S+P Governance | Geldwäscherecht
Identifizierung wirtschaftlich Berechtigter nach AMLR und GwG
Rechtsstand: September 2026 · Lesezeit: rund 14 Minuten · Zielgruppe: Geschäftsführung, Vorstand, Aufsichtsrat, Compliance
Die Identifizierung wirtschaftlich Berechtigter wird am 10. Juli 2027 auf eine andere Rechenlogik umgestellt. Dieselbe Beteiligungsstruktur kann danach zu einem anderen Ergebnis führen als heute.
Management Summary
Bis zum 10. Juli 2027 gilt § 3 GwG. Danach gilt die Verordnung (EU) 2024/1624 unmittelbar, und zwar in allen Mitgliedstaaten im selben Wortlaut. Für die Ermittlung des wirtschaftlichen Eigentümers ist das kein Feinschliff, sondern ein Systemwechsel.
Drei Änderungen wiegen schwer. Die Schwelle liegt nach Artikel 52 der Verordnung bei 25 Prozent oder mehr, nicht mehr bei mehr als 25 Prozent. Indirektes Eigentum wird entlang der Beteiligungskette multipliziert und über verschiedene Ketten addiert, statt wie bisher ab der zweiten Ebene nur noch auf Kontrolle geprüft zu werden. Und nach Artikel 51 ist eine anderweitige Kontrolle unabhängig von der Eigentumsbeteiligung und parallel zu ihr zu ermitteln, nicht nachrangig.
Praktisch heißt das: Eine Struktur, in der heute nur der Geschäftsführer als fiktiv wirtschaftlich Berechtigter gemeldet ist, kann ab Juli 2027 reale wirtschaftliche Eigentümer haben. Umgekehrt kann eine Person, die heute über die Kaskadenlogik erfasst wird, aus der Bewertung herausfallen. Beide Richtungen erzeugen Meldebedarf am Transparenzregister.
Der Rahmen ist noch nicht vollständig. Die technischen Regulierungsstandards der europäischen Geldwäscheaufsichtsbehörde befinden sich im September 2026 in der Fertigstellung; der Entwurf zu den Sorgfaltspflichten nach Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung war bis zum 8. Mai 2026 in Konsultation. Für die Bestandsaufnahme der eigenen Beteiligungsstrukturen spielt das keine Rolle. Sie ist der Schritt, der unabhängig vom Detailstand jetzt ansteht.
Inhalt dieses Beitrags
- 1. Die Systematik der Verordnung: Artikel 51 bis 53
- 2. Kaskade gegen Durchrechnung: derselbe Fall, zwei Ergebnisse
- 3. Zeitplan und Stand der technischen Standards
- 4. Rechtsformen im Einzelnen
- 5. Was bis zum 10. Juli 2027 gilt
- 6. Typische Schwachstellen mit Normbezug
- 7. Quick-Check zur Selbsteinschätzung
- 8. No-Regret-Maßnahmen
- 9. Fazit und Kernbotschaften
- 10. Häufige Fragen
- 11. Quellen
- 12. Weiterführende Angebote
Die Systematik der Verordnung: Artikel 51 bis 53
Kapitel IV der Verordnung (EU) 2024/1624 trägt die Überschrift Transparenz des wirtschaftlichen Eigentums. Es beginnt mit einer Grundentscheidung, die den bisherigen deutschen Prüfweg ablöst.
Artikel 51: zwei Wege, gleichrangig geprüft
Wirtschaftliche Eigentümer sind nach Artikel 51 Absatz 1 diejenigen natürlichen Personen, die direkt oder indirekt eine Eigentumsbeteiligung an der Gesellschaft halten, oder die die Gesellschaft durch Eigentumsbeteiligung oder anderweitig direkt oder indirekt kontrollieren. Entscheidend ist Absatz 2: Die anderweitige Kontrolle wird unabhängig von und parallel zu der Eigentumsbeteiligung ermittelt.
Damit fällt die Reihenfolge weg, die in vielen Häusern in Arbeitsanweisungen steht. Es wird nicht erst die Beteiligung geprüft und dann, falls kein Ergebnis, die Kontrolle. Beides läuft nebeneinander, und beide Wege können unterschiedliche Personen liefern, die dann sämtlich zu erfassen sind.
Artikel 52: Eigentumsbeteiligung ab 25 Prozent
Artikel 52 Absatz 1 definiert die Eigentumsbeteiligung als direktes oder indirektes Eigentum von 25 Prozent oder mehr der Anteile, Stimmrechte oder sonstigen Eigentumsbeteiligungen, einschließlich des Rechts auf einen Anteil an Gewinnen, an anderen internen Ressourcen oder am Liquidationssaldo. Zwei Punkte daran sind neu.
Erstens die Schwelle selbst: 25 Prozent genau reichen aus. § 3 Absatz 2 GwG verlangt heute mehr als 25 Prozent. Wer exakt ein Viertel hält, ist heute nicht wirtschaftlich Berechtigter und ab Juli 2027 wirtschaftlicher Eigentümer.
Zweitens die Berechnung: Indirektes Eigentum wird ermittelt, indem die Anteile der zwischengeschalteten Gesellschaften in der Kette multipliziert und die Ergebnisse aus den verschiedenen Ketten addiert werden. Beteiligungen werden auf jeder Beteiligungsebene berücksichtigt. Eine Ausnahme sieht Artikel 54 für das gleichzeitige Bestehen von Eigentumsbeteiligung und Kontrolle vor.
Was der Entwurf der technischen Standards ergänzt
Die Verordnung sagt, wer wirtschaftlicher Eigentümer ist. Wie das zu ermitteln und zu belegen ist, konkretisiert der Entwurf der technischen Regulierungsstandards zu den Sorgfaltspflichten, der von Februar bis Mai 2026 zur Konsultation stand. Vier Punkte daraus sind für die Ermittlung wesentlich.
Die Registerabfrage genügt nicht. Nach Erwägungsgrund 8 des Entwurfs ist die Abfrage der Zentralregister für die Überprüfung des wirtschaftlichen Eigentümers notwendig, aber nicht ausreichend. Artikel 21 macht daraus ein Zwei-Quellen-Prinzip, das selbst bei niedrigem Risiko gilt: Für die Identifizierung darf das Zentralregister herangezogen werden, für die Überprüfung muss eine andere Quelle konsultiert werden, die nicht schon für die Identifizierung gedient hat.
Was als angemessene Maßnahme gilt. Artikel 10 des Entwurfs zählt auf: öffentliche Register außer den Zentralregistern, genannt werden Melderegister, Steuerregister, Passdatenbank und Grundbuch, oder Angaben des Kunden und Dritter, etwa von Auskunfteien, Versorgerrechnungen, einer aktuellen Bestätigung eines Kredit- oder Finanzinstituts über eine dort erfolgte Identifizierung, oder Unterlagen der juristischen Person, in denen der wirtschaftliche Eigentümer benannt und dessen Identität zertifiziert ist.
Prozentangaben je Ebene. Artikel 11 verlangt bei mehrstufigen Strukturen eine Beschreibung der Eigentums- und Kontrollstruktur einschließlich der Zwischengesellschaften, bei Kontrolle die Angabe, wie diese ausgeübt wird, sowie Rechtsform, Registrierungsjurisdiktion, einen Hinweis auf etwaige Nominee-Aktionäre und die Anteile jedes Rechtsträgers, aufgeschlüsselt nach Anteilsklasse und Stimmrechten, jeweils in Prozent. Das ist genau die Datengrundlage, die die Durchrechnung nach Artikel 52 der Verordnung braucht.
Hinzu kommt eine Anforderung, die das Geldwäschegesetz nicht kennt: Der Verpflichtete muss sich davon überzeugen, dass hinter der Struktur eine wirtschaftliche, rechtliche oder sonstige Rationale steht. Eine Struktur ohne erkennbaren Zweck wird damit zum eigenständigen Prüfbefund.
Eine Definition der komplexen Struktur. Artikel 12 des Entwurfs beziffert erstmals, was als komplexe Konzernstruktur gilt: drei oder mehr Ebenen zwischen Kunde und wirtschaftlichem Eigentümer und zusätzlich mehr als eine der folgenden Bedingungen. Erstens eine Rechtsgestaltung oder eine ähnliche Rechtsform wie eine Stiftung auf einer der Ebenen. Zweitens die Registrierung des Kunden oder einer Zwischengesellschaft außerhalb der EU. Drittens Nominee-Aktionäre oder Nominee-Geschäftsführer in der Struktur. Viertens eine Struktur, die die Transparenz der Eigentumsverhältnisse ohne legitimen wirtschaftlichen Grund verschleiert oder mindert. Liegt das vor, sind zusätzliche Informationen einzuholen, ausdrücklich genannt wird ein Organigramm.
Der Entwurf ist kein geltendes Recht. Er wurde am 9. Februar 2026 zur Konsultation gestellt, die Frist endete am 8. Mai 2026, und das Anwendungsdatum ist im Entwurfstext offengelassen. Für die Vorbereitung ist er trotzdem die belastbarste Grundlage, die derzeit vorliegt.
Artikel 53: Kontrolle, und was in jedem Fall dazuzählt
Kontrolle über die juristische Person ist nach Artikel 53 Absatz 2 die Möglichkeit, direkt oder indirekt erheblichen Einfluss auszuüben und entsprechende Entscheidungen zu erzwingen. Die Kontrolle durch Eigentumsbeteiligung ist dort mit 50 Prozent zuzüglich eines Anteils beziffert; bei indirekter Kontrolle wird die direkte Kontrolle auf jeder Ebene der Struktur festgestellt.
Absatz 3 nennt Fälle, die in jedem Fall als anderweitige Kontrolle gelten: die Mehrheit der Stimmrechte, das Recht zur Bestellung oder Abberufung der Mehrheit der Organmitglieder, einschlägige Veto- und Beschlussfassungsrechte sowie die Entscheidung über Gewinnausschüttungen oder Vermögensverschiebungen. Absatz 4 erweitert das ausdrücklich auf förmliche und informelle Vereinbarungen, Satzungsbestimmungen, Abstimmungsmodalitäten, Beziehungen zwischen Familienangehörigen und Nominee-Vereinbarungen. Familienbeziehungen als eigenständiger Kontrolltatbestand sind in der deutschen Praxis bislang unüblich.
Kaskade gegen Durchrechnung: derselbe Fall, zwei Ergebnisse
Der praktische Bruch liegt in der Behandlung mehrstufiger Beteiligungen. Beide Ansätze sind in sich schlüssig; sie kommen nur nicht zum selben Ergebnis.
Kaskadenprüfung
Auf der ersten Ebene gilt die Schwelle von mehr als 25 Prozent. Ab der zweiten Ebene wird der Beteiligungsstrang nur weiterverfolgt, wenn Kontrolle vorliegt, also mehr als 50 Prozent der Anteile oder Stimmrechte oder beherrschender Einfluss nach § 290 Absatz 2 bis 4 HGB. Es wird ausdrücklich nicht durchgerechnet.
Wer über zwei Ebenen jeweils 60 Prozent hält, kontrolliert beide Ebenen und ist wirtschaftlich Berechtigter, obwohl der rechnerische Durchgriff nur 36 Prozent ergäbe.
Durchrechnung
Die Anteile der zwischengeschalteten Gesellschaften werden entlang der Kette multipliziert. Ergebnisse verschiedener Ketten derselben Person werden addiert. Maßgeblich ist, ob am Ende 25 Prozent oder mehr stehen. Parallel dazu läuft die Kontrollprüfung nach Artikel 53.
Wer über zwei Ebenen jeweils 60 Prozent hält, kommt rechnerisch auf 36 Prozent und liegt damit ebenfalls über der Schwelle. Kritisch werden die Fälle knapp unterhalb.
Zwei Konstellationen, die sich ab Juli 2027 anders auflösen
Fall 1, parallele Stränge. Eine natürliche Person hält 40 Prozent an der Holding A und 40 Prozent an der Holding B. Beide Holdings halten je 43 Prozent an der Zielgesellschaft.
Nach § 3 GwG: Auf keiner Ebene liegt Kontrolle vor, weil 40 Prozent unter der 50-Prozent-Schwelle bleiben. Der Strang wird nicht weiterverfolgt.
Nach Artikel 52 AMLR: 0,40 mal 0,43 ergibt 17,2 Prozent je Strang, addiert 34,4 Prozent. Die Person ist wirtschaftlicher Eigentümer.
Fall 2, die exakte Schwelle. Vier natürliche Personen halten je genau 25 Prozent an einer GmbH, ohne Poolvereinbarung.
Nach § 3 GwG: Niemand hält mehr als 25 Prozent. Ohne Kontrolle auf sonstige Weise greift die Fiktion nach § 3 Absatz 2 Satz 5 GwG; gemeldet wird die Geschäftsführung.
Nach Artikel 52 AMLR: Alle vier erreichen die Schwelle von 25 Prozent oder mehr. Alle vier sind wirtschaftliche Eigentümer, die Fiktion greift nicht.
Die Beispiele sind konstruiert und dienen der Veranschaulichung der Rechenwege. Sie ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls, insbesondere nicht zu Artikel 54 der Verordnung.
Zeitplan und Stand der technischen Standards
Die Verordnung steht fest. Die Ebene darunter, die technischen Regulierungs- und Durchführungsstandards der europäischen Geldwäscheaufsichtsbehörde, wird im Jahr 2026 erarbeitet. Die folgende Übersicht gibt den im September 2026 bekannten Stand wieder; laufende Verfahren sind monatsgenau ausgewiesen.
| Zeitpunkt | Vorgang | Bedeutung für die Ermittlung |
|---|---|---|
| Februar 2026 | Die Aufsichtsbehörde eröffnet Konsultationen zu drei Entwürfen technischer Regulierungsstandards, darunter der Standard zu den Sorgfaltspflichten nach Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung. | Dieser Entwurf konkretisiert, welche Informationen zu erheben und wie sie zu verifizieren sind, auch zum wirtschaftlichen Eigentümer. |
| März 2026 | Öffentliche Anhörung zu den Entwürfen zu Sorgfaltspflichten und Geschäftsbeziehungen. | Hinweis auf die Breite der Betroffenheit: An der vorangegangenen Anhörung der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde im April 2025 nahmen über 600 Interessenträger teil, 170 antworteten schriftlich. |
| 8. Mai 2026 | Ende der schriftlichen Konsultation zu den Standards zu Sorgfaltspflichten und zu Schwellenwerten. | Ab diesem Zeitpunkt ist mit inhaltlichen Änderungen am Entwurf zu rechnen, nicht mehr mit grundsätzlichen. |
| Sommer 2026 | Vorbereitung der finalen Entwürfe zur Vorlage an die Europäische Kommission. Das Konsultationspapier nennt dafür kein Datum. | Die Standards werden erst mit Erlass durch die Kommission verbindlich. Artikel 33 des Entwurfs lässt das Anwendungsdatum offen. Bis dahin sind sie Planungsgrundlage, keine Rechtsgrundlage. |
| September 2026 | Laufende Konsultation zum einheitlichen Meldeformat nach Artikel 69 Absatz 3 der Verordnung. | Betrifft die Verdachtsmeldung, nicht die Ermittlung des wirtschaftlichen Eigentümers. Für die Systemplanung dennoch relevant. |
| 10. Juli 2027 | Beginn der Anwendung der Verordnung (EU) 2024/1624 in allen Mitgliedstaaten. | Ab diesem Tag gelten Artikel 51 bis 53 unmittelbar. Bestehende Ermittlungsergebnisse sind daraufhin zu überprüfen. |
| 10. Juli 2029 | Frist für die Bewertung der Kommission, ob für Kategorien mit erhöhtem Risiko ein niedrigerer Schwellenwert gelten soll. | Der niedrigere Wert wird nach Artikel 52 Absatz 2 auf höchstens 15 Prozent festgesetzt. Für betroffene Sektoren eine zweite Umstellung. |
Stand September 2026. Der Verfahrensstand der technischen Standards kann sich kurzfristig ändern; die Angaben sind deshalb monatsgenau und nicht tagesgenau gefasst. Für Bestandskunden beginnen die Aktualisierungsfristen von einem und fünf Jahren nach Erwägungsgrund 25 des Entwurfs erst mit dessen Anwendungsdatum zu laufen.
Rechtsformen im Einzelnen
Die Ermittlung folgt derselben Systematik, die typischen Stolperstellen unterscheiden sich aber je nach Rechtsform erheblich.
Stimmrechte schlagen Kapitalanteile
Die Gesellschafterliste weist Kapitalanteile aus, nicht Stimmrechte. Abweichende Stimmrechte aus dem Gesellschaftsvertrag, Poolvereinbarungen und Stimmbindungsverträge bleiben dort unsichtbar. Ab Juli 2027 kommt hinzu, dass genau 25 Prozent bereits genügen.
Zwei Ebenen, ein Ergebnis
Zu prüfen sind die Kommanditisten der KG und die Gesellschafter der Komplementär-GmbH. Häufig hält die Komplementärin keinen Kapitalanteil, führt aber die Geschäfte. Die Kontrollprüfung nach Artikel 53 läuft dann parallel zur Beteiligungsrechnung.
Streubesitz ist kein Freibrief
Bei Notierung an einem organisierten Markt mit Transparenzanforderungen greift die Ausnahme des § 3 Absatz 2 GwG. Für nicht notierte Aktiengesellschaften gilt sie nicht. Entsendungsrechte und Stimmbindungen sind eigenständig zu prüfen.
Seit dem MoPeG im Register
Die eingetragene GbR ist transparenzpflichtig. Beteiligungsverhältnisse ergeben sich aus dem Gesellschaftsvertrag, nicht aus dem Gesellschaftsregister. Bei Familien-GbR ist die Kontrollprüfung nach Artikel 53 Absatz 4 besonders zu beachten.
Funktionen statt Anteile
Bei rechtsfähigen Stiftungen zählen nach § 3 Absatz 3 GwG die Funktionen: Vorstandsmitglieder, bestimmte Begünstigte, die Gruppe der Begünstigten und Personen mit beherrschendem Einfluss auf Vermögensverwaltung oder Ertragsverteilung. Der Stifter allein gehört nicht dazu, sofern er kein Organ ist.
Auf den Hintermann abstellen
Hält ein Gesellschafter Anteile treuhänderisch, ist auf den Treugeber abzustellen. Artikel 53 Absatz 4 der Verordnung erfasst förmliche und informelle Nominee-Vereinbarungen ausdrücklich und definiert die förmliche Vereinbarung eigenständig.
Was bis zum 10. Juli 2027 gilt
Für jeden Fall, der heute bearbeitet wird, ist das Geldwäschegesetz maßgeblich. Die Pflicht der Verpflichteten steht in § 10 Absatz 1 Nummer 2 GwG: abklären, ob der Vertragspartner für einen wirtschaftlich Berechtigten handelt, diesen nach Maßgabe des § 11 Absatz 5 GwG identifizieren und, wenn der Vertragspartner keine natürliche Person ist, die Eigentums- und Kontrollstruktur mit angemessenen Mitteln in Erfahrung bringen.
Wirtschaftlich Berechtigter ist nach § 3 Absatz 1 GwG die natürliche Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle eine juristische Person, sonstige Gesellschaft oder Rechtsgestaltung letztlich steht, oder auf deren Veranlassung eine Transaktion durchgeführt oder eine Geschäftsbeziehung begründet wird. § 3 Absatz 2 GwG konkretisiert das für juristische Personen: mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile, mehr als 25 Prozent der Stimmrechte oder Kontrolle auf vergleichbare Weise. Für den beherrschenden Einfluss verweist Satz 4 auf § 290 Absatz 2 bis 4 HGB.
Lässt sich danach keine natürliche Person ermitteln, bestehen Zweifel an der ermittelten Person und liegen keine Tatsachen nach § 43 Absatz 1 GwG vor, gilt die Fiktion des § 3 Absatz 2 Satz 5 GwG. Diese Vorschrift ist eng auszulegen, und ihre Anwendung ist zu dokumentieren. Die Einzelheiten dazu stehen im Beitrag zum fiktiven wirtschaftlich Berechtigten.
Zwei Punkte verbinden beide Regime. Erstens die Meldung: Was ermittelt wurde, muss nach § 20 GwG an das Transparenzregister. Zweitens der Abgleich: Verpflichtete melden Abweichungen zwischen Registerlage und eigener Erkenntnis nach § 23a GwG. Wenn sich ab Juli 2027 die Ermittlungslogik ändert, die Registereinträge aber unverändert bleiben, entstehen genau dort Unstimmigkeiten.
Typische Schwachstellen mit Normbezug
Sieben Befunde, die in Prüfungen und in der Beratungspraxis regelmäßig auftreten. Die ersten drei betreffen schon das geltende Recht, die übrigen die Umstellung.
Nur Kapitalanteile geprüft
Die Ermittlung stützt sich auf die Gesellschafterliste. § 3 Absatz 2 GwG nennt Kapitalanteile und Stimmrechte gleichrangig. Abweichende Stimmrechtsverteilungen und Beherrschungsverträge stehen nicht im Handelsregister, sondern im Gesellschaftsvertrag.
Fiktion als Bequemlichkeit
Der Geschäftsführer wird gemeldet, weil die Ermittlung aufwendig wäre. Die Fiktion setzt aber voraus, dass zuvor umfassend geprüft wurde und diese Prüfung dokumentiert ist. Ohne Dokumentation fehlt die Voraussetzung der Norm.
Treuhand nicht durchdrungen
Der eingetragene Gesellschafter hält für einen Dritten. Maßgeblich ist der Treugeber. Treuhandverhältnisse ergeben sich aus keinem Register; sie müssen erfragt und die Antwort muss abgelegt werden.
Parallele Stränge übersehen
Zwei Beteiligungswege derselben Person, jeder für sich unter der Schwelle. Heute unbeachtlich, ab Juli 2027 zu addieren. Betroffen sind vor allem Familienholdings und Beteiligungsstrukturen mit mehreren Zweckgesellschaften.
Kontrolle nur nachrangig geprüft
Die Arbeitsanweisung sieht die Kontrollprüfung als Auffangtatbestand vor, falls über die Beteiligung nichts gefunden wird. Die Verordnung verlangt beides parallel. Das ist eine Prozessänderung, keine Auslegungsfrage.
Struktur ohne erkennbare Rationale
Die Beteiligungskette ist dokumentiert, aber niemand kann erklären, wozu sie dient. Der Entwurf verlangt, dass sich der Verpflichtete von einer wirtschaftlichen, rechtlichen oder sonstigen Rationale überzeugt. Fehlt sie, ist das ein eigenständiger Befund, kein Formfehler.
Register und Ermittlung laufen auseinander
Der eigene Registereintrag folgt der alten Logik, die Prüfung eines Verpflichteten ab Juli 2027 der neuen. Die Abweichung löst eine Unstimmigkeitsmeldung aus, typischerweise bei einer Kontoeröffnung oder Beurkundung.
Quick-Check: Wie weit ist die Umstellung?
Vier Fragen, die eine Geschäftsleitung ohne Rückfrage in die Fachabteilung beantworten können sollte. Die Einschätzung bleibt im Browser und wird nicht übertragen.
1. Ist bekannt, welche Beteiligungen im Konzern bei genau 25 Prozent oder knapp darunter liegen?
2. Prüft die Arbeitsanweisung Eigentum und Kontrolle parallel oder nacheinander?
3. Sind Treuhand-, Pool- und Stimmbindungsvereinbarungen vollständig erfasst?
4. Ist geklärt, wer die Registereinträge nach der Umstellung nachzieht?
Farbe ist hier kein alleiniger Informationsträger; jeder Zustand ist zusätzlich benannt.
No-Regret-Maßnahmen
Vier Schritte, die unabhängig davon sinnvoll sind, wie die technischen Standards im Detail ausfallen.
1. Beteiligungslandkarte je Einheit
Eine Übersicht über alle Beteiligungsketten mit Kapitalanteil und Stimmrecht getrennt, über alle Ebenen. Das ist die Datengrundlage für beide Rechenlogiken und ohnehin nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 GwG geschuldet.
2. Doppelrechnung für die Grenzfälle
Für jede Struktur, in der eine Beteiligung zwischen 20 und 30 Prozent liegt oder mehrere Stränge zusammenlaufen, beide Ergebnisse ermitteln: nach § 3 GwG und nach Artikel 52. Die Differenzliste ist der Arbeitsvorrat für 2027.
3. Arbeitsanweisung auf Parallelprüfung umstellen
Eigentum und Kontrolle nebeneinander, nicht nacheinander. Das betrifft die Anweisung, die Erfassungsmaske und die Schulung. Der Aufwand liegt in der Systemanpassung, nicht im Text.
4. Informationsrechte vertraglich sichern
Die Verordnung erweitert die Kontrolltatbestände auf informelle Vereinbarungen und Familienbeziehungen. Was nicht erfragt werden kann, kann nicht ermittelt werden. Eine Auskunftsklausel im Gesellschafts- oder Beteiligungsvertrag schließt diese Lücke.
Was die Leitung entscheiden muss, nicht delegieren kann
- Ob die Doppelrechnung für alle Einheiten läuft oder nur für die Grenzfälle, und wer diese Abgrenzung verantwortet.
- Ob die Nachmeldungen an das Transparenzregister vor oder nach dem 10. Juli 2027 erfolgen sollen.
- Ob die Systemanpassung mit eigenen Kapazitäten läuft oder mit externer Unterstützung, und bis wann.
- Ob der Umstellungsstand Bestandteil der Berichterstattung an das Aufsichtsgremium wird.
Fazit: Identifizierung wirtschaftlich Berechtigter als Projekt, nicht als Prüfschritt
Die Identifizierung wirtschaftlich Berechtigter ist ab dem 10. Juli 2027 keine Fortschreibung der bisherigen Praxis. Schwelle, Rechenweg und Prüfreihenfolge ändern sich gleichzeitig, und sie ändern sich unmittelbar geltend, ohne nationalen Umsetzungsakt und ohne Auslegungsspielraum.
- 25 Prozent genau genügen künftig. Wer heute knapp darunter liegt, ist morgen erfasst.
- Indirektes Eigentum wird multipliziert und über Ketten addiert, statt nur auf Kontrolle geprüft.
- Eigentum und Kontrolle werden parallel ermittelt, nicht nacheinander.
- Informelle Absprachen und Familienbeziehungen sind eigenständige Kontrolltatbestände.
- Was sich ändert, muss auch im Transparenzregister ankommen, sonst löst es eine Unstimmigkeitsmeldung aus.
Bis zum Stichtag bleiben zehn Monate. Die Beteiligungslandkarte und die Doppelrechnung für die Grenzfälle sind heute machbar und verlieren ihren Wert nicht, egal wie die technischen Standards ausfallen.
Häufige Fragen
Ab wann gilt die Schwelle von 25 Prozent statt mehr als 25 Prozent?+–
Ab dem 10. Juli 2027. Bis dahin gilt § 3 Absatz 2 GwG mit der Schwelle von mehr als 25 Prozent. Danach genügt nach Artikel 52 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1624 eine Eigentumsbeteiligung von 25 Prozent oder mehr. Eine Person mit exakt einem Viertel wechselt damit von nicht erfasst zu erfasst.
Werden mittelbare Beteiligungen künftig durchgerechnet?+–
Ja. Nach Artikel 52 Absatz 1 wird indirektes Eigentum berechnet, indem die Anteile der zwischengeschalteten Gesellschaften entlang der Kette multipliziert und die Ergebnisse verschiedener Ketten addiert werden. Das deutsche Recht verfolgt bisher den umgekehrten Weg: Ab der zweiten Ebene wird nicht gerechnet, sondern auf Kontrolle geprüft.
Muss die Kontrolle weiterhin nur geprüft werden, wenn keine Beteiligung greift?+–
Nein, und das ist eine der wichtigsten Änderungen. Artikel 51 Absatz 2 bestimmt, dass eine anderweitige Kontrolle unabhängig von und parallel zur Eigentumsbeteiligung ermittelt wird. Beide Wege können unterschiedliche Personen ergeben, die dann jeweils zu erfassen sind.
Was gilt für den fiktiven wirtschaftlich Berechtigten nach der Umstellung?+–
Die Fiktion des § 3 Absatz 2 Satz 5 GwG greift nur, wenn nach umfassender Prüfung keine natürliche Person ermittelt werden kann. Weil die Verordnung die Schwelle senkt und parallele Stränge addiert, werden künftig in mehr Strukturen reale wirtschaftliche Eigentümer gefunden. Bestehende Meldungen fiktiver Berechtigter sind deshalb gezielt zu überprüfen.
Sind die technischen Standards der Aufsichtsbehörde schon verbindlich?+–
Nein. Die Entwürfe werden von der europäischen Geldwäscheaufsichtsbehörde erarbeitet und erst mit Erlass durch die Europäische Kommission verbindlich. Der Entwurf zu den Sorgfaltspflichten nach Artikel 28 Absatz 1 wurde am 9. Februar 2026 veröffentlicht und war bis zum 8. Mai 2026 in Konsultation. Artikel 33 des Entwurfs lässt das Anwendungsdatum offen. Der 10. Juli 2027 gilt deshalb für die Verordnung, nicht zwingend für diesen Standard.
Kann die Schwelle noch unter 25 Prozent sinken?+–
Für einzelne Kategorien mit erhöhtem Risiko ist das möglich. Nach Artikel 52 Absatz 2 bewertet die Kommission bis zum 10. Juli 2029, ob ein niedrigerer Schwellenwert angemessen ist, und kann ihn durch delegierten Rechtsakt festlegen. Er wird auf höchstens 15 Prozent festgesetzt.
Quellen
Primärquellen zuerst, danach Aufsichtsbehörden. Jede Angabe in diesem Beitrag ist gegen diese Quellen geprüft.
- Verordnung (EU) 2024/1624 (Geldwäscheverordnung), EUR-LexSteht für die Artikel 51 bis 54 zur Ermittlung des wirtschaftlichen Eigentümers, für die Schwelle von 25 Prozent, für die Durchrechnung und für den Anwendungsbeginn am 10. Juli 2027.
- § 3 GwG, Wirtschaftlich Berechtigter, Bundesministerium der JustizSteht für die geltende Definition bis zum 9. Juli 2027, einschließlich der Fiktion in Absatz 2 Satz 5 und der Stiftungsregelung in Absatz 3.
- Geldwäschegesetz, konsolidierte Fassung beim Bundesministerium der JustizPDFSteht für den Wortlaut der §§ 10, 11, 19, 20 und 23a GwG in der geltenden Fassung.
- Konsultation zum Entwurf der technischen Regulierungsstandards zu den Sorgfaltspflichten, AMLASteht für Erwägungsgrund 8 zur Registerabfrage sowie für die Artikel 10, 11, 12 und 21 des Entwurfs zur Ermittlung und Überprüfung. Konsultationsentwurf vom 9. Februar 2026, Frist 8. Mai 2026, kein geltendes Recht.
- Meldung der BaFin zu den Konsultationen der AMLA, Februar 2026Steht für die Einordnung, dass die Standards in Deutschland künftig unmittelbar anzuwenden sind, und für die Fristen der drei Konsultationen.
- Fragen und Antworten zum Transparenzregister, BundesverwaltungsamtPDFSteht für die Verwaltungspraxis zu mittelbaren Beteiligungen, fiktiver Berechtigung und Sonderkonstellationen.
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- Sonderfall Fiktion: Der Beitrag zum fiktiven wirtschaftlich Berechtigten behandelt § 3 Absatz 2 Satz 5 GwG im Detail.
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- Mitteilungspflicht nach § 20 GwG an das Transparenzregister
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