Einzelbericht je Prüfung
Zeitnah, schriftlich, den zuständigen Mitgliedern der Geschäftsleitung vorzulegen. Inhalt: Prüfungsgegenstand, Feststellungen und gegebenenfalls Maßnahmen zur Beseitigung der Mängel. Wesentliche Mängel sind besonders herauszustellen (Tz. 7).

