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Dokumentation und Meldewesen

Anforderungen an das Auslagerungsregister nach AT 9 Tz. 12

Rechtsstand: 10. September 2026 | Lesezeit: rund 12 Minuten | Erstveröffentlichung: 2. September 2021, vollständig überarbeitet

Wer heute nach den Anforderungen an das Auslagerungsregister sucht, bekommt in der Regel eine Liste von Datenfeldern. Die wichtigere Frage ist eine andere: In welches Register gehört ein Vertrag überhaupt? Seit 2025 führen viele Institute zwei – und die Abgrenzung entscheidet über Vollständigkeit und Meldepflicht.

Management Summary

AT 9 Tz. 12 lit. b der MaRisk in der Fassung vom 30. Juni 2026 macht die Erstellung und Pflege einer vollständigen Dokumentation der Auslagerungen einschließlich Weiterverlagerungen zur Aufgabe des zentralen Auslagerungsmanagements. Der Normtext verweist dafür auf § 25b Abs. 1 Satz 4 KWG und nennt das Ergebnis Auslagerungsregister.

Daneben steht seit 2025 das Informationsregister nach Art. 28 Abs. 3 DORA. Es erfasst vertragliche Vereinbarungen über die Nutzung von IKT-Dienstleistungen und ist der BaFin jährlich einzureichen. Beide Register haben unterschiedliche Rechtsgrundlagen, unterschiedliche Anwendungsbereiche und unterschiedliche Meldewege.

Seit der Erläuterung zu AT 9 Tz. 1 fallen IKT-Dienstleistungen nach Art. 3 Nr. 21 DORA aus dem Anwendungsbereich des AT 9 heraus. Damit ist die Zuordnung eines Vertrags zum richtigen Register keine Verwaltungsfrage mehr, sondern eine Rechtsfrage mit Folgen für die Vollständigkeit beider Bestände.

Für die Geschäftsleitung ist das Register kein Verwaltungsartefakt. Es ist die Datenbasis für die Risikoanalyse nach AT 9 Tz. 2, für den Bericht nach Tz. 13 und für die Prüfung durch die Interne Revision. Ein unvollständiges Register macht alles darüber angreifbar.

Zwei Register, nicht eines

Die Gegenüberstellung zeigt, warum ein einziges Register beide Pflichten nicht erfüllen kann – und warum ein Vertrag trotzdem nicht in beiden stehen muss.

Auslagerungsregister und Informationsregister im Vergleich
PunktAuslagerungsregisterInformationsregister
RechtsgrundlageAT 9 Tz. 12 lit. b MaRisk, § 25b Abs. 1 Satz 4 KWGArt. 28 Abs. 3 DORA
BezeichnungAuslagerungsregisterInformationsregister
ErfasstAuslagerungen einschließlich WeiterverlagerungenVertragliche Vereinbarungen über die Nutzung von IKT-Dienstleistungen
AnwendungsbereichAuslagerungen ohne IKT-Bezug im Sinne von Art. 3 Nr. 21 DORAIKT-Dienstleistungen, unabhängig von der Kritikalität
Einreichung bei der AufsichtKeine turnusmäßige Einreichung; Vorlage auf VerlangenJährliche Einreichung über die Melde- und Veröffentlichungsplattform
VerantwortungZentrales Auslagerungsmanagement nach AT 9 Tz. 12Finanzunternehmen; Leitungsorgan nach Art. 5 DORA

Praktisch heißt das: Der erste Arbeitsschritt ist nicht das Anlegen von Datenfeldern, sondern die Zuordnung jedes Dienstleistungsverhältnisses zum anwendbaren Regime. Wer damit beginnt, füllt anschließend zwei saubere Bestände. Wer damit endet, hat zwei unvollständige.

Anforderungen an das Auslagerungsregister nach MaRisk

Der Normtext ist knapp. Aus ihm und den angrenzenden Textziffern ergeben sich sechs Anforderungen.

Vollständigkeit

AT 9 Tz. 12 lit. b spricht von einer vollständigen Dokumentation der Auslagerungen. Eine Beschränkung auf wesentliche Auslagerungen enthält der Text nicht. Für Wertpapierinstitute stellt § 40 Abs. 1 WpIG ausdrücklich auf sämtliche wesentlichen und nicht wesentlichen Auslagerungen ab.

Anzeigepflicht bei Wertpapierinstituten

Weiterverlagerungen

Sie sind im Klammerzusatz ausdrücklich genannt. Voraussetzung für ihre Erfassung ist die Informationspflicht des Auslagerungsunternehmens nach AT 9 Tz. 8 – ohne sie bleibt das Register lückenhaft.

Weiterverlagerung kritischer Funktionen

Pflege statt Einmalanlage

Der Text verlangt Erstellung und Pflege. Ein Register, das nach der Ersterfassung nicht fortgeschrieben wird, erfüllt die Anforderung nicht.

Zuordnung zur Funktion

Die Registerführung ist ausdrücklich Aufgabe des zentralen Auslagerungsmanagements. Sie lässt sich organisatorisch verteilen, die Verantwortung bleibt dort.

Pflichten der Funktion im Detail

Grundlage der Einstufung

Die Wesentlichkeitsentscheidung aus der Risikoanalyse nach AT 9 Tz. 2 gehört nachvollziehbar ins Register – sonst lässt sich nicht erklären, warum welche Pflichten greifen.

Zwingend einzustufende Fälle

Datenbasis für Bericht und Prüfung

Der Bericht nach AT 9 Tz. 13 und die Prüfung durch die Interne Revision nach AT 4.4.3 Tz. 5 setzen auf dem Register auf. Es ist damit kein Selbstzweck, sondern Voraussetzung.

Aufgaben der Internen Revision

Welche Felder gehören hinein?

Eine abschließende Feldliste enthält AT 9 nicht. Anhaltspunkte liefern die Vertragsinhalte, die AT 9 Tz. 7 für wesentliche Auslagerungen verlangt: Leistungsspezifikation, Beginn und gegebenenfalls Ende, geltendes Recht, Standorte der Leistungserbringung und Datenverarbeitung, vereinbarte Dienstleistungsgüte, Versicherungsnachweise, Notfallkonzepte, Informations- und Prüfungsrechte, Kündigungsrechte und Regelungen zur Weiterverlagerung.

Ergänzend bleiben die EBA-Leitlinien zu Auslagerungen der europäische Referenzrahmen; sie sind nach AT 1 in den MaRisk umgesetzt. Wer eine Feldliste braucht, findet dort den ausführlichsten Katalog.

Was sich gegenüber dem Stand von 2021 geändert hat

Diese Seite beruhte bis heute auf der Nachlese zur 6. MaRisk-Novelle. Fünf Punkte sind seither überholt.

Gegenüberstellung der Registeranforderungen
PunktStand 2021Fassung vom 30.06.2026
Verweis auf die EBA-LeitlinienAT 9 Tz. 14 verwies auf die Textziffern 54 und 55 der Leitlinien zu AuslagerungenAT 9 Tz. 14 enthält die Erleichterungen für Gruppen und Finanzverbünde; ein Verweis auf einzelne Textziffern der Leitlinien steht dort nicht
Fundstelle der RegisterpflichtAT 9 Tz. 12 in Verbindung mit dem Verweis in Tz. 14AT 9 Tz. 12 lit. b mit unmittelbarem Verweis auf § 25b Abs. 1 Satz 4 KWG
Gruppen- und VerbundregisterMöglichkeit der Zentralisierung im Grundsatz eröffnetAT 9 Tz. 14 lit. e mit ausdrücklicher Bedingung: individuelles Register ohne größere Verzögerung erhältlich
IKT-DienstleistungenTeil des AuslagerungsregistersNach der Erläuterung zu AT 9 Tz. 1 außerhalb des AT 9; eigenes Informationsregister nach Art. 28 Abs. 3 DORA
Rolle des AuslagerungsbeauftragtenBestellung nach AT 9 Tz. 12 vorgesehenDer Text verlangt ein zentrales Auslagerungsmanagement; eine namentlich zu bestellende Person nennt er dort nicht

Zur ersten Zeile ein Hinweis zur Genauigkeit: Dass AT 9 Tz. 14 heute keinen Verweis auf einzelne Textziffern der EBA-Leitlinien mehr enthält, bedeutet nicht, dass diese Leitlinien gegenstandslos wären. AT 1 der MaRisk stellt klar, dass sie als vollständig umgesetzt gelten. Abschnitte sind aber nur dann zusätzlich zu beachten, wenn die MaRisk ausdrücklich auf sie verweisen.

Das Informationsregister nach DORA

Art. 28 Abs. 3 DORA verpflichtet Finanzunternehmen, ein Informationsregister über alle vertraglichen Vereinbarungen zur Nutzung von IKT-Dienstleistungen zu führen – auf Unternehmensebene sowie gegebenenfalls teilkonsolidiert und konsolidiert.

Einreichung bei der BaFin

Anders als das Auslagerungsregister ist das Informationsregister der Aufsicht turnusmäßig vorzulegen. Die BaFin verlangt eine jährliche Einreichung nach Art. 28 Abs. 3 UAbs. 4 DORA über die Melde- und Veröffentlichungsplattform. Für den Zyklus 2026 nannte sie ein Fenster vom 9. bis 30. März 2026; maßgeblich war der Sachstand zum 31. Dezember 2025.

Das jeweilige Einreichungsfenster gibt die BaFin gesondert bekannt. Wer den Prozess aufsetzt, sollte den Stichtag zum Jahresende einplanen und die Datenqualität nicht erst im Einreichungsfenster prüfen.

Anzeigepflichten daneben

Art. 28 Abs. 3 enthält über die Registerführung hinaus Anzeigepflichten. Finanzunternehmen unterrichten die zuständige Behörde zeitnah über jede geplante vertragliche Vereinbarung zur Nutzung von IKT-Dienstleistungen zur Unterstützung kritischer oder wichtiger Funktionen sowie in dem Fall, dass eine Funktion kritisch oder wichtig geworden ist.

Diese Pflicht trifft auf die sektoralen Anzeigepflichten zu Auslagerungen. Zur Vermeidung von Doppelmeldungen hat die BaFin Hinweise veröffentlicht; wer beide Meldewege bedient, sollte sie vor der nächsten Anzeige heranziehen.

Register auf Gruppen- und Verbundebene

AT 9 Tz. 14 fasst die Erleichterungen für Gruppen im Sinne von AT 2.1 Tz. 3 und für Finanzverbünde zusammen. Für die Registerführung ist Buchstabe e maßgeblich.

Zentrales Register zulässig

Wird gruppen- oder verbundintern ein zentrales Auslagerungsregister eingerichtet und geführt, ist das nach AT 9 Tz. 14 lit. e zulässig.

Die Bedingung

Es muss sichergestellt sein, dass das einzelne Institut und die zuständige Behörde das individuelle Auslagerungsregister bei Bedarf ohne größere Verzögerung erhalten. Das ist eine Anforderung an Technik und Prozess, nicht nur an die Absicht.

Zentrales Auslagerungsmanagement

Nach Tz. 14 lit. b kann bei Auslagerungen mehrerer Institute einer Gruppe oder eines Verbundes an gemeinsame Auslagerungsunternehmen ein zentrales Auslagerungsmanagement auf Gruppen- oder Verbundebene eingerichtet werden, sofern es den Anforderungen des Moduls AT 9 genügt.

Zentrale Vorauswertung

Nach Tz. 14 lit. c besteht bei Risikoberichterstattung von Auslagerungsunternehmen, die innerhalb einer Gruppe oder eines Verbundes genutzt werden, die Möglichkeit einer zentralen Vorauswertung.

Verzicht auf Ausstiegsstrategien

Nach Tz. 14 lit. d kann bei gruppen- und verbundinternen Auslagerungen auf die Erstellung von Ausstiegsstrategien und Handlungsoptionen verzichtet werden.

Auslagerung Ausstiegsstrategien

Keine Übertragung auf DORA

Die Erleichterungen aus AT 9 Tz. 14 betreffen das Auslagerungsregister. Für das Informationsregister nach Art. 28 Abs. 3 DORA gelten sie nicht.

DORA und IKT-Drittanbieter

Sechs typische Schwachstellen

Die ersten beiden betreffen jedes Haus, dessen Registerkonzept älter ist als 2025.

Ein Register für beide Regime

IKT-Verträge stehen im Auslagerungsregister, das Informationsregister wird daraus abgeleitet – oder umgekehrt. Beide Bestände haben unterschiedliche Anwendungsbereiche und lassen sich nicht ineinander überführen.

Abgrenzung Auslagerung und Fremdbezug

Veralteter Verweis in der Richtlinie

Interne Regelungen verweisen auf die Textziffern 54 und 55 der EBA-Leitlinien, weil AT 9 Tz. 14 das früher tat. Der aktuelle Normtext enthält diesen Verweis nicht mehr.

Die 9. MaRisk-Novelle im Überblick

Nur wesentliche Auslagerungen erfasst

AT 9 Tz. 12 lit. b spricht von vollständiger Dokumentation und differenziert nicht. Für Wertpapierinstitute ist § 40 Abs. 1 WpIG sogar ausdrücklich.

Einstufung ohne Begründung im Register

Die Wesentlichkeitsentscheidung steht als Häkchen im Register, die Begründung liegt woanders oder nirgends. Im Prüfungsfall ist das der erste Griff.

Typische Prüfungsfeststellungen

Individuelles Register nicht abrufbar

Ein Verbundregister ist eingerichtet, die Bedingung aus AT 9 Tz. 14 lit. e aber nicht getestet. Ob das Einzelinstitut sein Register ohne größere Verzögerung erhält, zeigt sich sonst erst in der Prüfung.

Quick-Check zur Selbsteinschätzung

Sechs Fragen entlang der Registerführung. Wähle je Zeile den zutreffenden Zustand; die Empfehlung erscheint darunter. Die Auswahl wird nicht gespeichert und nicht übertragen.

Ist je Vertrag entschieden, in welches Register er gehört?

Erläuterung zu AT 9 Tz. 1 MaRisk, Art. 3 Nr. 21 und Art. 28 Abs. 3 DORA

ErfülltDie Zuordnung liegt vor und ist Pflichtfeld im Vertragsprozess. Prüfe sie bei jeder Vertragsänderung.

TeilweiseNeuverträge sind zugeordnet, der Bestand nicht. Plane einen Bestandsdurchlauf nach Kritikalität.

OffenOhne Zuordnung sind beide Register unvollständig. Das ist der erste Schritt, nicht die Feldliste.

Erfasst das Auslagerungsregister auch nicht wesentliche Auslagerungen?

AT 9 Tz. 12 lit. b MaRisk, § 40 Abs. 1 WpIG

ErfülltDas Register ist vollständig. Prüfe die Pflegeprozesse bei Neuverträgen.

TeilweiseNicht wesentliche Auslagerungen sind teilweise erfasst. Ergänze sie priorisiert nach Dienstleisterkonzentration.

OffenEine Beschränkung auf wesentliche Auslagerungen gibt der Normtext nicht her.

Sind Weiterverlagerungen erfasst und vertraglich abgesichert?

AT 9 Tz. 12 lit. b und Tz. 8 MaRisk

ErfülltWeiterverlagerungen sind im Register und die Informationspflicht ist vereinbart. Prüfe die Kettentiefe.

TeilweiseWeiterverlagerungen sind bekannt, die Informationspflicht ist nicht vertraglich verankert. Ohne sie veraltet der Bestand unbemerkt.

OffenDer Klammerzusatz der Norm nennt sie ausdrücklich. Beginne bei den wesentlichen Auslagerungen.

Steht die Begründung der Wesentlichkeitseinstufung im Register?

AT 9 Tz. 2 und Tz. 12 lit. b MaRisk

ErfülltEinstufung, Begründung und Datum sind erfasst. Prüfe stichprobenartig die Nachvollziehbarkeit.

TeilweiseDie Einstufung ist erfasst, die Begründung fehlt. Ergänze das Feld und fülle es für wesentliche Auslagerungen nach.

OffenOhne dokumentierte Begründung lässt sich die Auswahl der Pflichten nicht erklären.

Ist der Einreichungsprozess für das Informationsregister etabliert?

Art. 28 Abs. 3 UAbs. 4 DORA

ErfülltMelder, Format und Termin sind geklärt und ein Zyklus wurde erfolgreich durchlaufen.

TeilweiseDie Einreichung erfolgte, die Datenqualität wurde aber erst im Fenster geprüft. Ziehe die Prüfung auf den Stichtag vor.

OffenOhne etablierten Prozess wird das Einreichungsfenster zum Engpass. Setze ihn vor dem nächsten Stichtag auf.

Ist bei einem Verbundregister der Einzelabruf getestet?

AT 9 Tz. 14 lit. e MaRisk

ErfülltDer Abruf des individuellen Registers wurde getestet und dokumentiert.

TeilweiseDer Abruf ist technisch möglich, aber nie erprobt. Die Norm verlangt sicherzustellen, nicht ermöglichen.

OffenOhne getesteten Einzelabruf ist die Bedingung der Erleichterung nicht erfüllt.

No-Regret-Maßnahmen

Sechs Schritte, die unabhängig vom Registerwerkzeug tragen.

  • Zuordnungsfeld einführen: Gehört der Vertrag ins Auslagerungsregister, ins Informationsregister oder in beide – und mit welcher Begründung.
  • Interne Auslagerungsrichtlinie von den überholten Verweisen auf einzelne Textziffern der EBA-Leitlinien lösen und auf AT 9 Tz. 12 lit. b umstellen.
  • Register auf Vollständigkeit prüfen, einschließlich der nicht wesentlichen Auslagerungen.
  • Informationspflicht zu Weiterverlagerungen vertraglich verankern und die erfasste Kettentiefe festlegen.
  • Begründungsfeld für die Wesentlichkeitseinstufung ergänzen und für wesentliche Auslagerungen rückwirkend füllen.
  • Einreichungsprozess für das Informationsregister auf den Stichtag zum Jahresende ausrichten und die Datenqualität vorher prüfen.

Was bewusst offen bleibt

Eine abschließende, aufsichtlich verbindliche Feldliste für das Auslagerungsregister nach MaRisk gibt es nicht. AT 9 Tz. 12 lit. b nennt nur die Pflicht zur vollständigen Dokumentation. Wer eine Feldstruktur aufbaut, sollte sie aus den Vertragsinhalten nach AT 9 Tz. 7 und den EBA-Leitlinien ableiten und die Ableitung dokumentieren.

Wie die BaFin Doppelmeldungen zwischen dem DORA-Anzeigeweg und den sektoralen Auslagerungsanzeigen im Einzelnen behandelt wissen will, entwickelt sich weiter. Vor der nächsten Anzeige gehören die aktuellen Hinweise der BaFin zum Informationsregister herangezogen.

Fazit

Die Anforderungen an das Auslagerungsregister sind normtextlich knapp – und praktisch anspruchsvoller geworden, weil ein zweites Register danebensteht.

  • AT 9 Tz. 12 lit. b MaRisk verlangt eine vollständige Dokumentation der Auslagerungen einschließlich Weiterverlagerungen.
  • Rechtsgrundlage im Gesetz ist § 25b Abs. 1 Satz 4 KWG; für Wertpapierinstitute § 40 Abs. 1 WpIG.
  • Für IKT-Dienstleistungen gilt das Informationsregister nach Art. 28 Abs. 3 DORA mit jährlicher Einreichung bei der BaFin.
  • AT 9 Tz. 14 lit. e erlaubt ein Gruppen- oder Verbundregister, wenn der Einzelabruf ohne größere Verzögerung sichergestellt ist.
  • Der Verweis auf einzelne Textziffern der EBA-Leitlinien steht nicht mehr im Normtext; die Leitlinien gelten nach AT 1 als umgesetzt.

Wer die Zuordnung je Vertrag sauber trifft, hat zwei vollständige Register. Wer sie überspringt, hat zwei unvollständige – und merkt es in der Prüfung.

Häufige Fragen

Wo steht die Pflicht zum Auslagerungsregister?

In AT 9 Tz. 12 lit. b der MaRisk. Danach gehört zu den Aufgaben des zentralen Auslagerungsmanagements die Erstellung und Pflege einer vollständigen Dokumentation der Auslagerungen einschließlich Weiterverlagerungen gemäß § 25b Abs. 1 Satz 4 KWG. Der Klammerzusatz im Normtext lautet Auslagerungsregister.

Sind Auslagerungsregister und Informationsregister dasselbe?

Nein. Das Auslagerungsregister folgt aus AT 9 Tz. 12 lit. b MaRisk in Verbindung mit § 25b Abs. 1 Satz 4 KWG. Das Informationsregister folgt aus Art. 28 Abs. 3 DORA und erfasst vertragliche Vereinbarungen über die Nutzung von IKT-Dienstleistungen. Seit der Erläuterung zu AT 9 Tz. 1 laufen beide Regime getrennt.

Müssen auch nicht wesentliche Auslagerungen erfasst werden?

AT 9 Tz. 12 lit. b spricht von einer vollständigen Dokumentation der Auslagerungen und differenziert nicht nach Wesentlichkeit. Für Wertpapierinstitute ist § 40 Abs. 1 WpIG ausdrücklich: Im Register sind sämtliche wesentlichen und nicht wesentlichen Auslagerungen zu erfassen.

Gehören Weiterverlagerungen ins Register?

Ja, ausdrücklich. AT 9 Tz. 12 lit. b nennt sie im Klammerzusatz. Ergänzend verlangt AT 9 Tz. 8 eine Informationspflicht des Auslagerungsunternehmens bei Weiterverlagerungen – ohne diese Information lässt sich das Register nicht vollständig führen.

Darf das Register auf Gruppen- oder Verbundebene geführt werden?

Ja. Nach AT 9 Tz. 14 lit. e kann gruppen- oder verbundintern ein zentrales Auslagerungsregister eingerichtet und geführt werden. Voraussetzung ist, dass das einzelne Institut und die zuständige Behörde das individuelle Auslagerungsregister bei Bedarf ohne größere Verzögerung erhalten.

Wann ist das Informationsregister nach DORA einzureichen?

Die BaFin verlangt eine jährliche Einreichung nach Art. 28 Abs. 3 UAbs. 4 DORA über die Melde- und Veröffentlichungsplattform. Für den Zyklus 2026 nannte sie ein Einreichungsfenster vom 9. bis 30. März 2026 mit dem Sachstand zum 31. Dezember 2025. Das jeweilige Fenster gibt die BaFin gesondert bekannt.

Quellen

Primärquellen zuerst. Je Eintrag ist angegeben, wofür die Quelle in diesem Beitrag einsteht.

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Anforderungen an das Auslagerungsregister nach AT 9 Tz. 12
Achim Schulz
Über den Autor

Achim Schulz

Geschäftsführer S+P Compliance & S+P Unternehmerforum · langjährige Vorstands- & Geschäftsführungserfahrung

Achim Schulz kennt die Führungsebene aus eigener Verantwortung – langjährig als Vorstand bei Banken und Geschäftsführer sowie als Interim-Manager in Industrieunternehmen. Diese Doppelperspektive aus Finanzsektor und Realwirtschaft prägt seine Beiträge für CEO, COO und CFO. Er kennt das Zusammenspiel von Geschäftsleitung, Aufsichtsrat und Gesellschaftern aus der Praxis und übersetzt strategische wie aufsichtsrechtliche Anforderungen in umsetzbare, haftungssichere Führungsentscheidungen – praxisnah und auf Augenhöhe mit dem Management.

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