4. EU-Geldwäscherichtlinie in Kraft. Alle Fakten auf einen Blick: Nach über zwei Jahren Verhandlungen hat der europäische Gesetzgeber die Arbeiten an der Vierten Geldwäscherichtlinie und der Novelle der Geldtransferverordnung (Verordnung über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers) nun abgeschlossen.

Hier kommen  Sie direkt zu unserer Infothek Neues Geldwäschegesetz – Umsetzung bis 26. Juni 2017  sowie zu unseren Informationen zum Transparenzregister. Die Umsetzung der neuen Anforderungen zur Risikoanalyse iSv §5 GwG zeigen wir Ihnen am Beispiel zweier aktueller Projekteberichte zur Fortschreibung der Risikoanalyse auf Basis des neuen Geldwäschegesetzes:

 

4. EU-Geldwäscherichtlinie in Kraft

 

Nach dem Rat der Europäischen Union hat am 20. Mai 2015 auch das Europäische Parlament die beiden Rechtstexte verabschiedet. Richtlinie und Verordnung wurden am 5. Juni im Amtsblatt veröffentlicht und treten am 25. Juni 2015 in Kraft. Die Mitgliedstaaten haben nun zwei Jahre Zeit, die neuen Regelungen der Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. Auch die Geldtransferverordnung wird erst mit Ablauf dieser Frist Gültigkeit erlangen. Im aktuellen Journal Juni 2015 berichtet die BaFin zur vierten Geldwäscherichtlinie wie nachfolgend in Auszügen zusammengefasst.

 

4. EU-Geldwäscherichtlinie in Kraft – Leitfaden und Weiterbildungsprogramm

Die vierte EU Geldwäscherichtlinie können Sie hier mit einem Klick aufrufen. Die FATF-Empfehlungen erhalten Sie mit einem Klick hier.

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4. EU-Geldwäscherichtlinie führt zu strengeren Regeln

Mit der Vierten Geldwäscherichtlinie und der neuen Geldtransferverordnung zieht die EU die Zügel bei der Geldwäschebekämpfung an. Umfassende Risikoanalysen und zusätzliche Anforderungen an die Verpflichteten bedeuten zusätzlichen Aufwand für diese wie auch für die damit befassten staatlichen Stellen. Auch Verschärfungen im Sanktionsregime demonstrieren die Entschlossenheit des europäischen Gesetzgebers, die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu intensivieren.

Gleichzeitig ist es Ziel der EU, die nationalen Regeln einander stärker anzugleichen. Zwar handelt es sich auch bei der Vierten Geldwäscherichtlinie um Vorgaben mit Mindestharmonisierungs-Charakter, das heißt die Mitgliedstaaten dürfen grundsätzlich strengere Regeln einführen. Allerdings macht sie in einigen Bereichen, etwa bei den Sanktionen, wesentlich konkretere Vorgaben als ihre Vorgängerin. Zudem beauftragt sie die drei europäischen Aufsichtsbehörden (European Supervisory Authorities ESAs), mittels Leitlinien und Technischen Regulierungsstandards europaweit verbindliche Regeln festzulegen.

 

4. EU-Geldwäscherichtlinie führt zu Anpassungen an die FATF-Empfehlungen 2012

Hauptanlass für die Novellierung war der Umstand, dass die europäischen Regelungen zur Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung an die überarbeiteten Empfehlungen der Financial Action Task Force (FATF) aus dem Jahr 2012 angepasst werden mussten. Der europäische Gesetzgeber hat jedoch die Gelegenheit genutzt, auch eigene Akzente zu setzen. So gehen einige neue Regeln der Vierten Geldwäscherichtlinie über dieFATF-Empfehlungen hinaus oder betreffen typisch europäische Phänomene, zum Beispiel das Verhältnis von Heimatstaat und Gaststaat bei der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen innerhalb der EU. Der vorliegende Beitrag soll einen ersten Überblick über die Änderungen geben, die für den deutschen Finanzsektor am relevantesten sind. Die Aufzählung ist jedoch nicht abschließend.

 

4. EU-Geldwäscherichtlinie fordert intensivierten risikoorientierten Ansatz

Die wohl weitreichendste Änderung betrifft den risikoorientierten Ansatz: Während die Dritte Geldwäscherichtlinie noch eine Liste vordefinierter Situationen mit geringerem oder erhöhtem Geldwäscherisiko enthielt, so verlangt die Novelle von den Verpflichteten, jede individuelle Geschäftsbeziehung und Transaktion auf ihr jeweiliges Geldwäscherisiko zu prüfen. Umstände, die nach der Dritten Geldwäscherichtlinie automatisch zu einer Einstufung als geringeres Risiko führten – zum Beispiel, wenn der Kunde ein anderes Institut, ein börsennotiertes Unternehmen oder eine inländische Behörde war –, sind künftig lediglich als einzelne „Risikofaktoren“ anzusehen. Erst die Gesamtbetrachtung aller relevanten Risikofaktoren führt zu der Endbewertung, ob eine individuelle Situation als geringeres oder erhöhtes Risiko angesehen werden muss.

Ziel ist es, Automatismen bei der Risikobewertung zu verhindern. Dieses Konzept wird allerdings durchbrochen bei der Beurteilung einiger Hochrisikosituationen:

> politisch exponierte Personen (PePs,

> Korrespondenzbankbeziehungen sowie

> Kunden aus bestimmten Hochrisikoländern

werden weiterhin automatisch als Hochrisikosituation eingestuft.

 

Wechsel von der Positivliste zur Negativliste

Hinsichtlich der „Drittländer mit hohem Risiko“ wird die EU-Kommission eine Negativliste herausgeben; das bisherige Konzept einer Positivliste mit äquivalenten Drittländern wird aufgegeben. Auch für die staatliche Seite gibt es neue Vorgaben zur Erfüllung des risikoorientierten Ansatzes.

So obliegt es künftig jedem einzelnen Mitgliedstaat, eine nationale Risikobewertung anzufertigen und auf aktuellem Stand zu halten. Des Weiteren sollen die ESAs eine gemeinsame Stellungnahme zu den Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung für den Finanzsektor der Europäischen Union erarbeiten, die wiederum in einen supranationalen Risikobericht einfließen soll, den die EU-Kommission anzufertigen hat. Und auch den nationalen Aufsichtsbehörden gibt die Richtlinie erstmals ausdrücklich auf, bei der Aufsicht nach einem risikoorientierten Ansatz vorzugehen.

 

4. EU-Geldwäscherichtlinie fordert ein Register zu wirtschaftlich Berechtigten

Artikel 30 der Richtlinie begründet eine neue Art der Mitwirkungspflicht der Kunden. Demnach sind künftig alle juristischen Personen verpflichtet, präzise und aktuelle Angaben zu ihren wirtschaftlich Berechtigten sowie zu Art und Umfang der wirtschaftlichen Berechtigung einzuholen und aufzubewahren. Diese Informationen sind in jedem Mitgliedstaat in einem zentralen Register aufzubewahren.

Das Register ist nicht öffentlich einsehbar. Zugang erhalten lediglich Aufsichtsbehörden, zentrale Verdachtsmeldestellen, Verpflichtete im Rahmen der Erfüllung ihrer Kundensorgfaltspflichten sowie – soweit dies nach den nationalen Datenschutzbestimmungen zulässig ist – andere Personen oder Organisationen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen können.

Wo das Register in Deutschland eingerichtet wird, ist derzeit noch offen. Die registerführende Stelle muss die Angaben nicht überprüfen. Dies wird auch künftig Aufgabe der Verpflichteten sein.

 

Neue Regeln für das Verhältnis von Heimat- und Gastlandaufsicht

Während die Dritte Geldwäscherichtlinie die Geldwäscheaufsicht in grenzüberschreitenden Fällen noch nicht ausdrücklich regelte, enthält die Vierte Fassung hierzu explizite Vorgaben. Demnach haben Niederlassungen in einem Gastland die dortigen Geldwäschevorschriften einzuhalten.

Für die Geldwäscheaufsicht über diese Niederlassungen ist die Aufsichtsbehörde des Gastlands zuständig. Bedienen sich Zahlungs- oder E-Geld-Institute mehrerer Niederlassungen oder Agenten in einem Gastland, so kann dieses künftig verlangen, dass das Institut eine so genannte zentrale Kontaktstelle benennt.

Diese ist dafür zuständig zu gewährleisten, dass das Institut die Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung einhält. Zudem hat sie die Aufsicht durch die zuständigen Behörden zu erleichtern, indem sie ihnen unter anderem auf Verlangen Dokumente und Informationen zur Verfügung stellt.

 

4. EU-Geldwäscherichtlinie regelt die Aufgaben der europäischen Aufsichtsbehörden

Erstmals erhalten mit der Vierten Geldwäscherichtlinie auch die ESAs verbindliche Aufgaben im Bereich der Geldwäschebekämpfung. Neben der bereits erwähnten gemeinsamen Stellungnahme für den Risikobericht der EU-Kommission müssen sie auch zu verschiedenen Punkten, die die Richtlinie nicht abschließend klärt, Leitlinien bzw. Technische Regulierungsstandards entwerfen, zum Beispiel zu Voraussetzungen und Aufgaben der zentralen Kontaktstellen, zur risikoorientierten Aufsicht durch die zuständigen Behörden und zu den Risikofaktoren und Maßnahmen, die in Fällen geringeren oder erhöhten Risikos zu beachten sind. Zuständig hierfür ist der Gemeinsame Ausschuss der ESAs beziehungsweise dessen Geldwäschekomitee AMLC (Anti-Money Laundering Committee), das in derzeit vier Arbeitsgruppen bereits an den entsprechenden Entwürfen arbeitet. Aller Voraussicht nach werden die ESAs erste Entwürfe bereits in der zweiten Jahreshälfte 2015 zur Konsultation veröffentlichen.

 

Neuregelung der Sanktionen

Sehr viel konkreter als ihre Vorgängerin gibt die Vierte Geldwäscherichtlinie vor, wie die Mitgliedstaaten Verstöße gegen die Geldwäscheregeln zu sanktionieren haben. So legt sie beispielsweise für Kredit- und Finanzinstitute eine maximale Bußgeldhöhe von 5 Millionen Euro oder 10 Prozent des jährlichen Gesamtumsatzes fest. Für deutsche Institute bedeutet dies eine beachtliche Verschärfung: Bisher durften Bußgelder hierzulande im Regelfall maximal 100.000 Euro betragen. Außerdem sollen künftig die betroffene natürliche oder juristische Person und die Art des Verstoßes öffentlich bekannt gegeben werden, sofern keine der Ausnahmen nach Artikel 60 der Vierten Geldwäscherichtlinie greift. Des Weiteren haben die nationalen Aufsichtsbehörden alle verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Maßnahmen an die ESAs zu melden; diese wiederum sind verpflichtet, auf ihren Internetseiten auf die Veröffentlichungen der Aufsichtsbehörden zu verlinken.

 

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