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1. Mai 2026

Die Köpfe hinter dem S+P Hub Compliance: Achim Schulz

Achim Schulz begleitet C‑Level, Aufsichtsrats‑ und Geschäftsführungsmitglieder in AG, GmbH und BaFin‑regulierten Instituten dabei, den Spagat zwischen strategischer Transformation und den verschärften Governance‑Vorgaben aus KWG und MaRisk zu meistern. Sein Schwerpunkt liegt auf der Übersetzung der AMLR in belastbare Organ‑ und Delegationsstrukturen – von der Gesamtverantwortung der Geschäftsleitung über wirksame Ausschüsse bis hin zu einem gelebten „Tone from the Top“.

Auslagerung von AML/CFT-Funktionen unter der AMLR: Zulässigkeit, Grenzen und Schnittstellen zum externen Compliance-Dienstleister

Die Auslagerung von Funktionen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bleibt unter der Verordnung (EU) 2024/1624 (AMLR) grundsätzlich zulässig.

Die neue Verordnung verschärft jedoch die Governance-Anforderungen erheblich, indem sie einerseits bestimmte Kernentscheidungen ausdrücklich der Verantwortung des Verpflichteten vorbehält und andererseits die Anforderungen an Dienstleister, Vertragsgestaltung, Kontrollrahmen und aufsichtliche Transparenz unionsweit harmonisiert. 

Die Kernaussage lautet daher nicht, dass Outsourcing im AML-Bereich künftig unzulässig wäre, sondern dass es nur in einer klar kontrollierten, dokumentierten und vom Leitungsorgan verantworteten Struktur zulässig ist.

FAQ: Auslagerung von AML/CFT-Funktionen unter der AMLR

  • Darf ich AML/CFT-Funktionen vollständig auslagern?

    Nein. Die AMLR erlaubt die Auslagerung operativer Aufgaben wie KYC, Screening oder Monitoring, aber die aufsichtsrechtliche Gesamtverantwortung bleibt vollständig bei dir. Eine Übertragung der Haftung auf den Dienstleister ist ausgeschlossen.

  • Welche Funktionen sind nicht auslagerbar?

    Nicht auslagerbar sind insbesondere:
    • Billigung der unternehmensweiten Risikobewertung
    • Festlegung und Genehmigung der AML-Strategie
    • Entscheidung über Kundenannahme und Risikoprofil
    • Verantwortung für Verdachtsmeldungen an die FIU

  • Welche Rolle spielt das Leitungsorgan bei ausgelagerten Prozessen?

    Du musst alle AML-Regelwerke aktiv billigen, regelmäßig überprüfen und sicherstellen, dass sie wirksam umgesetzt werden. Außerdem musst du jederzeit nachvollziehen können, wie der Dienstleister arbeitet und ob die Maßnahmen zur Risikosteuerung geeignet sind.

  • Kann ein externer MLRO die Verantwortung übernehmen?

    Nein. Ein externer MLRO kann operativ unterstützen, Analysen durchführen und Meldungen vorbereiten. Die Letztverantwortung verbleibt immer beim Verpflichteten.

  • Ist automatisiertes Onboarding unter der AMLR zulässig?

    Ja. Voraussetzung ist, dass die zugrunde liegenden Regeln (Scoring, Annahmekriterien, Eskalationsschwellen) vorher intern genehmigt wurden. Das System darf diese Regeln anwenden, aber die Entscheidung muss im genehmigten Regelwerk liegen. Ein Audit Trail ist zwingend erforderlich.

  • Wie weit darf ein Dienstleister bei Verdachtsmeldungen gehen?

    Der Dienstleister darf Monitoring betreiben, Fälle analysieren und Meldungen vorbereiten. Die Verantwortung für Inhalt, Zeitpunkt und Entscheidung der Meldung bleibt jedoch bei dir. Eine vollständige Auslagerung der Meldeentscheidung ist unzulässig.

  • Wann wird Auslagerung zur Haftungsfalle?

    Wenn keine klare Governance besteht: fehlende Dokumentation, unklare Schnittstellen, keine Kontrolle des Dienstleisters oder fehlende interne Billigungen. In diesen Fällen liegt Organisationsverschulden vor – mit persönlicher Haftung.

  • Welche Anforderungen gelten für den Auslagerungsvertrag?

    Der Vertrag muss klare Leistungsbeschreibungen, Auditrechte, Reportingpflichten, Eskalationsmechanismen und die Anwendung deiner AML-Policies regeln. Zusätzlich muss eindeutig festgelegt sein, dass die Verantwortung bei dir verbleibt.


Regulatorischer Ausgangspunkt: Harmonisierung durch Art. 18 AMLR

Die AMLR verfolgt das Ziel, einen unionsweit kohärenten Rahmen für interne Strategien, Verfahren und Kontrollen zu schaffen und damit die Wirksamkeit der AML/CFT-Aufsicht zu erhöhen. 

Bereits die Erwägungsgründe 47 bis 50 stellen klar, dass Verpflichtete Aufgaben im Zusammenhang mit der Erfüllung einzelner AML/CFT-Anforderungen an Dienstleister auslagern können, dass die Verantwortung für die Erfüllung dieser Pflichten aber vollständig beim Verpflichteten verbleibt.

Für Dienstleister, die selbst keine Verpflichteten im Sinne der AMLR sind, entstehen AML/CFT-Pflichten nicht unmittelbar aus der Verordnung, sondern allein aus dem Vertragsverhältnis mit dem auslagernden Unternehmen.

Diese Grundentscheidung ist für die Praxis zentral. Sie erlaubt weiterhin die Einbindung spezialisierter externer Compliance-Dienstleister, etwa für KYC, Monitoring, Screening, Policy Drafting oder operative MLRO-Unterstützung. Gleichzeitig verhindert sie, dass der Verpflichtete seine aufsichtsrechtliche Verantwortung durch vertragliche Delegation „abgibt“.

Begriff und Reichweite der Auslagerung nach Art. 18 Abs. 1 AMLR

Art. 18 AMLR erlaubt die Auslagerung von Aufgaben aus der Verordnung an Dienstleister, verlangt aber, dass der Aufseher vor Aufnahme der Tätigkeit informiert wird. Die Meldung der Auslagerung an den Aufseher bedeutet nach Erwägungsgrund 49 ausdrücklich keine Billigung der Vereinbarung; die Informationen können jedoch in die Bewertung der Systeme und Kontrollen, des Restrisikoprofils und in die Prüfungsplanung einfließen.

Nicht jede Nutzung externer Infrastruktur ist zugleich eine Auslagerung. Erwägungsgrund 47 differenziert ausdrücklich zwischen echter Aufgabenübertragung und bloßer Inanspruchnahme unterstützender Leistungen wie Software Dritter, Datenbanken oder Screening-Diensten. Solche Konstellationen gelten nicht als Auslagerung, wenn die eigentliche Erfüllung der AML-Anforderung weiterhin beim Verpflichteten verbleibt.

Maßgeblich ist also, ob der Dienstleister nur technische Hilfsmittel bereitstellt oder eigenständig operative AML-Tätigkeiten für den Verpflichteten wahrnimmt.

Auslagerung von AML/CFT-Funktionen: Chance oder Haftungsfalle?

Die neue AMLR erlaubt weiterhin die Auslagerung von AML/CFT-Prozessen an spezialisierte Dienstleister – etwa für KYC, Screening, Monitoring und operative MLRO-Unterstützung –, verlagert die Haftung aber ausdrücklich nicht vom Verpflichteten auf den Dienstleister.

Für dich als Geschäftsleiter bedeutet das: Externe Compliance-Services sind ein wirksamer Hebel zur Professionalisierung und Skalierung der Geldwäscheprävention, begründen aber nur dann eine Haftungsentlastung, wenn zentrale Steuerungs- und Kontrollpflichten nachweisbar intern verankert bleiben.

  • Nicht auslagerbare Kernfunktionen: Risikobewertung, Billigung der AML-Strategie, Kundenannahme und FIU-Meldelogik müssen intern klar verankert sein.
  • Verantwortung des Leitungsorgans: Das AML-Regelwerk (Art. 9, 10, 18 AMLR) muss nachweisbar gebilligt und regelmäßig überprüft werden.
  • Kontroll- und Eskalationsrahmen: Die Auslagerung muss durch dokumentierte Kontrollmechanismen gemäß EBA- bzw. künftig AMLA-Vorgaben abgesichert werden.

Wie ein solches Modell – inklusive klarer Schnittstellen zu einem externen MLRO und hoher Automatisierung beim Onboarding – rechtssicher nach der AMLR gestaltet werden kann, zeigt der Fachbeitrag „Auslagerung von AML/CFT-Funktionen unter der AMLR: Zulässigkeit, Grenzen und Schnittstellen zum externen Compliance-Dienstleister“ auf dieser Seite.

Verantwortungsgrundsatz und organisatorische Folgerungen (Art. 9, 10 & 18 Abs. 2 AMLR)

Art. 18 Abs. 2 AMLR normiert den entscheidenden Grundsatz: Der Dienstleister handelt funktional als Teil des Verpflichteten, doch die Verantwortung für Handlungen und Unterlassungen im Zusammenhang mit ausgelagerten Aufgaben verbleibt vollständig beim Verpflichteten.

Daraus folgt, dass jedes Auslagerungsmodell eine belastbare interne Governance benötigt. Das Leitungsorgan und die internen Kontrollfunktionen müssen jederzeit nachvollziehen können, welche Aufgaben ausgelagert wurden, wie der Dienstleister arbeitet und warum die ausgelagerten Maßnahmen geeignet sind, die unternehmensspezifischen Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsrisiken angemessen zu mindern.

In der Praxis führt dies zu einer Doppelstruktur: Der externe Dienstleister kann fachlich und operativ tief eingebunden sein, die institutionelle Verantwortung bleibt aber intern. Diese Verantwortung lässt sich nicht durch eine vertragliche „Übertragung“ auf einen externen MLRO oder Compliance-Berater ersetzen.

Nicht auslagerbare Kernfunktionen gemäß Art. 18 Abs. 3 AMLR

Die wohl wichtigste Neuerung für die Auslagerungspraxis liegt in Art. 18 Abs. 3 AMLR. Die Vorschrift definiert einen Katalog nicht auslagerbarer Kernfunktionen. Dazu gehören der Vorschlag und die Billigung der unternehmensweiten Risikobewertung nach Art. 10 Abs. 2, die Billigung interner Strategien, Verfahren und Kontrollen nach Art. 9, die Entscheidung über das Risikoprofil des Kunden, die Entscheidung über die Aufnahme einer Geschäftsbeziehung oder die Durchführung einer gelegentlichen Transaktion, die Meldung verdächtiger Tätigkeiten und schwellenwertbasierter Meldungen an die FIU sowie die Billigung der Kriterien zur Aufdeckung verdächtiger oder ungewöhnlicher Transaktionen oder Tätigkeiten.

Für die Praxis bedeutet dies nicht, dass Dienstleister in diesen Bereichen keinerlei Rolle mehr spielen dürfen. Zulässig bleibt insbesondere die Vorbereitung, Analyse, operative Umsetzung und Dokumentation. Unzulässig ist jedoch, dass der Dienstleister die formale Billigung oder Letztentscheidung an Stelle des Verpflichteten trifft.

Die Schnittstelle verläuft deshalb nicht zwischen „strategisch“ und „operativ“ im abstrakten Sinn, sondern zwischen vorbereitender Mitwirkung einerseits und normativer Letztverantwortung andererseits.

Schnittstellendefinition beim externen MLRO (Art. 18 Abs. 3 & 5 AMLR)

Besonders praxisrelevant ist die Konstellation, dass die Funktion des Geldwäschebeauftragten operativ an einen externen Compliance-Dienstleister ausgelagert wird und dieser eine natürliche Person, etwa einen benannten Mitarbeiter, als Ansprechpartner stellt. Auch in diesem Modell bleibt die Auslagerung unter Art. 18 AMLR grundsätzlich zulässig, sofern die nicht auslagerbaren Kernfunktionen intern verbleiben.

Eine belastbare Schnittstellendefinition kann wie folgt beschrieben werden: Der externe Dienstleister erstellt Entwürfe für die unternehmensweite Risikobewertung, AML-Policies, Risiko-Scoring-Modelle, Monitoring-Szenarien und Verdachtsmeldeverfahren; das Leitungsorgan oder die intern benannte Compliance-Funktion billigt diese Dokumente und setzt sie in Kraft. Der Dienstleister darf KYC-Unterlagen einholen, Identifizierungen durchführen, Screening- und Monitoring-Systeme betreiben, Alerts analysieren und Verdachtsmeldungen vorbereiten. 

Der Verpflichtete muss jedoch die Entscheidung über das konkrete Kundenrisikoprofil, die Aufnahme oder Ablehnung einer Geschäftsbeziehung, die Freigabe wesentlicher Monitoring-Kriterien und die Verantwortung für FIU-Meldungen intern verankern und dokumentieren.

Automatisiertes Onboarding und Einzelentscheidung im Licht des Art. 18 Abs. 3

Die AMLR verlangt nicht, dass jede einzelne Kundenannahme persönlich durch einen Geschäftsleiter manuell abgezeichnet wird. Art. 18 Abs. 3 verbietet die Auslagerung der Entscheidung über das Risikoprofil des Kunden und die Aufnahme der Geschäftsbeziehung, nicht aber die automatisierte Anwendung intern genehmigter Regeln.

Deshalb können hochvolumige Onboarding-Strecken mit 100 oder mehr Neukunden pro Tag regulatorisch zulässig sein, wenn das Leitungsorgan oder die interne Compliance-Funktion zuvor die Risikokriterien, Scoringlogiken, Annahmeregeln und Eskalationsschwellen formal genehmigt hat.

In einem solchen Modell liegt die normative Entscheidung im durch den Verpflichteten gebilligten Regelwerk. Das System oder der Dienstleister wendet diese Regeln lediglich im Einzelfall an. Voraussetzung ist allerdings ein sauberer Audit Trail, aus dem hervorgeht, auf welcher Regelversion die Entscheidung beruhte, wer die Regeln freigegeben hat und welche Fälle einer manuellen Eskalation vorbehalten sind, etwa PEP-Bezüge, Hochrisikoländer oder komplexe wirtschaftliche Eigentümerstrukturen.

Meldewesen: Strengere Anforderungen an Verdachtsmeldungen (Art. 18 Abs. 3 & Art. 69 AMLR)

Noch sensibler ist die Schnittstelle bei Verdachtsmeldungen. Art. 69 AMLR ordnet die Pflicht zur Meldung verdächtiger Tätigkeiten dem Verpflichteten zu, und Art. 18 Abs. 3 erklärt gerade diese Meldung für nicht auslagerbar, außer bei einer Auslagerung an einen anderen Verpflichteten derselben Gruppe im selben Mitgliedstaat.

 Daraus folgt, dass eine reine Vollauslagerung der Meldeentscheidung an einen externen Dienstleister nicht zulässig ist.

Zulässig bleibt jedoch, dass der Dienstleister die gesamte Vorarbeit leistet: Betrieb des Monitorings, Fallanalyse, Sachverhaltsdarstellung, Entwurf der Verdachtsmeldung und technische Vorbereitung im goAML-System. Ebenso ist vertretbar, dass das Leitungsorgan oder die interne Compliance-Funktion allgemeine Melde- und Eskalationsregeln genehmigt und der Dienstleister Meldungen anhand dieser Regeln technisch einreicht.

Entscheidend ist, dass die Meldepflicht weiterhin dem Verpflichteten zugerechnet werden kann und dass die Verantwortung für Inhalt, Vollständigkeit, Rechtzeitigkeit und Angemessenheit der Meldepraxis intern verbleibt.

Ein rechtssicheres Modell setzt daher voraus, dass die Meldepolicy ausdrücklich festlegt, dass der Dienstleister ausschließlich im Namen und auf Verantwortung des Verpflichteten handelt. Darüber hinaus sollte dokumentiert werden, ob jede einzelne Meldung intern freigegeben wird oder ob das Leitungsorgan ein vorab gebilligtes Regelwerk beschlossen hat, wonach bestimmte eindeutig definierte Konstellationen zwingend zu melden sind. Je stärker der Prozess automatisiert wird, desto wichtiger werden regelmäßige Validierung, Backtesting, Fehlalarmanalysen und dokumentierte Governance-Reviews.

Erforderliche Genehmigungen und interne Billigungsschritte (Art. 9 & 10 AMLR)

Für ein AMLR-konformes Auslagerungsmodell genügt es nicht, dass der Dienstleister fachlich qualifiziert ist. Erforderlich ist ein formales internes Genehmigungssystem. Art. 9 und 10 AMLR verlangen, dass die internen Strategien, Verfahren und Kontrollen sowie die unternehmensweite Risikobewertung durch die zuständigen internen Organe beschlossen oder gebilligt werden.

Art. 18 Abs. 3 stellt zusätzlich klar, dass bestimmte Einzelentscheidungen und Billigungen nicht ausgelagert werden dürfen.

Daraus folgt in der Praxis ein Mindestkatalog interner Genehmigungen:

·         Billigung der unternehmensweiten Risikobewertung.

·         Billigung von AML-Policy, KYC-Policy, Customer Acceptance Policy und Monitoring-Policy.

·         Billigung der Scoring-Kriterien für Kundenrisikoprofile und der Schwellenwerte für Monitoring-Alerts.

·         Festlegung, welche Kundengruppen automatisiert angenommen werden dürfen und welche Fälle einer manuellen Eskalation bedürfen.

·         Billigung der Meldepolicy einschließlich der Frage, in welchen Fallkonstellationen der Dienstleister Verdachtsmeldungen technisch einreichen darf.

Diese Genehmigungen sollten nicht bloß informell erfolgen. Erforderlich sind dokumentierte Beschlüsse, Unterschriften oder elektronische Freigaben, Versionskontrollen und ein belastbares Change-Management, damit jede wesentliche Änderung des Regelwerks nachvollziehbar und prüffest ist.

Anforderungen an den Dienstleister und den Auslagerungsvertrag (Art. 18 Abs. 4 AMLR)

Art. 18 Abs. 4 AMLR verlangt, dass der Verpflichtete vor der Auslagerung sicherstellt, dass der Dienstleister ausreichend qualifiziert ist, die Aufgaben sachgerecht wahrzunehmen. Der Dienstleister und etwaige Sub-Dienstleister müssen die Strategien und Verfahren des Verpflichteten anwenden; die Bedingungen der Aufgabenwahrnehmung müssen in einer schriftlichen Vereinbarung niedergelegt sein; zudem sind regelmäßige Kontrollen über die Wirksamkeit der Leistungserbringung durchzuführen.

Ein AMLR-konformer Auslagerungsvertrag sollte daher mindestens folgende Elemente enthalten: präzise Leistungsbeschreibung, ausdrückliche Klarstellung der fortbestehenden Gesamtverantwortung des Verpflichteten, Pflicht des Dienstleisters zur Anwendung der internen AML-Policies des Auftraggebers, Audit- und Informationsrechte, Regelungen zu Unterauslagerungen, Eskalations- und Reportingpflichten, Verfügbarkeits- und Reaktionszeiten bei Verdachtsfällen sowie ein umfassendes Datenzugangs- und Herausgaberegime für den Aufseher.

Bei AML-relevanten Auslagerungen empfiehlt sich darüber hinaus eine explizite Klausel, wonach der Dienstleister weder eigenständiger Normadressat der AMLR noch befugt ist, von den genehmigten Policies und Schwellenwerten des Auftraggebers ohne dessen vorherige Freigabe abzuweichen.

Drittstaatenbezug und aufsichtsrechtliche Risiken (Art. 17 & 18 Abs. 6 AMLR)

Besondere Vorsicht ist geboten, wenn AML-relevante Aufgaben in Drittländer ausgelagert werden. Art. 18 Abs. 6 AMLR setzt hier enge Grenzen, insbesondere für Dienstleister in Hochrisiko-Drittländern.

Daneben verlangt Art. 17 AMLR, dass gruppenangehörige Niederlassungen und Tochterunternehmen in Drittländern grundsätzlich das unionsrechtliche AML-Niveau einhalten; wenn das lokale Recht dies verhindert, sind zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen und der Aufseher zu informieren.

Selbst bei innerdeutschen oder innereuropäischen Outsourcing-Modellen bleibt das aufsichtliche Risiko erheblich. Erwägungsgrund 49 betont, dass die Anzeige einer Auslagerung keine aufsichtliche Billigung darstellt.

Die Aufsicht wird daher typischerweise prüfen, ob das Institut die ausgelagerten Prozesse tatsächlich versteht, wirksam kontrolliert und in der Lage ist, gegenüber FIU und Aufsicht uneingeschränkt auskunfts- und handlungsfähig zu bleiben.

Rechtssicheres Outsourcing unter der neuen AMLR-Governance

Die AMLR beendet die Auslagerung von AML/CFT-Funktionen nicht. Im Gegenteil: Art. 18 bestätigt ausdrücklich, dass eine Auslagerung an spezialisierte Compliance-Dienstleister weiterhin möglich ist.

Die Verordnung verschiebt den Fokus jedoch von der bloßen Zulässigkeit auf die Qualität der Governance. Auslagerung ist zulässig, wenn der Verpflichtete das Regelwerk selbst billigt, die nicht auslagerbaren Kernfunktionen intern behält, die Verantwortung institutionell trägt, die Schnittstellen präzise definiert und den Dienstleister fortlaufend überwacht.

Für die Praxis lautet die belastbare Kernaussage daher: Ein externer Compliance-Dienstleister kann auch künftig wesentliche Teile der AML-Organisation einschließlich KYC, Monitoring, Policy Drafting, operativer MLRO-Unterstützung und technischer Verdachtsmeldeprozesse übernehmen.

Nicht delegierbar sind jedoch die normativen Letztentscheidungen und Billigungen, die das AMLR-Regime ausdrücklich dem Verpflichteten vorbehält. Wer diese Trennlinie sauber dokumentiert und in Verträgen, Policies und Workflows umsetzt, kann Auslagerung auch unter der AMLR rechtskonform und aufsichtsfest fortführen.

Einordnung von S+P Compliance Services in den AMLR‑Rahmen von Art. 9, 10 und 18

Die in der AMLR verankerte Trennung zwischen delegierbaren operativen Aufgaben und nicht auslagerbaren Kernentscheidungen eröffnet Raum für spezialisierte Compliance‑Dienstleister, die Verpflichtete bei der praktischen Umsetzung des Regimes unterstützen, ohne deren aufsichtsrechtliche Verantwortung zu ersetzen. S+P Compliance Services lässt sich genau in dieser Rolle als „verlängerter Arm“ des Verpflichteten verorten.

Auf Grundlage der vom Leitungsorgan des Verpflichteten gebilligten unternehmensweiten Risikobewertung sowie der internen Strategien, Verfahren und Kontrollen kann S+P insbesondere folgende Funktionen wahrnehmen:

  • operative Wahrnehmung der Geldwäschebeauftragten‑Aufgaben im Tagesgeschäft (Analyse von Kunden und Transaktionen, Fallbearbeitung, Entwürfe von Verdachtsmeldungen, Vorbereitung von Berichten an Leitung und Aufsicht),
  • fachliche und methodische Ausarbeitung von Risiko‑Scoring‑Modellen, Customer‑Acceptance‑Policies, Monitoring‑Szenarien und Meldeprozessen,
  • Bereitstellung und Betrieb von technischen Lösungen zur Identifizierung, KYC‑Datenerhebung, Sanktions‑ und PEP‑Screenings sowie Transaktionsmonitoring,
  • Unterstützung bei der Ausgestaltung und Aktualisierung von AML‑Handbuch, Arbeitsanweisungen und Schulungskonzepten.

Nicht Gegenstand des Dienstleistungsmodells ist hingegen die Übernahme der in Art. 18 Abs. 3 AMLR ausdrücklich nicht auslagerbaren Kernfunktionen. Die Billigung der unternehmensweiten Risikobewertung (Art. 10), die Billigung der internen Strategien, Verfahren und Kontrollen (Art. 9), die Entscheidung über das Risikoprofil des Kunden, die Annahme oder Ablehnung einer Geschäftsbeziehung, die normative Entscheidung über Verdachtsmeldungen nach Art. 69 sowie die Billigung der Kriterien zur Aufdeckung verdächtiger oder ungewöhnlicher Transaktionen verbleiben in der Verantwortung des Verpflichteten.

S+P arbeitet somit innerhalb eines klar definierten, vom Verpflichteten genehmigten Mandats: Der Dienstleister bereitet Entscheidungen vor, setzt genehmigte Regelwerke operativ um, betreibt Systeme und Prozesse und liefert die zur Erfüllung der AMLR‑Pflichten erforderlichen Analysen und Entwürfe. Das Leitungsorgan des Verpflichteten behält dabei die Letztentscheidung, die formale Billigung der maßgeblichen Strategien und Kriterien sowie die aufsichtsrechtliche Gesamtverantwortung. Auf diese Weise ermöglicht das Zusammenwirken mit S+P Compliance Services eine hohe fachliche und technische Professionalität der AML‑Organisation, ohne die regulatorisch zwingende Verantwortungsträgerschaft des Verpflichteten zu unterlaufen.


AMLR: Fachliche Tiefe statt bloßer Masse

Auslagerung als Antwort auf die regulatorische Komplexität

Die Verordnung (EU) 2024/1624 (AMLR) ist kein „Verwaltungs-Update“, sondern eine fachliche Zäsur. Sie harmonisiert die Standards auf einem Niveau, das viele interne Compliance-Abteilungen an ihre fachlichen Grenzen führt. Das Problem ist nicht mehr nur, die Arbeit zu schaffen – das Problem ist, sie inhaltlich korrekt nach den neuen, scharfen EU-Vorgaben zu lösen.


Die fachlichen Pain Points der AMLR

  • Interpretations-Hoheit: Die AMLR lässt weniger Spielraum für nationale „Best Practices“. Wer heute entscheidet, muss die neuen EU-Standards (z.B. bei der Ermittlung wirtschaftlich Berechtigter oder komplexer Eigentumsstrukturen) bis ins Detail beherrschen.

  • Methodische Schärfe: Die Risikoanalyse wird von einer bloßen Pflichtübung zu einem hochkomplexen Steuerungsinstrument. Viele interne Teams verfügen nicht über die methodische Tiefe, die die AMLR hier verlangt.

  • Revisionssicherheit unter Druck: Die Aufsicht wird unter der neuen AMLA (Anti-Money Laundering Authority) einen deutlich technischeren und strengeren Prüfungsansatz wählen.


S+P Compliance Services: Fachliche Expertise statt Personal-Experimente

S+P setzt dort an, wo die interne Compliance fachlich „blank“ zieht. Es geht nicht darum, Aufgaben einfach nur „wegzuschieben“, sondern sie an eine Einheit zu geben, die auf die Spezialfragen der AMLR spezialisiert ist.

  1. Garantierte Fach-Expertise: Während der interne Markt an Experten leergefegt ist, bietet S+P ein Team, das sich ausschließlich mit der Operationalisierung der AMLR befasst. Sie kaufen kein „Personal“, sondern validiertes Fachwissen.

  2. Gesteuerte Schnittstellen: Die AMLR erlaubt Outsourcing nur in einer streng kontrollierten Struktur. S+P liefert die fachliche Zuarbeit so aufbereitet, dass das Leitungsorgan seine Kontrollpflicht mit minimalem Zeitaufwand, aber maximaler fachlicher Sicherheit ausüben kann.

  3. Lösung des Rekrutierungs-Dilemmas: Es ist fast unmöglich, jemanden zu finden, der AMLR-Experte, IT-affin und prozesssicher zugleich ist. S+P bietet diese Multidisziplinarität als fertigen Service.

AMLR-Fokus Der fachliche Pain Point S+P Lösung
Governance Massive Steigerung der fachlichen Tiefe in der Risikoanalyse – interne Teams stoßen an Wissensgrenzen. Methodische Präzision durch spezialisierte AML-Experten statt bloßer Personalaufstockung.
Expertise Fachkräftemangel bei High-End Compliance-Profilen. Wer Experten findet, kann sie kaum halten. Sofortige Verfügbarkeit von AMLR-Spezialwissen ohne das Risiko von Wissensverlust bei Kündigung.
Kontrolle Verschärfte Outsourcing-Kontrolle verlangt lückenlose Dokumentation durch die Geschäftsführung. Revisionssichere Reporting-Schnittstellen, die die Überwachungspflicht für Sie „einfach machbar“ machen.
Effizienz Interne Ressourcen im Tagesgeschäft (KYC) gefangen, während strategische AMLR-Umsetzung liegen bleibt. Entlastung vom operativen Personalärger – Fokus zurück auf die strategische Steuerung.

Weiterführende Quellen zur AMLR, EBA und AMLA

  • AMLR – EU‑Verordnung (Primärquelle)

    • Verordnung (EU) 2024/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung, im Amtsblatt veröffentlicht und über das ELI‑System abrufbar:
      [https://data.europa.eu/eli/reg/2024/1624/oj]data.europa

  • EBA – AML/CFT‑Regelwerk und Übergang zu AMLA

    • Übersichtsseite der EBA zu „Anti‑Money Laundering and Countering the Financing of Terrorism“, inkl. Verweis darauf, dass Aufgaben und Rulebook bis Ende 2025 sukzessive auf die AMLA übergehen und bestehende EBA‑Leitlinien fortgelten:
      [https://www.eba.europa.eu/regulation-and-policy/anti-money-laundering-and-countering-financing-terrorism]eba.europa

    • EBA‑Pressemitteilung zu den Leitlinien über Rolle und Verantwortlichkeiten des AML/CFT‑Compliance Officers und des Management Body (relevant für interne Governance unter AMLR):
      [https://www.eba.europa.eu/publications-and-media/press-releases/eba-publishes-guidelines-role-and-responsibilities-amlcft]eba.europa

  • AMLA – EU‑Anti‑Geldwäschebehörde

    • Offizielle Website der „Authority for Anti‑Money Laundering and Countering the Financing of Terrorism (AMLA)“ mit Mandat, Aufgaben und Struktur:
      [https://www.amla.europa.eu/index_en]amla.europa

    • Detailseite „About AMLA“ mit Beschreibung der Aufsichtsfunktionen (direkte Aufsicht über ausgewählte Hochrisiko‑Institute, Koordination der FIUs, Management von FIU.net usw.):
      [https://www.amla.europa.eu/about-amla_en]amla.europa