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Transparenzregister – neues GwG

Transparenzregister – neues GwG – aktuelle Informationen auf einen Blick. Welche Pflichten müssen zwingend beachtet werden?

Einrichtung eines Transparenzregisters – Transparenzregister – neues GwG

Die vierte EU-Geldwäscherichtlinie wurde mit dem neuen Geldwäschegesetz 2017 umgesetzt.

Das Gesetz zur Umsetzung der vierten EU-Geldwäschrichtlinie sieht unter anderem in Abschnitt 4 die Einrichtung eines auf nationaler Ebene geführten Transparenzregisters vor, aus dem ersichtlich sein soll, welche natürlichen Personen als sog. wirtschaftlich Berechtigte hinter Gesellschaften, Trusts und ähnlichen Rechtsgestaltungen stehen, soweit sich dies nicht bereits aus anderen öffentlich zugänglichen Registern (bspw. dem Handelsregister) ergibt.

Einsicht nehmen können nach §23 GwG neben Strafverfolgungs- und Aufsichtsbehörden auch Dritte, die ein berechtigtes Interesse vorweisen können. Durch Schaffung des Transparenzregisters sollen insbesondere Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung eingedämmt werden, welche vielfach durch verschachtelte Unternehmensstrukturen begünstigt werden. (siehe hierzu auch 10 Punkte Plan des Bundesministeriums der Finanzen).

Die Meldepflichten führen zu erheblichen Pflichten, welche nahezu sämtliche deutsche Gesellschaftsformen betreffen. Verstöße gegen die Meldepflichten können zu hohen Bußgeldern führen, sodass eine sorgfältige Überprüfung, ob Meldepflichten bestehen, in jeder Gesellschaft angezeigt ist.

 

Transparenzregister - neues GwG

 

Neue Meldepflichten an das Transparenzregister – Transparenzregister – neues GwG

Aktuelle Informationen zu den neuen Meldepflichten an das Transparenzregister erhalten Sie direkt hier:

 

 

 Transparenzregister – neues GwG – Geldwäschegesetz 2017 – Änderungen auf einen Blick

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