Zum Hauptinhalt springen

S+P Governance | Geldwäscherecht

Verdachtsmeldung nach Geldwäschegesetz: Format und Verantwortung

Rechtsstand: September 2026 · Lesezeit: rund 13 Minuten · Zielgruppe: Geschäftsführung, Vorstand, Geldwäschebeauftragte, IT

Die Verdachtsmeldung nach Geldwäschegesetz ist keine Formularfrage mehr. Innerhalb von zwei Jahren wird das Meldeformat zweimal neu geregelt, national und europäisch.

Management Summary

Die materielle Pflicht steht seit Jahren unverändert in § 43 Absatz 1 GwG: Liegen Tatsachen vor, die auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung hindeuten, ist unverzüglich zu melden, unabhängig vom Wert. Was sich ändert, ist die Form, in der diese Meldung die Zentralstelle erreicht.

Seit dem 1. März 2026 gilt die GwG-Meldeverordnung. Sie macht die elektronische Übermittlung verbindlich, schreibt ein strukturiertes Dateiformat vor und legt Mindestangaben fest. Die Zentralstelle kann die Einhaltung automatisiert prüfen; fehlen Pflichtangaben, wird die Meldung technisch nicht übermittelt.

Parallel entsteht der europäische Standard. Der Entwurf der technischen Durchführungsstandards nach Artikel 69 Absatz 3 der Geldwäscheverordnung stand vom 2. Juli bis zum 20. September 2026 zur Konsultation. Er definiert Vorlagen je nach Art des Verpflichteten und eine abschließende Liste von Datenpunkten, die schrittweise verbindlich werden soll.

Für die Leitungsebene ist das eine Frage der Datenhaltung und der Zuständigkeit, nicht der Formulierung. Wer die Angaben, die eine Meldung künftig verlangt, nicht strukturiert vorhält, wird sie im Ernstfall unter Zeitdruck zusammensuchen. Und die Frist der Unverzüglichkeit läuft, während gesucht wird.

Inhalt dieses Beitrags

Die Meldepflicht nach § 43 GwG

§ 43 Absatz 1 GwG nennt drei Auslöser. Zu melden ist, wenn Tatsachen darauf hindeuten, dass ein Vermögensgegenstand aus einer strafbaren Handlung stammt, die eine Vortat der Geldwäsche sein könnte; dass ein Geschäftsvorfall, eine Transaktion oder ein Vermögensgegenstand mit Terrorismusfinanzierung zusammenhängt; oder dass der Vertragspartner seine Offenlegungspflicht nach § 11 Absatz 6 Satz 3 GwG nicht erfüllt hat.

Die Meldung erfolgt unverzüglich und unabhängig vom Wert des betroffenen Vermögensgegenstandes oder von der Höhe der Transaktion. Eine Bagatellgrenze gibt es nicht.

Drei Regelungen, die in der Praxis untergehen

  • Absatz 2: Rechtsanwälte und vergleichbare Berufsträger sind nicht meldepflichtig, soweit sich der Sachverhalt auf Informationen aus einem der Schweigepflicht unterliegenden Mandatsverhältnis bezieht. Die Pflicht lebt auf, wenn der Verpflichtete weiß, dass das Mandat zur Geldwäsche genutzt wird.
  • Absatz 3: Bei ausländischen Verpflichteten mit deutscher Niederlassung meldet ein Mitglied der Führungsebene, wenn der Sachverhalt mit der Tätigkeit dieser Niederlassung zusammenhängt. Die Meldung ist damit ausdrücklich Leitungssache.
  • Absatz 5: Die Zentralstelle kann im Benehmen mit den Aufsichtsbehörden typisierte Transaktionen bestimmen, die stets zu melden sind. Wer diese Typisierungen nicht verfolgt, meldet nach einem veralteten Bild.

Fristen und Zeitpunkte

Zeitpunkt Was gilt
bis 28. Februar 2026 Elektronische Meldung über das Portal der Zentralstelle war Praxis und aufsichtliche Erwartung, aber ohne verbindliche Vorgaben zu Form und Inhalt auf Verordnungsebene.
1. März 2026 Die GwG-Meldeverordnung tritt in Kraft. Elektronische Übermittlung, strukturiertes Dateiformat und Mindestangaben werden verbindlich.
2. Juli 2026 Die AMLA stellt den Entwurf des europäischen Meldeformats zur Konsultation.
9. September 2026 Öffentliche Anhörung zum Entwurf.
20. September 2026 Ende der Konsultationsfrist.
10. Juli 2027 Die Geldwäscheverordnung gilt unmittelbar; Artikel 69 regelt die Meldung von Verdachtsfällen unionsweit.
danach Zweistufige Einführung des Formats: zwei Jahre Prüfung und Abstimmung durch die Zentralstellen, anschließend die technische Umsetzung in einem noch nicht festgelegten Zeitrahmen.

Die Angaben zu noch laufenden Verfahren sind bewusst nicht tagesgenau fortgeschrieben. Der Entwurf des europäischen Formats ist kein geltendes Recht.

Was die GwG-Meldeverordnung verlangt

Die Verordnung über die Form von und die erforderlichen Angaben in Meldungen an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen gilt seit dem 1. März 2026. Sie beantwortet die Frage, die das Gesetz offengelassen hatte: nicht ob elektronisch gemeldet wird, sondern wie.

Ausschließlich elektronisch

Meldungen und Ergänzungen sind über das Meldeportal der Zentralstelle zu übermitteln. Andere Wege sind nur bei vorübergehender technischer Unmöglichkeit vorgesehen; die Zentralstelle informiert dann auf ihrer Internetseite.

Strukturiert und maschinenlesbar

Die Angaben sind im strukturierten Dateiformat XML einzureichen oder in die dafür vorgesehenen Felder einzutragen. Anlagen sind in einem automatisiert auswertbaren und elektronisch durchsuchbaren Format beizufügen.

Mindestangaben

Die Verordnung legt fest, welche Angaben eine Meldung enthalten muss, damit die Meldepflicht als erfüllt gilt. Dazu gehören unter anderem das eigene Aktenzeichen, Angaben zu Strafanzeigen oder behördlichen Auskunftsersuchen und mindestens ein Meldegrund aus einer vorgegebenen Auswahl.

Technische Validierung

Die Zentralstelle kann die Einhaltung automatisiert prüfen. Werden Pflichtfelder nicht oder nicht vollständig ausgefüllt, wird die Meldung technisch nicht übermittelt. Ohne ordnungsgemäße Registrierung ist eine Meldung gar nicht möglich.

Für die automatisierte Übermittlung stellt die Zentralstelle ein aktualisiertes Schema und eine überarbeitete Dokumentation im geschützten Bereich ihrer Internetseite bereit. Wer eine Schnittstelle betreibt, musste sie auf dieses Schema umstellen.

Der europäische Meldestandard

Artikel 69 Absatz 3 der Geldwäscheverordnung beauftragt die AMLA, das Format für die Meldung von Verdachtsfällen und für die Übermittlung von Transaktionsdatensätzen festzulegen. Der Entwurf wurde am 2. Juli 2026 veröffentlicht, die öffentliche Anhörung fand am 9. September 2026 statt, die Frist endete am 20. September 2026.

Was der Entwurf festlegt

  • Vorlagen für die Verdachtsmeldung, unterschieden nach Art des Verpflichteten, dazu eigene Vorlagen für Transaktionsdatensätze von Kredit- und Finanzinstituten.
  • Eine abschließende Liste von Datenpunkten mit einheitlicher Definition. Jeder Datenpunkt ist entweder verpflichtend, verpflichtend soweit verfügbar oder optional; einzelne sind technisch zwingend für die Übermittlung.
  • Datenpunkte können von anderen abhängen. Welche Angaben verlangt werden, richtet sich damit nach Art des Verpflichteten und nach Art des gemeldeten Verdachts.
  • Die Übermittlung erfolgt elektronisch und maschinenlesbar über die Plattformen der Zentralstellen. Ein bestimmtes Dateiformat oder eine technische Sprache schreibt der Entwurf ausdrücklich nicht vor.
  • Die Bezeichnungen der Datenpunkte müssen der Definition des Rechtsakts entsprechen. Gemeldet wird in der Sprache, die die jeweilige Zentralstelle verwendet oder verlangt.
Zweistufige Einführung

Die Anhänge des Entwurfs sind ausdrücklich als Kerndatensatz gedacht, nicht als Endfassung. In der ersten Phase, zwei Jahre ab Veröffentlichung, prüfen die Zentralstellen Vollständigkeit und Genauigkeit der Datenpunkte und gleichen sie mit ihrer bisherigen Praxis ab. Erst danach beginnt die technische Umsetzung in den Systemen der Zentralstellen und der Verpflichteten, in einem Zeitrahmen, der noch nicht feststeht.

Für Verpflichtete ist eine Einzelheit wichtig: Die Vorlagen gelten unmittelbar für jene, die den Meldevorgang intern automatisieren wollen, statt die Plattform der Zentralstelle zu nutzen. Wer über die Oberfläche meldet, arbeitet mit dem, was die Zentralstelle bereitstellt.

Heute, ab März 2026 und danach

Frage Bis Februar 2026 Seit März 2026 Nach dem Entwurf
Rechtsgrundlage der Form § 45 GwG, aufsichtliche Erwartung GwG-Meldeverordnung Artikel 69 Absatz 3 der Verordnung
Meldeweg Elektronisch über das Portal, andere Wege möglich Ausschließlich elektronisch, Ausnahme nur bei technischer Unmöglichkeit Elektronisch über die Plattform der jeweiligen Zentralstelle
Format Portalerfassung oder Schema Strukturiertes XML oder Feldeingabe, Anlagen durchsuchbar Maschinenlesbar, Dateiformat nicht vorgeschrieben
Pflichtangaben Ohne verbindlichen Katalog Mindestangaben in der Verordnung festgelegt Datenpunktliste mit Behandlung je Datenpunkt
Zuschnitt Einheitliches Formular Einheitliche Mindestangaben Vorlagen je Art des Verpflichteten und je Art des Verdachts
Prüfung der Meldung Inhaltlich durch die Zentralstelle Zusätzlich automatisierte technische Prüfung Datenqualitätsanforderungen der Zentralstellen

Die dritte Spalte beschreibt einen Entwurf. Er ist kein geltendes Recht, und sein Anwendungsdatum ist offen.

Typische Schwachstellen mit Normbezug

§ 43 Abs. 1 GwG

Suchen statt melden

Die Entscheidung zur Meldung ist gefallen, die benötigten Angaben liegen aber verteilt in mehreren Systemen. Die Frist der Unverzüglichkeit läuft, während zusammengetragen wird.

GwG-Meldeverordnung

Meldung bleibt in der Validierung hängen

Pflichtfelder sind nicht gefüllt, die Meldung wird technisch nicht übermittelt. Wer das nicht kontrolliert, hält einen Vorgang für erledigt, der nie angekommen ist.

GwG-Meldeverordnung

Anlagen im falschen Format

Belege werden als Scan ohne Texterkennung beigefügt. Verlangt ist ein automatisiert auswertbares und elektronisch durchsuchbares Format.

§ 43 Abs. 3 GwG

Zuständigkeit bei Niederlassungen ungeklärt

Bei einer deutschen Niederlassung meldet ein Mitglied der Führungsebene. Wer das ist und wer vertritt, steht in vielen Häusern nirgends.

§ 43 Abs. 5 GwG

Typisierte Transaktionen nicht verfolgt

Die Zentralstelle kann Transaktionen bestimmen, die stets zu melden sind. Ohne einen Prozess, der solche Vorgaben aufnimmt, bleibt die Arbeitsanweisung veraltet.

Artikel 69 der Verordnung

Datenhaltung nicht auf Datenpunkte ausgelegt

Der künftige Standard verlangt strukturierte Einzelangaben. Wer Sachverhalte vorwiegend im Freitext dokumentiert, kann sie nicht als Datenpunkte liefern.

Quick-Check: Trägt euer Meldeprozess?

Vier Fragen, die eine Geschäftsleitung ohne Rückfrage in die Fachabteilung beantworten können sollte. Die Einschätzung bleibt im Browser und wird nicht übertragen.

1. Sind die Meldeangaben strukturiert verfügbar?

Erfüllt. Prüfe an einem echten Fall, wie lange das Zusammenstellen dauert. Die Antwort sagt mehr als jede Prozessbeschreibung.
Teilweise. Die Kundendaten liegen strukturiert vor, die Transaktions- und Falldaten nicht. Genau die verlangt der künftige Standard.
Offen. Ohne strukturierte Datenhaltung bleibt die Meldung Handarbeit. Das ist zulässig, kostet aber im Ernstfall die Zeit, die die Unverzüglichkeit nicht hergibt.

2. Wird der Übermittlungserfolg kontrolliert?

Erfüllt. Halte fest, wer die Bestätigung prüft und wo sie abgelegt wird.
Teilweise. Die Bestätigung wird gesehen, aber nicht dokumentiert. Im Nachhinein lässt sich der Zeitpunkt der Meldung dann nicht belegen.
Offen. Eine Meldung, die in der technischen Prüfung scheitert, ist nicht abgegeben. Ohne Kontrolle fällt das erst bei der nächsten Prüfung auf.

3. Ist die Vertretung für die Meldung geregelt?

Erfüllt. Denk an Urlaub, Krankheit und an den Fall des § 43 Absatz 3 GwG bei Niederlassungen.
Teilweise. Ein Vertreter ist benannt, hat aber keinen eigenen Zugang zum Meldeportal. Das fällt erst im Ernstfall auf.
Offen. Ohne geregelte Vertretung hängt die Erfüllung einer gesetzlichen Frist an der Anwesenheit einer Person.

4. Verfolgt ihr die technischen Vorgaben der Zentralstelle?

Erfüllt. Nimm die Veröffentlichungen der Zentralstelle in denselben Turnus auf wie aufsichtliche Rundschreiben.
Teilweise. Die IT kennt die Vorgaben, die Fachseite nicht. Bei einer Schemaumstellung braucht es beide.
Offen. Schema und Dokumentation werden im geschützten Bereich bereitgestellt. Wer dort nicht hinsieht, erfährt von einer Umstellung durch eine abgelehnte Meldung.

Farbe ist hier kein alleiniger Informationsträger; jeder Zustand ist zusätzlich benannt.

No-Regret-Maßnahmen

Vier Schritte, die unabhängig davon tragen, wie der europäische Standard am Ende aussieht.

1. Einen Meldefall durchspielen

Nicht theoretisch, sondern mit einem abgeschlossenen Fall: Welche Angaben waren vorhanden, welche mussten gesucht werden, wie lange hat es gedauert. Das Ergebnis ist der Arbeitsvorrat.

2. Pflichtfelder gegen die eigene Datenhaltung spiegeln

Die Mindestangaben der Verordnung und die Datenpunkte des Entwurfs lassen sich gegen die eigenen Felder legen. Wo nichts steht, entsteht später Handarbeit.

3. Übermittlungsnachweis verbindlich ablegen

Der Zeitpunkt der Meldung ist der Punkt, an dem sich Unverzüglichkeit belegen lässt. Ohne abgelegte Bestätigung gibt es keinen Nachweis.

4. Vertretung und Zugang trennen

Eine benannte Vertretung ohne eigenen Portalzugang ist keine Vertretung. Das ist eine Zuweisung, keine Investition.

Was die Leitung entscheiden muss, nicht delegieren kann

  • Ob die Meldefähigkeit als IT-Thema geführt wird oder als Aufgabe der Geldwäschebeauftragung allein.
  • Wer die Meldung bei Abwesenheit abgibt und mit welchem Zugang.
  • Ob die Umstellung auf strukturierte Falldaten vor dem Anwendungsbeginn der Verordnung abgeschlossen sein soll.
  • Ob die Zahl und der Verlauf der Meldungen Bestandteil der Berichterstattung an das Aufsichtsgremium werden.

Fazit: Verdachtsmeldung nach Geldwäschegesetz wird zur Datenfrage

Die Schwelle, ab der zu melden ist, hat sich nicht verändert. Verändert hat sich, was eine Meldung technisch sein muss, damit sie ankommt.

  • § 43 Absatz 1 GwG verlangt unverzügliche Meldung, unabhängig vom Wert.
  • Seit März 2026 ist die elektronische, strukturierte Übermittlung verbindlich, mit Mindestangaben und technischer Prüfung.
  • Eine Meldung, die an der Validierung scheitert, gilt nicht als abgegeben.
  • Der europäische Standard arbeitet mit Vorlagen je Verpflichtetentyp und einer Datenpunktliste; er wird in zwei Stufen eingeführt.
  • Wer Sachverhalte im Freitext dokumentiert, wird sie nicht als Datenpunkte liefern können.

Der europäische Entwurf ist nicht in Kraft, und sein Anwendungsdatum ist offen. Die Vorarbeit ist trotzdem dieselbe: strukturierte Falldaten, eine geklärte Vertretung und ein belegbarer Übermittlungsnachweis.

Häufige Fragen

Wann muss eine Verdachtsmeldung abgegeben werden?+

Nach § 43 Absatz 1 GwG unverzüglich, sobald Tatsachen vorliegen, die darauf hindeuten, dass ein Vermögensgegenstand aus einer Vortat der Geldwäsche stammt, dass ein Sachverhalt mit Terrorismusfinanzierung zusammenhängt oder dass der Vertragspartner seine Offenlegungspflicht nach § 11 Absatz 6 Satz 3 GwG nicht erfüllt hat. Auf den Wert des Vermögensgegenstandes kommt es nicht an.

In welcher Form ist zu melden?+

Seit dem 1. März 2026 gilt die GwG-Meldeverordnung. Sie schreibt die ausschließlich elektronische Übermittlung über das Meldeportal der FIU vor, entweder im strukturierten Dateiformat XML oder durch Eintrag in die dafür vorgesehenen Felder. Post, Fax und vergleichbare Wege sind nur bei vorübergehender technischer Unmöglichkeit vorgesehen.

Was passiert bei unvollständigen Angaben?+

Die FIU kann die Einhaltung der Vorgaben automatisiert prüfen. Fehlen Pflichtangaben, wird die Meldung technisch nicht übermittelt. Eine Meldung, die im System hängen bleibt, ist keine abgegebene Meldung, und die Frist der Unverzüglichkeit läuft weiter.

Was regelt der europäische Meldestandard?+

Der Entwurf der technischen Durchführungsstandards nach Artikel 69 Absatz 3 der Geldwäscheverordnung legt ein einheitliches Format für Verdachtsmeldungen und für die Übermittlung von Transaktionsdatensätzen fest. Er arbeitet mit Vorlagen, die nach Art des Verpflichteten unterschieden sind, und mit einer abschließenden Liste von Datenpunkten.

Ab wann gilt der europäische Standard?+

Das ist offen. Der Entwurf stand vom 2. Juli bis zum 20. September 2026 zur Konsultation. Danach sieht er ein zweistufiges Verfahren vor: zwei Jahre Prüfung und Abstimmung durch die Zentralstellen ab Veröffentlichung, anschließend die technische Umsetzung in einem Zeitrahmen, der noch nicht festgelegt ist.

Muss jedes Haus die europäischen Vorlagen umsetzen?+

Die Vorlagen sind von allen Zentralstellen umzusetzen. Für Verpflichtete gelten sie unmittelbar dann, wenn sie den Meldevorgang intern automatisieren wollen, statt die Meldeplattform der Zentralstelle zu nutzen. Wer manuell über die Plattform meldet, arbeitet mit der Oberfläche, die die Zentralstelle bereitstellt.

Quellen

Primärquellen zuerst, danach die Zentralstelle. Jede Angabe in diesem Beitrag ist gegen diese Quellen geprüft.

Weiterführende Angebote von S+P

Dieser Beitrag ordnet ein. Die Umsetzung findet an anderer Stelle statt, je nachdem, ob Kapazität oder Qualifizierung fehlt.

  • Schwelle und Zeitpunkt: Wann eine Meldung fällig und wann sie vollständig ist, behandelt ein eigener Beitrag zur Orientierungshilfe von BaFin und FIU.
  • Umsetzung und Prüfung: Meldeprozess, Datenhaltung und Vertretungsregelung richtet S+P Compliance als externer Dienstleister ein.
  • Qualifizierung im Team: Sachkunde zum Verdachtsmeldewesen vermitteln die Programme von S+P Seminare.
Verdachtsmeldung nach Geldwäschegesetz