Die Köpfe hinter dem S+P Hub Compliance: Achim Schulz
Achim Schulz begleitet C‑Level, Aufsichtsrats‑ und Geschäftsführungsmitglieder in AG, GmbH und BaFin‑regulierten Instituten dabei, den Spagat zwischen strategischer Transformation und den verschärften Governance‑Vorgaben aus KWG und MaRisk zu meistern. Sein Schwerpunkt liegt auf der Übersetzung der AMLR in belastbare Organ‑ und Delegationsstrukturen – von der Gesamtverantwortung der Geschäftsleitung über wirksame Ausschüsse bis hin zu einem gelebten „Tone from the Top“.
SOF-Verweigerung, Verdachtsmeldung, Transaktionssperre und Restguthabenabwicklung: Einordnung nach AMLR, GwG und Strafverfolgungspraxis
Die Verweigerung eines Nachweises zur Mittelherkunft (Source of Funds, SOF) gehört zu den praktisch folgenreichsten Konstellationen im Geldwäscherecht.
Sie zwingt Verpflichtete zu einer doppelten Abwägung: Einerseits dürfen Transaktionen mit möglichem Geldwäschebezug nicht leichtfertig freigegeben werden; andererseits ist eine unbegrenzte Blockade von Kundengeldern zivilrechtlich und aufsichtsrechtlich regelmäßig nicht tragfähig.
Der rechtlich belastbare Weg liegt daher in einer strukturierten Eskalation aus Verdachtsmeldung, vorläufiger Nichtdurchführung, dokumentierter Risikobewertung, gegebenenfalls Strafanzeige, anschließender Beendigungsentscheidung nach § 10 Abs. 9 GwG und einer AML-konformen Restguthabenabwicklung.
FAQ: SOF-Verweigerung, Verdachtsmeldung und Exit-Strategie
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Was ist bei verweigertem SOF-Nachweis konkret zu tun?
Du musst einen strukturierten Eskalationsprozess starten: Anforderung und Fristsetzung, Bewertung als Verdachtsfall, Verdachtsmeldung an die FIU, vorläufige Nichtdurchführung der Transaktion, dokumentierte Risikobewertung und – wenn die Mittelherkunft ungeklärt bleibt – Beendigung der Geschäftsbeziehung nach § 10 Abs. 9 GwG.
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Bedeutet das Schweigen der FIU eine Freigabe?
Nein. Das Ausbleiben einer Reaktion ist keine Freigabe. Nach Ablauf der Frist liegt die Verantwortung wieder vollständig bei dir. Du musst eigenständig entscheiden, ob die Transaktion trotz Verdacht vertretbar ist.
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Wann muss die Geschäftsbeziehung beendet werden?
Wenn du die geldwäscherechtlichen Sorgfaltspflichten nicht erfüllen kannst – insbesondere bei verweigerter Mitwirkung zur Mittelherkunft – ist die Geschäftsbeziehung nach § 10 Abs. 9 GwG grundsätzlich zu beenden.
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Darf ich Transaktionen trotz ungeklärter Mittelherkunft freigeben?
Nur in Ausnahmefällen. Bei verweigertem SOF-Nachweis bleibt ein materieller Verdacht bestehen. Eine Freigabe ist dann regelmäßig nicht vertretbar und kann haftungskritisch sein.
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Wie erfolgt die Restguthabenabwicklung rechtssicher?
Die Rückführung sollte auf ein bereits verifiziertes Referenzkonto erfolgen. Neue oder unbekannte Zahlungswege – insbesondere Dritt- oder Auslandskonten – sind bei ungeklärter Mittelherkunft regelmäßig nicht zulässig.
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Wie vermeidest du Tipping-off gegenüber dem Kunden?
Du darfst keine Hinweise auf Verdachtsmeldungen oder Ermittlungen geben. Die Kommunikation muss sich ausschließlich auf die fehlende Mitwirkung und die Nichterfüllbarkeit der Sorgfaltspflichten stützen.
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Wann entsteht ein Haftungsrisiko für das Management?
Wenn Entscheidungen nicht nachvollziehbar dokumentiert sind, Verdachtsmeldungen verspätet erfolgen oder Transaktionen trotz ungeklärter Mittelherkunft freigegeben werden. Entscheidend ist immer die dokumentierte Entscheidungslogik.
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Warum ist eine „Dauerblockade“ keine Lösung?
Das Geldwäscherecht erlaubt keine unbegrenzte Sperre von Kundengeldern. Du musst nach strukturierter Prüfung eine Endentscheidung treffen: Freigabe bei vertretbarem Risiko oder Kündigung mit geordneter Abwicklung.
- FAQ: SOF-Verweigerung, Verdachtsmeldung und Exit-Strategie
- Ausgangslage: SOF-Verweigerung als Verdachts- und Eskalationsindikator
- Verdachtsmeldung und Art. 71 AMLR: kein Freigabeautomatismus
- Risikobewertung ohne neue Erkenntnisse
- Zusätzliche Strafanzeige nach § 261 StGB als interne Eskalationsstufe
- § 10 Abs. 9 GwG als Schlüssel zur Beendigung der Geschäftsbeziehung
- Freigabe trotz Schweigens von FIU und Staatsanwaltschaft?
- Zivilrechtlicher Druck des Kunden und Grenzen der Dauerblockade
- Restguthabenabwicklung nach Kündigung
- Standardisierte Entscheidungslogik für die Praxis
- Dokumentation, Verhältnismäßigkeit und Tipping-off
- Praxisbeispiel: Überweisungen vom Hausbankkonto auf ein Tagesgeldkonto bei einer anderen Bank, Schwellenwertüberschreitung und verweigerter SOF-Nachweis
- Fazit
- Weiterführende Quellen zur AMLR, EBA und AMLA
Ausgangslage: SOF-Verweigerung als Verdachts- und Eskalationsindikator
Die Weigerung eines Kunden, angeforderte Informationen oder Nachweise zur Mittelherkunft vorzulegen, ist kein bloßer Service- oder Dokumentationsmangel, sondern ein klassischer Risiko- und Verdachtsindikator im GwG-Kontext. Hinweise der FIU und fachliche Orientierungshilfen behandeln fehlende Mitwirkung bei kundenbezogenen Sorgfaltspflichten als erheblichen Umstand bei der Beurteilung, ob ein meldepflichtiger Verdacht vorliegt.
Das gilt umso mehr, wenn die Transaktion in sich ungewöhnlich ist, ein hoher Betrag betroffen ist oder zusätzliche Risikofaktoren wie Hochrisikoländer, verschachtelte Zahlungswege oder wirtschaftlich schwer nachvollziehbare Vermögensbewegungen hinzutreten.
Rechtsdogmatisch treffen in solchen Fällen zwei Pflichtenregime aufeinander. Erstens bestehen die kundenbezogenen Sorgfaltspflichten des GwG beziehungsweise künftig der AMLR fort; können die erforderlichen Informationen nicht erhoben werden, ist die Begründung oder Fortführung der Geschäftsbeziehung regelmäßig unzulässig.
Zweitens kann die Verweigerung des SOF-Nachweises einen Verdacht begründen, der eine Meldung an die FIU auslöst und die Regeln über das vorläufige Absehen von Transaktionen aktiviert.
Verdachtsmeldung und Art. 71 AMLR: kein Freigabeautomatismus
Art. 71 Abs. 1 AMLR regelt, dass Verpflichtete Transaktionen, von denen sie wissen oder vermuten, dass sie mit Erträgen aus kriminellen Tätigkeiten oder mit Terrorismusfinanzierung in Verbindung stehen, grundsätzlich erst durchführen dürfen, nachdem sie einen Bericht nach Art. 69 übermittelt und etwaige besondere Anweisungen der FIU oder einer sonst zuständigen Behörde befolgt haben.
Erhalten Verpflichtete innerhalb von drei Arbeitstagen nach Übermittlung des Berichts keine gegenteiligen Anweisungen, dürfen sie die betreffende Transaktion nach eigener Risikobewertung durchführen.
Diese Regelung wird in der Praxis häufig missverstanden.
Das Schweigen der FIU ist keine materielle Entwarnung und keine behördliche „Freigabe“ der Transaktion. Es bedeutet lediglich, dass die gesetzliche Sperrwirkung nicht unbefristet fortwirkt und die Verantwortung für die weitere Entscheidung wieder vollständig beim Verpflichteten liegt. Deshalb reicht die Begründung „keine Antwort der FIU, also Freigabe legitim“ rechtlich nicht aus. Erforderlich bleibt eine eigenständige, dokumentierte Bewertung, ob die Durchführung der Transaktion trotz des fortbestehenden Verdachts vertretbar ist.
Praxisfall: Schwellenwertüberschreitung und verweigerter SOF-Nachweis
Ein Kunde überweist wiederholt Gelder von seinem bestehenden Hausbankkonto auf ein Tagesgeldkonto bei einem anderen Institut. Die Transaktionen erscheinen zunächst als unkritische Eigenüberträge.
Mit mehreren Nachzahlungen wird jedoch ein interner Schwellenwert überschritten. Es folgt die Auslösung einer vertieften Prüfung der Mittelherkunft (Source of Funds – SOF).
Der Kunde wird zur Vorlage beleggestützter Nachweise aufgefordert – verweigert diese jedoch oder liefert nur pauschale Erklärungen.
Regulatorische Bewertung
Die Herkunft der Gelder von einem bestehenden Hausbankkonto entlastet nicht automatisch. Entscheidend ist, ob die wirtschaftliche Herkunft der Mittel nachvollziehbar belegt werden kann.
- Schwellenwertüberschreitung → vertiefte Prüfung zwingend
- Verweigerte Mitwirkung → Mittelherkunft bleibt ungeklärt
- Unklare wirtschaftliche Herkunft → Verdachtsmoment
Operativer Ablauf im AMLR-konformen Modell
- Anforderung konkreter Nachweise (z. B. Gehalt, Verkauf, Darlehen, Erbschaft)
- Fristsetzung und Dokumentation der Kundenreaktion
- Bei fehlender Mitwirkung: Bewertung als Verdachtsfall
- Abgabe einer Verdachtsmeldung an die FIU
- Aussetzung weiterer kritischer Transaktionen
- Prüfung der Fortführung der Geschäftsbeziehung
Entscheidungspunkt: Fortführung oder Beendigung
Bleibt die Mittelherkunft ungeklärt, kann die Geschäftsbeziehung regelmäßig nicht AML-konform fortgeführt werden. Die Nichterfüllbarkeit der Sorgfaltspflichten führt zur Beendigungsentscheidung.
Für die Abwicklung gilt: Eine Rückführung der Gelder auf das bekannte, verifizierte Hausbankkonto ist der risikoärmste Weg. Neue Zahlungswege – insbesondere auf Dritt- oder Auslandskonten – sind in dieser Konstellation regelmäßig nicht vertretbar.
Haftungskritische Punkte in der Praxis
- Unklare Dokumentation der Schwellenwertlogik
- Fehlende Nachvollziehbarkeit der Entscheidungsfindung
- Verspätete oder unterlassene Verdachtsmeldung
- Freigabe von Transaktionen trotz ungeklärter Mittelherkunft
Entscheidend ist nicht der Einzelfall – sondern die dokumentierte Entscheidungslogik dahinter.
Risikobewertung ohne neue Erkenntnisse
Besonders praxisrelevant ist die Frage, wie die nach Art. 71 geforderte Risikobewertung zu erfolgen hat, wenn nach Abgabe der Verdachtsmeldung keine neuen Tatsachen vorliegen. Die Antwort lautet: Die Risikobewertung ist in diesem Stadium keine neue Sachverhaltsermittlung, sondern eine dokumentierte Entscheidungsprüfung unter dem Gesichtspunkt der Vertretbarkeit der Durchführung.
Maßgeblich sind typischerweise der Verdachtsgrad, die Irreversibilität der Transaktion, die Gefahr einer Vereitelung von Ermittlungen, die Möglichkeit einer Rückabwicklung, die wirtschaftliche Bedeutung der Zahlung sowie die Frage, ob alternative, weniger riskante Handlungsoptionen bestehen.
Gerade bei SOF-Verweigerung wird diese Bewertung häufig zulasten der Durchführung ausfallen. Der Verdacht wird durch das Schweigen der FIU nicht schwächer, sondern bleibt inhaltlich unverändert bestehen. Fehlen zugleich entlastende Umstände, ist die Durchführung einer irreversiblen Auszahlung regelmäßig schlechter vertretbar als die Fortdauer der Blockade bis zu einer endgültigen Entscheidung über die Geschäftsbeziehung.
Zusätzliche Strafanzeige nach § 261 StGB als interne Eskalationsstufe
Einige Institute ergänzen die Verdachtsmeldung durch eine Strafanzeige wegen möglicher Geldwäsche nach § 261 StGB an die Staatsanwaltschaft. Eine solche zusätzliche Eskalation kann in schwerwiegenden Fällen sinnvoll sein, insbesondere wenn konkrete Anhaltspunkte für deliktische Herkunft, Verschleierungsabsicht oder erhebliche Vermögenswerte vorliegen.
Sie ersetzt jedoch weder die Verdachtsmeldung nach Art. 69 AMLR bzw. § 43 GwG noch begründet sie eine gesetzliche Pflicht, die Transaktion über die in Art. 71 geregelte Sperrfrist hinaus in jedem Fall weiter zu blockieren.
Wird intern mit einer 14-Tage-Frist für eine Reaktion der Staatsanwaltschaft gearbeitet, handelt es sich daher nicht um eine gesetzliche Safe-Harbour-Regel, sondern um ein konservatives Element des eigenen Risikomanagements. Ein solches Modell ist zulässig, sofern im Handbuch klar verankert wird, dass die 14-Tage-Frist lediglich einen zusätzlichen internen Entscheidungszeitpunkt markiert. Die materielle Rechtsgrundlage für die Entscheidung über Durchführung oder Nichtdurchführung der Transaktion bleibt Art. 71 AMLR; die Grundlage für die Beendigung der Geschäftsbeziehung bleibt § 10 Abs. 9 GwG.
§ 10 Abs. 9 GwG als Schlüssel zur Beendigung der Geschäftsbeziehung
Der entscheidende Hebel in Fällen verweigerter SOF-Nachweise liegt regelmäßig nicht in einer dauerhaften Transaktionsblockade, sondern in der Anwendung von § 10 Abs. 9 GwG. Können die Sorgfaltspflichten nicht erfüllt werden, darf die Geschäftsbeziehung grundsätzlich nicht begründet oder fortgesetzt werden; bestehende Geschäftsbeziehungen sind zu beenden, soweit keine ausnahmsweise entgegenstehenden Gründe bestehen.
Die Verweigerung eines SOF-Nachweises führt typischerweise genau in diese Konstellation: Das Institut kann die Herkunft der eingesetzten Mittel nicht plausibilisieren und ist deshalb an einer AML-konformen Fortführung gehindert.
Für die Praxis ist dieser Befund zentral, weil er das Problem der „ewigen Sperre“ auflöst. Das Geldwäscherecht verlangt gerade nicht, Guthaben oder Transaktionen auf unbestimmte Zeit zu blockieren. Es verlangt vielmehr, dass das Institut bei dauerhaft nicht aufklärbaren Verhältnissen eine Endentscheidung trifft: entweder Freigabe bei vertretbarem Risiko oder Beendigung der Beziehung bei fortbestehender Nichterfüllbarkeit der Sorgfaltspflichten.
Freigabe trotz Schweigens von FIU und Staatsanwaltschaft?
Die Freigabe einer Transaktion nach Ablauf der gesetzlichen Fristen ist theoretisch möglich, praktisch aber nur unter engen Voraussetzungen vertretbar. Das kann etwa bei eher schwachen, technisch ausgelösten Verdachtsmomenten, plausibler wirtschaftlicher Erklärung, geringer Irreversibilität der Transaktion und fehlenden zusätzlichen Risikofaktoren der Fall sein. In solchen Fällen kann eine dokumentierte Begründung lauten, dass trotz ursprünglicher Verdachtsmeldung keine Untersagung durch FIU oder Staatsanwaltschaft erfolgte, der Sachverhalt nach interner Prüfung kein hohes Restrisiko aufweist und die Durchführung die Aufklärung nicht wesentlich erschwert.
Bei verweigertem SOF-Nachweis ist diese Argumentation jedoch regelmäßig schwach. Hier liegt kein bloß formaler Meldeanlass vor, sondern ein fortbestehender materieller Mangel in der Sachverhaltsaufklärung. Wer in dieser Lage allein wegen behördlichen Schweigens freigibt, nimmt in Kauf, eine Transaktion trotz ungeklärter Mittelherkunft aktiv zu ermöglichen. Aus aufsichtsrechtlicher Sicht ist das deutlich schwerer zu verteidigen als eine Blockierung mit anschließender Kündigung der Geschäftsbeziehung.
Zivilrechtlicher Druck des Kunden und Grenzen der Dauerblockade
Häufig drohen Kunden in SOF-Fällen mit einstweiligen Verfügungen, Schadensersatzforderungen oder Ombudsverfahren. Daraus folgt jedoch nicht, dass das Institut aus Furcht vor Zivilklagen freigeben müsste. Vielmehr wird ein Gericht regelmäßig prüfen, ob das Institut aufgrund zwingender AML-Pflichten zur Nichtdurchführung oder Kündigung berechtigt beziehungsweise verpflichtet war und ob das Vorgehen verhältnismäßig dokumentiert wurde.
Gleichwohl ist der zivilrechtliche Einwand gegen eine unbegrenzte Blockade berechtigt. Ein Guthaben darf nicht ohne Endentscheidung „auf immer und ewig“ festgehalten werden. Deshalb ist ein geordnetes Verfahren erforderlich: Anforderung der Unterlagen, Fristsetzung, Verdachtsmeldung, vorläufige Nichtdurchführung, Eskalation, erneute Risikobewertung und danach entweder Freigabe oder Beendigung der Geschäftsbeziehung mit anschließender Restguthabenabwicklung.
Restguthabenabwicklung nach Kündigung
Die Beendigung der Geschäftsbeziehung entbindet das Institut nicht davon, vorhandenes Kundenguthaben ordnungsgemäß abzuwickeln. Zivilrechtlich besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Auszahlung beziehungsweise Rückführung des Guthabens; zugleich bleibt das Institut geldwäscherechtlich verpflichtet, die Abwicklung so zu gestalten, dass keine neue oder vertiefte Geldwäscherisikolage geschaffen wird.
In der Praxis wird deshalb häufig die Rückführung auf das ursprünglich verwendete Herkunfts- oder Referenzkonto die vorzugswürdige Lösung sein. Diese Variante minimiert das Risiko, weil sie keine neuen, ungeprüften Zahlungswege eröffnet, sondern Vermögenswerte auf einen bereits dokumentierten Kanal zurückführt. Voraussetzung ist allerdings, dass dieses Konto dem Kunden sicher zugeordnet werden kann und nicht selbst Gegenstand des Verdachts ist. Nur wenn eine solche Rückführung nicht möglich oder nicht risikoadäquat ist, kommen andere Abwicklungswege in Betracht, die ihrerseits gesondert zu begründen und zu dokumentieren sind.
Besonders heikel sind Konstellationen, in denen das Institut zwar kündigen möchte, die Überweisung des Restguthabens aber gerade die problematische Transaktion darstellen würde, etwa weil die Auszahlung an ein neu benanntes, bisher ungeprüftes Konto verlangt wird. In diesen Fällen ist eine Auszahlung auf ein unbekanntes Zielkonto regelmäßig nicht vertretbar. Rechtssicherer ist es, auf die Benennung eines bereits verifizierten Referenzkontos zu bestehen oder, falls erforderlich, eine weitere Abstimmung mit FIU oder Strafverfolgungsbehörden zu suchen.
Standardisierte Entscheidungslogik für die Praxis
Ein robustes Handbuchmodell kann aus sechs Stufen bestehen.
Erstens wird der Kunde unter Fristsetzung zur Vorlage des SOF-Nachweises aufgefordert.
Zweitens erfolgt bei ausbleibender Mitwirkung und fortbestehendem Verdacht die Verdachtsmeldung an die FIU; in gravierenden Fällen tritt drittens eine zusätzliche Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft hinzu.
Viertens wird die Transaktion bis zum Ablauf der gesetzlichen Sperrfrist und gegebenenfalls bis zum Ende einer hausinternen erweiterten Prüfungsfrist nicht durchgeführt.
Fünftens erfolgt eine dokumentierte Art.-71-Risikobewertung.
Sechstens wird entschieden: Freigabe nur bei vertretbarem Risiko; andernfalls Beendigung nach § 10 Abs. 9 GwG und geordnete Restguthabenabwicklung über ein verifiziertes Herkunfts- oder Referenzkonto.
Eine solche Struktur verbindet AMLR, GwG und zivilrechtliche Abwicklungspflichten in einer Weise, die sowohl aufsichtsfest als auch prozessfähig ist.
Sie vermeidet die beiden Extremfehler der Praxis: die vorschnelle Freigabe trotz ungeklärter Mittelherkunft und die unbegrenzte Dauerblockade ohne Kündigungs- und Abwicklungskonzept.
Dokumentation, Verhältnismäßigkeit und Tipping-off
Jeder Einzelfall steht und fällt mit der Dokumentation. Erforderlich sind insbesondere die Anforderungsschreiben an den Kunden, die gesetzten Fristen, die Reaktion oder Nichtreaktion des Kunden, die Verdachtsmeldung, gegebenenfalls die Strafanzeige, die Berechnung der Art.-71-Frist, die Risikobewertung sowie die Kündigungs- und Abwicklungsentscheidung.
Dabei sollte jeweils klar erkennbar sein, welche Gründe für die konkrete Maßnahme maßgeblich waren und warum mildere Mittel nicht ausreichten.
Gleichzeitig ist auf das Verbot des Tipping-off zu achten. Die Kundenkommunikation darf daher nicht offenlegen, dass eine Verdachtsmeldung abgegeben oder eine Strafanzeige erstattet wurde.
Zulässig und ausreichend ist regelmäßig der Hinweis, dass gesetzlich erforderliche Nachweise trotz mehrfacher Anforderung nicht vorgelegt wurden und deshalb die Fortführung der Geschäftsbeziehung sowie bestimmte Transaktionen nicht möglich sind.
Praxis-Leitfaden: Rechtssichere Kommunikation ohne Tipping-off
Um das Risiko eines Tipping-off (Durchstechverbot) bei der Verweigerung von Transaktionen oder der Kündigung von Geschäftsbeziehungen zu minimieren, ist eine präzise Kommunikation entscheidend. Gemäß der regulatorischen Logik darf der Kunde niemals erfahren, dass eine Verdachtsmeldung erstattet wurde oder behördliche Ermittlungen laufen.
Hier ist ein konkreter Umsetzungsvorschlag für die Praxis:
Strategie für die rechtssichere Kommunikation
Die Kommunikation sollte sich ausschließlich auf die fehlende Mitwirkung des Kunden und die daraus resultierende Nichterfüllbarkeit der Sorgfaltspflichten stützen.
1. Formulierungshilfe: Ablehnung einer Transaktion
Wenn eine Transaktion aufgrund fehlender SOF-Nachweise (Source of Funds) gestoppt wird, sollte das Schreiben wie folgt aufgebaut sein:
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Neutraler Bezug: „Vielen Dank für die Einreichung Ihrer Unterlagen vom [Datum].“
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Feststellung des Mangels: „Nach Prüfung der eingereichten Dokumente müssen wir feststellen, dass diese nicht ausreichen, um die Herkunft der eingesetzten Mittel gemäß den geltenden regulatorischen Anforderungen zweifelsfrei zu belegen.“
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Rechtsfolge: „Da uns die geforderten Informationen trotz Fristsetzung nicht vollständig vorliegen, können wir die von Ihnen beauftragte Transaktion derzeit nicht durchführen.“
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Vermeidung von Reizworten: Nutzen Sie keine Begriffe wie „Verdacht“, „Geldwäsche“, „FIU“ oder „Sperre durch Behörden“.
2. Formulierungshilfe: Beendigung nach § 10 Abs. 9 GwG
Sollte die Geschäftsbeziehung aufgrund dauerhaft verweigerter SOF-Nachweise gekündigt werden, empfiehlt sich folgende Logik:
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Grund der Kündigung: „Wie bereits in unserer Korrespondenz vom [Datum] erläutert, sind wir gesetzlich verpflichtet, die Herkunft der Mittel unserer Kunden kontinuierlich zu validieren.“
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Nichterfüllbarkeit: „Da die hierfür notwendigen Informationen im Rahmen unserer Sorgfaltspflichten nicht erhoben werden konnten, ist uns eine Fortführung der Geschäftsbeziehung rechtlich nicht möglich (§ 10 Abs. 9 GwG).“
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Abwicklung: „Wir kündigen daher die Geschäftsbeziehung mit Wirkung zum [Datum]. Bitte benennen Sie uns ein auf Ihren Namen lautendes Referenzkonto bei einem Kreditinstitut innerhalb der EU für die Rückführung des Restguthabens.“
Praxisbeispiel: Überweisungen vom Hausbankkonto auf ein Tagesgeldkonto bei einer anderen Bank, Schwellenwertüberschreitung und verweigerter SOF-Nachweis
Ein typischer Praxisfall betrifft den Kunden, der von seinem bestehenden Hausbankkonto wiederholt Gelder auf ein Tagesgeldkonto bei einem anderen Institut überweist. Zunächst erscheinen die Zahlungseingänge als gewöhnliche Eigenüberträge. Mit mehreren Nachzahlungen wird jedoch ein interner Schwellenwert überschritten, sodass eine vertiefte SOF-Prüfung ausgelöst wird. Der Kunde wird zur Vorlage beleggestützter Nachweise über die Herkunft der Mittel aufgefordert, verweigert jedoch entsprechende Unterlagen oder liefert lediglich pauschale, nicht verifizierbare Erklärungen.
Rechtlich ist in dieser Konstellation zu differenzieren.
Der Umstand, dass die Mittel von einem Konto bei einer deutschen oder europäischen Hausbank stammen, beseitigt den Verdacht nicht automatisch. Zwar kann die Herkunft von einem auf den Kunden lautenden Referenzkonto ein entlastender Gesichtspunkt sein; überschreitet der Kunde jedoch Risikoschwellen und verweigert anschließend die für die vertiefte Prüfung erforderlichen Nachweise, bleibt die Mittelherkunft im geldwäscherechtlichen Sinne ungeklärt. Das gilt insbesondere dann, wenn unklar ist, aus welchen wirtschaftlichen Vorgängen die auf dem Hausbankkonto befindlichen Mittel ursprünglich stammen, ob Dritte wirtschaftlich beteiligt sind oder ob die Einzahlungen durch atypische Stückelung, Häufung oder zeitliche Verdichtung auffallen.
Der sachgerechte Ablauf wäre in einem solchen Fall regelmäßig wie folgt zu strukturieren.
Nach Überschreitung des Schwellenwerts fordert das Tagesgeldinstitut den Kunden zur Vorlage konkreter beleggestützter Nachweise auf, etwa Gehaltsabrechnungen, Verkaufsverträge, Darlehensunterlagen, Erbscheine oder Kontoauszüge mit nachvollziehbarer Vermögensherkunft. Erfolgt trotz Fristsetzung keine belastbare Mitwirkung, ist zu prüfen, ob ein meldepflichtiger Verdacht vorliegt; in vielen Fällen wird dies wegen der verweigerten Mitwirkung und der ungeklärten wirtschaftlichen Herkunft zu bejahen sein. Die Verdachtsmeldung an die FIU schließt sich an, die Verfügung über weitere kritische Transaktionen wird zunächst ausgesetzt und nach Art. 71 AMLR beziehungsweise der entsprechenden nationalen Übergangslogik weiter behandelt.
Bleibt die FIU ohne gegenteilige Weisung und reagiert auch eine gegebenenfalls zusätzlich eingeschaltete Staatsanwaltschaft nicht, folgt daraus nicht automatisch die Pflicht zur Freigabe.
Vielmehr ist zu bewerten, ob die Auszahlung oder Fortführung der Geschäftsbeziehung angesichts der weiterhin verweigerten Nachweise vertretbar ist. Bei einem Tagesgeldmodell mit wiederholten Zuführungen und ungeklärter Mittelherkunft spricht viel dafür, dass die Geschäftsbeziehung nicht mehr AML-konform fortgeführt werden kann. Die Nichterfüllbarkeit der Sorgfaltspflichten führt dann zur Beendigungsentscheidung nach § 10 Abs. 9 GwG.
Für die Restguthabenabwicklung ist in diesem Beispiel entscheidend, dass die Gelder gerade von einem identifizierten Hausbankkonto des Kunden auf das Tagesgeldkonto transferiert wurden.
Wenn dieses Hausbankkonto zweifelsfrei verifiziert ist und nicht selbst Gegenstand zusätzlicher Verdachtsmomente ist, ist die Rücküberweisung des Restguthabens auf dieses Ursprungskonto regelmäßig der risikoärmste und damit vorzugswürdige Weg. Das Institut eröffnet dadurch keinen neuen Zahlungsweg, sondern führt Vermögenswerte auf einen bereits bekannten Kanal zurück. Nicht vertretbar wäre es dagegen regelmäßig, das Restguthaben auf ein neu benanntes Dritt- oder Auslandskonto auszuzahlen, solange die wirtschaftliche Herkunft der Mittel ungeklärt bleibt.
Für die Dokumentation sollte der Fall in fünf Punkten festgehalten werden:
Erstens die Chronologie der Einzahlungen und die Schwellenwertüberschreitung, zweitens die konkret angeforderten SOF-Unterlagen, drittens die Verweigerung oder unzureichende Mitwirkung des Kunden, viertens die Verdachtsmeldung und die Fristenkontrolle nach Art. 71 sowie gegebenenfalls interner Eskalationsstufen, und fünftens die Beendigungs- und Abwicklungsentscheidung einschließlich Begründung, warum die Rückführung auf das bekannte Hausbankkonto als risikoärmste Lösung gewählt wurde.
Fazit
Bei verweigertem SOF-Nachweis ist die rechtlich tragfähigste Lösung regelmäßig nicht die Freigabe der Transaktion, sondern eine strukturierte Eskalation bis hin zur Beendigung der Geschäftsbeziehung. Art. 71 AMLR erlaubt zwar nach Ablauf der Sperrfrist bei ausbleibender behördlicher Reaktion die Durchführung einer Transaktion, ersetzt aber nicht die eigene Risikobewertung des Verpflichteten. Bleibt die Mittelherkunft ungeklärt, spricht diese Bewertung in den meisten Fällen gegen die Freigabe und für die Anwendung von § 10 Abs. 9 GwG.
Gleichzeitig verlangt das Recht keine ewige Sperre. Vielmehr ist nach dokumentierter Prüfung eine Endentscheidung zu treffen und vorhandenes Guthaben in einer AML-konformen Weise abzuwickeln, vorzugsweise über ein bereits bekanntes Herkunfts- oder Referenzkonto. Der rechtssichere Mittelweg lautet daher: keine unbefristete Blockade, keine leichtfertige Freigabe, sondern Kündigung bei Nichterfüllbarkeit der Sorgfaltspflichten und geordnete Restguthabenabwicklung unter enger Dokumentation und risikobasierter Kontrolle.
| AMLR-Fokus | Der fachliche Pain Point | S+P Lösung |
|---|---|---|
| SOF-Prüfung | Kunden verweigern belastbare Nachweise zur Mittelherkunft. Teams sind unsicher: Verdacht oder noch plausibel? | Klare SOF-Prüflogik mit definierten Kriterien für ungeklärte Mittelherkunft und Eskalation. |
| Verdachtsmeldung | Unsicherheit bei der Meldeschwelle führt zu verspäteten oder unnötigen Meldungen. | Klare Entscheidungsparameter mit dokumentierter FIU-Melde-Logik. |
| Art. 71 AMLR | FIU-Schweigen wird fälschlich als Freigabe interpretiert. | Strukturierte Risikobewertung nach Sperrfrist – kein Freigabeautomatismus. |
| Entscheidung | Keine klare Linie zwischen Freigabe, Blockade oder Kündigung. | Standardisierte Entscheidungslogik für konsistente und prüfungssichere Entscheidungen. |
| § 10 GwG | Dauerblockade statt klarer Entscheidung aus Unsicherheit. | Klare Anwendung: Kündigung bei Nichterfüllbarkeit statt ewiger Sperre. |
| Restguthaben | Unsicherheit bei Auszahlung und Zielkonto. | Rückführung auf verifiziertes Referenzkonto als risikoärmster Weg. |
| Dokumentation | Entscheidungen nicht nachvollziehbar → Risiko bei Prüfung. | Revisionssichere Dokumentation inkl. Entscheidungslogik und Audit Trail. |
Weiterführende Quellen zur AMLR, EBA und AMLA
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AMLR – EU‑Verordnung (Primärquelle)
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Verordnung (EU) 2024/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung, im Amtsblatt veröffentlicht und über das ELI‑System abrufbar:
[https://data.europa.eu/eli/reg/2024/1624/oj]data.europa
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EBA – AML/CFT‑Regelwerk und Übergang zu AMLA
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Übersichtsseite der EBA zu „Anti‑Money Laundering and Countering the Financing of Terrorism“, inkl. Verweis darauf, dass Aufgaben und Rulebook bis Ende 2025 sukzessive auf die AMLA übergehen und bestehende EBA‑Leitlinien fortgelten:
[https://www.eba.europa.eu/regulation-and-policy/anti-money-laundering-and-countering-financing-terrorism]eba.europa -
EBA‑Pressemitteilung zu den Leitlinien über Rolle und Verantwortlichkeiten des AML/CFT‑Compliance Officers und des Management Body (relevant für interne Governance unter AMLR):
[https://www.eba.europa.eu/publications-and-media/press-releases/eba-publishes-guidelines-role-and-responsibilities-amlcft]eba.europa
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AMLA – EU‑Anti‑Geldwäschebehörde
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Offizielle Website der „Authority for Anti‑Money Laundering and Countering the Financing of Terrorism (AMLA)“ mit Mandat, Aufgaben und Struktur:
[https://www.amla.europa.eu/index_en]amla.europa -
Detailseite „About AMLA“ mit Beschreibung der Aufsichtsfunktionen (direkte Aufsicht über ausgewählte Hochrisiko‑Institute, Koordination der FIUs, Management von FIU.net usw.):
[https://www.amla.europa.eu/about-amla_en]amla.europa
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