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Bußgelder gegen Geldwäschebeauftragte

Diese Bußgeld-Entscheidung gegen Geldwäschebeauftragte sollten Sie unbedingt kennen. Das OLG Frankfurt hat Bußgelder gegen Geldwäschebeauftragte verhängt. Mit Urteil des OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 10.4.2018 wurden folgende 5 Leitsätze für Geldwäsche-Beauftragte aufgestellt:

1.Verdachtsfälle sind durch den Geldwäschebeauftragte „unverzüglich“ anzuzeigen. Verdachtsfälle sind ohne schuldhaftes Zögern der FIU zu melden. Es ist das Ziel der Verdachtsmeldung Geldwäscheverdachtshandlungen möglichst noch vor der Durchführung unterbinden zu können

2. Die Pflichten und Rechte des Geldwäschebeauftragten beschränken sich auf folgende Handlungen:

    • Die aus der Geschäftsbeziehung entstandenen internen Informationen sind aufzubereiten und ggf. mit einer entsprechenden Bewertung der FIU zur Verfügung zu stellen.
    • Der Geldwäschebeauftragte hat keine eigenen Ermittlungshandlungen durchzuführen.

3. Mängel und/oder eine fehlende Organisationsstruktur stellen vorsätzliche Verstöße des Geldwäschebeauftragten dar.

4. Wer haftet bei Verstößen? Bei Verstößen haftet der Geldwäschebeauftragte unmittelbar. Die Haftung des Vorstands aufgrund eines möglichen Organisations- und Überwachungsverschulden bleibt unberührt.

5. Für die Bemessung der Geldbuße sind die wirtschaftlichen Vorteile iSd § 17 IV OWiG als wesentliches Kriterium zu berücksichtigen.

 

Bußgelder gegen Geldwäschebeauftragte

 

Eckpunkte zum Sachverhalt und zum Urteil des OLG Frankfurt – Bußgelder gegen Geldwäschebeauftragte

Ausgangssituation für Bußgelder gegen Geldwäschebeauftragte:

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) verhängte mit Bußgeldbescheid vom 6.9.2016 gegen den Geldwäschebeauftrage der UC-AG wegen Verletzung der Pflicht zur unverzüglichen Erstattung von Meldungen nach §43 GWG in 3 Fällen Geldbußen in Höhe von 6.000 €, 2.500 € und 4.000 €.

Auf ihren Einspruch hin verurteilte das AG die Betr. am 10.7.2017 wegen leichtfertigen nicht rechtzeitigen Nachkommens der Pflichtverdachtsanmeldung in 3 Fällen zu Geldbußen in Höhe von 2.000 €, 900 € und 1.300 €.

Nach den Feststellungen ist der Geldwäschebeauftragte seit Ende 2010 als Bankangestellte bei der UC-AG beschäftigt. Zuvor war sie in einem Zeitraum von über 10 Jahren in einer anderen Bank als Geldwäschebeauftragte tätig. Sie wurde bei der UC-AG eingestellt, um die Abteilung Geldwäsche weiter auszubauen.

Sie war im Tatzeitraum Geldwäschebeauftragte und Vorgesetzte für Abteilung Geldwäscheprävention. Als solche war sie insbesondere für die Vornahme von Geldwäscheverdachtsmeldungen gem. §43 GWG verantwortlich.

 

Sachverhalt:

Am 2.5.2008 mietete die Ehefrau eines früheren Bundeskanzlers (Kontoinhaberin) in einer Filiale ein Schließfach an. Für sie wurden zudem bei der Bank mehrere Konten geführt u. a.

  • seit dem 30.4.2008 unter der Konto-Nr. 38xxx ein gemeinsames Konto der Kontoinhaberin und ihres inzwischen verstorbenen Ehemanns;
  • ab 20.1.2011 unter der Konto-Nr. 36xxx nach Umschreibung ein gemeinsames Konto der Eheleute, das zuvor ausschließlich für den Ehemann geführt worden war und
  • ein am 29.1.2013 eröffnetes und unter der Nr. 19xxx ausschließlich für die Kontoinhaberin geführtes Konto.

 

Fall 1: Am 29.1.2013 ließ sich die Kontoinhaberin um 12:45 Uhr Zutritt zu dem Schließfach verschaffen. Anschließend zahlte sie 200.000 € in bar auf das taggleich für sie auf ihren Namen eröffnete Konto 19xxx (Nr. 3) und weitere 100.000 € in bar auf das unter der Nr. 36xxx (Nr. 2) für die Eheleute geführte Konto ein. Es erfolgte in diesen Fällen keine interne Verdachtsmitteilung an die Geldwäschebeauftragte.

Fall 2: Am 1.3.2013 wurden von der Kundin für die Eheleute unter der Nr. 36xxx (Nr. 2) geführten Konto 110.000 € auf das dort unter der Nummer 38xxx (Nr. 1), ebenfalls für die Eheleute geführte Konto, überwiesen.

Fall 3: Am 27.5.2013 ließ sich die Kontoinhaberin Zutritt zu dem Schließfach verschaffen. Anschließend zahlte sie auf das für sie unter der Nr. 19xxx (Nr. 3) geführte Konto 200.000 € in bar ein. Die Kontoinhaberin überwies sodann taggleich von diesem Konto 400.000 € auf ein für sie bei der DB-AG unter der Nr. 4 xx/xxx geführtes Konto, wo es am 28.5.2013 gut geschrieben wurde. Auch bei diesen Transaktionen erfolgte keine interne Verdachtsmitteilung an den Geldwäschebeauftragten.

 

Beurteilung Fall 1:

Eine zentralisierte „manuelle Überprüfung“ hoher Bargeldeinzahlungen durch den Geldwäschebeauftragten bzw. durch die Abteilung war nicht vorgesehen. Auch das bei der UC-AG genutzte Monitoring-System generierte keine automatisierte Meldung, da es die Transaktion auf Grund der gewählten Parameter nicht als auffällig erkannte. Bei Privatkunden ohne PEP-Status wurde bei „Hohen Bargeldeinzahlung/Fresh Money“ erst bei einer Transaktion über 200.000 € eine Meldung generiert. Zu Kunden mit PEP-Status wurde eine solche Meldung bereits bei Bargeldeinzahlungen in Höhe von 40.000 € generiert.

 

Verdachtsmomente:

Am 12.6.2013 erlangte die in der Geldwäschefallbearbeitung tätige Zeugin R Kenntnis von dem Sachverhalt im Fall 3. Hintergrund war, dass der Compliance-Bereich der DB-AG auf Grund der Transaktion i. H. von 400.000 € auf das bei ihr geführte Konto Kontakt zu UC-AG aufgenommen hatte, um die Mittelherkunft zu plausibilisieren.

Sodann analysierten die Zeugin R sowie eine weitere Sachbearbeiterin der Geldwäschefallbearbeitung der UC-AG den Sachverhalt. Im nächsten Schritt wurde am 21.6.2013 der stellvertretende Geldwäschebeauftragte der UC-AG informiert. Dieser setzte am 26.6.2013 die Geldwäschebeauftragte in Kenntnis.

Am 26.6.2013 traf die Geldwäschebeauftragte in Abstimmung mit ihrem Stellvertreter die Entscheidung, dass die Kundin zu den Transaktionshintergründen befragt werden solle und zwar durch den Kundenbetreuer, den Zeugen H. Am 10.7.2013 fand eine Telefonkonferenz statt, in der der Zeuge H auf die Befragung der Kundin vorbereitet werden sollte. Am 11.7.2013 wurde die Betr. über den Inhalt der Telefonkonferenz informiert. Am 15.7.2013 fand das Telefonat mit der Kundin statt. Im Rahmen dieses Telefonats äußerte sich die Kundin u. a. dahingehend, „sie hätte die Einzahlung und Transaktion nicht gemacht, wenn sie gewusst hätte, dass Nachfragen erfolgen würden“.

Aufgrund dieser Aussage entschied sich dann die Geldwäschebeauftragte am 15.7.2013 für eine Verdachtsmeldung. Am 18.7.2013 wurde dem LKA eine durch den stellvertretenden Geldwäschebeauftragten und eine andere Person unterzeichnete, auf den 17.7.2013 datierte Verdachtsmeldung per Telefax übersandt. Der wesentliche Inhalt der halbseitigen Begründung benannte die Schließfachbesuche und die anschließenden Bareinzahlungen durch die Kundin. Deren Äußerung, dass sie bei Kenntnis der Nachfrage die Transaktion nicht getätigt hätte, wird in der Verdachtsmeldung nicht genannt. Das strafrechtliche Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Geldwäsche gegen die Kundin wurde durch die StA nach § 170 II StPO eingestellt.

 

Beurteilung Fall 2:

Die Überweisung von 110.000 € von einem auf die Eheleute geführten Kontos auf ein anderes auf die Eheleute geführten Kontos bei der gleichen Bank (Fall 2) stellt nicht ohne weiteres eine verdachtsmeldepflichtige Transaktion i. S. des §43 GWG dar. Die vom AG getroffenen Feststellungen sind insoweit nicht ausreichend. Gleichwohl kommt ein Freispruch nicht in Betracht. Der Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe zeigt deutliche Indizien dafür, dass auch der Fall 2 eine verdachtsmeldepflichtige Transaktion darstellen könnte.

 

Beurteilung Fall 3:

Gem. §43 GWG ist die Geldwäschebeauftragte der UC-AG verpflichtet gewesen, die Bargeldeinzahlungen der Kundin … vom 29.1.2013 (Fall 1) und 27.5.2013 (Fall 3) unverzüglich der FIU zu melden. Dieser Verpflichtung ist sie mit der Verdachtsmeldung vom 18.7.2013 nicht rechtzeitig nachgekommen.

 

Was bedeutet „rechtzeitig“ bei der Abgabe einer Verdachtsmeldung?

Beide Fälle stellen meldepflichtige Sachverhalte dar. Zu beurteilen sind die Einzahlung von 200.000 € in bar und weiterer 100.000 € in bar auf jeweils unterschiedliche Konten am 29.1.2013 sowie die Einzahlung von 200.000 € in bar am 27.6.2013 und die anschließende Überweisung von 400.000 € von diesem Konto an die DB-AG.

Diese Handlungen deuten darauf hin, dass es sich bei den Vermögenswerten um Gegenstände handelt, die eine Straftat nach § 261 StGB begründen können (§ 11 I 1 1. Alt. GWG).

Eine gesetzeskonforme Herkunft des in dieser Höhe eingezahlten Bargeldes war für die Bank mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln nicht sicher belegbar. Bereits bei den Bareinzahlungen, erst Recht aber bei der Überweisung unter Zugrundelegung der Sorgfaltspflichten des GWG waren die Voraussetzungen für eine Verdachtsmeldung gegeben.

Zudem handelt es sich bei der Kontoinhaberin um eine politisch exponierte, so dass über die allgemeinen Sorgfaltspflichten des GWG hinaus die verstärkten Sorgfaltspflichten greifen.

Die erforderliche Verdachtsmeldung wurde von der Geldwäschebeauftragten nicht rechtzeitig abgegeben. §43 GWG verlangt bei Verdachtsfällen eine „unverzügliche“ Mitteilung, d. h. die Mitteilung hat ohne schuldhaftes Zögern zu erfolgen.

Die notwendige Verdachtsmeldung ist erstellt worden, aber erst am 18.7.2013 bei der zuständigen Stelle eingegangen und damit ca. 5 ½ Monate nach der ersten Einzahlung und ca. 2 Monate nach der zweiten Einzahlung.

Diese Verzögerungen waren auch schuldhaft, weil die Meldung nicht in dem nach §43 GWG vom Gesetzgeber vorgegebenen Zeitraum durchgeführt worden ist. Jede Zeitverzögerung ist zu unterlassen.

In §11 GWG alte Fassung heißt es wörtlich, „dass eine angetragene Transaktion frühestens durchgeführt werden darf, wenn dem Verpflichteten die Zustimmung der StA übermittelt wurde oder wenn der zweite Werktag nach dem Abgangstag der Meldung verstrichen ist, ohne dass die Durchführung der Transaktion durch die StA untersagt worden ist (…)“.

Der Gesetzgeber klar zum Ausdruck gebracht, dass es Sinn und Zweck der Verdachtsmeldung ist, Geldwäscheverdachtshandlungen möglichst noch vor der Durchführung unterbinden zu können.

 

Verdachtsmeldung ist gerade nicht mit einer Strafanzeige gleichgestellt – Bußgelder gegen Geldwäschebeauftragte

Es wird auf die Begründung zum Gesetzentwurf vom 27.5.2011 (BT-Dr. 317/11 zu § 9 II Neu-GWG, S. 44 ff.) verwiesen. Dabei wird der Kritik der EU zum fehlenden bzw. mangelhaft ausgeprägten Problembewusstsein der Verpflichteten in Deutschland (vgl. FATF-Deutschlandbericht v. 19.2.2010, insb. TZ 750, 753-2 Aufzählungspunkte 968-972, 973-5) Rechnung getragen.

 

Darauf müssen Geldwäschebeauftragte zwingend achten um Bußgelder gegen Geldwäschebeauftragte zu vermeiden:

Der Ansatz der „in der Fachliteratur und auf Seminaren und Schulungen zur Umsetzung des Geldwäschegesetzes propagiert wird, dass eine Meldung erst erstattet werden müsse, wenn ein strafrelevanter Anfangsverdacht vorliege, unzutreffend ist“ (BT-Dr. 317/11 zu § 10 I Neu-GWG, S.48).

 

Geldwäschebeauftragter hat keine Ermittlungshandlungen in Vertretung der Strafverfolgungsbehörden durchzuführen.

Die Geldwäschebeauftragte kann sich auch nicht darauf berufen, dass ihr zur Vermeidung von „unnötigen Verdachtsmeldungen“ oder „Verdachtsmeldungen ins Blaue hinein“ nach §43 GWG ein Beurteilungsspielraum zukäme.

Der Wortlaut des Gesetzes sowie die systematische Auslegung beziehen sich ausdrücklich auf den Beurteilungsspielraum Ermittlungshandlungen oder Vernehmungen in Vertretung der Strafverfolgungsbehörden durchzuführen. Es ist gerade nicht die Aufgabe des Geldwäschebeauftragten anstelle oder neben den Strafverfolgungsbehörden selbstständig ermittlungstechnisch tätig zu werden und u. a. Gespräche mit Kunden zu dem Verdachtsfall zu führen.

 

Darauf müssen Geldwäschebeauftragte zwingend achten um Bußgelder gegen Geldwäschebeauftragte zu vermeiden:

Die Pflichten und Rechte des Geldwäschebeauftragten beschränken sich darauf, die aus der Geschäftsbeziehung entstandenen bankinternen Informationen beizuziehen, aufzubereiten und ggf. mit einer entsprechenden Bewertung den zuständigen Behörden zur Verfügung zu stellen. Es ist gerade nicht die Aufgabe des Geldwäschebeauftragten anstelle oder neben den Strafverfolgungsbehörden selbstständig ermittlungstechnisch tätig zu werden.

 

Anforderungen des Gesetzgebers an die Prüfungsfunktion des Geldwäschebeauftragten

Zutreffend ist lediglich, dass §43 GWG keinen Automatismus begründet, sondern der Geldwäschebeauftragte eine Prüfungsfunktion hat.

Der beklagte Geldwäschebeauftragte übersieht dabei allerdings, dass der Gesetzgeber diesen Beurteilungsspielraum nur auf die Hinzuziehung und Ermittlung von Tatsachen erstreckt, die im direkten Umfeld der Geschäftsbeziehung entstanden sind und die der Geldwäschebeauftragten auf Grund dieser Geschäftsbeziehung berechtigterweise zur Verfügung stehen und in der Kürze der Prüfungszeit auch beigezogen und bewertet werden können.

 

Recherchen der beklagten Geldwäschebeauftragten waren ungeeignet – Bußgelder gegen Geldwäschebeauftragte

Vorliegend war der beklagte Geldwäschebeauftragte berechtigt und verpflichtet, vor der Verdachtsmitteilung die Informationen beizuziehen, die ggfs. die Herkunft der Bargeldbestände bankintern sicher hätten aufklären können. Nach den getroffenen Feststellungen gab es bankintern allerdings keine Erkenntnisse.

Dazu kommt, dass die möglichen Verstöße der Kontoinhaberin gegen die AO, die durch §261 StGB erfasst sind, durch die beklagte Geldwäschebeauftragte ohnehin nicht ausschließbar waren.

Die von der beklagten Geldwäschebeauftragten veranlasste telefonische Nachfrage bei der Kontoinhaberin zur Mittelherkunft war damit rechtlich nicht geboten. Sie war auch von Anfang an ungeeignet, die Verdachtsfälle zu beseitigen.

Egal welche Angaben die Kontoinhaberin zur Herkunft des Bargeldes gemacht hätte, es wären Bargeldeinzahlungen geblieben und damit Verdachtsfälle. Die Bewertung der Glaubwürdigkeit der Kontoinhaberin und der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben stehen der beklagten Geldwäschebeauftragten nicht zu.

 

Darauf müssen Geldwäschebeauftragte zwingend achten um Bußgelder gegen Geldwäschebeauftragte zu vermeiden:

Nach dem rechtsfehlerfrei festgestellten Sachverhalt hat die beklagte Geldwäschebeauftragte die beiden Verdachtsfälle vorsätzlich nicht rechtzeitig angezeigt.

Das AG hat der Betr. hinsichtlich der Verstöße Leichtfertigkeit vorgeworfen. Das AG hat übersehen, dass die beklagte Geldwäschebeauftragte es unterlassen hat, die Implementierung und Überwachung der Einhaltung sämtlicher geldwäscherelevanten Vorschriften bei der UC-AG umzusetzen.

Die unzulässigen und ungeeigneten Ermittlungshandlungen der beklagten Geldwäschebeauftragten hatten den bereits entstandenen Verstoß nur noch zeitlich verzögert.

 

Mindestanforderungen des Gesetzgebers an die Rolle des Geldwäschebeauftragten

Der Gesetzgeber hat die Rolle der Geldwäschebeauftragten eindeutig und exklusiv bestimmt. Zu den Aufgaben zählen:

  • Der Geldwäschebeauftragte ist Ansprechpartner für die Mitarbeiter des Unternehmens sowie für Aufsichts- und Ermittlungsbehörden. Mit der Bestellung eines Geldwäschebeauftragten soll die Kommunikation zwischen den Strafverfolgungsbehörden, dem BKA, der FIU und dem Verpflichteten erleichtert werden.
  • Um dieser Rolle gerecht zu werden, hat der Gesetzgeber der Geldwäschebeauftragten die Alleinzuständigkeit für die Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in dem jeweiligen Unternehmen zugewiesen.
  • Der Geldwäschebeauftragte ist für die Implementierung und Überwachung der Einhaltung sämtlicher geldwäscherelevanten Vorschriften im Unternehmen zuständig. Seine Aufgabe ist, etwaige geldwäscherelevanten Risikostrukturen zeitnah zu erkennen und dem jeweiligen Risiko entsprechende Anweisungen und interne Grundsätze, Gefährdungsanalysen und Verfahren unabhängig umzusetzen, um diese laufend aktualisieren zu können.
  • Aus diesem Grund ist der Geldwäschebeauftragte im Unternehmen hervorgehoben und nur direkt dem Vorstand unterstellt.

 

Diesen Verpflichtungen ist die beklagte Geldwäschebeauftragte bei der UC-AG nicht nachgekommen. Auf die folgenden Pflichten müssen Geldwäschebeauftragte zwingend achten um Bußgelder gegen Geldwäschebeauftragte zu vermeiden. Im Urteil des OLG Frankfurt werden folgende 7 Pflichtverstöße aufgeführt:

  1. Sie hat weder geeignete Instrumentarien zur Feststellung von Verdachtsfällen eingeführt noch eine funktionierende Überwachung vorgenommen.
  2. Bei der UC-AG gab es keine Struktur, die es ermöglicht hätte, die vom Gesetz zugewiesenen Aufgaben, die die beklagte Geldwäschebeauftragte mit Übernahme des Amtes verpflichtend und bußgeldrelevant übernommen hatte, erfüllen zu können.
  3. Nach den Feststellungen im Urteil gab es weder ein funktionierendes Meldewesen, noch ein wirksames Überwachungs- und Kontrollinstrumentarium.
  4. Die beklagte Geldwäschebeauftragte hatte als Geldwäschebeauftragte nicht einmal die gesetzlichen Grundvoraussetzungen, so z. B. die Voraussetzungen politisch exponierter Personen festzustellen, zur Tatzeit eingeführt.
  5. Es sind nach den Feststellungen auch erkennbar keinerlei Maßnahmen ergriffen worden, um die im Kundenkontakt stehenden Mitarbeiter auf die gesetzlichen Verpflichtungen hinzuweisen, sie entsprechend zu leiten und ein Instrumentarium zu schaffen, dass es beklagten Geldwäschebeauftragten überhaupt ermöglicht hätte, die ihr vom Gesetz übertragenen Pflichten wahrnehmen zu können. So sind bei keiner der Bargeldeinzahlungen der Kundin … Mitteilungen an die Geldwäscheabteilung der UC-AG ergangen.
  6. Es gab auch keinerlei automatisierte Systeme, die Verdachtsmeldungen, die vorliegend zwingend gewesen wären, generiert und an die zuständige Geldwäscheabteilung übermittelt hätte.
  7. Die Beschäftigung mit den Verdachtsfällen erfolgte erst, als die Korrespondenzbank die verdachtsauffällige Überweisung gemeldet und entsprechend bei der UC-AG als veranlassende Bank um nähere Erläuterung ersucht hat. Bis dahin waren der beklagten Geldwäschebeauftragten die Verdachtsfälle unbekannt.

 

Kein leichtfertiges Unterlassen, sondern Vorsatz des Geldwäschebeauftragten

Die beklagte Geldwäschebeauftragte war jahrzehntelang als Geldwäschebeauftragte tätig. Sie kannte daher ihre Aufgaben.

Gleichwohl hatte die beklagte Geldwäschebeauftragte in Kenntnis der ihr übertragenen Aufgaben und Pflichten es wissentlich und willentlich unterlassen, diese bei der UC-AG wahrzunehmen.

Wer ein Amt und eine Position, die von Gesetzeswegen angelegt ist, übernimmt und den ihm dadurch übertragenen Pflichten nicht nachkommt und damit nicht in der Lage ist, die ihm von Gesetzes wegen übertragenen Aufgaben zu erfüllen, handelt, wenn er dies, wie die beklagte Geldwäschebeauftragte weiß und trotzdem nicht tut, vorsätzlich.

Schlägt dann in der Folge das durch vorsätzliches Nichthandeln angelegte Problem durch und wird in Kenntnis der genannten Defizite nicht gehandelt, ist dies kein leichtfertiges Unterlassen mehr, sondern vertieft wiederum vorsätzlich den bereits vorsätzlich verursachten Schaden.

 

Darauf müssen Geldwäschebeauftragte zwingend achten um Bußgelder gegen Geldwäschebeauftragte zu vermeiden:

Schlägt das durch vorsätzliches Nichthandeln angelegte Problem durch und wird in Kenntnis der genannten Defizite nicht gehandelt, ist dies kein leichtfertiges Unterlassen mehr, sondern vertieft wiederum vorsätzlich den bereits vorsätzlich verursachten Schaden.

 

Wer haftet? Geldwäschebeauftragter oder Vorstand

Entgegen der Einwendungen in der Rechtsbeschwerde ist dies auch kein die UC-AG als Verpflichtete des Gesetzes treffender Verantwortungsbereich, der die beklagte Geldwäschebeauftragte exkulpiert. Nach dem Gesetz ist der Geldwäschebeauftragte ausschließlich zuständig, die ihm vom verpflichteten übertragenen Aufgaben wahrzunehmen.

Er hat die Rechte, diese durchzusetzen und er hat allerdings auch die Verpflichtung, dies zu tun. Beidem ist die beklagte Geldwäschebeauftragte vorsätzlich nicht nachgekommen.

Den Vorstand der UC AG trifft zwar insofern der ebenfalls bußgeldrelevante Vorwurf fehlender Überwachung.

Dies führt allerdings nicht dazu, dass der Vorstand statt der beklagten Geldwäschebeauftragten haftet. Der Vorstand haftet nur zusätzlich.

 

Darauf müssen Geldwäschebeauftragte zwingend achten um Bußgelder gegen Geldwäschebeauftragte zu vermeiden:

Den Vorstand der UC AG trifft zwar insofern der ebenfalls bußgeldrelevante Vorwurf fehlender Überwachung.

Dies führt allerdings nicht dazu, dass der Vorstand statt der beklagten Geldwäschebeauftragten haftet. Der Vorstand haftet nur zusätzlich.

 

Bemessung der Bußgeld-Höhe nach OWiG

Die vom AG verhängten Bußgelder sind angesichts der Verfehlungen der beklagten Geldwäschebeauftragten bereits von ihrer Höhe nicht geeignet, den Unrechtsgehalt schuldangemessen zu erfassen.

Die beklagte Geldwäschebeauftragte ist seit Jahren für eine gesetzlich angeordnete Leistung als Geldwäschebeauftragte bezahlt worden, ohne diese Leistung in der gesetzlich vorgesehenen Art und Weise erbracht zu haben.

Sie hat damit durch die vorsätzliche Nichtleistung, die zu den vorliegenden Verstößen nach dem GWG geführt haben, einen wirtschaftlichen Vorteil i. S. des § 17 IV OWiG erzielt, der durch das festzusetzende Bußgeld abgeschöpft werden soll.

Die vom AG festgesetzten Geldbußen von 2.000 € und 1.300 € erfüllten diese Voraussetzungen nicht. Der Senat kann daher ausschließen, dass bei entsprechender Anwendung der Bußgeldbemessungs-kriterien des § 17 OWiG eine noch niedrigere Geldbuße als erfolgt ist, hätte verhängt werden können. (Mitgeteilt von Richter am OLG Dr. D. Teßmer, Frankfurt a. M.)

 

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