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11. Mai 2026

§ 13 StGB & MaRisk-Novelle: Fokus zum Stichtag auf Strafbarkeit durch Unterlassen?

I. Hinführung zur Thematik

Mit dem am 06.05.2026 veröffentlichten Rundschreiben 5/2026 (WA) konkretisiert die BaFin die Mindestanforderungen an das Risikomanagement von Wertpapierinstituten (WpI MaRisk).
Die Grundlage dieses Regelwerks bildet das 5. Kapitel des Wertpapierinstitutsgesetzes (WpIG) in Verbindung mit den Anforderungen der MiFID II (Richtlinie 2014/65/EU) sowie der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565. Ziel der Aufsicht ist es, einen flexiblen und praxisnahen Rahmen für die Geschäftsorganisation zu schaffen, der gleichzeitig die EBA-Leitlinien zur internen Governance (EBA/GL/2021/14) und zur Eignung von Schlüsselfunktionen (EBA/GL/2021/06) vollumfänglich umsetzt.

Für die Compliance-Funktion steht dabei das Leitbild der Solvenzaufsicht im Vordergrund: Durch eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation und ein wirksames Risikomanagement sollen Missstände im Wertpapierwesen verhindert werden, welche die Sicherheit anvertrauter Vermögenswerte oder die Marktintegrität gefährden könnten. Das Rundschreiben richtet sich explizit an kleine und mittlere Wertpapierinstitute im Sinne des § 2 Abs. 16 und 17 WpIG.

Während für große Institute weiterhin das KWG-Regime gilt, fordert die BaFin von kleineren Häusern eine Anwendung des Proportionalitätsprinzips, bei der im Einzelfall sogar über die Mindestanforderungen hinausgehende Vorkehrungen getroffen werden müssen, sofern das Risikoprofil dies erfordert. Mit dem verbindlichen Geltungsbeginn am 01.01.2027 rückt das Thema nun unaufhaltsam auf die Agenda der Revisions- und Compliance-Jahresplanungen.

FAQ: § 13 StGB & MaRisk-Novelle – Strafbarkeit durch Unterlassen?

  • Warum rückt § 13 StGB im Zusammenhang mit der WpI MaRisk in den Fokus?

    § 13 StGB betrifft die Strafbarkeit durch Unterlassen. Im Kontext der neuen WpI MaRisk stellt sich die Frage, ob Geschäftsleiter, Compliance-Verantwortliche oder Kontrollfunktionen strafrechtlich relevant handeln können, wenn sie trotz bestehender Organisations- und Überwachungspflichten notwendige Maßnahmen unterlassen.

  • Was regelt das BaFin-Rundschreiben 5/2026 (WA)?

    Mit dem Rundschreiben 5/2026 (WA) konkretisiert die BaFin die Mindestanforderungen an das Risikomanagement von Wertpapierinstituten. Im Mittelpunkt stehen eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation, wirksame Kontrollstrukturen und ein angemessenes Risikomanagement für kleine und mittlere Wertpapierinstitute.

  • Ab wann gelten die neuen Anforderungen verbindlich?

    Der verbindliche Geltungsbeginn ist der 01.01.2027. Damit müssen Wertpapierinstitute ihre Revisions-, Compliance- und Risikomanagementplanung rechtzeitig auf die neuen Anforderungen ausrichten.

  • Welche Institute sind von der WpI MaRisk besonders betroffen?

    Das Rundschreiben richtet sich insbesondere an kleine und mittlere Wertpapierinstitute im Sinne des § 2 Abs. 16 und 17 WpIG. Für große Institute bleibt dagegen grundsätzlich das KWG-Regime maßgeblich.

  • Welche rechtliche Grundlage hat die WpI MaRisk?

    Die WpI MaRisk basiert auf dem 5. Kapitel des Wertpapierinstitutsgesetzes in Verbindung mit den Vorgaben der MiFID II sowie der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565. Zusätzlich werden die EBA-Leitlinien zur internen Governance und zur Eignung von Schlüsselfunktionen umgesetzt.

  • Warum ist die Compliance-Funktion besonders gefordert?

    Die Compliance-Funktion muss sicherstellen, dass aufsichtsrechtliche Vorgaben wirksam in Prozesse, Kontrollen und Verantwortlichkeiten übersetzt werden. Unterbleiben erkennbare Maßnahmen zur Verhinderung von Missständen, kann dies nicht nur aufsichtsrechtlich, sondern auch haftungs- und strafrechtlich relevant werden.

  • Was bedeutet das Proportionalitätsprinzip konkret?

    Die BaFin verlangt eine risikoorientierte Anwendung der Anforderungen. Kleine und mittlere Institute dürfen ihre Organisation zwar proportional ausgestalten, müssen aber zusätzliche Vorkehrungen treffen, wenn ihr konkretes Risikoprofil dies erfordert.

  • Wo entsteht ein Risiko der Strafbarkeit durch Unterlassen?

    Ein Risiko kann entstehen, wenn verantwortliche Personen trotz Kenntnis organisatorischer Schwächen keine angemessenen Gegenmaßnahmen einleiten. Kritisch sind insbesondere unzureichende Kontrollen, fehlende Eskalationswege, mangelhafte Dokumentation oder nicht umgesetzte Prüfungsfeststellungen.

  • Welche Rolle spielt die Jahresplanung von Revision und Compliance?

    Die Jahresplanung wird zum zentralen Steuerungsinstrument. Institute sollten die neuen Anforderungen frühzeitig in Prüfungsprogramme, Risikoanalysen, Kontrollpläne und Maßnahmen-Tracking aufnehmen, um zum Stichtag belastbar nachweisen zu können, dass die Umsetzung aktiv gesteuert wurde.

  • Welche Maßnahmen sollten Institute jetzt vorbereiten?

    Wertpapierinstitute sollten insbesondere folgende Punkte prüfen:
    • Aktualisierung der Risikoanalyse
    • Überprüfung der Geschäftsorganisation
    • Anpassung von Compliance- und Revisionsplänen
    • Dokumentation von Verantwortlichkeiten und Eskalationswegen
    • Nachverfolgung offener Maßnahmen bis zum 01.01.2027

II. Fristenplan bis zur abschließenden Umsetzung

Wichtigste Frist: Geltungsbeginn

  • 01.01.2027: Zu diesem Datum tritt das Rundschreiben 05/2026 verbindlich in Kraft. Bis dahin müssen alle internen Prozesse, Richtlinien (Organisationshandbuch) und Kontrollen an die neuen Anforderungen angepasst sein.

  • Empfehlung: Eine vollständige Gap-Analyse und die Erstellung einer Umsetzungs-Roadmap sollten bis spätestens Ende 2025 abgeschlossen sein, um 2026 für die operative Umsetzung und Tests zu nutzen.

III. Pflichten für Compliance und C- Level

Die neuen WpI MaRisk definieren einen klaren Pflichtenkanon, der die organisatorische Trennung zwischen strategischer Steuerung und unabhängiger Überwachung zementiert. Dabei folgt die BaFin einem unmissverständlichen Prinzip: Operative Aufgaben sind im Sinne der Proportionalität delegierbar, die Letztverantwortung und persönliche Haftung für die Geschäftsorganisation verbleiben jedoch unübertragbar beim C-Level.

Dieser aufgeführte Pflichtenkanon stellt sicher, dass Compliance nicht als isolierte Kontrollinstanz agiert, sondern als strategischer Partner der Geschäftsleitung fungiert – insbesondere bei der Identifikation neuer Risikotreiber wie ESG oder IKT-Risiken. Um dieser Verantwortung gerecht zu werden, ergeben sich folgende spezifische Anforderungen:

1. Pflichten des C-Level (Geschäftsleitung)

Das C-Level ist nach AT 3 für die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation verantwortlich. Das bedeutet: Verantwortung kann man delegieren, Haftung nicht.

  • Festlegung der Strategien (AT 4.2): Das C-Level muss die Geschäfts- und Risikostrategie (inkl. Nachhaltigkeits- und IKT-Strategie) festlegen und jährlich überprüfen.

  • Ressourcenverantwortung: Sicherstellung, dass das Institut über angemessene personelle und technisch-organisatorische Ausstattung verfügt (insbesondere für Compliance und Risikomanagement).

  • Einrichtung der Kontrollinstanzen (AT 4.4): Die Geschäftsleitung muss eine wirksame Compliance-Funktion, ein Risikomanagement und eine Interne Revision implementieren.

  • Informationsfluss zum Aufsichtsorgan (AT 3): Es muss ein schriftlich fixiertes Verfahren geben, wie der Aufsichtsrat über die Risikolage informiert wird.

  • Letztentscheidungsbefugnis beim NPP (AT 8.1): Neue Produkte oder Märkte dürfen erst nach expliziter Genehmigung durch die Geschäftsleitung „live“ gehen.

  • Auslagerungs-Governance (AT 9): Das C-Level haftet dafür, dass das Institut bei Outsourcing keine „leere Hülle“ wird und die Kontrolle über die Dienstleister behält.

2. Pflichten der Compliance-Funktion

Compliance agiert als die „Zweite Verteidigungslinie“ (Second Line of Defense) und hat primär unterstützende und überwachende Aufgaben (AT 4.4.2).

  • Überwachung & Beratung: Laufende Überprüfung der Einhaltung rechtlicher Regelungen und Beratung der Geschäftsleitung bei der Umsetzung neuer Vorgaben (z.B. MiFID II, WpIG).

  • Risikobasiertes Monitoring: Identifizierung der wesentlichen rechtlichen Risiken, deren Verletzung das Vermögen des Instituts gefährden könnte.

  • ESG-Integration (AT 2.2): Sicherstellen, dass Nachhaltigkeitsaspekte als Risikotreiber in den relevanten Kontrollprozessen berücksichtigt werden.

  • Berichterstattung: Erstellung des jährlichen (und bei Bedarf anlassbezogenen) Compliance-Berichts an die Geschäftsleitung. Dieser muss Mängel und Gegenmaßnahmen enthalten.

  • NPP-Beteiligung (AT 8.1): Aktive Teilnahme an der Konzept- und Testphase bei neuen Geschäftsfeldern, um rechtliche Fallstricke vorab zu identifizieren.

  • Schnittstelle zur Revision: Enge Abstimmung und Übergabe der Berichte an die Interne Revision zur Prüfung der Wirksamkeit der Compliance-Kontrollen.

IV. Problemfelderbei der Umsetzung

1. Haftungsfalle: Das C-Level (Geschäftsleitung) Organisations- und Auswahlverantwortung

Hier wird es für das C-Level und die Compliance-Abteilung ungemütlich, denn die BaFin sanktioniert nicht das „Gefühl“, sondern das konkrete Tun oder Unterlassen gegen die im WpIG und den MaRisk verankerten Pflichten.

Das C-Level haftet primär für die Organisations– und Auswahlverantwortung.

Für die Geschäftsleitung bedeutet die neue Rechtslage vor allem eines: Untätigkeit ist ein sanktionierbarer Verstoß.

  • Der Ressourcen-Engpass: Wenn Sie als Geschäftsleiter zulassen, dass die Compliance-Abteilung chronisch unterbesetzt ist und Kontrollen objektiv nicht mehr durchgeführt werden können, verstoßen Sie gegen AT 3. Die Quittung folgt über § 82 Abs. 1 Nr. 15 WpIG: Hier drohen Bußgelder von bis zu 5 Millionen Euro oder 10 % des Jahresumsatzes.

  • Der NPP-Blindflug: Wer neue Produkte (z. B. Krypto-Assets) am Markt platziert, ohne das zwingende schriftliche NPP-Konzept nach AT 8.1 persönlich zu genehmigen, begeht einen schweren Organisationsmangel. Neben Bußgeldern riskiert das C-Level hier den „Fit & Proper“-Status nach § 19 WpIG – im schlimmsten Fall droht die Abberufung durch die BaFin.

  • ESG-Ignoranz: Werden Nachhaltigkeitsrisiken in der Geschäftsstrategie entgegen AT 4.2 ignoriert, droht bei Verlusten die persönliche Innenhaftung nach § 43 Abs. 2 GmbHG. Sie haften dann mit Ihrem Privatvermögen für Schäden, die durch eine fehlerhafte strategische Risikoeinschätzung entstanden sind.

  • Der Kontrollverlust beim Outsourcing: Wer wesentliche Prozesse auslagert, ohne ein Monitoring-System nach AT 9 zu implementieren, macht das Institut zur „leeren Hülle“. Dies kann nicht nur Bußgelder nach sich ziehen, sondern bei Vorsatz sogar den Tatbestand der Untreue gemäß § 266 StGB erfüllen.

2. Haftungsfalle: Die Compliance-Funktion

Hier liegt das Risiko im Überwachungsversagen und in der Fehlinformation.

Der „Schönwetter-Bericht“ (Unterlassen):

Verstoß: Der Compliance-Beauftragte erkennt im Rahmen seines Monitorings schwerwiegende Defizite in der Anlageberatung, lässt diese aber im jährlichen Compliance-Bericht weg, um „keine Unruhe zu stiften“ (Verstoß gegen AT 4.4.2).

Folge: Arbeitsrechtliche Kündigung; bei Schäden Regress durch das Institut (§ 280 BGB). Strafrechtlich: Garantenstellung – Beihilfe durch Unterlassen zu Straftaten im Unternehmen (§ 13 StGB).

Ignoranz rechtlicher Neuerungen (Tun):

Verstoß: Compliance versäumt es, die neue MaRisk-Fassung 05/2026 zeitnah zu analysieren und das C-Level über notwendige Anpassungen zu informieren. Das Institut arbeitet nach veralteten Standards weiter.

Folge: Massive Reputationsschäden und Haftung für Bußgelder, die das Institut aufgrund der Falschberatung/Nichtberatung durch Compliance zahlen muss.

  • NPP-Veto-Verzicht (Unterlassen):

Verstoß: Compliance wird am NPP-Prozess für ein hochriskantes Derivat beteiligt, winkt das Konzept aber trotz erkennbarer Rechtsmängel ohne Prüfung durch (Verstoß gegen AT 8.1).

Folge: Verletzung der Kernpflichten des Arbeitsvertrages; persönliche Mithaftung bei Schadensersatzansprüchen geschädigter Kunden.

Quick-Check: WpI MaRisk 05/2026 – Haftungsresilienz für C-Level & Compliance

Check Zentrale Fragestellung zur Haftungsvermeidung
Strategien nach AT 4.2 aktualisiert?
Sind Geschäfts- und Risikostrategie einschließlich Nachhaltigkeits- und IKT-Strategie dokumentiert, abgestimmt und jährlich überprüfbar?
Ressourcenverantwortung erfüllt?
Verfügen Compliance, Risikomanagement und Interne Revision über ausreichende personelle, technische und organisatorische Ausstattung?
Kontrollinstanzen wirksam eingerichtet?
Sind Compliance-Funktion, Risikomanagement und Interne Revision nach AT 4.4 klar definiert, unabhängig und funktionsfähig implementiert?
Informationsfluss zum Aufsichtsorgan fixiert?
Gibt es ein schriftlich dokumentiertes Verfahren, wie Geschäftsleitung und Aufsichtsorgan über Risikolage, Mängel und Kontrollfeststellungen informiert werden?
NPP-Prozess nach AT 8.1 abgesichert?
Werden neue Produkte, Märkte oder Geschäftsfelder erst nach Konzeptphase, Testphase, Compliance-Prüfung und ausdrücklicher C-Level-Genehmigung freigegeben?
Auslagerungs-Governance nach AT 9 kontrolliert?
Sind wesentliche Auslagerungen identifiziert, vertraglich abgesichert und durch wirksame Steuerungs-, Informations- und Kontrollrechte überwacht?
Compliance als Second Line etabliert?
Überwacht und berät Compliance die Geschäftsleitung laufend zu rechtlichen Risiken, regulatorischen Neuerungen und internen Kontrollpflichten?
ESG- und IKT-Risiken integriert?
Sind Nachhaltigkeits- und IKT-Risiken als Risikotreiber in Risikoinventur, Kontrollprozesse, Monitoring und Berichterstattung eingebunden?
Compliance-Bericht prüfungssicher?
Enthält der jährliche oder anlassbezogene Compliance-Bericht konkrete Mängel, Gegenmaßnahmen, Eskalationen und Handlungsempfehlungen?
Unterlassensrisiken dokumentiert vermieden?
Ist nachvollziehbar dokumentiert, dass erkannte Pflichtverletzungen nicht verschwiegen, sondern bewertet, eskaliert und mit Maßnahmen hinterlegt wurden?

🚦 MaRisk-Haftungsstatus aus Sicht der Aufsicht

ROT
Akute Organisationsmängel, hohes Risiko persönlicher Haftung
GELB
MaRisk-Gaps vorhanden, Umsetzungsdruck bis 01.01.2027 hoch
GRÜN
Kontrollstruktur dokumentiert, C-Level und Compliance handlungsfähig

V. Handlungsempfehlungen: Der 100-Tage-Fahrplan

Nach der Veröffentlichung des Rundschreibens 05/2026 bleibt bis zum Stichtag am 01.01.2027 wenig Spielraum. Um eine revisionssichere Umsetzung zu gewährleisten und die Haftungsfallen für das C-Level und die Compliance-Funktion zu schließen, empfehle ich folgendes Vorgehen für die ersten 100 Tage:

1. Die Bestandsaufnahme (Tage 1–30)

  • Durchführung einer Gap-Analyse: Vergleichen Sie Ihre aktuelle Geschäftsorganisation Punkt für Punkt mit den neuen Anforderungen der WpI MaRisk.

  • Risikoinventur 2.0: Überarbeiten Sie Ihr Gesamtrisikoprofil und integrieren Sie ESG-Faktoren explizit als dynamische Risikotreiber für alle wesentlichen Risikoarten (RtC, RtM, RtF).

  • Ressourcen-Check: Prüfen Sie kritisch, ob Personal und IT-Ausstattung für die neuen Überwachungsintensitäten (insbesondere bei Auslagerungen) ausreichen.

2. Strategische Weichenstellung (Tage 31–60)

  • Update der Strategien: Passen Sie die Geschäfts- und Risikostrategie an die neuen Vorgaben an. Stellen Sie sicher, dass Nachhaltigkeitsziele und IKT-Strategien konsistent in das Gesamtgefüge integriert sind.

  • Informationsverfahren festlegen: Fixieren Sie schriftlich, wie das C-Level das Aufsichtsorgan künftig über Risikokonzentrationen und Stresstest-Ergebnisse informiert.

3. Prozessuale Absicherung (Tage 61–100)

  • NPP-Leitfaden aktualisieren: Überarbeiten Sie den Neu-Produkt-Prozess (AT 8.1). Führen Sie Standard-Templates für die Konzeptphase und den Testphasen-Abschlussbericht ein, die zwingend von Compliance und Risikomanagement gegengezeichnet werden müssen.

  • Auslagerungs-Review: Identifizieren Sie wesentliche Auslagerungen und prüfen Sie die Verträge auf notwendige Anpassungen (Zustimmungsvorbehalte bei Weiterverlagerung, Informationsrechte).

  • Berichtswesen schärfen: Passen Sie die Vorlagen für den jährlichen Compliance-Bericht an. Stellen Sie sicher, dass künftig nicht nur Daten geliefert, sondern qualitative Beurteilungen und konkrete Handlungsvorschläge aufgenommen werden.

VI. Resümee und regulatorischer Ausblick

Die Veröffentlichung des BaFin-Rundschreibens 05/2026 markiert den Abschluss der Übergangsphase hin zu einem spezialisierten Aufsichtsregime für Wertpapierinstitute. Die Neufassung der WpI MaRisk ist als konsequente Fortführung der europarechtlichen Harmonisierung (EBA/GL/2021/14) zu verstehen und verschärft den objektivierten Sorgfaltsmaßstab für Geschäftsleiter und Compliance-Funktionen erheblich.

1.) Zusammenfassende Würdigung der Rechtslage:

  • Zurechnung der Gesamtverantwortung: Die normative Verankerung der unübertragbaren Organisationsverantwortung in AT 3 entzieht der Geschäftsleitung jegliche Exkulpationsmöglichkeiten durch bloße Delegation. Die Angemessenheit der Ressourcenallokation wird damit zum zentralen Prüfungspunkt der Aufsicht.

  • ESG als normativer Risikotreiber: Durch die Integration von Nachhaltigkeitsfaktoren in die Risikoinventur gemäß AT 2.2 wird ESG von einer rein freiwilligen Offenlegungspflicht zu einem integralen Bestandteil der Risikotragfähigkeitsrechnung und der internen Steuerungsprozesse.

  • Primat der Dokumentation: Die Verschärfung der Dokumentationspflichten, insbesondere im Rahmen des NPP (AT 8.1) und des Auslagerungsmonitorings (AT 9), dient der Schaffung einer beweissicheren Grundlage für die aufsichtsrechtliche Beurteilung der Zuverlässigkeit der Geschäftsführung (§ 19 WpIG).

2.) Regulatorischer Ausblick und Anschlusspflichten:

Mit dem verbindlichen Geltungsbeginn zum 01.01.2027 rücken die Schnittstellen zu weiteren regulatorischen Großprojekten in den Fokus. Insbesondere die Abgrenzung und Harmonisierung mit der DORA-Verordnung hinsichtlich der IKT-Drittparteienrisiken wird die Compliance-Praxis vor komplexe Prüfungsaufgaben stellen. Es ist davon auszugehen, dass die BaFin im Rahmen künftiger SREP-Zyklen (Supervisory Review and Evaluation Process) die Wirksamkeit der implementierten Kontrollinstanzen nicht nur formal, sondern anhand einer qualitativen Tiefenprüfung der Berichterstattung gemäß AT 4.4.2 und BT 2 validieren wird.

Ein rechtzeitiger Abschluss der Gap-Analyse und die Überführung in eine revisionssichere Organisationsstruktur sind daher zwingende Voraussetzungen, um den gesteigerten Anforderungen an eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation (§ 40 WpIG) dauerhaft zu entsprechen.


Quellen

BaFin (2026): Wpl MaRisk: Bafin konsultiert Rundschreiben, verfügbar unter:

https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Meldung/2026/meldung_2026_05_06_konsultationsentwurf_wpI_marisk.html

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