| a) | Spezifizierung und gegebenenfalls Abgrenzung der vom Auslagerungsunternehmen zu erbringenden Leistung | Grundlage für Leistungsmessung und für den Verzicht auf explizite Weisungsrechte |
| b) | Datum des Beginns und gegebenenfalls des Endes der Auslagerungsvereinbarung | Pflichtfeld auch im Auslagerungsregister |
| c) | Sofern von deutschem Recht abweichend: das geltende Recht für die Auslagerungsvereinbarung | Nur bei Abweichung ausdrücklich zu regeln |
| d) | Standorte der Leistungserbringung und der Datenspeicherung sowie Benachrichtigung bei Standortwechsel | Regionen oder Länder, nicht Adressen |
| e) | Vereinbarte Dienstleistungsgüte mit eindeutig festgelegten Leistungszielen | Ohne Leistungsziel keine messbare Abweichung |
| f) | Soweit zutreffend: Vorlage eines Versicherungsnachweises für bestimmte Risiken | Nur bei Einschlägigkeit |
| g) | Anforderungen für die Umsetzung und Überprüfung von Notfallkonzepten | Verbindung zu AT 7.3 Tz. 3 |
| h) | Festlegung angemessener Informations- und Prüfungsrechte der Internen Revision sowie externer Prüfer | Einschließlich Zutritt, Zugang und Zugriff |
| i) | Sicherstellung der uneingeschränkten Informations- und Prüfungsrechte sowie Kontrollmöglichkeiten der zuständigen Behörden | Nach § 25b Abs. 3 KWG |
| j) | Soweit erforderlich: Weisungsrechte | Erleichterung bei hinreichend klarer Leistungsspezifikation |
| k) | Regelungen zur Beachtung datenschutzrechtlicher Bestimmungen und sonstiger Sicherheitsanforderungen | Sollten auch bei nicht wesentlichen Auslagerungen vereinbart werden |
| l) | Kündigungsrechte und angemessene Kündigungsfristen | Grundlage jeder Ausstiegsstrategie |
| m) | Regelungen über Möglichkeit und Modalitäten einer Weiterverlagerung | Muss die Einhaltung der aufsichtsrechtlichen Anforderungen sichern |
| n) | Verpflichtung des Auslagerungsunternehmens zur Information über beeinträchtigende Entwicklungen | Bringschuld des Dienstleisters |