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Mindestanforderungen MaBail-in

Mindestanforderungen MaBail-in: Entwurf für ein „Rundschreiben zu den Mindestanforderungen zur Umsetzbarkeit des Bail in“ steht nun öffentlich zur Konsultation. Die BaFin gibt hier zu folgende wichtige Hinweise:

Wesentlicher Grundsatz des Abwicklungsregimes ist, dass die Verluste von Banken künftig nicht mehr auf Steuerzahler ausgelagert werden dürfen. So werden Fehlanreize (Moral Hazard) vermieden, übermäßige Risiken einzugehen. Zudem muss es möglich sein, dass Banken abgewickelt werden können, ohne die Finanzstabilität oder die Realwirtschaft zu gefährden.

Die Mindestanforderungen MaBail-in schaffen die Voraussetzungen für die Umsetzbarkeit eines Bail-in. Die insolvenzrechtliche Behandlung bestimmter Verbindlichkeiten von CRR-Instituten regelt das Merkblatt 4-2019 der BaFin.

Mindestanforderungen MaBail-in

 

Mindestanforderungen MaBail-in – Einheitliches Fundament von Anforderungen

Ein wesentliches Instrument des Abwicklungsregimes ist der Bail-in: Statt Steuerzahlern sollen Eigentümer und Gläubiger die Verluste einer Bank tragen. Aus rechtlicher Sicht umfasst der Bail-in zwei Instrumente:

  • die „Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente“ und
  • die „Gläubigerbeteiligung“.

Die BaFin hat nun die Mindestanforderungen MaBail-in zur Umsetzubarkeit eines Bail-in (MaBail-in) formuliert. Hierzu heißt es:

  • Anforderungen an Banken in Deutschland zur Vorbereitung eines möglichen Bail-in im Zuge einer Abwicklungsmaßnahme formuliert die BaFin bisher ausschließlich institutsspezifisch im Rahmen der individuellen Abwicklungsplanung.
  • Mit der Veröffentlichung der „Mindestanforderungen zur Umsetzbarkeit des Bail-in“ (MaBail-in) schafft die BaFin im ersten Quartal 2019 erstmals ein einheitliches Fundament für diese Anforderungen. Die BaFin konsultiert die MaBail-in bis 1. März 2019.
  • Ziel der standardisierten Vorgaben der MaBail-in ist es, die Abwicklungsfähigkeit der Banken im Hinblick auf die Anwendung des Bail-in sowie zugleich die Transparenz und Vergleichbarkeit der Abwicklungsplanung zu erhöhen.

 

Der Bail-in verfolgt zwei Ziele:

1.Ziel:

Es sollen Fehlanreize zur Auslagerung von Verlusten insbesondere auf Staat und Steuerzahler vermieden werden.

2.Ziel:

Ein Bail-in soll ermöglichen, die für Finanzstabilität oder Realwirtschaft bedeutsamen Funktionen einer Bank mit Kapital auszustatten und damit ihre Fortführung zu ermöglichen.

Um beide Ziele zu erreichen, umfasst der Bail-in im Regelfall die folgenden zwei aufeinanderfolgende Schritte. Hierzu führt die BaFin in den Mindestanforderungen MaBail-in folgendes aus:

  • Im ersten Schritt werden zunächst die Eigentumsanteile an der Bank gelöscht und, sofern erforderlich, die Verbindlichkeiten der Bank herabgeschrieben. Die Eigentumsanteile und Verbindlichkeiten werden ohne Ausgleich oder Gegenleistung reduziert, bis Vermögenswerte und Verbindlichkeiten der Bank ausgeglichen sind. Somit ist sichergestellt, dass Eigentümer und Gläubiger die Konsequenzen des Handelns der Bank tragen, statt Verluste auf Steuerzahler abzuwälzen. Fehlanreizen wird effektiv vorgebeugt.
  • Im zweiten Schritt der Mechanik kann eine Umwandlung von Verbindlichkeiten in Eigenkapitalinstrumente vorgenommen werden. Die Umwandlung ist zu verstehen als Reduktion der Forderung eines Gläubigers bei gleichzeitiger Kompensation durch Eigenkapitalinstrumente in angemessener Höhe. Die Umwandlung ist so zu bemessen, dass die Höhe des geschaffenen Eigenkapitals die Fortführung der realwirtschaftlich oder aus Finanzstabilitätssicht bedeutsamen Funktionen ermöglicht.

 

Adressatenkreis der MaBail-in – Mindestanforderungen MaBail-in

Die Mindestanforderungen MaBail-in richten sich grundsätzlich an alle Institute im Sinne von § 2 Absatz 1 Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (SAG) und die Unternehmen nach § 1 Nummer 3 SAG in der Bundesrepublik Deutschland, die in den Zuständigkeitsbereich der BaFin als nationale Abwicklungsbehörde im Sinne von Artikel 7 Absatz 3 SRM-Verordnung fallen.

Ob die Mindestanforderungen MaBail-in für ein Institut bzw. Unternehmen relevant sind, prüft die BaFin im Rahmen der Abwicklungsplanung vor dem Hintergrund ihrer bevorzugten Abwicklungsstrategie spezifisch und teilt dem Institut mit, ob und falls ja, ab wann die Vorgaben der MaBail-in zu beachten sind.

Banken, die unter die direkte Verantwortung des Ausschusses für einheitliche Abwicklung (Single Resolution Board – SRB) fallen, erhalten hingegen vom SRB in Zusammenarbeit mit der BaFin eigene Anforderungen.

 

Merkblatt zur insolvenzrechtlichen Behandlung bestimmter Verbindlichkeiten von CRR-Instituten

Mit dem Gesetz zur Ausübung von Optionen der EU-Prospektverordnung und zur Anpassung weiterer Finanzmarktgesetze vom 10. Juli 2018, BGBl. 2018, S. 1102, wurde mit den Regelungen in § 46f Absatz 5 bis 9 KWG n.F. eine Neuregelung der insolvenzrechtlichen Rangfolge für bestimmte Verbindlichkeiten von CRR-Instituten (CRR- Kreditinstitute und CRR-Wertpapierfirmen) geschaffen.

Die Neuregelung dient der Umsetzung des durch die Richtlinie (EU) 2017/2399 geänderten Artikels 108 der Richtlinie 2014/59/EU. Die KWG-Änderung ist zum 21. Juli 2018 in Kraft getreten. Aufgrund einer Übergangsregelung für Schuldtitel, die vor dem Inkrafttreten der Neuregelung begeben worden sind, findet § 46f Absatz 5 bis 7 KWG in der bis zum 20. Juli 2018 geltenden Fassung auf solche Schuldtitel weiterhin Anwendung.

 

Bei der Überprüfung der strategischen Asset Allocation sowie der Strukturlimite sind somit die Mindestanforderungen MaBail-in und das Merkblatt 04/2019 Insolvenzrechtliche Behandlung von Verbindlichkeiten zu berücksichtigen.

Mindestanforderungen MaBail-in

 

Par. 46f Unterrichtung der Gläubiger im Insolvenzverfahren und Insolvenzrangfolge

(1) Mit dem Eröffnungsbeschluss ist den Gläubigern von der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts ein Formblatt zu übersenden, das in sämtlichen Amtssprachen der Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums mit den Worten „Aufforderung zur Anmeldung und Erläuterung einer Forderung. Fristen beachten!“ überschrieben ist. Das Formblatt wird vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesanzeiger veröffentlicht und enthält insbesondere folgende Angaben:

  1. welche Fristen einzuhalten sind und welche Folgen deren Versäumung hat;
  2. wer für die Entgegennahme der Anmeldung und Erläuterung einer Forderung zuständig ist;
  3. welche weiteren Maßnahmen vorgeschrieben sind;
  4. welche Bedeutung die Anmeldung der Forderung für bevorrechtigte oder dinglich gesicherte Gläubiger hat und inwieweit diese ihre Forderungen anmelden müssen.

(2) Gläubiger mit gewöhnlichem Aufenthalt, Wohnsitz oder Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums können ihre Forderungen in der oder einer der Amtssprachen dieses Staates anmelden. Die Anmeldung muss in deutscher Sprache mit den Worten „Anmeldung und Erläuterung einer Forderung“ überschrieben sein. Der Gläubiger hat auf Verlangen eine Übersetzung der Anmeldung und der Erläuterung vorzulegen, die von einer hierzu in dem Staat nach Satz 1 befugten Person zu beglaubigen ist.

(3) Der Insolvenzverwalter hat die Gläubiger regelmäßig in geeigneter Form über den Fortgang des Insolvenzverfahrens zu unterrichten.

(4) Im Rang vor den übrigen Insolvenzforderungen werden in folgender Rangfolge, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge, berichtigt:

  1. gedeckte Einlagen im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 23 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes sowie Ansprüche, die auf Grund der Erfüllung eines Entschädigungsanspruchs nach § 16 des Einlagensicherungsgesetzes auf das Einlagensicherungssystem übergegangen sind;
  2. entschädigungsfähige Einlagen im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 18 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes von natürlichen Personen, Kleinstunternehmen und kleinen und mittleren Unternehmen nach Artikel 2 Absatz 1 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36), sowie solche Einlagen bei Instituten mit Sitz in der Europäischen Union, die entschädigungsfähige Einlagen wären, wenn sie nicht von deren Niederlassungen außerhalb der Europäischen Union angenommen worden wären.

(5) Von den Forderungen im Sinne des § 38 der Insolvenzordnung werden zunächst die Forderungen berichtigt, die keine Schuldtitel nach Absatz 6 Satz 1 sind.

(6) Schuldtitel im Sinne dieses Satzes sind auf den Inhaber lautende Schuldverschreibungen und Orderschuldverschreibungen und diesen Schuldtiteln vergleichbare Rechte, die ihrer Art nach auf den Kapitalmärkten handelbar sind, sowie Schuldscheindarlehen und Namensschuldverschreibungen, die nicht als Einlagen unter Absatz 4 Nummer 1 oder 2 fallen, die zum Zeitpunkt ihrer Begebung eine vertragliche Laufzeit von mindestens einem Jahr haben, sofern in den vertraglichen Bedingungen des Schuldtitels ausdrücklich auf den durch Absatz 5 bestimmten niedrigeren Rang im Insolvenzverfahren hingewiesen wird.

Im Fall einer Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts ist der Hinweis auch in den zu veröffentlichenden Prospekt aufzunehmen. Schuldtitel, die in den Anwendungsbereich des § 91 Absatz 2 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes fallen, und Schuldtitel, welche von Anstalten des öffentlichen Rechts begeben wurden, die nicht insolvenzfähig sind, zählen nicht zu den Schuldtiteln im Sinne von Satz 1.

(7) Absatz 6 Satz 1 erfasst keine Schuldtitel, für die vereinbart ist,

  1. dass die Höhe des Rückzahlungsbetrages vom Eintritt oder Nichteintritt eines zum Zeitpunkt der Begebung des Schuldtitels noch unsicheren Ereignisses abhängig ist oder die Erfüllung auf andere Weise als durch Geldzahlung erfolgt, oder
  2. dass die Höhe des Zinszahlungsbetrages vom Eintritt oder Nichteintritt eines zum Zeitpunkt der Begebung des Schuldtitels noch unsicheren Ereignisses abhängt, es sei denn, die Höhe des Zinszahlungsbetrages ist ausschließlich von einem festen oder marktüblichen variablen Referenzzins abhängig und die Erfüllung erfolgt durch Geldzahlung.

Die Höhe des Rückzahlungsbetrages oder des Zinszahlungsbetrages gilt nicht bereits deshalb als vom Eintritt oder Nichteintritt eines zum Zeitpunkt der Begebung des Schuldtitels noch unsicheren Ereignisses abhängig, weil der Schuldtitel auf eine andere als die Landeswährung des Emittenten lautet, sofern Hauptforderung, Rückzahlung und Zinsforderung auf dieselbe Währung lauten.

(8) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über die Merkmale der vom Anwendungsbereich des Absatzes 7 erfassten Schuldtitel zu erlassen. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung zum Erlass der Rechtsverordnung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übertragen.

(9) Für Schuldtitel, die vor dem 21. Juli 2018 begeben worden sind, gilt § 46f Absatz 5 bis 7 des Kreditwesengesetzes in der bis zum 20. Juli 2018 geltenden Fassung fort. Im Insolvenzverfahren haben vor dem 21. Juli 2018 begebene Schuldtitel im Sinne des § 46f Absatz 6 Satz 1 des Kreditwesengesetzes in der bis zum 20. Juli 2018 geltenden Fassung den gleichen Rang wie Schuldtitel im Sinne des Absatzes 6 Satz 1.

 

Verhältnismäßiger Ansatz der MaBail-in – Mindestanforderungen MaBail-in

Einer besseren Abwicklungsfähigkeit im Hinblick auf den Bail-in und der Effektivität des Bail-in steht der Aufwand gegenüber, den die MaBail-in-Vorgaben für die betroffenen Banken mit sich bringen. Die BaFin hat mit den Mindestanforderugnen MaBail-in ein proportionales und abgestuftes Vorgehen konzipiert, das sich auf die notwendigen Vorgaben beschränkt.

Grundsätzlich werden nur solche Banken die Mindestanforderungen MaBail-in erfüllen müssen, für die die Gläubigerbeteiligung und/oder die Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente Teil einer Abwicklungsstrategie ist.

Bei der Bereitstellung von Informationen beschränken sich laut BaFin die Mindestanforderungen MaBail-in auf das notwendige Maß der Granularität und Standardisierung. Insbesondere sind spezifische Informationen zu Verbindlichkeiten derzeit im Wesentlichen nur für die ersten fünf Ränge der Haftungskaskade gefordert. Soweit möglich, greift die BaFin auf bestehende Datenanforderungen zurück. Auch führt sie mit den Mindestanforderungen MaBail-in keine regelmäßige Meldeanforderung ein.

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