Identifizierung von wirtschaftlich Berechtigten
Identifizierung von wirtschaftlich Berechtigen. Gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 GwG haben Verpflichtete abzuklären, ob der Vertragspartner für einen wirtschaftlich Berechtigten handelt, und, soweit dies der Fall ist, diesen nach Maßgabe des § 11 Abs. 5 GwG zu identifizieren.
Identifizierung von wirtschaftlich Berechtigen – §10 Abs. 1 Nr. 2 GwG – Definition wirtschaftlich Berechtigter, § 3 GwG – Grundlagen
Wer als wirtschaftlich Berechtigter anzusehen ist, ergibt sich grundsätzlich aus § 3 Abs. 1 GwG. Die Definition des wirtschaftlich Berechtigten in § 3 Abs. 1 GwG entspricht im Grund-satz der bisherigen Rechtslage.
Wirtschaftlich Berechtigter ist die natürliche Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Vertragspartner letztlich steht, oder die natürliche Person, auf deren Veranlassung eine Transaktion letztlich durchgeführt oder eine Geschäftsbeziehung letztlich begründet wird (§ 3 Abs. 1 GwG).
Identifizierung von wirtschaftlich Berechtigen – §10 Abs. 1 Nr. 2 GwG – Abklärung, ob ein wirtschaftlich Berechtigter existiert und ggf. dessen Identifizierung, § 10 Abs. 1 Nr. 2 GwG
Gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 GwG haben Verpflichtete abzuklären, ob der Vertragspartner für einen wirtschaftlich Berechtigten handelt, und, soweit dies der Fall ist, diesen nach Maßgabe des § 11 Abs. 5 GwG zu identifizieren.
Soweit die Vorschrift auf die Begriffe „Kontrolle“ und „Veranlassung“ abstellt, soll damit die natürliche Person erfasst werden, die auf die Kundenbeziehung zum Verpflichteten bzw. auf Transaktionen tatsächlich maßgeblich Einfluss nehmen kann.
Die Begünstigtenstellung bzw. die Bezugsberechtigung bei Lebensversicherungen (vgl. § 80f Abs. 3 VAG) ist dagegen nicht maßgeblich.
Beachte: § 3 Abs. 1 GwG hat eine eigenständige Definition des „wirtschaftlich Berechtigten“, bei der es im Gegensatz zum Steuerrecht (insbesondere AO, ZIV) ausschließlich auf die im Hintergrund stehende(n) natürliche(n) Person(en) ankommt, während z.B. im Steuerrecht unmittelbar das direkte Steuersubjekt – damit eben auch eine juristische Person/Gesellschaft – wirtschaftlich Berechtigter ist.
Die in § 3 Abs. 2 GwG enthaltenen Regelungen finden auf juristische Personen des Privat-rechts (insbesondere GmbH, AG, eingetragene Vereine und eingetragene Genossenschaften) und auf sonstige privatrechtliche Gesellschaften (z.B. GbR, KG, OHG) Anwendung. Für rechtsfähige Stiftungen und Rechtsgestaltungen, mit denen treuhänderisch Vermögen verwaltet oder verteilt oder die Verwaltung oder Verteilung durch Dritte beauftragt wird, oder bei diesen vergleichbaren Rechtsformen gelten die Regelungen des § 3 Abs. 3 GwG. § 3 Abs. 2 GwG ist bezüglich des Anwendungsbereichs im Kontext mit § 20 GwG zu lesen.
Ausgenommen sind vom Wortlaut des § 3 Abs. 2 GwG
- rechtsfähige Stiftungen und
- Gesellschaften, die an einem organisierten Markt nach § 2 Abs. 11 WpHG notiert sind und dem Gemeinschaftsrecht entsprechenden Transparenzanforderungen im Hinblick auf Stimmrechtsanteile oder gleichwertige internationale Standards unterliegen. Diese sind aufgrund der hierdurch bestehenden Transparenz wie schon nach bisheriger Rechtslage vom Anwendungsbereich der Pflicht, einen wirtschaftlich Berechtigten festzustellen und zu identifizieren, ausgenommen (vgl. auch in Bezug auf die Meldepflicht zum Transparenzregister, § 20 Abs. 2 Satz 2 GwG).
Hierzu gehören börsennotierte Unternehmen sofern
o deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt im Sinne von Art. 44 Abs. 1 der Richtlinie 2014/65/EU (MiFID 2) zugelassen sind.
Die „geregelten Märkte“ im Sinne dieser Richtlinie sind in dem Verzeichnis nach Art. 56 der Richtlinie aufgeführt (vgl. den Link zum Register: https://registers.esma.europa.eu/publication/searchRegister?core=esma_registers_mifid_rma )
oder
- deren Wertpapiere zum Handel an einem organisierten Markt in einem Drittland zugelassen sind, der dem Gemeinschaftsrecht entsprechenden Transparenzanforderungen im Hinblick auf Stimmrechtsanteile oder gleichwertigen inter-nationalen Standards unterliegt.
Ausgenommen sind ebenfalls im 100 %igen Eigentum dieser börsennotierten Unter-nehmen stehende Tochtergesellschaften unter der Voraussetzung, dass es, etwa aufgrund anderweitiger Kontrollausübung, keinen anderen wirtschaftlich Berechtigten im Sinne von § 3 Abs. 1 GwG gibt. Dies gilt auch wenn die Tochter-gesellschaften selbst nicht börsennotiert sind. Grund für diese Ausnahme ist, dass aufgrund einer solchen Eigentumsstruktur und bei Fehlen anderweitiger natürlicher Personen mit Möglichkeiten zur Einflussnahme stets auf die börsennotierten Gesellschaften durchzugreifen ist, die aber nicht den Pflichten in Bezug auf den wirtschaftlich Berechtigten unterliegen. Allein die Zugehörigkeit einer Tochtergesellschaft zur Gruppe im Sinne von § 1 Abs. 16 GwG ist nicht ausreichend.
Nach § 3 Abs. 2 GwG zählt zu den wirtschaftlich Berechtigten im Sinne von Abs. 1 jede natürliche Person, die unmittelbar (einstufige Beteiligungsstruktur) oder mittelbar (mehrstufige Beteiligungsstruktur)
- mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile hält,
- mehr als 25 Prozent der Stimmrechte kontrolliert oder
- auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt.
Dazu muss der Verpflichtete die Eigentums- und Kontrollstrukturen des Vertragspartners durchdringen (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 letzter HS GwG). Eine schematisch-grafische Darstellung bietet sich jedenfalls bei komplexeren Strukturen, auch zu Dokumentationszwecken, an.
Zu beachten ist, dass gemäß § 3 Abs. 2 GwG nicht nur die Kapitalanteile, sondern auch die jeweiligen Stimmrechte zu berücksichtigen sind. Eine Reduzierung auf die ausschließliche Betrachtung von Kapitalanteilen erfüllt nicht die gesetzlichen Pflichten. Insofern kann ein alleiniges Abstellen auf die Angaben im Handelsregister, das allenfalls die Kapitalanteile eines Unternehmens wiedergibt, nicht jedoch eventuell vorliegende abweichende Stimmrechtsverteilungen oder außerhalb des Registers geschlossene Beherrschungsverträge, kein ausreichendes Bild über das Vorliegen der oben genannten Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 GwG liefern.
Identifizierung von wirtschaftlich Berechtigen – §10 Abs. 1 Nr. 2 GwG – Einstufige Beteiligungsstruktur
Wenn ausschließlich natürliche Personen am Vertragspartner unmittelbar beteiligt sind, sind wirtschaftlich Berechtigte diejenigen, die
- mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile halten, oder
- mehr als 25 Prozent der Stimmrechte kontrollieren, oder
- auf vergleichbare Weise Kontrolle ausüben.
Lediglich wenn Anhaltspunkte bestehen, dass eine unmittelbar beteiligte natürliche Person auf Veranlassung eines anderen handelt, ergäbe sich möglicherweise eine mehrstufige Beteiligungsstruktur.
Identifizierung von wirtschaftlich Berechtigen – §10 Abs. 1 Nr. 2 GwG – Mehrstufige Beteiligungsstruktur
Sobald nicht ausschließlich natürliche Personen unmittelbar am Vertragspartner beteiligt sind, liegt regelmäßig eine mehrstufige Beteiligungsstruktur vor.
In diesem Fall ist in mehreren Schritten zu prüfen.
Schritt 1 auf erster Beteiligungsebene
Zunächst ist auf erster Beteiligungsebene genauso wie bei der einstufigen Beteiligungsstruktur zu prüfen, ob es eventuell natürliche Personen als unmittelbare wirtschaftlich Berechtigte (in der Grafik Hans Meier) gibt.
Schritt 2 auf erster Beteiligungsebene
Zusätzlich sind auf erster Beteiligungsebene diejenigen juristischen Personen/sonstigen Gesellschaften herauszufiltern, die am Vertragspartner unmittelbar
- mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile halten oder
- mehr als 25 Prozent der Stimmrechte kontrollieren oder
- auf vergleichbare Weise Kontrolle ausüben.
Diese herausgefilterten juristischen Personen/sonstigen Gesellschaften (in der Grafik die GmbH-1 und die GmbH-2) sind der Prüfung unter Schritt 3 zu unterziehen.
Schritt 3 auf zweiter Beteiligungsebene
Ab der zweiten Beteiligungsebene am Vertragspartner gilt nicht mehr der 25%-Schwellenwert. Hier ist nur dann ein Beteiligungsstrang weiter zu verfolgen, wenn tatsächlich Kontrolle auf den jeweiligen unmittelbar Beteiligten ausgeübt werden kann. Das Gesetz umschreibt diesen Fall der Kontrolle in § 3 Abs. 2 Satz 2 bis 4 GwG.
Kontrolle übt ein mittelbar Beteiligter demnach aus, wenn er an dem betreffenden unmittelbar Beteiligten letztendlich
a) mehr als 50% der Kapitalanteile hält, oder
b) mehr als 50% der Stimmrechte kontrolliert, oder
c) beherrschenden Einfluss ausüben kann.
Beherrschender Einfluss ist in den Fallgruppen des § 290 Abs. 2 bis 4 Handelsgesetzbuch (HGB) anzunehmen, beispielsweise wenn:
- dem mittelbar Beteiligten die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter des unmittelbar Beteiligten zustehen oder
- dem mittelbar Beteiligten bei dem unmittelbar Beteiligten das Recht zusteht, die Mehrheit der Mitglieder des die Finanz- und Geschäftspolitik bestimmenden Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans zu bestellen oder abzuberufen, und der mittelbar Beteiligte gleichzeitig Gesellschafter ist, oder
- dem mittelbar Beteiligten das Recht zusteht, die Finanz- und Geschäftspolitik auf Grund eines mit dem unmittelbar Beteiligten geschlossenen Beherrschungsvertrages oder auf Grund einer Bestimmung in der Satzung des un-mittelbar Beteiligten zu bestimmen, oder
- der mittelbar Beteiligte bei wirtschaftlicher Betrachtung die Mehrheit der Risiken und Chancen des unmittelbar Beteiligten trägt, der zur Erreichung eines eng begrenzten und genau definierten Ziels des Mutterunternehmens dient (Zweckgesellschaft).
Zu beachten ist außerdem, dass die Ausübung von Kontrolle oder eines beherrschenden Einflusses auch durch das Zusammenwirken verschiedener Parallelstränge möglich ist. Teilt sich also eine Beteiligung auf mehrere vertikale Parallelstränge von <25%- bzw. <50%-Beteiligungen auf, die in einer höheren Ebene wieder in einer Person zusammen-geführt werden, dann ist diese Person ebenfalls wirtschaftlich Berechtigte.
Schritt 4 auf dritter und höherer Beteiligungsebene
Diese Prüfung unter Schritt 3 wiederholt sich kaskadenartig in den jeweils nächst-höheren Beteiligungsebenen, bis entweder die genannten Voraussetzungen zwischen den jeweils nächsthöheren Ebenen nicht mehr erfüllt sind oder bis sämtliche natürlichen Personen als wirtschaftlich Berechtigte herausgearbeitet worden sind.
Die Voraussetzungen in den nächsthöheren Ebenen entfallen nicht, indem die Beteiligungsverhältnisse vertikal mathematisch „durchgerechnet“ werden:
Es dürfen also nicht 60% auf zweiter Beteiligungsebene und 60% auf dritter Beteiligungsebene zusammengeführt werden, so dass man auf Ebene 3 nur noch von 36% „Gesamtbeteiligung“ ausgeht (weil 60% von 60% = 36% sind). Denn mit 60% auf Ebene 3 kann ein wirtschaftlich Berechtigter die Ebene 2 steuern, so dass er mittelbar über die dortigen 60% auf Ebene 2 auch den unmittelbar am Vertragspartner Beteiligten steuern kann.
Beachte: Die Geschäftsleitung als solche übt keine Kontrolle i.S.d. GwG aus, weil diese im Interesse der Eigentümer bzw. der die Gesellschaft kontrollierenden Personen handelt. Allerdings können – abgesehen von Fällen, in denen gemäß § 3 Abs. 2 Satz 5 GwG auf die Mitglieder der Geschäftsleitung als fiktive wirtschaftlich Berechtigte abzustellen ist (siehe dazu unter …) – in Einzelfällen auch Mitglieder eines Organs (z.B. Geschäftsführer/Vor-stand) wirtschaftlich Berechtigte gemäß § 3 Abs. 1 GwG sein.
Ein Indiz für eine solche faktische Kontrollmöglichkeit kann dabei z.B. eine wesentliche Minderheitsbeteiligung sein, wenn die anderen Anteilsinhaber deutlich geringere Beteiligungen haben. Maßgeblich sind insoweit die Verhältnisse des Einzelfalls.
Wenn ein Gesellschafter Gesellschaftsanteile treuhänderisch für einen Dritten (Treugeber)
auf dessen Veranlassung hält, ist auf diesen abzustellen (der Treugeber ist wirtschaftlich Berechtigter, vgl. § 3 Abs. 4 Satz 2 GwG).
Im Falle mehrstufiger Beteiligungsstrukturen sind damit insbesondere folgende natürliche Personen als wirtschaftlich Berechtigte anzusehen:
Identifizierung von wirtschaftlich Berechtigen – §10 Abs. 1 Nr. 2 GwG – Fiktive wirtschaftlich Berechtigte, § 3 Abs. 2 Satz 5 GwG
Neu ist gemäß § 3 Abs. 2 Satz 5 GwG die Pflicht zur Erfassung des sogenannten fiktiven wirtschaftlich Berechtigten in bestimmten Fallkonstellationen. Diese Ausnahmevorschrift ist eng auszulegen und deren Anwendung ist umfassend zu dokumentieren.
Es gelten qua Fiktion sämtliche gesetzlichen Vertreter, geschäftsführenden Gesellschafter oder Partner des Vertragspartners als wirtschaftlich Berechtigte und sind zu erfassen, sofern auch nach Durchführung umfassender Prüfungen des Verpflichteten, ob eine natürliche Person Eigentümer einer juristischen Person oder Gesellschaft im Sinne von Abs. 2 ist oder auf sonstige Weise Kontrolle über diese ausübt,
- Die natürliche Person, die die Mehrheit der Anteile an der zwischengeschalteten Gesellschaft hält.
- Die natürliche Person, die die zwischengeschaltete Gesellschaft auf andere Weise faktisch kontrolliert bzw. deren Transaktionen veranlasst. Neben Angaben des Vertragspartners, zu denen dieser aufgrund seiner Mitwirkungspflicht (§ 11 Abs. 6 GwG) verpflichtet ist (siehe dazu im Einzelnen unter …), ist eine Prüfung, ob faktische Kontrolle auf andere Weise gegeben ist, jedenfalls dann erforderlich, wenn es offenkundige Anhaltspunkte hierfür gibt.
- keine natürliche Person ermittelt worden ist oder
- wenn Zweifel daran bestehen, dass die ermittelte Person wirtschaftlich Berechtigter ist und
- keine Tatsachen nach § 43 Abs. 1 GwG vorliegen.
Für die Möglichkeit, einen fiktiven wirtschaftlich Berechtigten festzustellen, spielt es keine Rolle,ob eine natürliche Person nicht existiert, es dem Verpflichteten nicht möglich ist, eine solche zu identifizieren (z.B. aufgrund der intransparenten bzw. komplexen Struktur der juristischen Person oder Gesellschaft oder weil am Sitz der juristischen Person oder Gesellschaft keine entsprechenden Offenlegungspflichten bestehen) oder ob Zweifel daran bestehen, dass es sich bei einer als wirtschaftlich Berechtigter festgestellten Person tatsächlich um eine solche handelt, z.B. weil diese nicht die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen erfüllt.
Die fiktiven wirtschaftlich Berechtigten sind sowohl im Hinblick auf die Erfüllung der Kundensorgfaltspflicht nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 GwG als auch – im Falle von Verpflichteten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 GwG – in Bezug auf die Pflicht nach § 24c KWG als wirtschaftlich Berechtigte zu behandeln.
In Bezug auf Bestandskunden sind in den Fällen, in denen bislang keine wirtschaftlich Berechtigten erfasst wurden, die fiktiven wirtschaftlich Berechtigten im Rahmen der Erfüllung der Aktualisierungspflicht nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 GwG zu erfassen.
Identifizierung von wirtschaftlich Berechtigen – §10 Abs. 1 Nr. 2 GwG – Rechtsfähige Stiftungen und ähnliche Rechtsgestaltungen
Bei rechtsfähigen Stiftungen sowie bei Rechtsgestaltungen, mit denen treuhänderisch Ver-mögen verwaltet, verteilt oder die Verwaltung und Verteilung durch Dritte beauftragt wird, zählen zu den wirtschaftlich Berechtigten die nachfolgenden in § 3 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 GwG nicht abschließend aufgelisteten natürlichen Personen (soweit sie bei der konkreten rechts-fähigen Stiftung oder Rechtsgestaltung vorliegen):
- jede natürliche Person, die als Treugeber, Verwalter von Trusts (Trustee) oder Protektor, sofern vorhanden, handelt,
Beachte: Der Stifter einer rechtsfähigen Stiftung gehört nicht zu diesem Personenkreis, da er mit der Entstehung der Stiftung seine Einflussmöglichkeiten auf diese verliert.
Ist der Stifter nicht gleichzeitig auch in den Organen der Stiftung vertreten, so hat er keine Einflussmöglichkeiten auf die Stiftung und hat damit auch keinerlei Möglichkeiten, über die Stiftung Geldwäsche zu betreiben. Das gilt jedenfalls so lange, wie es eine Stiftung auf Zeit nicht gibt.
Das deutsche Recht erlaubt eine Stiftung auf Zeit, deren Vermögen bei Ende der Stiftung an den Stifter zurückfällt, jedoch nicht. Der Stifter ist daher dem „Settlor“ beim Trust nicht vergleichbar, da er in seiner Eigenschaft als Stifter keine Rechte an der Stiftung oder deren Vermögen hat. Hat der Stifter gleichzeitig eine Stellung als Vorstand und kann auf diese Weise die Stiftung kontrollieren, so fällt er bereits unter die nachfolgende Nr. 2.
- jede natürliche Person, die Mitglied des Vorstands der Stiftung ist,
- jede natürliche Person, die als Begünstigte bestimmt worden ist,
- die Gruppe von natürlichen Personen, zu deren Gunsten das Vermögen verwaltet oder verteilt werden soll, sofern die natürliche Person, die Begünstigte des verwalteten Vermögens werden soll, noch nicht bestimmt ist, und
- jede natürliche Person, die auf sonstige Weise unmittelbar oder mittelbar beherrschenden Einfluss auf die Vermögensverwaltung oder Ertragsverteilung ausübt.
Identifizierung von wirtschaftlich Berechtigen – §10 Abs. 1 Nr. 2 GwG – Handeln auf Veranlassung, § 3 Abs. 4 GwG
- 3 Abs. 4 Satz 2 GwG stellt klar, dass in Fallkonstellationen, in denen der Vertragspartner als Treuhänder handelt, stets ein Handeln auf Veranlassung für den-/ diejenigen vorliegt, in dessen/ deren Interessen der Vertragspartner handelt.
Identifizierung von wirtschaftlich Berechtigen – §10 Abs. 1 Nr. 2 GwG – Sorgfaltspflichten in Bezug auf wirtschaftlich Berechtigte, § 10 Abs. 1 Nr. 2 GwG
Gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 1. HS GwG haben die Verpflichteten abzuklären, ob der Vertragspartner für einen wirtschaftlich Berechtigten handelt, und, soweit dies der Fall ist, die Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten nach Maßgabe des § 11 Abs. 5 GwG vorzunehmen. In Fällen, in denen der Vertragspartner keine natürliche Person ist, umfasst dies zudem die Pflicht, die Eigentums- und Kontrollstruktur des Vertragspartners mit angemessenen Mitteln in Erfahrung zu bringen.
Abklärungspflicht, § 10 Abs. 1 Nr. 2 1. HS GwG – Identifizierung von wirtschaftlich Berechtigen – §10 Abs. 1 Nr. 2 GwG – neues GwG
Die Abklärungspflicht nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 1. HS GwG bedeutet die Prüfung, ob in Bezug auf einen Vertragspartner ein oder mehrere wirtschaftlich Berechtigte im Sinne von § 3 GwG vorliegen. Dies geschieht regelmäßig durch Befragung des Vertragspartners, wobei sich der Verpflichtete nicht allein hierauf verlassen darf. Insbesondere im Falle von Vertragspartnern, die keine natürlichen Personen sind, ist grundsätzlich stets vom Vor-liegen eines oder mehrerer wirtschaftlich Berechtigter auszugehen.