Geschäftsleitung
Verantwortet die Einstufung als wesentliche Auslagerung und die Rechtzeitigkeit der Anzeige. § 43 WpIG regelt die Aufgaben der Geschäftsleiter im Rahmen des Risikomanagements. Die Auslagerung ist nach Art. 31 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 nicht mit einer Delegation der Aufgaben der Geschäftsleitung verbunden.

