Vollständigkeit
AT 9 Tz. 12 lit. b spricht von einer vollständigen Dokumentation der Auslagerungen. Eine Beschränkung auf wesentliche Auslagerungen enthält der Text nicht. Für Wertpapierinstitute stellt § 40 Abs. 1 WpIG ausdrücklich auf sämtliche wesentlichen und nicht wesentlichen Auslagerungen ab.
Anzeigepflicht bei Wertpapierinstituten
