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Wertpapieraufsicht und Governance

Anzeigepflicht zu Auslagerungen bei Wertpapierinstituten 2026

Rechtsstand: 10. September 2026 | Lesezeit: rund 12 Minuten | Erstveröffentlichung: 6. November 2021, vollständig überarbeitet

Die Anzeigepflicht selbst steht seit 2021 im Gesetz. Verändert hat sich alles darum herum: der Meldeweg, die Abgrenzung zu DORA und seit dem 24. August 2026 der aufsichtliche Rahmen für kleine und mittlere Wertpapierinstitute. Wer die Seite von 2021 noch als Arbeitsgrundlage nutzt, arbeitet an drei Stellen mit überholtem Stand.

Management Summary

Die Rechtsgrundlage ist unverändert: § 64 Absatz 1 Nummer 13 WpIG verlangt die unverzügliche Anzeige an die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank – für die Absicht einer wesentlichen Auslagerung, für den Vollzug, für wesentliche Änderungen und für schwerwiegende Vorfälle.

Überholt ist dagegen der Verfahrensvorbehalt. Die Wertpapierinstituts-Anzeigenverordnung wurde am 11. Dezember 2023 verkündet und trat am 12. Dezember 2023 in Kraft. Seither läuft die Einreichung für die ersten drei Varianten ausschließlich über das MVP-Fachverfahren Anzeige von Auslagerungen.

Neu ist die Trennung zum IKT-Vorfallsmeldewesen. Schwerwiegende IKT-bezogene Vorfälle gehören nach Kapitel III DORA in das MVP-Fachverfahren DORA und nicht zusätzlich in das Vorfallsmeldewesen zu Auslagerungen. Wer beides parallel meldet, erzeugt Doppelmeldungen; wer nur eines nutzt, riskiert eine Lücke.

Und der Rahmen darüber verschiebt sich: Für kleine und mittlere Wertpapierinstitute gilt ab dem 1. Januar 2027 die WpI MaRisk. In der Übergangszeit bis dahin ist nach dem Anschreiben der BaFin die KWG MaRisk in der Fassung der 8. Novelle sinngemäß anzuwenden – die Änderungen der 9. Novelle sind ausdrücklich nicht zwingend.

Anzeigepflicht zu Auslagerungen bei Wertpapierinstituten

Bevor die Frage nach dem Meldeweg beantwortet werden kann, muss geklärt sein, welches Regelwerk für das eigene Haus gilt. Die Größenklasse nach WpIG entscheidet darüber, nicht die Geschäftstätigkeit.

Anwendungsbereiche im Überblick
InstitutsklasseRechtsgrundlageWas giltAnmerkung
Große Wertpapierinstitute§ 2 Abs. 18 WpIG in Verbindung mit § 4 WpIG§§ 25a, 25b, 26c KWG; MaRisk, Rundschreiben 06/2026 (BA), insbesondere AT 3, AT 5, AT 7 und AT 9Der Anwenderkreis ergibt sich aus AT 2.1 Tz. 2 MaRisk
Mittlere und kleine Wertpapierinstitute§ 2 Abs. 16 und 17 WpIGWpI MaRisk, Rundschreiben 09/2026 (WA), Stand 24.08.2026Geltungsbeginn 1. Januar 2027
Alle Wertpapierinstitute§ 40 WpIGVorkehrungen bei wesentlichen Auslagerungen, Auslagerungsregister für wesentliche und nicht wesentliche AuslagerungenVerweis auf Art. 30 bis 32 Delegierte Verordnung (EU) 2017/565
Alle Wertpapierinstitute§ 64 Abs. 1 Nr. 13 WpIGAnzeige von Absicht, Vollzug, wesentlichen Änderungen und schwerwiegenden VorfällenAdressaten sind Bundesanstalt und Deutsche Bundesbank
Finanzunternehmen im Sinne von DORAVerordnung (EU) 2022/2554IKT-Drittparteienrisikomanagement und Meldung schwerwiegender IKT-bezogener VorfälleEigener Meldeweg, siehe unten

Was § 40 WpIG verlangt

§ 40 Absatz 1 WpIG knüpft die wesentliche Auslagerung an ausschlaggebende und wichtige betriebliche Aufgaben im Sinne des Artikels 30 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565. Die Auslagerung darf weder die Ordnungsmäßigkeit der Geschäfte und Dienstleistungen noch die Geschäftsorganisation beeinträchtigen; ein angemessenes und wirksames Risikomanagement muss gewährleistet bleiben.

Zwei Punkte werden häufig unterschätzt. Erstens: Das Auslagerungsregister erfasst sämtliche wesentlichen und nicht wesentlichen Auslagerungen – nicht nur die anzeigepflichtigen. Zweitens: Nach § 40 Absatz 3 WpIG kann die Bundesanstalt Anordnungen auch unmittelbar gegenüber dem Auslagerungsunternehmen treffen. Das verändert die Verhandlungslage gegenüber Dienstleistern spürbar.

Was nicht ausschlaggebend oder wichtig ist

Artikel 30 Absatz 2 der Delegierten Verordnung nennt Aufgaben, die nicht als ausschlaggebend oder wichtig gelten. Dazu zählen für die Wertpapierfirma erbrachte Beratungs- und andere Dienstleistungen, die nicht Teil des Anlagegeschäfts sind – etwa Rechtsberatung, Mitarbeiterschulungen, Fakturierung sowie die Bewachung von Gebäuden und Mitarbeitern. Ebenso der Erwerb standardisierter Dienstleistungen einschließlich Marktinformationsdiensten und Preisdaten.

Diese Aufzählung ist kein Freibrief. Sie berührt nach dem Wortlaut den Status anderer Aufgaben nicht und entbindet nicht von der Registerpflicht nach § 40 WpIG.

Vier Varianten, zwei Meldewege

§ 64 Absatz 1 Nummer 13 WpIG kennt vier Anzeigetatbestände. Sie laufen nicht über denselben Weg – und seit DORA kommt ein dritter Kanal hinzu, der bewusst getrennt bleibt.

Anzeigetatbestände und Meldewege
TatbestandMeldewegZeitpunktAnmerkung
Variante 1: AbsichtMVP-Fachverfahren Anzeige von AuslagerungenVor Vollzug, unverzüglich nach EntscheidungWeb-Formular, XML-Upload oder SOAP-Schnittstelle
Variante 2: VollzugMVP-Fachverfahren Anzeige von AuslagerungenUnverzüglich nach WirksamwerdenRückmeldung mit ID nach Konsistenzprüfung
Variante 3: wesentliche ÄnderungenMVP-Fachverfahren Anzeige von AuslagerungenUnverzüglich nach EintrittGleicher Meldeweg wie Absicht und Vollzug
Variante 4: schwerwiegende Vorfälle ohne IKT-BezugGesondertes Formular der BaFinUnverzüglich nach KenntnisNicht über das Fachverfahren für Absicht und Vollzug
Schwerwiegende IKT-bezogene VorfälleMVP-Fachverfahren DORANach den Fristen des Kapitels III DORAAusdrücklich nicht zusätzlich über das Auslagerungsmeldewesen

Die Registrierung im MVP-Portal ist Voraussetzung und braucht Vorlauf: Selbstregistrierung des Melders, Freischaltung für das Fachverfahren, dann die eigentliche Meldung. Wer erst mit der Anzeigepflicht im Nacken anfängt, verliert Zeit, die das Wort unverzüglich nicht hergibt.

Zeitpunkte und Turnus

Die Übergangsregelung in der vierten Zeile ist der Punkt, den viele Häuser noch nicht auf dem Schirm haben.

Zeitpunkte und laufende Pflichten
ZeitpunktWas giltQuelle
26. Juni 2021Die Anzeigepflicht nach § 64 Abs. 1 Nr. 13 WpIG giltWpIG
12. Dezember 2023Inkrafttreten der Wertpapierinstituts-Anzeigenverordnung; der Verfahrensvorbehalt entfälltWpI-AnzV, verkündet am 11.12.2023
24. August 2026Veröffentlichung der finalen WpI MaRiskRundschreiben 09/2026 (WA)
bis 31. Dezember 2026Übergangszeit: sinngemäße Anwendung der KWG MaRisk in der Fassung der 8. Novelle; Änderungen der 9. Novelle nicht zwingendAnschreiben der BaFin zum Rundschreiben 09/2026 (WA)
1. Januar 2027Geltungsbeginn der WpI MaRisk für kleine und mittlere WertpapierinstituteRundschreiben 09/2026 (WA)
unverzüglichAnzeige von Absicht, Vollzug, wesentlichen Änderungen und schwerwiegenden Vorfällen§ 64 Abs. 1 Nr. 13 WpIG

Zuständigkeiten nach Funktion

Eine verspätete Anzeige ist selten ein Wissensproblem. Sie entsteht meistens dort, wo niemand den Auslöser bemerkt hat.

Geschäftsleitung

Verantwortet die Einstufung als wesentliche Auslagerung und die Rechtzeitigkeit der Anzeige. § 43 WpIG regelt die Aufgaben der Geschäftsleiter im Rahmen des Risikomanagements. Die Auslagerung ist nach Art. 31 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 nicht mit einer Delegation der Aufgaben der Geschäftsleitung verbunden.

Auslagerungsmanagement

Führt das Register nach § 40 WpIG, erkennt anzeigepflichtige Ereignisse und stößt die Meldung an. Die Registerpflicht umfasst wesentliche und nicht wesentliche Auslagerungen.

Anforderungen an das Register

Compliance-Funktion

Die WpI MaRisk enthalten eigene Ausführungen zur Compliance-Funktion. Nach dem Anschreiben der BaFin erfolgt eine Abgrenzung zwischen Wohlverhaltens- und Solvenzpflichten bewusst nicht, damit eine einheitliche Compliance-Funktion die Aufgaben wahrnehmen kann.

Interne Revision

Die WpI MaRisk arbeiten mit Regelbeispielen, bei deren Vorliegen die Aufsicht von erhöhten Anforderungen ausgeht. Vertreibt ein Wertpapierinstitut komplexe Produkte, ist eine unabhängige Revisionseinheit in der Regel angemessen.

Auslagerung besonderer Funktionen

IKT-Seite

Verantwortet die Meldung schwerwiegender IKT-bezogener Vorfälle über das MVP-Fachverfahren DORA. Die Schnittstelle zum Auslagerungsmeldewesen muss geklärt sein, sonst entsteht eine Doppel- oder Nullmeldung.

DORA und IKT-Drittanbieter

Abschlussprüfer

Berichtet gesondert über Auslagerungen wesentlicher Aktivitäten und Prozesse und beurteilt, ob die Einstufung als wesentlich oder unwesentlich nachvollziehbar ist. Grundlage ist die Wertpapierinstituts-Prüfungsberichtsverordnung.

Kritische oder wesentliche Funktionen

Sechs typische Schwachstellen

Die ersten drei Punkte betreffen ausschließlich Häuser, die ihre Unterlagen seit 2021 nicht angefasst haben.

Verfahrensvorbehalt noch in der Richtlinie

Interne Regelungen verweisen weiter darauf, die Anzeige sei erst ab Bereitstellung eines elektronischen Verfahrens einzureichen. Dieser Vorbehalt ist mit dem 12. Dezember 2023 entfallen.

Meldeweg nicht auf MVP umgestellt

Anzeigen zu Absicht, Vollzug und wesentlichen Änderungen sind ausschließlich über das MVP-Fachverfahren einzureichen. Post oder signierte Mail sind dafür nicht mehr der vorgesehene Weg.

Melder nicht freigeschaltet

Registrierung und Freischaltung im MVP-Portal brauchen Vorlauf. Ohne freigeschalteten Melder ist eine unverzügliche Anzeige praktisch nicht möglich.

IKT-Vorfälle doppelt oder gar nicht gemeldet

Schwerwiegende IKT-bezogene Vorfälle gehören nach Kapitel III DORA in das MVP-Fachverfahren DORA und ausdrücklich nicht zusätzlich in das Vorfallsmeldewesen zu Auslagerungen.

Grundlage: Abgrenzung der Regelwerke

Register nur für wesentliche Auslagerungen

§ 40 WpIG verlangt die Erfassung sämtlicher wesentlicher und nicht wesentlicher Auslagerungen. Ein Register, das nur die anzeigepflichtigen Fälle führt, ist unvollständig.

Falsches Regelwerk zugrunde gelegt

Wer sich als kleines oder mittleres Institut schon jetzt an der 9. MaRisk-Novelle ausrichtet, wendet ein Regelwerk an, das für ihn in der Übergangszeit gerade nicht zwingend ist.

Die 9. MaRisk-Novelle im Überblick

Quick-Check zur Selbsteinschätzung

Sechs Fragen entlang des Anzeigeprozesses. Wähle je Zeile den zutreffenden Zustand; die Empfehlung erscheint darunter. Die Auswahl wird nicht gespeichert und nicht übertragen.

Ist die interne Regelung auf den Stand nach Inkrafttreten der Anzeigenverordnung gebracht?

WpI-AnzV, in Kraft seit 12.12.2023

ErfülltDie Regelung nennt das MVP-Fachverfahren als Meldeweg. Prüfe zusätzlich die Formulierungen zu Fristen.

TeilweiseDie Regelung ist aktualisiert, verweist aber noch auf alte Übergangshinweise. Streiche sie, sie stiften Verwirrung.

OffenEin Verweis auf den Verfahrensvorbehalt ist seit Ende 2023 überholt. Das ist der schnellste Fund in jeder Prüfung.

Ist mindestens ein Melder im MVP-Portal registriert und freigeschaltet?

MVP-Fachverfahren Anzeige von Auslagerungen

ErfülltMelder und Vertretung sind freigeschaltet. Prüfe die Gültigkeit der Zugänge jährlich.

TeilweiseEin Melder ist freigeschaltet, eine Vertretung nicht. Schließe die Lücke, bevor sie im Urlaubsfall auffällt.

OffenOhne freigeschalteten Melder lässt sich die Unverzüglichkeit nicht einhalten. Starte das Registrierungsverfahren jetzt.

Ist geklärt, welche Vorfälle über DORA und welche über das Auslagerungsmeldewesen laufen?

Kapitel III DORA, § 64 Abs. 1 Nr. 13 Var. 4 WpIG

ErfülltDie Zuordnung ist schriftlich geregelt und im Vorfallsprozess verankert.

TeilweiseDie Zuordnung ist bekannt, aber nicht dokumentiert. Nimm sie in den Incident-Prozess auf, nicht in eine Mail.

OffenOhne Zuordnung entsteht im Ernstfall entweder eine Doppelmeldung oder keine. Beides fällt auf.

Erfasst das Auslagerungsregister auch nicht wesentliche Auslagerungen?

§ 40 Abs. 1 WpIG

ErfülltDas Register ist vollständig. Prüfe die Pflegeprozesse bei Neuverträgen.

TeilweiseNicht wesentliche Auslagerungen sind teilweise erfasst. Ergänze sie priorisiert nach Dienstleisterkonzentration.

OffenEin Register nur für wesentliche Auslagerungen erfüllt § 40 WpIG nicht.

Ist der Auslöser für die Absichtsanzeige im Beschaffungsprozess verankert?

§ 64 Abs. 1 Nr. 13 Var. 1 WpIG

ErfülltDer Prozess erzeugt den Anzeigeanlass automatisch. Prüfe ihn an einem realen Fall.

TeilweiseDer Auslöser hängt an einer Person. Verankere ihn im Prozess, nicht in einer Zuständigkeit.

OffenOhne prozessualen Auslöser wird die Absichtsanzeige regelmäßig zu spät erkannt – der häufigste Grund für verspätete Anzeigen.

Ist die richtige Institutsklasse und damit das richtige Regelwerk bestimmt?

§ 2 Abs. 16 bis 18 WpIG, § 4 WpIG

ErfülltDie Einordnung ist dokumentiert und mit der Vorbereitung auf die WpI MaRisk verknüpft.

TeilweiseDie Einordnung ist bekannt, die Konsequenz für das Regelwerk aber nicht ausgearbeitet. Hole das vor dem 1. Januar 2027 nach.

OffenOhne Einordnung ist unklar, ob MaRisk (BA) oder WpI MaRisk gilt. Das ist die erste Frage, nicht eine Detailfrage.

No-Regret-Maßnahmen

Diese Schritte sind unabhängig von der Institutsgröße sinnvoll und bis zum Geltungsbeginn der WpI MaRisk gut zu schaffen.

  • Interne Auslagerungsrichtlinie auf den Stand nach Inkrafttreten der Anzeigenverordnung bringen und den Verfahrensvorbehalt streichen.
  • Melder und Vertretung im MVP-Portal registrieren und für das Fachverfahren freischalten lassen; Zugänge jährlich prüfen.
  • Anzeigeanlass im Beschaffungs- und Vertragsprozess verankern, damit die Absichtsanzeige nicht von einer Person abhängt.
  • Zuordnung der Vorfallsmeldungen zwischen DORA und Auslagerungsmeldewesen schriftlich regeln und in den Incident-Prozess aufnehmen.
  • Auslagerungsregister auf Vollständigkeit prüfen, einschließlich der nicht wesentlichen Auslagerungen.
  • Institutsklasse nach § 2 Abs. 16 bis 18 WpIG dokumentieren und daraus die Umstellungsplanung auf die WpI MaRisk ableiten.

Was bewusst offen bleibt

Ob und in welchem Umfang die WpI MaRisk die Anzeigepraxis nach § 64 WpIG verändern, lässt sich aus den in dieser Sitzung ausgewerteten Quellen nicht abschließend beurteilen. Der Volltext des Rundschreibens 09/2026 (WA) war hier nicht abrufbar; die Aussagen zur Übergangszeit, zur Compliance-Funktion und zur Internen Revision stützen sich auf das Anschreiben der BaFin. Vor der Umstellung sollte der Rundschreibentext selbst herangezogen werden.

Fazit

Die Anzeigepflicht zu Auslagerungen bei Wertpapierinstituten ist inhaltlich stabil geblieben und verfahrensseitig einmal komplett umgebaut worden.

  • § 64 Abs. 1 Nr. 13 WpIG verlangt unverzügliche Anzeige an BaFin und Deutsche Bundesbank für vier Tatbestände.
  • Seit dem 12. Dezember 2023 läuft die Einreichung für Absicht, Vollzug und wesentliche Änderungen ausschließlich über das MVP-Fachverfahren.
  • Schwerwiegende IKT-bezogene Vorfälle gehören nach Kapitel III DORA in ein eigenes Fachverfahren.
  • Das Register nach § 40 WpIG umfasst wesentliche und nicht wesentliche Auslagerungen.
  • Ab dem 1. Januar 2027 gilt für kleine und mittlere Institute die WpI MaRisk; bis dahin die KWG MaRisk in der Fassung der 8. Novelle sinngemäß.

Der größte Hebel liegt nicht im Verständnis der Norm, sondern im Prozess: Wer den Anzeigeanlass zuverlässig erkennt und einen freigeschalteten Melder hat, erfüllt die Pflicht praktisch von selbst.

Häufige Fragen

Wer muss eine Auslagerung nach § 64 WpIG anzeigen?

§ 64 WpIG regelt die Anzeigepflichten für alle Wertpapierinstitute. Nach Absatz 1 Nummer 13 sind der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen: die Absicht einer wesentlichen Auslagerung, der Vollzug, wesentliche Änderungen sowie schwerwiegende Vorfälle im Rahmen bestehender wesentlicher Auslagerungen, die einen wesentlichen Einfluss auf die Geschäftstätigkeit haben können.

Gilt der alte Vorbehalt zum elektronischen Einreichungsverfahren noch?

Nein. Die Wertpapierinstituts-Anzeigenverordnung ist am 11. Dezember 2023 verkündet worden und am 12. Dezember 2023 in Kraft getreten. Damit ist die früher geltende Aussetzung beendet. Anzeigen zu Absicht, Vollzug und wesentlichen Änderungen sind ausschließlich über das MVP-Fachverfahren Anzeige von Auslagerungen einzureichen.

Wie werden schwerwiegende Vorfälle angezeigt?

Für schwerwiegende Vorfälle nach § 64 Absatz 1 Nummer 13 Variante 4 WpIG stellt die BaFin ein gesondertes Formular bereit. Wichtig ist die Abgrenzung zu DORA: Meldungen über schwerwiegende IKT-bezogene Vorfälle sind nach Kapitel III DORA ausschließlich über das MVP-Fachverfahren DORA einzureichen und nicht zusätzlich über das Vorfallsmeldewesen zu Auslagerungen.

Welche Auslagerung ist wesentlich im Sinne des WpIG?

§ 40 Absatz 1 WpIG verweist auf ausschlaggebende und wichtige betriebliche Aufgaben im Sinne des Artikels 30 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565. Nicht als ausschlaggebend oder wichtig gelten nach Artikel 30 Absatz 2 unter anderem Rechtsberatung, Mitarbeiterschulungen, Fakturierung, Objektbewachung sowie der Erwerb standardisierter Dienste wie Marktinformations- und Preisdaten.

Welches Regelwerk gilt für welches Wertpapierinstitut?

Große Wertpapierinstitute wenden über § 4 WpIG die §§ 25a, 25b und 26c KWG an und beachten die MaRisk in der Fassung des Rundschreibens 06/2026 (BA), insbesondere die Module AT 3, AT 5, AT 7 und AT 9. Für kleine und mittlere Wertpapierinstitute gilt ab dem 1. Januar 2027 die WpI MaRisk, Rundschreiben 09/2026 (WA) mit Stand vom 24. August 2026.

Was gilt in der Übergangszeit bis zum 1. Januar 2027?

Nach dem Anschreiben der BaFin zum Rundschreiben 09/2026 (WA) gilt zwischen Veröffentlichung und Geltungsbeginn der WpI MaRisk die sinngemäße Anwendung der KWG MaRisk in der Fassung der 8. Novelle. Änderungen, die sich aus der 9. Novelle ergeben, sind in diesem Zeitraum nicht zwingend zu berücksichtigen.

Quellen

Primärquellen zuerst. Je Eintrag ist angegeben, wofür die Quelle in diesem Beitrag einsteht.

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Hinweis zur Unabhängigkeit: Dieser Beitrag beschreibt Anforderungen und Meldeverfahren neutral. Aussagen zu Produkten einzelner Anbieter werden bewusst nicht getroffen.

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Anzeigepflicht zu Auslagerungen bei Wertpapierinstituten
Achim Schulz
Über den Autor

Achim Schulz

Geschäftsführer S+P Compliance & S+P Unternehmerforum · langjährige Vorstands- & Geschäftsführungserfahrung

Achim Schulz kennt die Führungsebene aus eigener Verantwortung – langjährig als Vorstand bei Banken und Geschäftsführer sowie als Interim-Manager in Industrieunternehmen. Diese Doppelperspektive aus Finanzsektor und Realwirtschaft prägt seine Beiträge für CEO, COO und CFO. Er kennt das Zusammenspiel von Geschäftsleitung, Aufsichtsrat und Gesellschaftern aus der Praxis und übersetzt strategische wie aufsichtsrechtliche Anforderungen in umsetzbare, haftungssichere Führungsentscheidungen – praxisnah und auf Augenhöhe mit dem Management.

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