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Auslagerung und Geschäftsfortführung

Auslagerung Ausstiegsstrategien: AT 9 Tz. 6 und DORA Art. 28

Rechtsstand: 10. September 2026 | Lesezeit: rund 13 Minuten | Erstveröffentlichung: 11. November 2020, vollständig überarbeitet

Auslagerung Ausstiegsstrategien klingt nach einem Thema. Es sind zwei – und sie sind unterschiedlich streng. Für Non-IKT-Auslagerungen lässt AT 9 Tz. 6 der MaRisk Spielraum. Für IKT-Dienstleistungen, die kritische oder wichtige Funktionen unterstützen, kennt Art. 28 Abs. 8 DORA keinen.

Management Summary

AT 9 Tz. 6 der MaRisk in der Fassung vom 30. Juni 2026 verlangt bei wesentlichen Auslagerungen Vorkehrungen, um Kontinuität und Qualität auch nach Beendigung der Auslagerungsvereinbarung zu gewährleisten. Für Fälle unbeabsichtigter oder unerwarteter Beendigung sind Handlungsoptionen zu prüfen und zu verabschieden. Ausstiegsstrategien sind festzulegen, soweit dies sinnvoll und möglich ist.

Das ist eine Formulierung mit Spielraum – und sie steht neben einer, die keinen hat. Art. 28 Abs. 8 DORA verlangt für IKT-Dienstleistungen zur Unterstützung kritischer oder wichtiger Funktionen Ausstiegsstrategien mit umfassenden, dokumentierten und ausreichend getesteten Plänen, die regelmäßig zu überprüfen sind.

Seit der Erläuterung zu AT 9 Tz. 1 laufen beide Regime getrennt. Das heißt praktisch: Ein Institut kann für dieselbe Dienstleisterlandschaft zwei unterschiedliche Exit-Standards vorhalten müssen – abhängig davon, ob eine IKT-Dienstleistung nach Art. 3 Nr. 21 DORA vorliegt.

Und eine Erleichterung, die man kennen sollte: Nach AT 9 Tz. 14 lit. d kann bei gruppen- und verbundinternen Auslagerungen auf Ausstiegsstrategien und Handlungsoptionen verzichtet werden. Auf der DORA-Seite gibt es diese Öffnung nicht.

Zwei Regime, zwei Härtegrade

Die Gegenüberstellung zeigt, warum ein einheitlicher Exit-Standard im Haus entweder zu viel oder zu wenig ist.

AT 9 Tz. 6 MaRisk und Art. 28 Abs. 8 DORA im Vergleich
PunktAT 9 Tz. 6 MaRiskArt. 28 Abs. 8 DORA
AnwendungsbereichWesentliche Auslagerungen ohne IKT-Bezug im Sinne von Art. 3 Nr. 21 DORAIKT-Dienstleistungen zur Unterstützung kritischer oder wichtiger Funktionen
GrundpflichtVorkehrungen für Kontinuität und Qualität nach BeendigungEinrichtung von Ausstiegsstrategien
AusstiegsstrategieFestzulegen, soweit sinnvoll und möglichVerbindlich, ohne Öffnungsklausel
Test der PläneIm Normtext nicht ausdrücklich verlangtAusstiegspläne müssen ausreichend getestet sein
ÜberprüfungHandlungsoptionen regelmäßig und anlassbezogen überprüfenAusstiegspläne regelmäßig überprüfen
Erleichterung im VerbundVerzicht bei gruppen- und verbundinternen Auslagerungen möglich (AT 9 Tz. 14 lit. d)Keine entsprechende Öffnung

Die praktische Folge ist unbequem: Wer den strengeren DORA-Standard pauschal auf alle Auslagerungen anwendet, produziert Aufwand ohne Rechtsgrund. Wer den MaRisk-Spielraum pauschal nutzt, erfüllt DORA nicht. Die Zuordnung je Dienstleistungsverhältnis ist deshalb der erste Arbeitsschritt, nicht der letzte.

Was AT 9 Tz. 6 verlangt

Der Normtext staffelt in drei Stufen. Die dritte wird in der Praxis am häufigsten übersehen.

Stufe 1: Vorkehrungen

Bei wesentlichen Auslagerungen sind Vorkehrungen zu treffen, um Kontinuität und Qualität der ausgelagerten Aktivitäten und Prozesse auch nach Beendigung der Auslagerungsvereinbarung zu gewährleisten. Das gilt unabhängig davon, wie die Beendigung zustande kommt.

Stufe 2: Handlungsoptionen

Für Fälle unbeabsichtigter oder unerwarteter Beendigung, die mit einer erheblichen Beeinträchtigung der Geschäftstätigkeit verbunden sein können, sind etwaige Handlungsoptionen auf ihre Durchführbarkeit zu prüfen und zu verabschieden. Prüfen und verabschieden – zwei Schritte, nicht einer.

Stufe 3: Ausstiegsstrategien

Dies beinhaltet auch, soweit sinnvoll und möglich, die Festlegung entsprechender Ausstiegsstrategien. Die Einschränkung ist echt – aber sie verlangt eine Begründung, wenn sie in Anspruch genommen wird.

Rückfallebene Notfallplanung

Die Erläuterung ist an dieser Stelle klar: Existieren keine Handlungsoptionen, ist zumindest eine angemessene Berücksichtigung in der Notfallplanung erforderlich. Das Thema lässt sich also nicht abwählen, nur verlagern.

Turnus

Die Handlungsoptionen sind regelmäßig und anlassbezogen zu überprüfen. Einen festen Turnus nennt der Text nicht; die Festlegung ist eine begründete Entscheidung des Instituts.

Besondere Funktionen

Für vollständig ausgelagerte besondere Funktionen verlangt AT 9 Tz. 5 zusätzlich sicherzustellen, dass bei Bedarf der ordnungsmäßige Betrieb in diesen Bereichen fortgesetzt werden kann.

Auslagerung der besonderen Funktion

Die Erleichterung im Verbund

AT 9 Tz. 14 lit. d lässt für Gruppen im Sinne von AT 2.1 Tz. 3 und für Finanzverbünde zu, bei gruppen- und verbundinternen Auslagerungen auf die Erstellung von Ausstiegsstrategien und Handlungsoptionen zu verzichten. Das ist eine echte Entlastung – und zugleich eine Stelle, an der die Abgrenzung zu DORA zählt: Für IKT-Dienstleistungen im Anwendungsbereich von Art. 28 DORA gilt sie nicht.

Was Art. 28 Abs. 8 DORA verlangt

Für IKT-Dienstleistungen, die kritische oder wichtige Funktionen unterstützen, richten Finanzunternehmen Ausstiegsstrategien ein. Der Maßstab ist in drei Punkten formuliert: Der Ausstieg muss möglich sein ohne Unterbrechung der Geschäftstätigkeit, ohne Einschränkung der Einhaltung regulatorischer Anforderungen und ohne Beeinträchtigung der Kontinuität und Qualität der für Kunden erbrachten Dienstleistungen.

Lies die drei Punkte wörtlich, dann wird der Anspruch deutlich: Ein geplantes Ausfallfenster oder eine vorübergehend eingeschränkte Servicequalität während der Migration erfüllt diesen Maßstab nicht.

Vier Auslöser, die abgedeckt sein müssen

  • Ein möglicher Fehler des IKT-Drittdienstleisters.
  • Eine Verschlechterung der Qualität der bereitgestellten IKT-Dienstleistungen.
  • Jede Unterbrechung der Geschäftstätigkeit aufgrund unangemessener oder unterlassener Bereitstellung von IKT-Dienstleistungen.
  • Jedes erhebliche Risiko im Zusammenhang mit der angemessenen und kontinuierlichen Bereitstellung der jeweiligen IKT-Dienstleistungen oder der Beendigung vertraglicher Vereinbarungen.

Wer die alte Fassung dieses Beitrags kennt, erkennt die Liste wieder: Sie entspricht weitgehend den Auslösern, die die EBA-Leitlinien zu Auslagerungen 2019 für kritische oder wesentliche Funktionen formuliert haben. Die Logik ist für IKT-Dienstleistungen in unmittelbar geltendes Unionsrecht gewandert – und dort verbindlicher geworden.

Übergangspläne und alternative Lösungen

Finanzunternehmen ermitteln alternative Lösungen und entwickeln Übergangspläne, die es ihnen ermöglichen, dem IKT-Drittdienstleister die vertraglich vereinbarten Dienstleistungen und die relevanten Daten zu entziehen. Der Datenstandort und die daraus folgenden Herausforderungen gehören in diese Planung.

Ergänzend regelt Art. 28 Abs. 7 DORA die Kündigungsrechte. Beides gehört zusammen gelesen: Ein Ausstiegsplan ohne belastbares Kündigungsrecht bleibt Theorie.

Auslagerung Ausstiegsstrategien: Inhalt eines Plans

Die sechs Bestandteile stammen aus zwei Quellen. Die ersten fünf hat die EBA in Abschnitt 15 ihrer Leitlinien zu Auslagerungen formuliert; sie sind über die Umsetzung in den MaRisk auch national relevant. Der sechste kommt aus DORA.

Bestandteile eines Ausstiegsplans
BestandteilWas er leistetHerkunft
Ziele der AusstiegsstrategieWas soll erreicht werden – Anbieterwechsel, Reintegration oder Einstellung der LeistungEBA-Leitlinien zu Auslagerungen, Abschnitt 15
Business-Impact-AnalyseWelche personellen und finanziellen Ressourcen die Umsetzung erfordert und wie lange sie dauertEBA-Leitlinien; vergleichbar AT 7.3 Tz. 1 MaRisk
Rollen und ZuständigkeitenWer den Plan auslöst, wer ihn umsetzt, wer die Mittel freigibtEBA-Leitlinien, Abschnitt 15
ErfolgskriterienWoran sich messen lässt, ob die Umstellung der Funktionen und Daten gelungen istEBA-Leitlinien, Abschnitt 15
AuslöseindikatorenKennzahlen für eine inakzeptable Dienstleistungsgüte, deren Erreichen den Ausstiegsplan auslöstEBA-Leitlinien; Anknüpfung an AT 9 Tz. 9 MaRisk
Test und ÜberprüfungErprobung der Pläne und regelmäßige ÜberprüfungArt. 28 Abs. 8 DORA

Der fünfte Punkt ist der wirksamste und wird am häufigsten vergessen: Ohne definierten Auslöser bleibt der beste Plan liegen, bis die Lage eskaliert ist. Die Indikatoren dafür kommen aus derselben Quelle wie die laufende Leistungsüberwachung.

Kennzahlen als Auslöser

AT 9 Tz. 9 verlangt bei wesentlichen Auslagerungen die laufende Überwachung anhand vorzuhaltender Kriterien; Key Performance Indicators und Key Risk Indicators sind ausdrücklich genannt. Genau daraus lässt sich die Auslöseschwelle ableiten.

KPI und KRI im Vergleich

Maximale Schlechtleistung

Die Erläuterung zu AT 9 Tz. 7 verlangt, bereits bei der Vertragsanbahnung intern festzulegen, welchen Grad einer Schlechtleistung das Institut akzeptieren möchte. Das ist die Schwelle, ab der ein Ausstiegsplan überhaupt greifen kann.

Pflichten im Auslagerungsmanagement

Abgestimmte Notfallkonzepte

Bei Auslagerungen von Aktivitäten und Prozessen, die kritische oder wichtige Funktionen unterstützen, müssen Institut und Auslagerungsunternehmen nach AT 7.3 Tz. 3 über abgestimmte Notfallkonzepte verfügen.

Einstufung kritisch oder wesentlich

Vertragliche Absicherung des Exits

Ein Ausstiegsplan ist nur so belastbar wie der Vertrag, auf dem er aufsetzt. Vier Punkte entscheiden.

Kündigungsrechte und Fristen

AT 9 Tz. 7 lit. l verlangt bei wesentlichen Auslagerungen Kündigungsrechte und angemessene Kündigungsfristen als Teil der in Textform zu dokumentierenden Vereinbarung nach § 25b Abs. 3 Satz 3 KWG.

Zugangs-, Informations- und Kündigungsrechte

Unterstützungspflicht des Dienstleisters

Die Erläuterung zu Tz. 7 empfiehlt Regelungen, die das Auslagerungsunternehmen verpflichten, das Institut nach Kündigung bei der Übertragung an ein anderes Unternehmen oder bei der Reintegration zu unterstützen.

Datenzugriff im Krisenfall

Es ist sicherzustellen, dass auf die im Eigentum des Instituts befindlichen Daten im Fall einer Insolvenz, Abwicklung oder Einstellung der Geschäftstätigkeit des Auslagerungsunternehmens zugegriffen werden kann.

Weiterverlagerung mitdenken

AT 9 Tz. 8 verlangt Zustimmungsvorbehalte oder konkrete Voraussetzungen für Weiterverlagerungen sowie eine Informationspflicht. Ein Exit, der die Subunternehmerkette nicht kennt, ist nicht durchführbar.

Weiterverlagerung kritischer Funktionen

IKT-Verträge

Für IKT-Dienstleistungen gelten die vertraglichen Anforderungen der Art. 28 bis 30 DORA. Art. 28 Abs. 7 regelt die Kündigungsrechte eigenständig.

DORA und IKT-Drittanbieter

Sechs typische Schwachstellen

Diese Befunde entstehen meist dort, wo der Exit als Vertragsanhang behandelt wird statt als Prozess.

Ein Standard für beide Regime

Entweder wird der DORA-Maßstab pauschal angewendet – Aufwand ohne Rechtsgrund – oder der MaRisk-Spielraum pauschal genutzt, was DORA nicht erfüllt.

Abgrenzung Auslagerung und Fremdbezug

Kein definierter Auslöser

Der Plan existiert, aber niemand weiß, ab welchem Wert er greift. Die Auslöseschwelle lässt sich aus den Kennzahlen nach AT 9 Tz. 9 ableiten.

Verzicht ohne Begründung

Die Einschränkung soweit sinnvoll und möglich in AT 9 Tz. 6 ist echt, aber begründungspflichtig. Ein stillschweigender Verzicht ist keine Inanspruchnahme.

Notfallplanung nicht nachgezogen

Existieren keine Handlungsoptionen, verlangt die Erläuterung zumindest eine angemessene Berücksichtigung in der Notfallplanung. In der Praxis fehlt der Übergabepunkt zwischen beiden Prozessen.

Plan nie erprobt

Art. 28 Abs. 8 DORA verlangt ausreichend getestete Ausstiegspläne. Ein Dokument ohne Test ist im Anwendungsbereich der Verordnung nicht ausreichend.

Typische Prüfungsfeststellungen

Datenrückgabe ungeklärt

Ohne gesicherten Zugriff auf die eigenen Daten im Insolvenzfall und ohne geklärtes Format ist die Übertragung an einen anderen Anbieter nicht durchführbar – unabhängig davon, was im Plan steht.

Quick-Check zur Selbsteinschätzung

Sechs Fragen entlang des Exit-Prozesses. Wähle je Zeile den zutreffenden Zustand; die Empfehlung erscheint darunter. Die Auswahl wird nicht gespeichert und nicht übertragen.

Ist je Dienstleistungsverhältnis geklärt, ob AT 9 oder Art. 28 DORA gilt?

Erläuterung zu AT 9 Tz. 1 MaRisk, Art. 3 Nr. 21 DORA

ErfülltDie Zuordnung liegt vor und steuert den Exit-Standard. Prüfe sie bei jeder Vertragsänderung.

TeilweiseNeuverträge sind zugeordnet, der Bestand nicht. Priorisiere nach Kritikalität, nicht nach Vertragsdatum.

OffenOhne Zuordnung wird entweder überreguliert oder eine Pflicht verfehlt. Das ist der erste Schritt.

Sind Handlungsoptionen geprüft und verabschiedet?

AT 9 Tz. 6 MaRisk

ErfülltDie Optionen sind auf Durchführbarkeit geprüft und beschlossen. Terminiere die Wiedervorlage.

TeilweiseOptionen sind beschrieben, aber nicht auf Durchführbarkeit geprüft. Genau diesen Schritt verlangt die Norm.

OffenExistieren keine Handlungsoptionen, gehört das Thema in die Notfallplanung. Stelle den Übergabepunkt her.

Ist ein Verzicht auf Ausstiegsstrategien begründet dokumentiert?

AT 9 Tz. 6, AT 9 Tz. 14 lit. d MaRisk

ErfülltDer Verzicht ist begründet oder stützt sich auf die Verbunderleichterung. Prüfe die Reichweite gegen den IKT-Bestand.

TeilweiseDer Verzicht wird praktiziert, die Begründung fehlt. Hole sie nach, sie ist der Unterschied zwischen Ermessen und Versäumnis.

OffenEin stillschweigender Verzicht trägt nicht. Beginne bei den wesentlichen Auslagerungen.

Gibt es definierte Auslöseindikatoren für den Ausstiegsplan?

AT 9 Tz. 9 MaRisk, Erläuterung zu AT 9 Tz. 7

ErfülltSchwellenwerte sind definiert und mit dem Eskalationspfad verbunden.

TeilweiseKennzahlen werden erhoben, eine Auslöseschwelle ist nicht definiert. Lege sie fest – ohne sie greift der Plan nie.

OffenOhne Indikatoren bleibt der Ausstieg eine Ermessensentscheidung im Krisenmoment. Das ist der schlechteste Zeitpunkt dafür.

Sind die Ausstiegspläne für IKT-Dienstleistungen getestet?

Art. 28 Abs. 8 DORA

ErfülltDie Pläne sind erprobt und die Ergebnisse dokumentiert. Nimm den Test in den Jahresplan auf.

TeilweiseEin Test hat stattgefunden, ist aber nicht dokumentiert. Der Nachweis gehört zum Plan.

OffenDer Normtext verlangt ausreichend getestete Pläne. Ein ungetestetes Dokument erfüllt das nicht.

Ist der Datenzugriff im Insolvenzfall vertraglich gesichert?

Erläuterung zu AT 9 Tz. 7 MaRisk

ErfülltZugriff, Format und Übergabeweg sind geregelt. Prüfe die Regelung an einem realen Datensatz.

TeilweiseDer Zugriff ist zugesagt, Format und Weg sind offen. Beides entscheidet über die Durchführbarkeit.

OffenOhne gesicherten Zugriff ist jeder Übergangsplan hinfällig. Das ist eine Vertragsfrage, keine Prozessfrage.

No-Regret-Maßnahmen

Sechs Schritte, die unabhängig vom Dienstleisterportfolio tragen.

  • Bestand nach Regime sortieren: AT 9 Tz. 6 oder Art. 28 Abs. 8 DORA – und den jeweils geltenden Exit-Standard je Vertrag festhalten.
  • Für jede wesentliche Auslagerung mindestens eine Handlungsoption benennen, auf Durchführbarkeit prüfen und den Beschluss dokumentieren.
  • Auslöseindikatoren aus den Kennzahlen nach AT 9 Tz. 9 ableiten und die Schwelle für inakzeptable Dienstleistungsgüte festlegen.
  • Übergabepunkt zwischen Ausstiegsplanung und Notfallmanagement nach AT 7.3 definieren – dorthin fällt zurück, was keine Handlungsoption hat.
  • Für IKT-Dienstleistungen zur Unterstützung kritischer oder wichtiger Funktionen einen Test der Ausstiegspläne einplanen und die Ergebnisse dokumentieren.
  • Datenrückgabe konkretisieren: Zugriff im Insolvenzfall, Format, Übergabeweg und Löschnachweis in den Vertrag aufnehmen.

Was bewusst offen bleibt

In welchem Turnus die Aufsicht Tests der Ausstiegspläne erwartet, lässt sich aus Art. 28 Abs. 8 DORA nicht ableiten – der Text spricht von ausreichend getestet und regelmäßig überprüft, ohne Frequenz. Konkretisierungen können sich aus den technischen Regulierungsstandards zu DORA ergeben; für diesen Beitrag wurden sie nicht ausgewertet. Wer eine Frequenz festlegt, sollte sie risikoorientiert begründen.

Fazit

Auslagerung Ausstiegsstrategien sind 2026 kein einheitliches Thema mehr, sondern zwei Anforderungen mit unterschiedlicher Härte.

  • AT 9 Tz. 6 MaRisk verlangt Vorkehrungen und Handlungsoptionen; Ausstiegsstrategien nur, soweit sinnvoll und möglich.
  • Art. 28 Abs. 8 DORA verlangt für IKT-Dienstleistungen kritischer oder wichtiger Funktionen umfassende, dokumentierte und getestete Pläne.
  • Ohne Handlungsoption verlangt die Erläuterung zu Tz. 6 zumindest die Berücksichtigung in der Notfallplanung.
  • AT 9 Tz. 14 lit. d erlaubt im Gruppen- und Verbundfall einen Verzicht – auf der MaRisk-Seite, nicht bei DORA.
  • Ein Ausstiegsplan ohne definierten Auslöser und ohne gesicherte Datenrückgabe ist nicht durchführbar.

Wer den Bestand nach Regime sortiert hat, kann für jeden Vertrag sagen, welcher Standard gilt – und den Aufwand dort investieren, wo er gefordert ist.

Häufige Fragen

Verlangen die MaRisk zwingend eine Ausstiegsstrategie?

Nicht in jedem Fall. AT 9 Tz. 6 verlangt bei wesentlichen Auslagerungen Vorkehrungen für Kontinuität und Qualität nach Beendigung. Für Fälle unbeabsichtigter oder unerwarteter Beendigung sind Handlungsoptionen auf ihre Durchführbarkeit zu prüfen und zu verabschieden. Ausstiegsstrategien sind festzulegen, soweit dies sinnvoll und möglich ist.

Was gilt, wenn keine Handlungsoption existiert?

Die Erläuterung zu AT 9 Tz. 6 ist an dieser Stelle eindeutig: Existieren keine Handlungsoptionen, ist zumindest eine angemessene Berücksichtigung in der Notfallplanung erforderlich. Das Thema verschwindet also nicht, sondern wandert in das Notfallmanagement nach AT 7.3.

Wie streng ist DORA im Vergleich?

Deutlich strenger. Art. 28 Abs. 8 DORA verlangt für IKT-Dienstleistungen, die kritische oder wichtige Funktionen unterstützen, Ausstiegsstrategien. Die Ausstiegspläne müssen umfassend, dokumentiert und ausreichend getestet sein sowie regelmäßig überprüft werden. Eine Öffnungsklausel wie soweit sinnvoll und möglich kennt der Text nicht.

Welche Auslöser muss eine Ausstiegsstrategie abdecken?

Nach Art. 28 Abs. 8 DORA sind insbesondere ein möglicher Fehler des IKT-Drittdienstleisters, eine Verschlechterung der Qualität der bereitgestellten Dienstleistungen, jede Unterbrechung der Geschäftstätigkeit aufgrund unangemessener oder unterlassener Bereitstellung sowie jedes erhebliche Risiko für die kontinuierliche Bereitstellung zu berücksichtigen.

Gibt es Erleichterungen für Gruppen und Verbünde?

Ja, aber nur auf der MaRisk-Seite. Nach AT 9 Tz. 14 lit. d kann bei gruppen- und verbundinternen Auslagerungen auf die Erstellung von Ausstiegsstrategien und Handlungsoptionen verzichtet werden. Für IKT-Dienstleistungen im Anwendungsbereich von Art. 28 DORA gilt diese Erleichterung nicht.

Was muss vertraglich abgesichert sein?

AT 9 Tz. 7 lit. l verlangt Kündigungsrechte und angemessene Kündigungsfristen. Die Erläuterung ergänzt, dass die Vereinbarung das Auslagerungsunternehmen verpflichten sollte, das Institut nach Kündigung bei der Übertragung an ein anderes Unternehmen oder bei der Reintegration zu unterstützen. Zudem ist der Datenzugriff bei Insolvenz, Abwicklung oder Einstellung der Geschäftstätigkeit sicherzustellen.

Quellen

Primärquellen zuerst. Je Eintrag ist angegeben, wofür die Quelle in diesem Beitrag einsteht.

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