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Neues Geldwäschegesetz – Auslegungshinweise – 10 Themen

Neues Geldwäschegesetz – Auslegungshinweise – DK-Hinweise zur Umsetzung des Gesetzes zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie (Stand: 20. November 2017)

Bekanntlich beabsichtigt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), die Ausgestaltung von normkonkretisierenden Ausführungen zum Geldwäschegesetz zukünftig in Form von eigenen Leitlinien/Auslegungs- und Anwendungshinweisen vorzunehmen. Ein Konsultationsentwurf hierzu liegt nun vor.

Die finalen BaFin-Auslegungshinweise Dezember 2018 finden Sie hier direkt zum Download. Detaillierte Informationen zur BaFin-Verwaltungspraxis erhalten Sie direkt in unserem Informationsblog BaFin-Auslegungshinweise 2018.

 

Regelungen der DK-Hinweise vom 20. November 2017

Um den Kreditinstituten gleichwohl eine zeitnahe und möglichst rechtssichere Umsetzung des neuen Gesetzes zu ermöglichen, hat Die Deutsche Kreditwirtschaft sich mit dem Bundesministerium der Finanzen und der BaFin verschiedentlich ins Benehmen gesetzt. Danach scheint sich folgende Verwaltungspraxis zu einzelnen neuen Anforderungen des Geldwäschegesetzes abzuzeichnen:

  1. § 1 Abs. 12 GwG – Definition politisch exponierter Personen (PEP)
  2. § 1 Abs. 21 GwG – Definition der Korrespondenzbeziehung
  3. § 3 i.V.m. § 10 Abs. 1 Nr. 2 GwG – Abklärung und Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten
  4. § 8 Abs. 2 Satz 2 GwG – Kopier-/Scanpflicht von Identifizierungsdokumenten
  5. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GwG – Die „auftretende Person“ und ihre Berechtigung
  6. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 GwG – Aktualisierungspflicht
  7. § 11 Abs. 2 GwG – Umfang und Zeitpunkt der allgemeinen Sorgfaltspflichten von Immobilienmaklern
  8. § 15 Abs. 4 GwG – Verstärkte Sorgfaltspflichten bei politisch exponierten Personen, Familienmitgliedern oder bekanntermaßen nahestehenden Personen
  9. § 15 Abs. 4 GwG – Hinweis auf Redaktionsversehen
  10. § 17 Abs. 8 GwG – Ausführung der Sorgfaltspflichten durch Dritte in Staaten mit hohem Risiko

Ihr aktuelles S+P Seminar zum Thema Geldwäscheprävention finden Sie direkt beim S+P Unternehmerforum. Besuchen Sie auch unseren Informationsblog Verdachtsmeldungen §43 GwG – Was müssen Sie als Geldwäsche-Beauftragter zwingend beachten?

 

 

§ 1 Abs. 12 GwG – Definition politisch exponierter Personen (PEP) – Neues Geldwäschegesetz – Auslegungshinweise

Als wichtige öffentliche Ämter, die einen PEP-Status in Deutschland begründen, kommen nur Funktionen auf Bundesebene (inklusive der Landesministerpräsidenten als Mitglieder des Bundesrates) in Betracht. Vom Sinn und Zweck der PEP-Regelungen werden vom PEP-Begriff nur die nationalen Vorsitzenden der im Deutschen Bundestag vertretenen Parteien erfasst (§ 1 Abs. 12 Nr. 3 GwG).

Verstärkte Sorgfaltspflichten gem. § 15 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a) GwG entstehen nach Sinn und Zweck der PEP-Regelungen regelmäßig nicht, wenn eine PEP im Rahmen ihres öffentlichen Amtes als Funktionsträger gem. § 1 Abs. 12 Nr. 8 GwG (= Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane staatseigener Unternehmen) handelt, da sich das spezifische PEP-Risiko hier nicht verwirklichen kann.

Funktionen bei zwischenstaatlichen/internationalen Organisationen sind von § 1 Abs. 12 Nr. 9 GwG erfasst; nichtstaatliche Organisationen werden nicht erfasst.

 

§ 1 Abs. 21 GwG – Definition der Korrespondenzbeziehung – Neues Geldwäschegesetz – Auslegungshinweise

Der Begriff der Korrespondenzbeziehung in § 1 Abs. 21 GwG entspricht für die Kreditwirtschaft im Wesentlichen dem der Korrespondenzbankbeziehung in Zeile 69 der DK-Hinweise zur Verhinderung der Geldwäsche (Stand: 1. Februar 2014). Die BaFin hat angekündigt, hierzu noch konkretisierend im Rahmen ihrer AuAs auszuführen.

 

Neues Geldwäschegesetz – Auslegungshinweise zu § 3 i.V.m. § 10 Abs. 1 Nr. 2 GwG – Abklärung und Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten

Der Umfang der Pflicht zur Abklärung des wirtschaftlich Berechtigten nach dem GwG bleibt unverändert. Wenn zumindest ein wirtschaftlich Berechtigter identifiziert worden ist, ist für den fiktiven wirtschaftlich Berechtigten kein Raum mehr.

Wenn auch nach Durchführung umfassender Prüfungen und ohne dass Tatsachen nach § 43 Abs. 1 GwG vorliegen, keine natürliche Person mit entsprechender Kontrolle/entsprechendem Eigentum über den/am Vertragspartner ermittelt worden ist, oder wenn Zweifel daran bestehen, dass die ermittelte Person wirtschaftlich Berechtigter ist, sind sämtliche gesetzlichen Vertreter, geschäftsführenden Gesellschafter oder Partners des Vertragspartners als („fiktive“) wirtschaftlich Berechtigte zu identifizieren.

Nach Auffassung von BMF und BaFin handelt es sich bei § 3 Abs. 2 Satz 5 GwG um einen echten Auffangtatbestand. Die Pflicht, auf den „fiktiven wirtschaftlich Berechtigten“ abzustellen, besteht danach immer dann, wenn ein wirtschaftlich Berechtigter auch nach erfolgter umfassender Prüfung in Bezug auf Eigentum oder Kontrolle durch den Verpflichteten nicht konkret ermittelt werden kann (Bsp.: Streubesitz) oder ein Fall vorliegt, in dem bereits aufgrund der Struktur des Vertrags-partners kein wirtschaftlich Berechtigter vorhanden sein kann (Bsp. öffentlich-rechtliche Körper-schaft, Unternehmen der öffentlichen Hand).

Die Pflicht zur Abklärung und Identifizierung des/der fiktiven wirtschaftlich Berechtigten besteht jedoch nicht für Rechtspersonen, die nicht unter die Anwendbarkeit von § 3 Abs. 2 Satz 1 (= juris-tische Personen und sonstige Gesellschaften) und Abs. 3 Satz 1 GwG (= rechtsfähige Stiftungen und Rechtsgestaltungen, mit denen treuhänderisch Vermögen verwaltet oder verteilt oder die Verwaltung oder Verteilung durch Dritte beauftragt wird, oder diesen vergleichbare Rechtsformen) fallen und für die daher bereits keine Pflicht zur wB-Prüfung mit Blick auf Kontrolle oder Eigentum besteht (z.B. Erbengemeinschaften, WEG oder nichtrechtsfähige Personenvereinigungen).

Die Anwendung der Vorgaben zu wirtschaftlich Berechtigten von rechtsfähigen Stiftungen gelten aufgrund der nicht eingeschränkten Verwendung des Wortes „Stiftungen“ in Art. 3(6) c) der 4. EU-Geldwäsche-Richtlinie für alle Arten von Stiftungen, d.h. auch für substanzerhaltende oder gemeinnützige Stiftungen. Gemäß § 3 Abs. 3 GwG kommen dabei nur solche Personen als wirtschaftlich Berechtigte in Betracht, die die dort genannten Voraussetzungen erfüllen.

Begünstigte im Sinne von § 3 Absatz 3 Nummer 3 GwG sind bei rechtsfähigen Stiftungen nur die Destinatäre, bei denen sich aus dem Stiftungsgeschäft durch namentliche Nennung ergibt, dass diese einen Anspruch auf Leistungen der Stiftung haben. Sofern diese Person noch nicht bestimmt ist, ist nur die Gruppe von natürlichen Personen, zu deren Gunsten das Vermögen in erster Linie verwaltet oder verteilt werden soll und die sich aus dem Stiftungsgeschäft ergibt, zu erfassen (§ 3 Absatz 3 Nr. 4 GwG). Die 4. Geldwäsche-Richtlinie (EU) Nr. 2015/849 sieht vor, dass nur die „in erster Linie“ Begünstigten wirtschaftlich Berechtigte sind. Insofern ist das Geldwäsche-gesetz an dieser Stelle entsprechend der Richtlinie eng auszulegen. Bei einer großen Anzahl von wechselnden Begünstigten, die nicht namentlich im Stiftungsgeschäft bezeichnet sind, ist damit nicht jeder einzelne als wirtschaftlich Berechtigter zu erfassen und identifizieren.

Die Zeilen 39b und 39g der DK-Hinweise zur Geldwäscheverhinderung (Stand 1. Februar 2014) zu Zwangsverwalter- und Insolvenzverwalterkonten gelten fort.

Soweit Kreditinstitute gem. § 14 Abs. 1 GwG nachvollziehbar feststellen, dass im Hinblick auf bestimmte Treuhand- oder Anderkonten nur ein geringes Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung besteht, ist es im Rahmen der vereinfachten Sorgfaltspflichten ausrei-chend, wenn sichergestellt ist, dass das Kreditinstitut die Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten (etwa in Form einer Liste) auf Nachfrage unverzüglich erhält (analog Zeile 57 Nr. 5 der DK-Hinweise zur Geldwäscheverhinderung (Stand 1. Februar 2014)).

 

§ 8 Abs. 2 Satz 2 GwG – Kopier-/Scanpflicht von Identifizierungsdokumenten – Neues Geldwäschegesetz – Auslegungshinweise

Die Vollständigkeit von Kopien/Scans ist gegeben, wenn diejenigen Seiten der zur Identifikation vorgelegten Dokumente, die identifizierungsrelevante Angaben enthalten, vollständig kopiert/gescannt werden.

 

§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GwG – Die „auftretende Person“ und ihre Berechtigung

Eine „auftretende Person“ muss in folgenden Fällen identifiziert werden (unabhängig davon, ob die auftretende Person in rechtsgeschäftlicher Vertretung oder z.B. als bloßer Bote des Vertretenen auftritt):

gem. § 10 Abs. 3 Nr. 1 GwG i. V. m. § 10 Abs. 1 Nr. 1 GwG im Falle der Begründung einer Geschäftsbeziehung für den Vertretenen (dies gilt auch für Organe, die für jur. Personen auftreten) sowie

gem. § 10 Abs. 3 Nr. 2 GwG i. V. m. § 10 Abs. 1 Nr. 1 GwG außerhalb von bestehenden Geschäftsbeziehungen. Dies betrifft insbesondere folgende Geschäftsvorfälle:

o Kontoungebundene Zahlungsaufträge ab 1.000 EUR, bei denen der Veranlasser der Zahlung für einen Dritten agiert.

o Boten/Bevollmächtigte, die sonstige schwellenbetragsbezogene Einzeltransaktionen durchführen (z. B. Kauf von Edelmetallen).

 

Nicht erfasst sind dagegen insbesondere die folgenden Konstellationen:

  • Vertreter und Boten, die für einen Kunden auf dessen Konto beim kontoführenden Institut Geld bar einzahlen (regelmäßige Einzahler, Personen mit einer für eine bestimmte Verfügung innerhalb einer Kontobeziehung erteilten Vollmacht, Mitarbeiter von Unternehmenskunden, die vom Kunden als Boten benannt wurden), weil es sich in diesen Fällen um eine Transaktion innerhalb einer bestehenden Geschäftsverbindung handelt, die Einzahlung also für den Kunden bei dessen Bank auf ein dort für ihn geführtes Konto erfolgt.
  • Allerdings ist auch in diesen Fällen stets die Vollmacht/Beauftragung zu prüfen, weil nur bei Vorliegen einer solchen eine Transaktion des Kunden im Rahmen einer Geschäftsbeziehung und keine Bareinzahlung von Nichtkunden auf ein Kundenkonto bei der Bank vorliegt.
  • Im zuletzt genannten Fall ist der Nichtkunde selbst Vertragspartner der Bank, die das Geld entgegennimmt und verbucht. § 10 Abs. 1 Nr. 1 GwG stellt dagegen auf eine Person ab, die für den Vertragspartner berechtigt auftritt.

 

Anmerkung: Die Pflicht zur Prüfung, ob die für den Vertragspartner auftretende Person hierzu berechtigt ist, wird im Falle von Auszahlungen von bei Kreditinstituten geführten Konten bereits durch die zivilrechtliche Berechtigungsprüfung erfüllt, da Auszahlungen ohne entsprechende Verfügungsbefugnis nicht mit befreiender Wirkung erfolgen.

BMF/BaFin haben angekündigt zu prüfen, ob und ggf. inwieweit Verfügungsberechtigte nach Maßgabe der Nr. 7 a) – l) des AEAO zu § 154 zu erfassen sind.

 

§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 GwG – Aktualisierungspflicht – Neues Geldwäschegesetz – Auslegungshinweise

BMF/BaFin haben angekündigt zu prüfen, ob und. ggf. inwieweit auf eine Pflicht zur nachträglichen Einholung einer Kopie des Identifizierungsdokuments bei Bestandskunden verzichtet werden kann. Im Übrigen bleibt der Umfang der in Zeile 61 der DK-Hinweise zur Geldwäscheverhinderung (Stand 1. Februar 2014) beschriebenen Aktualisierungspflicht unverändert.

 

Neues Geldwäschegesetz – Auslegungshinweise zu § 11 Abs. 2 GwG – Umfang und Zeitpunkt der allgemeinen Sorgfaltspflichten von Immobilienmaklern

Die allgemeinen Sorgfaltspflichten nach § 10 GwG sind von Immobilienmaklern zu dem in § 11 Abs. 2 GwG genannten Zeitpunkt zu erfüllen und zwar bezogen auf beide Parteien des Kaufver-trages. Weigert sich eine Kaufvertragspartei, die nicht Vertragspartner des Immobilienmaklers ist, an ihrer Identifizierung mitzuwirken, wird die BaFin dies mangels Mitwirkungspflichten dieser Partei nach dem GwG nicht beanstanden.

 

§ 15 Abs. 4 GwG – Verstärkte Sorgfaltspflichten bei politisch exponierten Personen, Familienmitgliedern oder bekanntermaßen nahestehenden Personen

Nach § 15 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 GwG sind bei PEP „angemessene Maßnahmen zu ergreifen, mit denen die Herkunft der Vermögenswerte bestimmt werden kann, die im Rahmen der Geschäfts-beziehung oder der Transaktion eingesetzt werden“. Besteht eine Geschäftsbeziehung zu einer PEP, ist somit die Herkunft der Vermögenswerte zu bestimmen, die im Rahmen der Geschäftsbeziehung eingesetzt werden. Bei außerhalb von dauerhaften Geschäftsbeziehungen für eine PEP durchgeführten Transaktionen ist die Herkunft der Vermögenswerte zu bestimmen, die im Rahmen der Transaktion eingesetzt werden.

 

§ 15 Abs. 4 GwG – Hinweis auf Redaktionsversehen – Neues Geldwäschegesetz – Auslegungshinweise

Nach Auskunft von BMF und BaFin enthält § 15 Abs. 4 GwG ein Redaktionsversehen, soweit darin auch auf § 15 Abs. 2 GwG verwiesen wird: Durch diesen fehlerhaften Verweis wären in Fällen, in denen aufgrund der Risikoanalyse ein höheres Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung bestehen kann, mindestens die für politisch exponierte Personen geltenden, verstärkten Sorgfaltspflichten zu erfüllen. Richtigerweise ist jedoch in diesen Fällen ausschließlich § 15 Abs. 2 Satz 2 GwG anzuwenden, wonach die Verpflichteten den konkreten Umfang der zu ergreifenden Maßnahmen entsprechend dem jeweiligen höheren Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung selbst bestimmen.

 

Neues Geldwäschegesetz – Auslegungshinweise zu § 17 Abs. 8 GwG – Ausführung der Sorgfaltspflichten durch Dritte in Staaten mit hohem Risiko

In Staaten mit hohem Risiko kann die Ausführung der allgemeinen Sorgfaltspflichten vertraglich auf Dritte i.S.d. § 17 Abs. 8 GwG (= deutsche Botschaften, Auslandshandelskammern und Konsulate) übertragen werden.

 

Compliance & Geldwäschebeauftragter – Neues Geldwäschegesetz – Auslegungshinweise

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In den Compliance-Seminaren wie ComplianceCompliance für VertriebsbeauftragteNeue Compliance-Funktion gemäß MaRisk oder auch Compliance im Fokus der Bankenaufsicht werden Ihnen die Ausgestaltung der Schnittstellen zwischen Compliance, Datenschutz, IT, Zentrale Stelle und Interner Revision näher gebracht. Auch die Mindestanforderungen zum Aufbau eines Gesamt-IKS werden hier beispielsweise näher erläutert.

Zudem haben Sie die Chance, nach Teilnahme der Seminare die Zertifizierungslehrgänge zum Compliance Officer, zum AML & Fraud Officer oder zum Geldwäsche-Beauftragter zu absolvieren.

 

Auslagerung Beauftragte – Prüfungssichere Auslagerungen mit S+P Auslagerungs-Lösungen

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