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S+P Governance

Organhaftung Geschäftsleitung: Verantwortung und Kontrollnachweise

Das Fachportal für C-Level, Geschäftsleitung und Compliance

Beim Thema Organhaftung Geschäftsleitung geht es um drei Fragen: Was bleibt bei der Geschäftsleitung, was lässt sich delegieren, und was muss nachweisbar sein? Dieses Portal ordnet das ein, für regulierte Unternehmen.

Rechtsgrundlagen, auf die sich die Beiträge beziehen

GwGGeldwäschegesetz
MaRiskBaFin-Rundschreiben zum Risikomanagement
DORAVerordnung (EU) 2022/2554
KWGKreditwesengesetz
AMLRVerordnung (EU) 2024/1624

Rechtsstand: Oktober 2026. Keine Rechtsberatung. Die AT-Verweise gelten für Institute im Anwendungsbereich der MaRisk, für andere Aufsichtsregime gelten eigene Vorgaben.

Drei Fragen, die sich eine Geschäftsleitung stellen sollte

Jede Geschäftsleitung stößt irgendwann auf diese Fragen. Hier stehen kurze Antworten mit Bezug auf die Primärquellen.

Wofür bleibt die Geschäftsleitung verantwortlich?

Geschäftsleiter sind für die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation verantwortlich (§ 25a Abs. 1 KWG), unabhängig von der internen Zuständigkeitsregelung (AT 3.1 Tz. 1).

Zur Haftung gegenüber der Gesellschaft siehe das Gesellschaftsrecht, etwa § 43 GmbHG oder § 93 AktG.

Woran erkennt die Aufsicht ein funktionierendes Kontrollsystem?

Die MaRisk verlangen Regelungen zur Aufbau- und Ablauforganisation sowie eine Risikocontrolling- und eine Compliance-Funktion (AT 4.3 Tz. 1).

Die Geschäftsleitung lässt sich regelmäßig berichten (AT 4.3.2 Tz. 3) und informiert das Aufsichtsorgan mindestens vierteljährlich (AT 3.2 Tz. 2).

Wie belegt das Haus seine Prüfungssicherheit?

Unterlagen müssen für sachkundige Dritte nachvollziehbar sein und fünf Jahre aufbewahrt werden (AT 6 Tz. 1).

Die Interne Revision überwacht, dass festgestellte Mängel fristgerecht beseitigt werden (AT 4.4.3 Tz. 11).

Verantwortung bleibt, Durchführung lässt sich delegieren

Das gilt unter den Voraussetzungen von AT 9 Tz. 4 MaRisk: Die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsorganisation darf nicht beeinträchtigt werden.

  • Bleibt bei der GeschäftsleitungLeitungsaufgaben und GesamtverantwortungAT 3.1 Tz. 1, AT 9 Tz. 4
  • Bleibt im Haus, auch bei AuslagerungSteuerung der Risiken und Überwachung der ausgelagerten Aktivitäten und ProzesseAT 9 Tz. 9
  • Lässt sich delegierenDurchführung von Aktivitäten und Prozessen, solange die Geschäftsorganisation ordnungsgemäß bleibtAT 9 Tz. 4

Sechs Themenfelder, sechs Führungsfragen

Such dir das Thema aus, das dich gerade beschäftigt. Zu jedem Feld gibt es einen Beitrag, der tiefer einsteigt.

Geldwäschegesetz

Fiktiver wirtschaftlich Berechtigter

Wer gilt als wirtschaftlich Berechtigter, wenn niemand die Kriterien erfüllt, und was folgt daraus für die Meldepflichten?

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Aufsicht und Prüfung

Prüfung nach § 44 KWG

Wie bereitet sich die Geschäftsleitung auf eine Prüfung durch die Aufsicht vor?

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MaRisk

MaRisk-Novelle 10.0

Welche Entscheidungen zur Proportionalität muss die Geschäftsleitung gegenüber Aufsicht und Prüfern begründen können?

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Auslagerung

Auslagerung und Fremdbezug

Wann ist ein Leistungsbezug eine Auslagerung, und was folgt daraus für die Steuerung durch die Geschäftsleitung?

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IKT und DORA

Cybersicherheit als Führungsaufgabe

Welche Verantwortung trägt die Geschäftsleitung für Cybersicherheit und IKT-Risiken?

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C-Level-Haftung

Haftung 2026: CRA und AML

Welche Haftungsfragen entstehen für das C-Level 2026 im Zusammenspiel von CRA, Geldwäscheprävention und Compliance?

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Organhaftung Geschäftsleitung: Wer verantwortet was

Eine allgemeine Orientierung zur Rollenverteilung nach den MaRisk. Die konkrete Zuordnung hängt vom Institut, seiner Größe und dem Auslagerungsvertrag ab.

Verantwortlichkeiten von Geschäftsleitung, Compliance-Funktion und externem Dienstleister
ThemaGeschäftsleitungCompliance-FunktionExterner Dienstleister
GesamtverantwortungAlle Geschäftsleiter verantworten die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation, unabhängig von der internen Zuständigkeitsregelung (AT 3.1 Tz. 1).Unterstützt und berät die Geschäftsleitung bei der Einhaltung der wesentlichen rechtlichen Regelungen (AT 4.4.2 Tz. 1).Die Auslagerung führt nicht zu einer Delegation der Verantwortung. Leitungsaufgaben dürfen nicht ausgelagert werden (AT 9 Tz. 4).
Überwachung der rechtlichen VorgabenLässt sich regelmäßig über Geschäftslage und Risikosituation berichten (AT 4.3.2 Tz. 3).Identifiziert die wesentlichen rechtlichen Regelungen und wirkt auf wirksame Verfahren und Kontrollen hin (AT 4.4.2 Tz. 1 und 2).Das Institut steuert und überwacht die ausgelagerten Aktivitäten und Prozesse (AT 9 Tz. 9).
BerichterstattungInformiert das Aufsichtsorgan mindestens vierteljährlich in Textform über Geschäftslage und Risikosituation (AT 3.2 Tz. 2).Berichtet mindestens jährlich und anlassbezogen an die Geschäftsleitung, auch zu Defiziten und Gegenmaßnahmen (AT 4.4.2 Tz. 6).Das zentrale Auslagerungsmanagement berichtet der Geschäftsleitung über wesentliche Auslagerungen (AT 9 Tz. 13).
AuslagerungEntscheidet über Auslagerungen. Werden besondere Funktionen vollständig ausgelagert, benennt sie einen unabhängigen und sachkundigen Beauftragten (AT 9 Tz. 10).Wird sie selbst ausgelagert, gelten besondere Maßstäbe. Eine vollständige Auslagerung ist nur in den Fällen von AT 9 Tz. 5 möglich.Erbringt die Leistung nach Vertrag. Weiterverlagerungen sind vertraglich zu regeln (AT 9 Tz. 8).
Nachweise für PrüferDie Dokumentation umfasst auch die Festlegung, in welchen Fällen die Geschäftsleitung einzubinden ist und entscheidet (AT 6 Tz. 2).Der Bericht der Compliance-Funktion geht auch an die Interne Revision (AT 4.4.2 Tz. 6).Bei wesentlichen Auslagerungen sind Informations- und Prüfungsrechte der Internen Revision und externer Prüfer vertraglich festzulegen (AT 9 Tz. 7).

Allgemeine Darstellung ohne Anspruch auf Vollständigkeit. Die AT-Verweise beziehen sich auf das Rundschreiben 06/2026 (BA) und gelten für Institute im Anwendungsbereich der MaRisk. Sie ersetzt keine Rechtsberatung.

Berichtsweg: Wer berichtet wem, wie oft?

Wer Verantwortung trägt, braucht Informationen. Die MaRisk legen fest, auf welchem Weg sie zur Geschäftsleitung und zum Aufsichtsorgan kommen.

Compliance-FunktionBerichtet mindestens jährlich und anlassbezogen, auch zu Defiziten und Gegenmaßnahmen.
Interne RevisionBerichtet mindestens vierteljährlich, unter anderem zu wesentlichen Mängeln und deren Beseitigung.
GeschäftsleitungInformiert das Aufsichtsorgan mindestens vierteljährlich in Textform über Geschäftslage und Risikosituation.
AufsichtsorganErhält den Bericht der Compliance-Funktion und die regelmäßigen Berichte der Internen Revision zur Kenntnis.

Wenn der Weg unterbrochen ist: Kommt die Geschäftsleitung ihrer Berichtspflicht nicht nach oder beschließt sie keine sachgerechten Maßnahmen, muss die Interne Revision den Vorsitzenden des Aufsichtsorgans unterrichten (AT 3.2 Tz. 2).

Bezug: AT 4.4.2 Tz. 6, AT 4.4.3 Tz. 9 und AT 3.2 Tz. 2 MaRisk, Rundschreiben 06/2026 (BA).

Vier Annahmen und was die MaRisk dazu sagen

Manche Annahmen setzen sich leicht fest. Hier steht, was die MaRisk dazu festlegen.

AnnahmeWas wir auslagern, ist nicht mehr unsere Sache.
Was die MaRisk sagen

Die Auslagerung führt nicht zu einer Delegation der Verantwortung der Geschäftsleitung an das Auslagerungsunternehmen. Leitungsaufgaben dürfen nicht ausgelagert werden. (AT 9 Tz. 4)

AnnahmeSonstiger Fremdbezug braucht keine Aufmerksamkeit.
Was die MaRisk sagen

Auch beim sonstigen Fremdbezug muss das Institut darauf achten, dass die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsorganisation nicht beeinträchtigt wird. (AT 9 Tz. 1)

AnnahmeDer Compliance-Bericht bleibt in der Fachabteilung.
Was die MaRisk sagen

Die Compliance-Funktion berichtet mindestens jährlich an die Geschäftsleitung. Das Aufsichtsorgan erhält den Bericht zur Kenntnis. (AT 4.4.2 Tz. 6, AT 3.2 Tz. 2)

AnnahmeDokumentiert wird, wenn die Prüfung kommt.
Was die MaRisk sagen

Geschäfts-, Kontroll- und Überwachungsunterlagen sind systematisch und für sachkundige Dritte nachvollziehbar abzufassen und fünf Jahre aufzubewahren. (AT 6 Tz. 1)

Selbsteinschätzung: Wie belastbar sind die Nachweise in deinem Haus?

Vier Fragen, je drei Stufen. Zu jeder Stufe erscheint eine Empfehlung für die nächste Sitzung der Geschäftsleitung. Die Auswahl wird nicht gespeichert und nicht übertragen.

Sind die Aufgaben und individuellen Verantwortlichkeiten der Geschäftsleiter und der Schlüsselfunktionen schriftlich festgelegt?

Bezug: AT 5 Tz. 3 MaRisk, Übersicht der Aufgaben und individuellen Verantwortlichkeiten

Erfüllt. Die Grundlage steht. Prüfe als Nächstes, wann die Übersicht zuletzt auf Aktualität geprüft wurde. Die MaRisk verlangen das regelmäßig.
Teilweise. Kläre, für welche Funktionen noch keine schriftliche Erklärung vorliegt, und lege fest, wer sie bis wann erstellt.
Offen. Das ist eine Entscheidung für die Geschäftsleitung, nicht für die Fachabteilung. Lege fest, wer die Übersicht erstellt und bis wann sie vorliegt.
Berichtet die Compliance-Funktion mindestens jährlich an die Geschäftsleitung, und erhält das Aufsichtsorgan diesen Bericht?

Bezug: AT 4.4.2 Tz. 6 und AT 3.2 Tz. 2 MaRisk

Erfüllt. Berichtsweg und Rhythmus passen. Prüfe, ob der Bericht Defizite und Gegenmaßnahmen benennt und an die Interne Revision geht.
Teilweise. Kläre, an welcher Stelle der Weg unterbrochen ist: beim Bericht an die Geschäftsleitung, an das Aufsichtsorgan oder an die Interne Revision.
Offen. Ohne Bericht fehlt die Grundlage, die eigene Überwachung nachzuweisen. Lege Turnus und Empfänger fest.
Gibt es ein zentrales Auslagerungsmanagement mit vollständiger Dokumentation der Auslagerungen und regelmäßigem Bericht an die Geschäftsleitung?

Bezug: AT 9 Tz. 12 und 13 MaRisk. Der Umfang richtet sich nach Art, Umfang und Komplexität der Auslagerungen.

Erfüllt. Prüfe, ob der Bericht eine Aussage zur Qualität der Leistung und zu weiteren risikomindernden Maßnahmen enthält (AT 9 Tz. 13).
Teilweise. Entscheide, welche Auslagerungen noch nicht erfasst oder nicht berichtet sind, und wer das Register vollständig führt.
Offen. Über Auslagerungen entscheidet die Geschäftsleitung, die Verantwortung bleibt bei ihr. Lege fest, wer das Auslagerungsmanagement übernimmt.
Wird die Beseitigung festgestellter Mängel nachverfolgt und dokumentiert, bis sie abgeschlossen ist?

Bezug: AT 4.4.3 Tz. 11 und 12 sowie AT 6 MaRisk

Erfüllt. Prüfe, ob wesentliche Mängel, die nicht in angemessener Zeit beseitigt werden, bis zur Geschäftsleitung eskalieren (AT 4.4.3 Tz. 12).
Teilweise. Kläre, wo die Nachverfolgung endet: bei der Fachabteilung, bei der Revision oder bei der Geschäftsleitung.
Offen. Offene Mängel ohne Nachverfolgung sind ein Nachweisproblem. Lege fest, wer Fristen setzt und den Stand an die Geschäftsleitung meldet.

Zwei Wege nach der Entscheidung

Wenn klar ist, was die Geschäftsleitung entscheiden muss, stellt sich die nächste Frage: Wer setzt es um, oder wer im Team braucht das Wissen dafür?

Umsetzung

S+P Compliance

Ausgelagerte Kontrollfunktionen und Compliance-Services für regulierte Institute. Dort werden Funktionen betrieben, Prozesse aufgesetzt und Nachweise erstellt.

Zu S+P Compliance

Qualifizierung

S+P Seminare

Weiterbildung für Geschäftsleitung, Compliance Officer und Geldwäschebeauftragte: Methodenwissen und Sachkunde für das eigene Team.

Zu S+P Seminare

Häufige Fragen von Geschäftsleitung und Compliance

Die Antworten beziehen sich auf die MaRisk in der Fassung des Rundschreibens 06/2026 (BA).

Wofür ist die Geschäftsleitung nach den MaRisk verantwortlich?

Alle Geschäftsleiter sind unabhängig von der internen Zuständigkeitsregelung für die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation und deren Weiterentwicklung verantwortlich (AT 3.1 Tz. 1 MaRisk). Zusätzlich ist jeder Geschäftsleiter für die Einrichtung angemessener Kontroll- und Überwachungsprozesse in seinem Zuständigkeitsbereich verantwortlich (AT 3.1 Tz. 2).

Kann die Geschäftsleitung Compliance-Aufgaben auslagern?

Grundsätzlich dürfen Aktivitäten und Prozesse ausgelagert werden, solange die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsorganisation dadurch nicht beeinträchtigt wird. Die Auslagerung führt nicht zu einer Delegation der Verantwortung der Geschäftsleitung, und Leitungsaufgaben dürfen nicht ausgelagert werden (AT 9 Tz. 4 MaRisk). Für die vollständige oder teilweise Auslagerung der Compliance-Funktion gelten besondere Maßstäbe (AT 9 Tz. 4 und 5). Die geldwäscherechtlichen Pflichten sind daneben anzuwenden (AT 9 Tz. 1).

Wann liegt eine Auslagerung vor und wann ein sonstiger Fremdbezug?

Eine Auslagerung liegt vor, wenn ein anderes Unternehmen mit Aktivitäten und Prozessen im Zusammenhang mit Bankgeschäften, Finanzdienstleistungen oder sonstigen institutstypischen Dienstleistungen beauftragt wird, die ansonsten das Institut selbst erbringen würde. Sonstiger Fremdbezug ist keine Auslagerung, das Institut muss aber auch dabei darauf achten, dass die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsorganisation nicht beeinträchtigt wird (AT 9 Tz. 1 MaRisk). IKT-Dienstleistungen, die dem IKT-Drittparteienrisikomanagement nach Art. 28 bis 30 DORA unterliegen, fallen nicht in den Anwendungsbereich von AT 9.

Was muss die Compliance-Funktion der Geschäftsleitung berichten?

Die Compliance-Funktion berichtet mindestens jährlich sowie anlassbezogen an die Geschäftsleitung. Der Bericht enthält auch Hinweise auf Defizite und Gegenmaßnahmen und wird an die Interne Revision weitergegeben (AT 4.4.2 Tz. 6 MaRisk). Das Aufsichtsorgan erhält den Bericht der Compliance-Funktion zur Kenntnis (AT 3.2 Tz. 2).

Was hat sich mit der 9. MaRisk-Novelle für die Geschäftsleitung geändert?

Die BaFin hat die neue Fassung der MaRisk im Juni 2026 als Rundschreiben 06/2026 (BA) veröffentlicht. Sie tritt mit der Veröffentlichung in Kraft. Soweit sich im Einzelfall zusätzliche Anforderungen ergeben, gilt eine Übergangsfrist bis zum 1. Januar 2027. Nach Angaben der Aufsicht ist das Rundschreiben stärker prinzipienbasiert und weniger komplex, eine grundsätzliche Absenkung des Anforderungsniveaus ist nicht erfolgt. Das Modul AT 3 regelt neben der Gesamtverantwortung der Geschäftsleitung (AT 3.1) die Verantwortung des Aufsichtsorgans (AT 3.2).

Woran erkennt ein Prüfer, dass Kontrollen nachweisbar funktionieren?

Die MaRisk verlangen, dass Geschäfts-, Kontroll- und Überwachungsunterlagen für sachkundige Dritte nachvollziehbar abgefasst und fünf Jahre aufbewahrt werden (AT 6 Tz. 1). Wesentliche Handlungen und Festlegungen sind zu dokumentieren, auch die Fälle, in denen die Geschäftsleitung einzubinden ist (AT 6 Tz. 2). Die Interne Revision überwacht die fristgerechte Beseitigung festgestellter Mängel (AT 4.4.3 Tz. 11).

Quellenverzeichnis

Primärquellen zuerst: EU-Rechtsakte, dann die Aufsicht. PDF-Dateien sind gekennzeichnet.

EU-Rechtsakte

Aufsicht

Die zitierten Bundesgesetze (KWG, GwG, GmbHG, AktG) sind über das Portal gesetze-im-internet.de des Bundesministeriums der Justiz abrufbar.

Organhaftung Geschäftsleitung: erst einordnen, dann entscheiden

Beim Thema Organhaftung Geschäftsleitung entscheidet die Qualität der Einordnung über alles Weitere. Wer weiß, was sich nicht delegieren lässt und welche Nachweise ein Prüfer erwartet, kann gezielt entscheiden, ob die Umsetzung ausgelagert oder das eigene Team qualifiziert wird. Fang mit der Frage an, die dich gerade am meisten beschäftigt.

Zu den Themenfeldern oder zu den zwei Wegen nach der Entscheidung