung gehört ins Konzept.
30. September 2026Vorgesehene Übermittlung des Standards zu gruppenweiten AnforderungenFür Gruppen die maßgebliche Weichenstellung zur einheitlichen Ausgestaltung.
20. September 2026Ende der Konsultation zum MeldeformatLetzte Gelegenheit zur Stellungnahme für Häuser, die intern automatisiert melden wollen.
10. Juli 2027Die Geldwäscheverordnung ist anwendbarArtikel 13 gilt unmittelbar. Ein Prüfkonzept muss zu diesem Zeitpunkt stehen und laufen.

Der Geltungsbeginn 10. Juli 2027 ergibt sich aus der Verordnung selbst. Die Termine der Konsultationen stammen von den Seiten der AMLA und können sich verschieben; maßgeblich ist die dortige Übersicht, sie ist im Quellenverzeichnis verlinkt.

Pflichten nach Funktion

Geschäftsleitung

Verantwortet die Organisationsentscheidung: Wer prüft, mit welchen Mitteln, in welchem Rhythmus, und wer erfährt vom Ergebnis.

  • Den Compliance-Manager nach Artikel 11 AMLR benennen und die Rolle nicht formal besetzen.
  • Ressourcen für Prüfung und Wiederholung bereitstellen, nicht nur für das Onboarding.
  • Die Auslagerung interner Sicherungsmaßnahmen bewusst entscheiden; nach § 6 Absatz 7 GwG bleibt die Verantwortung beim Verpflichteten.
  • Den Übergang vom GwG zur AMLR als Projekt aufsetzen, nicht als Textabgleich.

Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan

Überwacht, ob die Prüfung mehr ist als eine Zeile im Einstellungsprozess.

  • Nach dem Prüfkonzept fragen und danach, wer es gebilligt hat.
  • Klären lassen, wie oft wiederholt wird und woran sich die Intensität bemisst.
  • Sich zeigen lassen, wie Vertreter und Vertriebspartner erfasst werden.
  • Den jährlichen Bericht des Compliance-Managers auf diesen Punkt hin lesen.

Geldwäschebeauftragter

Trägt nach Artikel 13 AMLR die fachliche Verantwortung für den Inhalt der Prüfung.

  • Prüfkriterien festlegen, herleiten und dokumentieren, getrennt nach Funktion und Risiko.
  • Anzeigen zu engen privaten oder beruflichen Beziehungen entgegennehmen und Aufgaben neu zuschneiden.
  • Das Verfahren zu Interessenkonflikten pflegen und Anwendungsfälle festhalten.
  • Die Ergebnisse in die Berichterstattung an das Leitungsorgan überführen.

Personalbereich

Führt aus, entscheidet aber nicht allein über Inhalt und Tiefe der Prüfung.

  • Prüfschritte in den Einstellungsprozess einbauen, inklusive Nachweisführung.
  • Wiederholungsprüfungen terminieren und Fristen überwachen.
  • Arbeits- und datenschutzrechtliche Grenzen der Erhebung mit dem Fachbereich klären.
  • Vertreter und Vertriebspartner im selben Verfahren erfassen, nicht in einer Nebenliste.

Interne Revision

Prüft die Wirksamkeit, nicht die Vollzähligkeit der Formulare.

  • Stichproben auf Wiederholungsprüfungen legen, nicht nur auf Ersteinstellungen.
  • Prüfen, ob dokumentiert ist, wer das Prüfkonzept gebilligt hat.
  • Nachvollziehen, wie mit angezeigten Näheverhältnissen tatsächlich umgegangen wurde.
  • Feststellungen an Geschäftsleitung und Aufsichtsorgan berichten.

Sechs Schwachstellen mit Normbezug

Die Prüfung endet mit dem Arbeitsvertrag

Geprüft wird bei Einstellung, danach nie wieder. Artikel 13 verlangt ausdrücklich eine regelmäßige Wiederholung mit risikoabhängiger Intensität.

Artikel 13 Absatz 1 AMLR

Vertreter und Vertriebspartner fehlen im Verfahren

Wer über gebundene Vermittler oder Vertriebspartner arbeitet, hat diese Personen meist nicht im Prüfprozess. Die Verordnung nennt sie ausdrücklich.

Artikel 13 Absatz 1 AMLR

Niemand hat das Prüfkonzept gebilligt

Der Prüfumfang ist historisch gewachsen und im Personalhandbuch beschrieben. Eine Billigung durch den Geldwäschebeauftragten ist nicht dokumentiert.

Artikel 13 Absatz 1 AMLR, Artikel 11 Absatz 2 AMLR

Näheverhältnisse werden nicht abgefragt

Enge private oder berufliche Beziehungen zu Kunden sind kein Thema im Verfahren. Damit fehlt auch der Mechanismus, betroffene Aufgaben neu zuzuschneiden.

Artikel 13 Absatz 2 AMLR

Auslagerung ohne Anzeige

Hintergrundprüfungen laufen über einen Dienstleister, die Anzeige bei der Aufsichtsbehörde fehlt. Die Verantwortung für die Erfüllung bleibt unabhängig davon beim Verpflichteten.

§ 6 Absatz 7 GwG

Kein Weg vom Befund zur Entscheidung

Es ist nicht geregelt, was passiert, wenn Zweifel auftreten: wer bewertet, wer entscheidet, wer dokumentiert. Im Zweifel passiert nichts.

§ 6 Absatz 1 GwG, Artikel 13 Absatz 3 AMLR

Selbsteinschätzung für das Gremium

Fünf Fragen für eine Sitzung. Sie prüfen nicht die Vollständigkeit der Unterlagen, sondern ob die Organisation den Schritt von § 6 GwG zu Artikel 13 AMLR schon angelegt hat. Die Auswahl bleibt im Browser und wird nicht übertragen.

Zuständigkeit

Ist dokumentiert, wer den Inhalt der Zuverlässigkeitsprüfung fachlich verantwortet und gebilligt hat?

Wähle eine Einschätzung, um die Empfehlung zu sehen.

Gute Ausgangslage. Halte die Billigung mit Datum fest, damit sie auch nach einem Personalwechsel nachweisbar bleibt.

Die Zuständigkeit ist gelebt, aber nicht schriftlich. Genau das fällt in Prüfungen auf.

Vorrangig. Ohne benannte fachliche Verantwortung fehlt der Anknüpfungspunkt für alles Weitere.

Personenkreis

Erfasst das Verfahren auch Vertreter, Vertriebspartner und Personen in vergleichbarer Position?

Wähle eine Einschätzung, um die Empfehlung zu sehen.

Prüfe, ob die Erfassung auch bei Neuverträgen mit Vermittlern automatisch greift.

Beschäftigte sind erfasst, externe Rollen nur teilweise. Dort sitzt das größere Risiko.

Beginne mit einer Bestandsliste aller Personen, die unmittelbar an der Erfüllung geldwäscherechtlicher Pflichten mitwirken.

Wiederholung

Gibt es einen festgelegten Rhythmus für Wiederholungsprüfungen, abgestuft nach Funktion und Risiko?

Wähle eine Einschätzung, um die Empfehlung zu sehen.

Verankere den Rhythmus im System, nicht in einer Excel-Liste mit einem Verantwortlichen.

Wiederholt wird anlassbezogen. Artikel 13 verlangt zusätzlich eine regelmäßige Prüfung.

Lege zuerst für die risikoreichsten Funktionen einen Turnus fest und weite ihn danach aus.

Näheverhältnisse

Werden enge private oder berufliche Beziehungen zu Kunden abgefragt und Aufgaben entsprechend neu zugeschnitten?

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Dokumentiere die Anwendungsfälle, sie sind der Nachweis für ein funktionierendes Verfahren.

Die Abfrage existiert, die Konsequenz fehlt. Eine Anzeige ohne Aufgabenwechsel ist wirkungslos.

Ergänze die Selbstauskunft und regele in einem Satz, wer die Aufgabe übernimmt, wenn Nähe besteht.

Berichtsweg

Erfährt das Leitungsorgan regelmäßig, wie die Zuverlässigkeitsprüfung läuft und was sie ergibt?

Wähle eine Einschätzung, um die Empfehlung zu sehen.

Nimm den Punkt fest in den jährlichen Bericht auf, nicht nur bei Auffälligkeiten.

Berichtet wird bei Vorfällen. Damit fehlt der Blick auf die Wirksamkeit im Normalbetrieb.

Ein Absatz im bestehenden Bericht genügt für den Anfang: Umfang, Wiederholungen, Befunde, Maßnahmen.

No-Regret-Maßnahmen

01

Prüfkonzept schreiben und billigen lassen

Drei bis fünf Seiten: Personenkreis, Kriterien je Funktionsgruppe, Prüfmittel, Rhythmus, Dokumentation, Eskalation. Die Billigung durch den Geldwäschebeauftragten wird mit Datum festgehalten. Das Konzept trägt heute unter § 6 GwG und ab 2027 unter Artikel 13 AMLR.

02

Personenkreis vollständig abbilden

Eine Liste aller Personen, die unmittelbar an der Erfüllung geldwäscherechtlicher Pflichten mitwirken, einschließlich Vertreter und Vertriebspartner. Sie ist die Grundlage für jede Abstufung und lässt sich in einem Nachmittag erstellen.

03

Wiederholungslogik festlegen

Funktionsgruppen mit Turnus versehen und die Fristen dort führen, wo sie überwacht werden. Ohne Systemunterstützung verfällt die Wiederholung nach dem zweiten Jahr, das zeigt die Erfahrung aus Prüfungen.

04

Näheverhältnisse und Interessenkonflikte regeln

Eine Selbstauskunft mit klarer Konsequenz: Wer eine enge Beziehung anzeigt, wird von den betreffenden Aufgaben entbunden, und es ist geregelt, wer übernimmt. Das erfüllt Artikel 13 Absatz 2 und 3 und schadet unter dem GwG nicht.

05

Zwecktrennung zum Kundenscreening dokumentieren

Wenn Mitarbeiterprüfung und Kundenscreening dasselbe Werkzeug nutzen, gehört ein Absatz zur Trennung der Zwecke und der Datenbestände in die Verfahrensdokumentation. Das ist auch datenschutzrechtlich der einfachere Weg.

06

Berichtsweg schließen

Der Bericht an das Leitungsorgan wird um einen Abschnitt zur Zuverlässigkeitsprüfung erweitert: Umfang, durchgeführte Wiederholungen, Befunde, Maßnahmen. Damit wird aus einer Personalroutine ein steuerbares Thema.

Fazit: Überprüfung der Zuverlässigkeit als Führungsfrage

Die Überprüfung der Zuverlässigkeit wandert mit der AMLR aus dem Personalprozess in die Compliance-Organisation. Vier Punkte bleiben:

Der Inhalt ist zu billigen

Artikel 13 weist die fachliche Verantwortung für das Prüfkonzept dem Geldwäschebeauftragten zu. Wer das nicht regelt, hat ab 2027 eine unbesetzte Zuständigkeit.

Einmal reicht nicht

Die regelmäßige Wiederholung mit risikoabhängiger Intensität ist ausdrücklich vorgeschrieben. Ein Prozess ohne Fristenüberwachung erfüllt sie nicht.

Der Kreis ist größer als die Belegschaft

Vertreter und Vertriebspartner sind ausdrücklich genannt. Das ist für viele Häuser die aufwendigste Änderung.

Kein Standard in Sicht

Zu Artikel 13 liegt kein Entwurf eines technischen Standards vor. Die eigene Herleitung ist damit der Nachweis, und sie sollte entsprechend sorgfältig ausfallen.

Häufige Fragen

Was ändert sich bei der Überprüfung der Zuverlässigkeit durch die AMLR konkret?+

Vier Punkte. Der Personenkreis wird ausdrücklich auf Vertreter und Vertriebspartner erweitert. Der Inhalt der Prüfung ist vom Geldwäschebeauftragten zu billigen. Die Prüfung ist vor Aufnahme der Tätigkeit durchzuführen und regelmäßig zu wiederholen. Und es kommen zwei eigenständige Pflichten hinzu: die Anzeige enger privater oder beruflicher Beziehungen zu Kunden samt Entbindung von den betreffenden Aufgaben sowie ein Verfahren zu Interessenkonflikten.

Gilt § 6 Absatz 2 Nummer 5 GwG bis dahin unverändert weiter?+

Ja, die Vorschrift ist geltendes Recht. Die Geldwäscheverordnung (EU) 2024/1624 ist nach ihren eigenen Angaben ab dem 10. Juli 2027 anwendbar. Bis dahin bleibt das Geldwäschegesetz der Maßstab. Ein Prüfkonzept, das schon heute die Kriterien des Artikels 13 abbildet, erfüllt zugleich die Anforderungen des § 6 GwG.

Gibt es einen technischen Standard zur Mitarbeiterprüfung?+

Stand September 2026 nicht. Unter den bis dahin konsultierten Entwürfen der AMLA ist keiner, der Artikel 13 AMLR konkretisiert. Konsultiert wurden unter anderem Standards zu den Sorgfaltspflichten, zu gruppenweiten Anforderungen und zum Format der Verdachtsmeldung. Ob noch ein Standard folgt, lässt sich in der Konsultationsübersicht der AMLA verfolgen.

Wer ist verantwortlich, wenn die Prüfung ausgelagert wird?+

Der Verpflichtete. § 6 Absatz 7 GwG erlaubt die vertragliche Durchführung interner Sicherungsmaßnahmen durch einen Dritten, verlangt aber die vorherige Anzeige bei der Aufsichtsbehörde und stellt ausdrücklich klar, dass die Verantwortung für die Erfüllung beim Verpflichteten bleibt. Die Aufsicht kann die Übertragung untersagen, wenn die Steuerungsmöglichkeiten oder die Aufsicht beeinträchtigt werden.

Welche Rolle hat das Aufsichtsorgan bei diesem Thema?+

Es überwacht, ob aus der Vorschrift ein wirksames Verfahren geworden ist. Drei Fragen reichen als Einstieg: Wer hat das Prüfkonzept gebilligt, in welchem Rhythmus wird wiederholt, und wie werden Vertreter und Vertriebspartner erfasst. Artikel 11 AMLR sieht vor, dass der Compliance-Manager dem Leitungsorgan mindestens jährlich über die Umsetzung berichtet.

Darf für die Mitarbeiterprüfung dasselbe Werkzeug wie für das Kundenscreening genutzt werden?+

Technisch häufig ja, organisatorisch nur mit dokumentierter Zwecktrennung. Die technischen Regulierungsstandards zu den Sorgfaltspflichten betreffen das Screening von Kunden und wirtschaftlich Berechtigten, nicht die Prüfung eigener Beschäftigter. Wer beides mischt, sollte Zwecke, Datenbestände und Zugriffsrechte in der Verfahrensdokumentation trennen.

Quellen

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Überprüfung der Zuverlässigkeit: § 6 GwG und Art. 13 AMLR
Achim Schulz
Über den Autor

Achim Schulz

Geschäftsführer des S+P Unternehmerforums und der S+P Compliance

Achim Schulz ist selbst als Geldwäschebeauftragter (MLRO) für Banken, Wertpapierinstitute und weitere BaFin-regulierte Institute bestellt. Über S+P Compliance verantwortet er als Auslagerungsdienstleister die ausgelagerte Geldwäsche-Beauftragten-Funktion in der Praxis – genau dieses Praxis- und Prüfungswissen fließt direkt in den Lehrgang ein.

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