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Verdachtsmeldung nach Geldwäschegesetz §43 GwG

Verdachtsmeldung nach Geldwäschegesetz §43 GwG. Der richtige Umgang mit Verdachtsmomenten stellt in der Praxis eine große Herausforderung für Geldwäsche-Beauftragte dar. Die wichtigsten Regelungen finden Sie hier zu folgenden Sachverhalten:

  • Regelungen des § 43 GwG auf einen Blick
  • Abweichende Regelungen in § 43 Abs. 2 GwG
  • Regelungen für deutsche Niederlassungen
  • Regelungen zu §261 StGB
  • Typisierte Transaktionen
  • Verdachtsmeldeschwelle – Umsetzung in der Praxis
  • Keine Meldung ins Blaue
Verdachtsmeldung nach Geldwäschegesetz

Verdachtsmeldung nach Geldwäschegesetz §43 GwG

§43 GwG regelt die Meldepflichten von Verpflichteten. §43 GwG regelt folgende Pflichten:

(1) Liegen Tatsachen vor, die darauf hindeuten, dass

  1. ein Vermögensgegenstand, der mit einer Geschäftsbeziehung, einem Maklergeschäft oder einer Transaktion im Zusammenhang steht, aus einer strafbaren Handlung stammt, die eine Vortat der Geldwäsche darstellen könnte,
  1. ein Geschäftsvorfall, eine Transaktion oder ein Vermögensgegenstand im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung steht oder
  1. der Vertragspartner seine Pflicht nach § 11 Absatz 6 Satz 3, gegenüber dem Verpflichteten offenzulegen, ob er die Geschäftsbeziehung oder die Transaktion für einen wirtschaftlich Berechtigten begründen, fortsetzen oder durchführen will, nicht erfüllt hat,

so hat der Verpflichtete diesen Sachverhalt unabhängig vom Wert des betroffenen Vermögensgegenstandes oder der Transaktionshöhe unverzüglich der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zu melden.


Verdachtsmeldung nach Geldwäschegesetz §43 GwG – abweichende Regelungen §43 Abs. 2 GwG

Abweichende Regelungen werden in Absatz 2 zu § 43 GwG getroffen:

(2) Abweichend von Absatz 1 sind Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 10 und 12 nicht zur Meldung verpflichtet, wenn sich der meldepflichtige Sachverhalt auf Informationen bezieht, die sie im Rahmen eines der Schweigepflicht unterliegenden Mandatsverhältnisses erhalten haben. Die Meldepflicht bleibt jedoch bestehen, wenn der Verpflichtete weiß, dass der Vertragspartner das Mandatsverhältnis für den Zweck der Geldwäsche, der Terrorismusfinanzierung oder einer anderen Straftat genutzt hat oder nutzt.


Verdachtsmeldung nach Geldwäschegesetz §43 GwG – Regelungen für deutsche Niederlassungen

Für deutsche Niederlassungen wurde folgende Regelungen getroffen:

(3) Ein Mitglied der Führungsebene eines Verpflichteten hat eine Meldung nach Absatz 1 an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen abzugeben, wenn

  1. der Verpflichtete über eine Niederlassung in Deutschland verfügt und
  1. der zu meldende Sachverhalt im Zusammenhang mit einer Tätigkeit der deutschen Niederlassung steht.

Verdachtsmeldung nach Geldwäschegesetz §43 GwG – Regelungen zu §261 StGB

(4) Die Pflicht zur Meldung nach Absatz 1 schließt die Freiwilligkeit der Meldung nach § 261 Absatz 9 des Strafgesetzbuchs nicht aus.


Verdachtsmeldung nach Geldwäschegesetz §43 GwG – Typisierte Transaktionen

(5) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen kann im Benehmen mit den Aufsichtsbehörden typisierte Transaktionen bestimmen, die stets nach Absatz 1 zu melden sind.


Verdachtsmeldeschwelle – Umsetzung in der Praxis

Eine Hilfestellung geben die Auslegungshinweise des Bundesministeriums der Finanzen zur Handhabung des Verdachtsmeldewesens (§ 11 GwG) vom 6. November 2014. Diese sind weiterhin aktuell. Darin wurde hinsichtlich der Verdachtsmeldeschwelle ausgeführt:

„Für den Verpflichteten und die für ihn handelnden Mitarbeiter muss keinesfalls Gewissheit über den Bezug einer Transaktion oder Geschäftsbeziehung zu einer Geldwäsche, einer entsprechenden konkreten Vortat oder zu einer Terrorismusfinanzierung bestehen.

Für das Vorliegen eines meldepflichtigen Verdachts reicht es bereits aus, dass Tatsachen auf das Vorliegen einer Geschäftsbeziehung oder Transaktion hindeuten, die der Terrorismusfinanzierung dienen oder mit der illegale Gelder dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden entzogen oder mit der die Herkunft illegaler Vermögenswerte verdeckt werden sollen.

In diesen Fällen kann ein krimineller Hintergrund einer Terrorismusfinanzierung oder gemäß § 261 StGB nicht ausgeschlossen werden.“ Dabei wird klargestellt, dass der Verpflichtete bzw. der für ihn handelnde Mitarbeiter bei seiner Einschätzung einen gewissen Beurteilungsspielraum hat.


Verdachtsmeldeschwelle – Keine Meldung ins Blaue hinein

Es kommt auch auf seine subjektive Einschätzung aus den konkreten Umständen heraus. Entsprechend der Auslegungshinweise müssen nachvollziehbare Gründe für eine Einschätzung vorliegen. Die Meldung soll nicht „ins Blaue hinein erfolgen.

Umgekehrt muss aber auch nicht eine rechtliche Subsumtion vorgenommen werden. Vielmehr hat der Verpflichtete „einen Sachverhalt nach allgemeinen Erfahrungen und dem bei seinen Mitarbeitern vorhandenen beruflichen Erfahrungswissen unter dem Blickwinkel seiner Ungewöhnlichkeit und Auffälligkeit im jeweiligen geschäftlichen Kontext [zu] würdigen […]“.

Bei dieser Würdigung sind zu berücksichtigen: Zweck und Art der Transaktion; Besonderheiten in der Person des Kunden oder des wirtschaftlich Berechtigten; der finanzielle und geschäftliche Hintergrund des Kunden sowie die Herkunft der eingebrachten oder einzubringenden Vermögenswerte.