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Vertragsgestaltung und Kontrollrechte

Mindestanforderungen an Auslagerungsvereinbarungen nach AT 9

Rechtsstand: 10. September 2026 | Lesezeit: rund 13 Minuten | Erstveröffentlichung: 17. Dezember 2019, vollständig überarbeitet

Der Klauselkatalog steht nicht mehr nur in den EBA-Leitlinien. Er steht in AT 9 Tz. 7 der MaRisk – und für IKT-Dienstleistungen daneben in Art. 30 DORA, mit einer anderen Systematik. Wer beide Verträge nach einer Vorlage baut, erfüllt einen von beiden.

Management Summary

AT 9 Tz. 7 der MaRisk in der Fassung vom 30. Juni 2026 führt für wesentliche Auslagerungen vierzehn Punkte auf, die nach § 25b Abs. 3 Satz 3 KWG im in Textform dokumentierten Auslagerungsvertrag zu vereinbaren sind. Das ist der maßgebliche nationale Katalog.

Fünf Erläuterungen schärfen ihn an Stellen, die in Vertragsvorlagen regelmäßig zu kurz kommen: Weisungsrechte müssen nicht explizit vereinbart werden, wenn die Leistung hinreichend klar spezifiziert ist. Informations- und Prüfungsrechte umfassen auch Zutritt, Zugang und Zugriff. Der Grad akzeptierter Schlechtleistung ist bereits bei der Vertragsanbahnung intern festzulegen.

Für IKT-Dienstleistungen gilt ein eigener Katalog. Art. 30 DORA arbeitet zweistufig: Absatz 2 für alle vertraglichen Vereinbarungen über die Nutzung von IKT-Dienstleistungen, Absatz 3 zusätzlich, wenn die Dienstleistung eine kritische oder wichtige Funktion unterstützt. Die Unterscheidung zwischen Auslagerung und sonstigem Fremdbezug kennt DORA nicht.

Für die Geschäftsleitung ist das eine Frage der Vertragsdisziplin. Die Kontrollrechte, auf die sich das gesamte Auslagerungsmanagement stützt, entstehen nicht im Prozess, sondern im Vertrag – und nur dort, wo sie vor der Unterschrift hineingeschrieben wurden.

Zwei Klauselkataloge, zwei Regelwerke

Die Gegenüberstellung zeigt den entscheidenden Unterschied: MaRisk knüpft an die Wesentlichkeit der Auslagerung an, DORA an die Kritikalität der unterstützten Funktion. Das sind zwei verschiedene Prüfungen mit zwei verschiedenen Ergebnissen.

AT 9 Tz. 7 MaRisk und Art. 30 DORA im Vergleich
PunktAT 9 Tz. 7 MaRiskArt. 30 DORA
RechtsgrundlageAT 9 Tz. 7 MaRisk, § 25b Abs. 3 Satz 3 KWGArt. 30 DORA
AnwendungsbereichWesentliche Auslagerungen ohne IKT-Bezug nach Art. 3 Nr. 21 DORAAlle vertraglichen Vereinbarungen über die Nutzung von IKT-Dienstleistungen
SystematikEin Katalog mit vierzehn Punkten, ergänzt um ErläuterungenZweistufig: Absatz 2 für alle Verträge, Absatz 3 zusätzlich bei kritischen oder wichtigen Funktionen
Auslösendes KriteriumWesentlichkeit der Auslagerung nach AT 9 Tz. 2Kritikalität der unterstützten Funktion nach Art. 3 Nr. 22 DORA
FormTextform nach § 25b Abs. 3 Satz 3 KWGSchriftliche Fixierung der vertraglichen Vereinbarung
Nicht wesentliche VereinbarungenRegelungen zu sonstigen Sicherheitsanforderungen sollten auch dort vereinbart werdenDer Basiskatalog aus Absatz 2 gilt unabhängig von der Kritikalität

Praktisch folgt daraus: Ein Vertragsmuster reicht nicht. Der erste Schritt bei jedem neuen Vertrag ist die Zuordnung zum Regelwerk – erst danach steht fest, welcher Katalog abzuarbeiten ist.

Mindestanforderungen an Auslagerungsvereinbarungen nach AT 9

Vierzehn Punkte, in der Reihenfolge des Normtextes. Die dritte Spalte nennt den Punkt, der in der Vertragspraxis jeweils entscheidet.

Katalog des AT 9 Tz. 7 MaRisk
Lit.Was zu vereinbaren istPraxishinweis
a)Spezifizierung und gegebenenfalls Abgrenzung der vom Auslagerungsunternehmen zu erbringenden LeistungGrundlage für Leistungsmessung und für den Verzicht auf explizite Weisungsrechte
b)Datum des Beginns und gegebenenfalls des Endes der AuslagerungsvereinbarungPflichtfeld auch im Auslagerungsregister
c)Sofern von deutschem Recht abweichend: das geltende Recht für die AuslagerungsvereinbarungNur bei Abweichung ausdrücklich zu regeln
d)Standorte der Leistungserbringung und der Datenspeicherung sowie Benachrichtigung bei StandortwechselRegionen oder Länder, nicht Adressen
e)Vereinbarte Dienstleistungsgüte mit eindeutig festgelegten LeistungszielenOhne Leistungsziel keine messbare Abweichung
f)Soweit zutreffend: Vorlage eines Versicherungsnachweises für bestimmte RisikenNur bei Einschlägigkeit
g)Anforderungen für die Umsetzung und Überprüfung von NotfallkonzeptenVerbindung zu AT 7.3 Tz. 3
h)Festlegung angemessener Informations- und Prüfungsrechte der Internen Revision sowie externer PrüferEinschließlich Zutritt, Zugang und Zugriff
i)Sicherstellung der uneingeschränkten Informations- und Prüfungsrechte sowie Kontrollmöglichkeiten der zuständigen BehördenNach § 25b Abs. 3 KWG
j)Soweit erforderlich: WeisungsrechteErleichterung bei hinreichend klarer Leistungsspezifikation
k)Regelungen zur Beachtung datenschutzrechtlicher Bestimmungen und sonstiger SicherheitsanforderungenSollten auch bei nicht wesentlichen Auslagerungen vereinbart werden
l)Kündigungsrechte und angemessene KündigungsfristenGrundlage jeder Ausstiegsstrategie
m)Regelungen über Möglichkeit und Modalitäten einer WeiterverlagerungMuss die Einhaltung der aufsichtsrechtlichen Anforderungen sichern
n)Verpflichtung des Auslagerungsunternehmens zur Information über beeinträchtigende EntwicklungenBringschuld des Dienstleisters

Der Katalog gilt für wesentliche Auslagerungen. Bei nicht wesentlichen Auslagerungen sind nach AT 9 Tz. 3 die allgemeinen Anforderungen an die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsorganisation nach § 25a Abs. 1 KWG zu beachten – mit der ausdrücklichen Ausnahme der Sicherheitsanforderungen.

Die fünf Erläuterungen, die den Katalog schärfen

Der Normtext ist knapp, die Erläuterungen sind es nicht. Sie enthalten die Punkte, an denen Vertragsvorlagen regelmäßig scheitern.

Weisungsrechte: Erleichterung mit Bedingung

Weisungsrechte zugunsten des Instituts müssen nicht explizit vereinbart werden, wenn die zu erbringende Leistung hinreichend klar im Auslagerungsvertrag spezifiziert ist. Die Erleichterung hängt damit unmittelbar an der Qualität von lit. a.

Prüfungshandlungen der Internen Revision

Die Interne Revision des auslagernden Instituts kann unter den Voraussetzungen von AT 9 Tz. 4 auf eigene Prüfungshandlungen verzichten. Beide Erleichterungen können auch bei Mehrmandantendienstleistern in Anspruch genommen werden.

Aufgaben der Internen Revision

Zutritt, Zugang, Zugriff

Die Informations- und Prüfungsrechte nach lit. g und h umfassen auch die für den Zutritt, Zugang oder Zugriff erforderlichen Rechte. Ein Einsichtsrecht ohne Zutritt zum Rechenzentrum bleibt wirkungslos.

Zugangs-, Informations- und Kündigungsrechte

Maximale Schlechtleistung

Bereits bei der Vertragsanbahnung muss das Institut intern festlegen, welchen Grad einer Schlechtleistung es akzeptieren möchte. Diese Schwelle ist die Voraussetzung für jeden Eskalationspfad.

KPI und KRI im Vergleich

Unterstützung nach Kündigung

Die Vereinbarung sollte Regelungen enthalten, die das Auslagerungsunternehmen verpflichten, das Institut nach Kündigung bei der Übertragung an ein anderes Unternehmen oder bei der Reintegration zu unterstützen.

Auslagerung Ausstiegsstrategien

Sonstige Sicherheitsanforderungen

Sie sollten für alle, also auch nicht wesentliche Auslagerungen vereinbart werden. Dazu zählen Zugangsbestimmungen zu Räumen und Gebäuden sowie Zugriffsberechtigungen auf Softwarelösungen. Die Einhaltung ist fortlaufend zu überwachen, und der Datenzugriff bei Insolvenz, Abwicklung oder Einstellung der Geschäftstätigkeit ist sicherzustellen.

Weiterverlagerung: was Tz. 8 ergänzt

Über lit. m hinaus verlangt AT 9 Tz. 8, im Auslagerungsvertrag möglichst Zustimmungsvorbehalte zugunsten des auslagernden Instituts oder konkrete Voraussetzungen zu vereinbaren, wann Weiterverlagerungen einzelner Arbeits- und Prozessschritte möglich sind. Zumindest ist vertraglich sicherzustellen, dass Vereinbarungen mit Subunternehmen im Einklang mit dem originären Auslagerungsvertrag stehen.

Hinzu kommt eine Informationspflicht des Auslagerungsunternehmens an das auslagernde Institut – und die Klarstellung, dass das Auslagerungsunternehmen im Falle einer Weiterverlagerung weiterhin berichtspflichtig bleibt.

Vertragsanforderungen nach Art. 30 DORA

Art. 30 DORA trägt die Überschrift Wesentliche Vertragsbestimmungen und ist zweistufig aufgebaut. Der Unterschied zur MaRisk-Systematik ist grundlegend.

Absatz 2: Basiskatalog

Er gilt für alle vertraglichen Vereinbarungen über die Nutzung von IKT-Dienstleistungen – unabhängig davon, ob eine kritische oder wichtige Funktion betroffen ist und unabhängig davon, ob nach nationaler Systematik eine Auslagerung vorläge.

Absatz 3: Zusatzkatalog

Er greift zusätzlich, wenn die IKT-Dienstleistung eine kritische oder wichtige Funktion unterstützt. Dazu zählen unter anderem vollständige Beschreibungen der Dienstleistungsgüte mit präzisen quantitativen und qualitativen Leistungszielen sowie Ausstiegsstrategien mit verbindlichem Übergangszeitraum.

Einstufung kritisch oder wichtig

Keine Auslagerungslogik

DORA unterscheidet nicht zwischen Auslagerung und sonstigem Fremdbezug. Der Basiskatalog knüpft an die Nutzung von IKT-Dienstleistungen an, der Zusatzkatalog an die Kritikalität der unterstützten Funktion.

Abgrenzung Auslagerung und Fremdbezug

Beschreibung und Unteraufträge

Der Basiskatalog verlangt eine klare und vollständige Beschreibung aller Funktionen und IKT-Dienstleistungen sowie die Angabe, ob die Vergabe von Unteraufträgen für Dienstleistungen zur Unterstützung kritischer oder wichtiger Funktionen zulässig ist und unter welchen Bedingungen.

Standorte

Anzugeben sind die Regionen oder Länder, in denen die vertraglich vereinbarten Dienstleistungen erbracht und Daten verarbeitet werden. Das entspricht strukturell lit. d des MaRisk-Katalogs.

Berichts- und Meldepflichten

Bei kritischen oder wichtigen Funktionen sind Kündigungsfristen und Berichtspflichten zu vereinbaren, einschließlich der Meldung aller Entwicklungen, die sich wesentlich auf die Fähigkeit zur wirksamen Bereitstellung auswirken könnten.

DORA und IKT-Drittanbieter

Die Umstellung, die daraus für deutsche Institute folgt, betrifft den Bestand: Ein Vertragsportfolio, das nach Auslagerung und Fremdbezug sortiert ist, bildet den DORA-Pflichtenkreis nicht ab. Die Sortierung muss zusätzlich nach Kritikalität erfolgen.

Sechs typische Schwachstellen

Diese Befunde entstehen fast alle vor der Unterschrift – und lassen sich danach nur mit Nachverhandlung beheben.

Ein Vertragsmuster für beide Regime

Der MaRisk-Katalog wird auf IKT-Verträge angewendet oder umgekehrt. Beide Kataloge knüpfen an unterschiedliche Kriterien an und sind nicht deckungsgleich.

Die 9. MaRisk-Novelle im Überblick

Leistungsziele ohne Messgröße

Lit. e verlangt eine vereinbarte Dienstleistungsgüte mit eindeutig festgelegten Leistungszielen. Formulierungen wie marktüblich oder branchenkonform erfüllen das nicht.

Prüfungsrechte ohne Zutritt

Die Erläuterung stellt klar, dass die Rechte auch Zutritt, Zugang und Zugriff umfassen. Ein reines Auskunftsrecht ist im Prüfungsfall wertlos.

Schlechtleistungsschwelle nicht festgelegt

Sie ist bereits bei der Vertragsanbahnung intern zu bestimmen. Wer sie nachträglich definiert, hat keine vertragliche Handhabe.

Typische Prüfungsfeststellungen

Weiterverlagerung nur erwähnt

Lit. m verlangt Regelungen zu Möglichkeit und Modalitäten. AT 9 Tz. 8 ergänzt Zustimmungsvorbehalte oder konkrete Voraussetzungen sowie eine Informationspflicht.

Weiterverlagerung kritischer Funktionen

Sicherheitsanforderungen nur bei wesentlichen Verträgen

Die Erläuterung empfiehlt sie ausdrücklich für alle Auslagerungen. Gerade bei nicht wesentlichen Verträgen fehlt oft der Datenzugriff im Insolvenzfall.

Quick-Check zur Selbsteinschätzung

Sechs Fragen entlang des Vertragskatalogs. Wähle je Zeile den zutreffenden Zustand; die Empfehlung erscheint darunter. Die Auswahl wird nicht gespeichert und nicht übertragen.

Ist je Vertrag entschieden, welcher Klauselkatalog gilt?

AT 9 Tz. 7 MaRisk, Art. 30 DORA, Art. 3 Nr. 21 DORA

ErfülltDie Zuordnung liegt vor und steuert die Vertragsvorlage. Prüfe sie bei jeder Verlängerung erneut.

TeilweiseNeuverträge sind zugeordnet, der Bestand nicht. Priorisiere nach Wesentlichkeit und Kritikalität.

OffenOhne Zuordnung wird nach der falschen Vorlage gearbeitet. Das ist der erste Schritt der Vertragsprüfung.

Sind Leistungsziele quantitativ und qualitativ festgelegt?

AT 9 Tz. 7 lit. e MaRisk, Art. 30 Abs. 3 DORA

ErfülltDie Ziele sind messbar formuliert und mit Kennzahlen hinterlegt.

TeilweiseEine Dienstleistungsgüte ist beschrieben, konkrete Ziele fehlen. Ergänze sie – ohne sie ist keine Abweichung feststellbar.

OffenOhne Leistungsziele greifen weder Überwachung noch Eskalation. Beginne bei den wesentlichen Auslagerungen.

Umfassen die Prüfungsrechte Zutritt, Zugang und Zugriff?

Erläuterung zu AT 9 Tz. 7 MaRisk

ErfülltDie Rechte sind vollständig geregelt. Prüfe die Durchsetzbarkeit bei Dienstleistern im Drittstaat.

TeilweiseAuskunfts- und Einsichtsrechte sind geregelt, Zutritt nicht. Ergänze ihn bei der nächsten Vertragsanpassung.

OffenEin Prüfungsrecht ohne Zutritt ist nicht ausübbar. Das ist ein regelmäßiger Befund.

Ist die maximal akzeptierte Schlechtleistung intern festgelegt?

Erläuterung zu AT 9 Tz. 7 MaRisk

ErfülltDie Schwelle ist definiert und mit dem Eskalationspfad verknüpft.

TeilweiseEine Schwelle existiert informell. Halte sie schriftlich fest, sie ist Voraussetzung für die Eskalation.

OffenOhne Schwelle lässt sich keine Abweichung begründen. Die Norm verlangt die Festlegung bereits bei der Vertragsanbahnung.

Sind Weiterverlagerungen mit Zustimmungsvorbehalt geregelt?

AT 9 Tz. 7 lit. m und Tz. 8 MaRisk

ErfülltZustimmungsvorbehalt oder konkrete Voraussetzungen sowie eine Informationspflicht sind vereinbart.

TeilweiseDie Weiterverlagerung ist erwähnt, aber nicht an Bedingungen geknüpft. Ergänze die Voraussetzungen.

OffenOhne Regelung erfährt das Institut von Subunternehmern erst im Schadensfall.

Sind Sicherheitsanforderungen auch in nicht wesentlichen Verträgen geregelt?

Erläuterung zu AT 9 Tz. 7 MaRisk

ErfülltSie sind durchgängig vereinbart und die Einhaltung wird fortlaufend überwacht.

TeilweiseBei wesentlichen Verträgen ja, sonst nicht. Die Erläuterung empfiehlt sie ausdrücklich für alle Auslagerungen.

OffenOhne diese Regelungen fehlt insbesondere der Datenzugriff im Insolvenzfall. Beginne dort.

No-Regret-Maßnahmen

Sechs Schritte, die sich vor jeder Nachverhandlung auszahlen.

  • Zwei Vertragsvorlagen führen: eine nach AT 9 Tz. 7 MaRisk, eine nach Art. 30 DORA – und die Zuordnung als ersten Prozessschritt verankern.
  • Klauselcheckliste aus den vierzehn Buchstaben des AT 9 Tz. 7 bauen und je Vertrag abhaken, statt sie im Fließtext zu suchen.
  • Leistungsziele messbar formulieren und mit den Kennzahlen verbinden, die ohnehin nach AT 9 Tz. 9 vorzuhalten sind.
  • Schlechtleistungsschwelle vor der Vertragsanbahnung intern festlegen und im Eskalationsprozess hinterlegen.
  • Prüfungsrechte um Zutritt, Zugang und Zugriff ergänzen und bei Drittstaatsdienstleistern die Durchsetzbarkeit bewerten.
  • Sicherheitsanforderungen und Datenzugriff im Insolvenzfall auch in nicht wesentliche Verträge aufnehmen.

Was bewusst offen bleibt

Der Katalog des AT 9 Tz. 7 ist eine Mindestliste, keine Vertragsvorlage. Welche Klauseln darüber hinaus angemessen sind, hängt von Art, Umfang, Komplexität und Risikogehalt der Auslagerung ab und lässt sich aus dem Normtext nicht ableiten. Die EBA-Leitlinien zu Auslagerungen bleiben dafür der ausführlichste Referenzrahmen; sie gelten nach AT 1 als in den MaRisk umgesetzt.

Zu Art. 30 DORA entwickeln die europäischen Aufsichtsbehörden technische Regulierungsstandards, unter anderem zur Untervergabe. Sie wurden für diesen Beitrag nicht ausgewertet und sollten vor einer Überarbeitung der IKT-Vertragsvorlage herangezogen werden.

Fazit

Die Mindestanforderungen an Auslagerungsvereinbarungen stehen heute an zwei Stellen – und die Zuordnung entscheidet über den Aufwand je Vertrag.

  • AT 9 Tz. 7 MaRisk führt vierzehn Punkte für wesentliche Auslagerungen auf, Rechtsgrundlage ist § 25b Abs. 3 Satz 3 KWG.
  • Fünf Erläuterungen schärfen den Katalog, insbesondere bei Weisungsrechten, Prüfungsrechten und der Schlechtleistungsschwelle.
  • Sicherheitsanforderungen sollten auch in nicht wesentlichen Verträgen vereinbart werden.
  • Art. 30 DORA gilt für IKT-Dienstleistungen und arbeitet zweistufig nach Kritikalität statt nach Wesentlichkeit.
  • AT 9 Tz. 8 ergänzt Zustimmungsvorbehalte und Informationspflichten für Weiterverlagerungen.

Kontrollrechte entstehen im Vertrag, nicht im Prozess. Was vor der Unterschrift fehlt, lässt sich später nur nachverhandeln – und dafür fehlt regelmäßig der Hebel.

Häufige Fragen

Wo stehen die Mindestanforderungen an Auslagerungsvereinbarungen?

In AT 9 Tz. 7 der MaRisk. Die Norm führt für wesentliche Auslagerungen vierzehn Punkte auf, die nach § 25b Abs. 3 Satz 3 KWG im in Textform dokumentierten Auslagerungsvertrag zu vereinbaren sind – von der Leistungsspezifikation bis zur Informationspflicht des Auslagerungsunternehmens.

Gilt der Katalog auch für nicht wesentliche Auslagerungen?

Der Katalog des AT 9 Tz. 7 gilt seinem Wortlaut nach für wesentliche Auslagerungen. Eine Ausnahme nennt die Erläuterung ausdrücklich: Regelungen zu sonstigen Sicherheitsanforderungen sollten für alle, also auch für nicht wesentliche Auslagerungen vertraglich vereinbart werden.

Müssen Weisungsrechte immer vereinbart werden?

Nein. Nach der Erläuterung zu AT 9 Tz. 7 müssen Weisungsrechte zugunsten des Instituts nicht explizit vereinbart werden, wenn die vom Auslagerungsunternehmen zu erbringende Leistung hinreichend klar im Vertrag spezifiziert ist. Die Erleichterung kann auch bei Mehrmandantendienstleistern in Anspruch genommen werden.

Was ist mit der maximalen Schlechtleistung gemeint?

Die Erläuterung zu AT 9 Tz. 7 verlangt, dass das Institut bereits bei der Vertragsanbahnung intern festlegt, welchen Grad einer Schlechtleistung es akzeptieren möchte. Ohne diese Schwelle lässt sich später weder eine Abweichung feststellen noch eine Eskalation begründen.

Welche Vertragsanforderungen gelten für IKT-Dienstleistungen?

Für IKT-Dienstleistungen gilt Art. 30 DORA. Absatz 2 enthält einen Basiskatalog für alle vertraglichen Vereinbarungen über die Nutzung von IKT-Dienstleistungen; Absatz 3 ergänzt zusätzliche Elemente, wenn die Dienstleistung eine kritische oder wichtige Funktion unterstützt.

Reichen Informations- und Prüfungsrechte auf dem Papier?

Nein. Die Erläuterung zu AT 9 Tz. 7 stellt klar, dass die Informations- und Prüfungsrechte nach lit. g und h auch die für den Zutritt, Zugang oder Zugriff erforderlichen Rechte umfassen. Ein Einsichtsrecht ohne Zutritt zum Rechenzentrum läuft leer.

Quellen

Primärquellen zuerst. Je Eintrag ist angegeben, wofür die Quelle in diesem Beitrag einsteht.

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Mindestanforderungen an Auslagerungsvereinbarungen nach AT 9
Achim Schulz
Über den Autor

Achim Schulz

Geschäftsführer S+P Compliance & S+P Unternehmerforum · langjährige Vorstands- & Geschäftsführungserfahrung

Achim Schulz kennt die Führungsebene aus eigener Verantwortung – langjährig als Vorstand bei Banken und Geschäftsführer sowie als Interim-Manager in Industrieunternehmen. Diese Doppelperspektive aus Finanzsektor und Realwirtschaft prägt seine Beiträge für CEO, COO und CFO. Er kennt das Zusammenspiel von Geschäftsleitung, Aufsichtsrat und Gesellschaftern aus der Praxis und übersetzt strategische wie aufsichtsrechtliche Anforderungen in umsetzbare, haftungssichere Führungsentscheidungen – praxisnah und auf Augenhöhe mit dem Management.

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