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Neue Geldwäscheaufsichtsvorschriften für Finanz- und Versicherungs-Holdinggesellschaften

Das deutsche Geldwäschegesetz (GwG) wurde zum 1. Juli 2024 durch wesentliche Änderungen bereichert. Diese betrafen die Aufsicht über Finanzholding-Gesellschaften, gemischte Finanzholding-Gesellschaften und Versicherungs-Holdinggesellschaften. Seit dem 1. Januar 2025 hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) die Aufsichtsrolle übernommen. Ziel ist die Stärkung der Aufsicht über Finanzgruppen und das effektive Management von Risiken.

Geldwäsche im Wandel

Erweiterung des Geldwäschegesetzes

Die Erweiterung des § 2 GwG integrierte spezifische Finanzholding-Gesellschaften sowie gemischte Finanzholding- und Versicherungs-Holdinggesellschaften in den Kreis der Verpflichteten. Die bisherige Regelung des § 25l KWG wurde dadurch obsolet. Zentrale Bestandteile sind seither die Registrierungspflicht für die betroffenen Unternehmen und die Ausweitung der geldwäscherechtlichen Pflichten.


Finanzkriminalitätsbekämpfungsgesetz regelt neue Meldepflichten

Gemäß dem Finanzkriminalitätsbekämpfungsgesetz (FKBG) übermitteln die Verpflichteten seither relevante Daten an die BaFin für eine risikobasierte Aufsicht. Diese Anforderungen basieren auf den EBA-Leitlinien zur risikobasierten Aufsicht und haben die Datengrundlage für die Aufsichtsbehörden entscheidend verbessert. Aktuell dient dieses System als wesentliche Basis für die Übergangsphase zur direkten EU-Aufsicht ab 2027/2028.


Bedeutung für die Vorlage von Jahresabschlüssen

Die Neuregelung verlangt seither auch von Finanzholding-Gesellschaften und gemischten Finanzholding-Gesellschaften die Vorlage von Jahresabschlüssen an die BaFin und die Deutsche Bundesbank. Diese Berichte sind für aufsichtsrechtliche Entscheidungen von zentraler Bedeutung und dienen der BaFin als Grundlage für die kontinuierliche Risikoüberwachung.


Ausweitung der Prüferbestellung und -ablehnung

Zudem erweiterte die Gesetzesnovellierung die Pflichten zur Anzeige der Prüferbestellung und verlieh der BaFin neue Befugnisse zur Ablehnung oder gerichtlichen Bestellung von Abschlussprüfern. Diese Anpassungen tragen seither maßgeblich zur Effektivität der geldwäscherechtlichen Aufsicht bei und stellen sicher, dass die Integrität der Prüfung auf Holding-Ebene gewahrt bleibt.


Schlussfolgerung und Ausblick

Diese Reformen stellten einen wesentlichen Schritt zur Stärkung der finanziellen Sicherheit und Integrität im deutschen Finanzsektor dar. Sie zielten darauf ab, alle Finanzholding-Gesellschaften geldwäscherechtlichen Pflichten zu unterwerfen, um insbesondere Risiken, die von international agierenden Finanzholdings ausgehen, seither effektiv zu managen. In der Praxis des Jahres 2026 bilden diese Strukturen nun das notwendige Fundament für die kommende europaweite Aufsicht durch die AMLA.

Während die oben genannten Änderungen den nationalen Rahmen (GwG) betreffen, bereitet sich der Markt aktuell auf den 10. Juli 2027 vor. Zu diesem Zeitpunkt wird die EU-Geldwäscheverordnung (AMLR) unmittelbar wirksam und das bisherige GwG in weiten Teilen ersetzen oder ergänzen.