GwG & AMLA: Die wichtigsten Auslegungshinweise
Für Verpflichtete in Deutschland bilden die Auslegungs- und Anwendungshinweise (AuAs) der BaFin (insbesondere der AT in der Fassung vom 2. Juli 2025 und der BT Kreditinstitute vom 6. März 2024) weiterhin die unmittelbar entscheidende Grundlage für die GwG-Umsetzung. Sie sind der Maßstab für die aktuelle Prüfungspraxis der Aufsicht.
Gleichzeitig befindet sich die Geldwäscheprävention im Jahr 2026 im entscheidenden Stadium ihrer Transformation: Das EU-Geldwäschepaket ist bereits Realität. Während die neue EU-Behörde AMLA in Frankfurt seit Anfang 2026 voll operativ arbeitet, werden derzeit die ersten technischen Regulierungsstandards (RTS/ITS) konsultiert, die ab Juli 2027 das deutsche GwG in weiten Teilen direkt ablösen oder überlagern werden. Für Institute bedeutet dies heute ein „Doppelregime“: Compliance nach aktuellen BaFin-Vorgaben bei gleichzeitiger Implementierung der neuen EU-Strukturen.
Dieser Artikel fasst 10 zentrale Themen zusammen, die nach den aktuellen BaFin-AuAs (Stand 2026) relevant sind, und zeigt auf, wo die AMLA/AMLVO derzeit ansetzt.
- FAQ: GwG & AMLA – Zentrale Auslegungshinweise 2026
- 1. Wirtschaftlich Berechtigter (UBO) (§ 3 GwG / AMLVO)
- 2. Politisch exponierte Personen (PEP) (§ 1 Abs. 12 GwG / AMLVO)
- 4. Auftretende Person & Berechtigungsprüfung (§ 10 GwG)
- 5. Kopier-/Scanpflicht von Dokumenten (§ 8 GwG / AMLVO
- 6. Aktualisierungspflicht § 10 GwG
- 7. Korrespondenzbeziehungen (§ 1 Abs. 21 GwG / AMLVO)
- 8. Sorgfaltspflichten durch Dritte (§ 17 GwG / AMLVO)
- 9. Bargeldobergrenze (Neu durch AMLVO)
- 10. Regulatorische Aufsicht (BaFin & AMLA)
- Fazit: Ein System im Umbruch (Stand April 2026)
- Compliance-Aufgaben professionell auslagern
- Weiterbildung ist entscheidend für nachhaltigen Erfolg
- Weitere relevante Artikel
Aufsicht im Wandel: BaFin (GwG) vs. AMLA (AMLVO)
FAQ: GwG & AMLA – Zentrale Auslegungshinweise 2026
-
Welche Vorschriften sind 2026 maßgeblich für die Geldwäscheprävention?
Für Verpflichtete in Deutschland gelten weiterhin das GwG (Stand Februar 2026) sowie die Auslegungs- und Anwendungshinweise (AuAs) der BaFin (Fassung Juli 2025/2026) als zentrale Grundlage. Parallel dazu müssen Institute bereits die kommenden EU-Vorgaben der AMLVO berücksichtigen, die ab dem 10. Juli 2027 große Teile des GwG ersetzen werden.
-
Was bedeutet das „Doppelregime“ im Jahr 2026?
Institute müssen gleichzeitig die aktuellen BaFin-Vorgaben einhalten und sich auf die neuen EU-Regeln vorbereiten. Das bedeutet: laufende Compliance nach nationalem Recht bei paralleler Implementierung der zukünftigen AMLA-Standards (RTS/ITS).
-
Welche Änderungen gibt es beim wirtschaftlich Berechtigten (UBO)?
Die Schwelle verschiebt sich von „mehr als 25 %“ (§ 3 GwG) auf „≥ 25 %“ unter der AMLVO. In Hochrisiko-Sektoren kann diese sogar auf 15 % abgesenkt werden. Zudem verlangt die BaFin bereits heute eine exakte mathematische Aggregation indirekter Beteiligungen.
-
Wann darf ein fiktiver UBO verwendet werden?
Ein fiktiver UBO (z. B. Geschäftsführer) darf nur dann gemeldet werden, wenn kein tatsächlicher wirtschaftlich Berechtigter ermittelt werden konnte. Dies muss vollständig dokumentiert und plausibilisiert werden. Die bloße Übernahme von Transparenzregisterdaten reicht nicht aus.
-
Welche Änderungen betreffen politisch exponierte Personen (PEP)?
Die AMLVO erweitert den PEP-Begriff deutlich: Künftig zählen auch Lokalpolitiker größerer Gemeinden (>50.000 Einwohner) dazu. Zudem wird der Kreis der Familienangehörigen ausgeweitet, z. B. auf Geschwister von Staatsoberhäuptern.
-
Was verlangt die BaFin aktuell bei PEPs hinsichtlich Source of Wealth?
Verpflichtete müssen nachvollziehen können, wie das gesamte Vermögen eines Kunden entstanden ist – nicht nur einzelne Transaktionen. Bei hohem Risiko sind konkrete Nachweise wie Steuerbescheide oder Verträge erforderlich. Ein bloßes Abhaken im System genügt nicht.
-
Wann muss eine auftretende Person identifiziert werden?
Eine Identifizierung ist erforderlich bei neuen Geschäftsbeziehungen oder bei Einzeltransaktionen (z. B. Bareinzahlungen für Dritte). Innerhalb bestehender Geschäftsbeziehungen ist dies im Regelfall nicht notwendig, etwa bei Einzahlungen durch Mitarbeiter auf Firmenkonten.
-
Welche Anforderungen gelten für Kopien und Scans von Dokumenten?
Dokumente müssen durch den Verpflichteten selbst erstellt werden (z. B. Scan vor Ort oder VideoIdent). Vom Kunden eingereichte Kopien sind unzulässig. Zukünftig wird die AMLA verstärkt auf eID-Verfahren und biometrische Identifizierung setzen.
-
Was ändert sich bei der Aktualisierung von Kundendaten?
Aktuell gelten risikobasierte Aktualisierungspflichten nach § 10 GwG. Ab 2027 wird die AMLVO feste Fristen und zusätzliche Auslöser für Updates definieren, wodurch KYC-Prozesse deutlich standardisiert werden.
-
Welche neue Bargeldgrenze gilt in der EU?
Ab dem 10. Juli 2027 gilt EU-weit eine Bargeldobergrenze von 10.000 € für geschäftliche Transaktionen. Bereits 2026 müssen Institute sicherstellen, dass Umgehungsgeschäfte (z. B. Aufsplitten von Zahlungen) erkannt und als Verdachtsfälle bewertet werden.
-
Wie verändert sich die Aufsicht durch AMLA?
Die BaFin bleibt bis auf Weiteres die zentrale nationale Aufsicht. Die AMLA übernimmt ab 2028 direkt die Überwachung der risikoreichsten Institute und schafft mit ihren technischen Standards ein einheitliches EU-Regelwerk („Single Rulebook“).
1. Wirtschaftlich Berechtigter (UBO) (§ 3 GwG / AMLVO)
Die korrekte UBO-Ermittlung bleibt zentral. Die BaFin AuAs und die kommende AMLVO stellen klar:
-
Prüfungsumfang: Es müssen alle angemessenen Maßnahmen ergriffen werden, um die Eigentums- und Kontrollstrukturen zu verstehen (25%-Schwelle oder sonstige Kontrolle).
Die BaFin legt in der aktuellen Prüfungspraxis verstärkten Wert auf die mathematische Aggregation bei indirekten Beteiligungen. Zudem müssen Institute bereits jetzt die IT-Logik auf die kommende AMLVO-Schwelle von exakt ≥ 25 (statt bisher „mehr als 25 %“) umstellen. In Hochrisiko-Sektoren wird zudem die Identifikation bereits ab 15 % zum neuen Standard-Szenario der AMLA-RTS. -
Der fiktive UBO: Die Meldung des Geschäftsführers als fiktiver UBO ist ein echter Auffangtatbestand. Er darf nur genutzt werden, wenn nachweislich (und dokumentiert) kein tatsächlicher UBO ermittelt werden konnte. Die AMLVO wird hier europaweit einheitliche Regeln schaffen.
Mit Inkrafttreten der GwG-Meldeverordnung (März 2026) wurde die Übermittlung von Unstimmigkeitsmeldungen an das Transparenzregister verschärft. Die bloße Übernahme von Registerdaten ohne eigene Plausibilisierung der „erfolglosen Suche“ nach dem tatsächlichen UBO führt 2026 unmittelbar zu Prüfungsbeanstandungen. Die AMLVO-Vorbereitung erfordert zudem, dass künftig alle Mitglieder der obersten Führungsebene (nicht nur ein einzelner „Alibi-UBO“) erfasst werden müssen.
2. Politisch exponierte Personen (PEP) (§ 1 Abs. 12 GwG / AMLVO)
Die Definition, wer als PEP gilt, wird durch die AMLVO EU-weit vereinheitlicht. Die bisherige deutsche Praxis (BaFin AuAs) bleibt bis dahin relevant:
-
Fokus auf Bundesebene: In Deutschland gelten primär Funktionen auf Bundesebene als PEP.
Die BaFin hält im aktuellen Update der AuAs (Stand Juli 2025/2026) an der Beschränkung auf Bundes- und Landesebene fest. Die AMLVO wird dies jedoch ab Juli 2027 massiv ausweiten: -
Künftig gelten auch Lokalpolitiker (Leiter von Kommunen/Gemeindeverbänden mit mehr als 50.000 Einwohnern) europaweit als PEP. Verpflichtete nutzen das Jahr 2026 bereits, um ihre Screening-Software auf diese künftigen Trefferlisten vorzubereiten.
-
Staatseigene Unternehmen: Handelt eine PEP nur als Funktionsträger eines staatseigenen Unternehmens, löst dies nach BaFin-Praxis nicht automatisch verstärkte Sorgfaltspflichten aus.
-
Hier ist Präzision gefragt: Nach aktueller BaFin-Auslegung (§ 1 Abs. 12 GwG) gelten Mitglieder der Leitungs- und Aufsichtsorgane staatseigener Unternehmen selbst als PEP, sofern das Unternehmen zu 100 % dem Staat gehört oder von ihm beherrscht wird. Die „Entschärfung“ in der Praxis besteht darin, dass die verstärkten Sorgfaltspflichten bei reinen Funktionsträgern risikoangemessen kalibriert werden dürfen. Die AMLVO wird hier ab 2027 noch striktere Vorgaben zur Identifikation von Familienangehörigen (neu: auch Geschwister von Staatschefs) machen, was den Kreis der Betroffenen 2026 bereits in der Vorbereitung erweitert.
3. Verstärkte Sorgfaltspflichten bei PEPs ( § 15 GwG/ AMLVO)
- Die BaFin AuAs fordern bei PEPs angemessene Maßnahmen zur Bestimmung der Herkunft der Vermögenswerte (Source of Wealth). Die AMLVO wird diese Anforderungen an verstärkte Sorgfaltspflichten EU-weit vereinheitlichen und verschärfen.
- Die BaFin verlangt in ihren aktualisierten Hinweisen (Stand Juli 2025), dass bei PEPs nicht nur gefragt wird, woher das Geld für eine einzelne Überweisung kommt. Verpflichtete müssen verstehen, wie der Kunde sein gesamtes Vermögen über die Jahre angehäuft hat (z. B. durch Erbe, Unternehmertum oder politisches Gehalt).
- Aktueller Prüfungsfokus: „Angemessene Maßnahmen“ bedeuten heute, dass bei hohem Risiko (z. B. ausländische PEPs aus korruptionsanfälligen Staaten) Belege wie Steuerbescheide, Verkaufsverträge oder Geschäftsberichte im KYC-Akt vorliegen müssen. Ein bloßes „Häkchen“ im System reicht nicht mehr aus.
- Ausblick: Verschärfung durch AMLVO
(ab Juli 2027):
Die AMLVO hebt die Anforderungen auf eine neue Stufe. Ab 2027 wird die Prüfung der Source of Wealth für PEPs (und künftig auch für High-Net-Worth Individuals mit Vermögen über 50 Mio. €) zum verbindlichen Standard ohne Spielraum.
Bevorstehende Neuerung: Die AMLA wird technische Standards (RTS) erlassen, die genau definieren, welche Dokumente als Nachweis akzeptiert werden müssen. Damit endet die Ära der unterschiedlichen nationalen Auslegungen („Harmonised Rulebook“).
4. Auftretende Person & Berechtigungsprüfung (§ 10 GwG)
Die BaFin AuAs präzisieren, wann eine „auftretende Person“ (z.B. Bote) zu identifizieren ist:
-
Identifizierungspflicht: Bei Begründung einer Geschäftsbeziehung oder bei Transaktionen außerhalb einer bestehenden Geschäftsbeziehung (z.B. Bareinzahlung > 1.000 € für Dritte).
-
Keine Identifizierungspflicht (Regelfall): Innerhalb einer bestehenden Geschäftsbeziehung (z.B. Mitarbeiter zahlt auf Firmenkonto ein) muss der Bote nicht nach GwG identifiziert werden. (Die zivilrechtliche Berechtigungsprüfung bleibt davon unberührt).
5. Kopier-/Scanpflicht von Dokumenten (§ 8 GwG / AMLVO
Nach aktueller BaFin-Praxis müssen Verpflichtete die zur Identifizierung vorgelegten Dokumente (z.B. Ausweis) vollständig kopieren oder scannen. Zukünftige technische Standards (RTS) der AMLA werden die Anforderungen an die digitale Identifizierung (eID) weiter präzisieren.
- Aktuelle BaFin-Praxis 2026
Die BaFin hat im Rahmen ihres AuA-Updates (2025) klargestellt: Digitale Kopien sind nur dann zulässig, wenn der Verpflichtete sie zwingend selbst erstellt hat (z. B. durch Einscannen vor Ort oder ein zertifiziertes VideoIdent-Verfahren). Kritischer Punkt 2026: Die bloße Entgegennahme einer vom Kunden vorab erstellten Kopie oder eines Scans (per E-Mail oder Upload ohne Live-Verfahren) ist unzulässig und gilt als schwerer Dokumentationsmangel. Zusatzpflicht: Auch „sonstige Dokumente“ (z. B. Betreuungsurkunden, Heiratsurkunden zur Namensänderung) müssen nun im Original geprüft und als Kopie/Scan revisionssicher abgelegt werden.
- Ausblick 2027: Verschärfung durch AMLA / AMLVO (ab Juli 2027):
Die AMLA hat im Februar 2026 einen neuen RTS-Entwurf zur Customer Due Diligence (CDD) veröffentlicht. Dieser wird die „Remote-Identifizierung“ (Identifizierung ohne physische Präsenz) EU-weit revolutionieren. eID-Vorrang: Die Nutzung der
– eID (elektronischer Identitätsnachweis) wird zum Goldstandard. Werden eIDAS-konforme Verfahren genutzt, entfällt künftig die Pflicht zum klassischen „Scan“ des physischen Dokuments, da der Datensatz direkt kryptografisch verifiziert wird.
– Biometrie-Pflicht: Für VideoIdent-Verfahren werden ab 2027 strengere Anforderungen an die biometrische Gesichtserkennung und die Abwehr von Deepfakes (Liveness-Detection) verbindlich.
6. Aktualisierungspflicht § 10 GwG
Die Geldwäscheprävention steht 2026 im Umbruch: Die BaFin-AuAs fordern aktuell strikte risikobasierte Aktualisierungszyklen (§ 10 GwG). Parallel bereitet die AMLA die AMLVO vor, die ab Juli 2027 EU-weit starre Fristen und neue Auslöser für Daten-Updates vorschreibt. Verpflichtete müssen ihre KYC-Prozesse bereits jetzt auf die kommenden technischen Standards (RTS) und die verschärfte UBO-Identifikation anpassen, um die Compliance-Lücke zu schließen.
7. Korrespondenzbeziehungen (§ 1 Abs. 21 GwG / AMLVO)
Die Risikobewertung von Korrespondenzbankbeziehungen, insbesondere mit Drittstaaten, ist ein Schwerpunkt der BaFin. Die AMLVO wird hier die Regeln verschärfen und der AMLA eine direkte Aufsichtsrolle bei Hochrisiko-Korrespondenzbanken geben.
Im Rahmen der aktuellen BaFin-Prüfungspraxis (Stand 2026) liegt ein besonderer Fokus auf der Identifikation von „Responder-Strukturen“ in Drittstaaten, die Verbindungen zu sanktionierten Jurisdiktionen (wie Russland) aufweisen. Institute müssen hierfür verstärkte Sorgfaltspflichten nach § 15 GwG anwenden.
8. Sorgfaltspflichten durch Dritte (§ 17 GwG / AMLVO)
Die Übertragung von KYC-Pflichten auf Dritte (z.B. im Ausland) ist nach BaFin AuAs streng geregelt. Die AMLVO wird die Regeln für das „Reliance“ (Vertrauen auf Dritte) EU-weit harmonisieren und klar definieren, wann dies zulässig ist.
- In der aktuellen Prüfungspraxis achtet die BaFin penibel darauf, dass die Letztverantwortung beim Verpflichteten bleibt. Ein „blindes Vertrauen“ auf Identifizierungen durch ausländische Partner ist unzulässig. Seit dem Update der AuAs (Juli 2025/2026) müssen Institute nachweisen, dass sie regelmäßige Stichproben der vom Dritten erhobenen Dokumente durchführen und diese unverzüglich (digital) erhalten. Ein bloßer Verweis auf die Akten des Dritten reicht nicht aus.
- Ausblick : Ab Juli 2027 wird genau definiert, welche Institute (z. B. nur solche mit gleichwertigen EU-Standards) als zuverlässige Dritte gelten. Drittstaaten-Verbot: „Reliance“ auf Dienstleister in Hochrisiko-Drittstaaten (gemäß der neuen EU-Liste vom März 2026) wird explizit untersagt, es sei denn, es handelt sich um interne Gruppenübertragungen unter strikten Auflagen.
9. Bargeldobergrenze (Neu durch AMLVO)
Die Einführung einer EU-weiten Bargeldobergrenze ist einer der am stärksten diskutierten Punkte im Jahr 2026.
Die Einführung einer EU-weiten Bargeldobergrenze von exakt 10.000 € für geschäftliche Zahlungen ist eine der größten Neuerungen für 2026.
Ebendiese verändert das GwG und die BaFin-Praxis in Deutschland signifikant.
- Aktueller Stand 2026 der die Übergangsphase darstellt: Während Deutschland historisch gegen eine allgemeine Grenze war, ist die AMLVO-Entscheidung nun finales Recht. Seit Anfang 2026 bereiten Verpflichtete (insbes. Güterhändler und Banken) ihre Überwachungssysteme vor. Die BaFin hatte in ihren AuA-Ergänzungen (Stand 2025/2026) bereits klargestellt, dass Umgehungsgeschäfte (sog. Smurfing – Aufteilen einer 15.000 € Zahlung in zwei Tranchen) unter der neuen Grenze als unmittelbarer Geldwäscheverdacht zu werten sind.
- Ausblick 10. Juli 2027: Ab diesem Stichtag ist die Annahme von mehr als 10.000 € in bar für gewerbliche Güterhändler und Dienstleister EU-weit verboten.
– Besonderheit: Deutschland behält für den privaten Bereich (P2P) zwar Freiheiten, aber im geschäftlichen Verkehr (B2C/B2B) ist die Grenze absolut.
– Verschärfung: Für anonyme Kryptozahlungen gilt bereits seit Ende 2025 eine deutlich niedrigere Grenze (oft gegen Null gehend bei fehlender Identifizierung).
10. Regulatorische Aufsicht (BaFin & AMLA)
Für 2025/2026 müssen sich Institute auf eine doppelte Aufsichtsstruktur einstellen:
-
BaFin: Bleibt die zuständige nationale Aufsicht für die breite Masse der Verpflichteten. Sie ist 2026 primär damit beschäftigt, die Institute auf den Stichtag der AMLVO (10. Juli 2027) vorzubereiten und die Einhaltung der aktuellen BaFin-AuAs (Stand 2025/2026) sowie der neuen GwG-Meldeverordnung (seit März 2026) zu prüfen.
-
AMLA (Anti-Money Laundering Authority): Die Behörde hat ihren Sitz im Messeturm in Frankfurt am Main bereits im Juli 2025 bezogen und ist 2026 voll operativ im „Policy-Modus“.
-
Aktueller Fokus 2026: Die AMLA schließt derzeit die Erarbeitung der technischen Standards (RTS/ITS) ab, die ab 2027 EU-weit das „Single Rulebook“ bilden.
-
Direkte Aufsicht: Entgegen früherer Schätzungen startet die direkte Aufsicht über die bis zu 40 riskantesten grenzüberschreitenden Finanzgruppen im Jahr 2028. Das Auswahlverfahren (Selection Process) hierfür findet im zweiten Halbjahr 2027 statt.
Quick-Check: GwG & AMLA – Umsetzungsstatus 2026
| Check | Prüfkriterien gemäß BaFin-AuAs (2026) & AMLA-Vorbereitung |
|---|---|
| Doppelregime umgesetzt? Werden aktuelle BaFin-Anforderungen eingehalten und gleichzeitig AMLA-/AMLVO-Vorgaben vorbereitet? |
|
| UBO-Logik angepasst? Wurde die IT bereits auf die neue Schwelle ≥ 25 % (inkl. Aggregation indirekter Beteiligungen) umgestellt? |
|
| Fiktiver UBO sauber dokumentiert? Ist nachweisbar, dass kein wirtschaftlich Berechtigter ermittelt werden konnte (inkl. Plausibilisierung)? |
|
| PEP-Screening erweitert? Wurden Systeme bereits auf zukünftige PEP-Gruppen (z. B. Lokalpolitiker, erweiterter Familienkreis) angepasst? |
|
| Source of Wealth dokumentiert? Liegen bei risikoreichen Kunden belastbare Nachweise zur Vermögensherkunft vollständig im KYC-Akt vor? |
|
| Identifizierungsprozesse compliant? Werden Dokumente ausschließlich selbst erstellt (kein Upload durch Kunden ohne Live-Verfahren)? |
|
| KYC-Aktualisierung strukturiert? Existieren klare risikobasierte Update-Zyklen und Vorbereitung auf zukünftige AMLVO-Fristen? |
|
| Drittparteien kontrolliert? Werden KYC-Daten von Dritten regelmäßig geprüft und vollständig digital vorgehalten? |
|
| Bargeldgrenze vorbereitet? Sind Systeme auf die 10.000 €-Grenze sowie auf Smurfing-Erkennung ausgelegt? |
|
| AMLA-Standards integriert? Werden die kommenden RTS/ITS (z. B. eID, Biometrie, CDD) bereits in Prozesse und Systeme integriert? |
🚦 Status: AML-Compliance & AMLA-Readiness
Erheblicher Anpassungsbedarf – AMLA-Umstellung gefährdet.
Teilweise vorbereitet – gezielte Maßnahmen erforderlich.
Gute Vorbereitung auf AMLA & AMLVO umgesetzt.
Fazit: Ein System im Umbruch (Stand April 2026)
Die aktuellen BaFin-AuAs (Stand Juli 2025/2026) bilden zusammen mit der jüngsten GwG-Novelle vom Februar 2026 die verbindliche Prüfungsgrundlage für das jetzt geltende Recht. Doch die Zeit drängt: 2026 ist das entscheidende Vorbereitungsjahr für die Umstellung auf das neue EU-Recht (AMLVO). Ab dem 10. Juli 2027 wird dieses das nationale GwG in weiten Teilen direkt ersetzen. Verpflichtete müssen ihre Systeme bereits heute an die neuen AMLA-Standards (RTS) anpassen, um den Übergang von der nationalen Aufsicht zur harmonisierten EU-Compliance rechtssicher zu bewältigen.
Compliance-Aufgaben professionell auslagern
Unternehmen stehen heute vor komplexen regulatorischen Anforderungen – von Geldwäscheprävention über Datenschutz bis hin zu Risikomanagement und interner Revision. Wer Prozesse effizient gestalten und Haftungsrisiken minimieren möchte, setzt auf die Auslagerung von Compliance-Funktionen. Mit unserem erfahrenen Team übernehmen wir Verantwortung, schaffen Entlastung und sorgen dafür, dass Ihr Unternehmen jederzeit regelkonform aufgestellt ist.
Compliance effizient auslagern – wir übernehmen Verantwortung
Jetzt mehr über Compliance Outsourcing erfahrenWeiterbildung ist entscheidend für nachhaltigen Erfolg
Wer als Fach- oder Führungskraft vorne bleiben will, muss regulatorische Anforderungen verstehen, Risiken frühzeitig erkennen und Teams sicher führen. Mit unseren Seminaren und Lehrgängen in den Bereichen Compliance, Geldwäscheprävention, Risikomanagement sowie Finance & Leadership erhalten Sie praxisnahes Wissen, aktuelle Methoden und klare Handlungsempfehlungen – für mehr Sicherheit, Professionalität und Zukunftsfähigkeit.
Bereit für Ihren nächsten Karriereschritt mit Weiterbildung & Seminaren?
Jetzt alle Seminare & Lehrgänge entdeckenWeitere relevante Artikel
Die Grundlagen des GwG: Was Geldwäsche bedeutet und welche Phasen es gibt.Was ist Geldwäsche? (Definition & Prävention) Wann müssen Verpflichtete einen Verdachtsfall an die FIU melden? (Eine Kernpflicht aus den AuAs).Verdachtsmeldung nach § 43 GwG Vertiefende Informationen zur Ermittlung des UBO (Ultimate Beneficial Owner), eines zentralen Themas der BaFin AuAs.Wirtschaftlich Berechtigter: Auslegungshinweise Details zur Identifizierung von Personen, die für einen Vertragspartner handeln (z.B. Boten).Die "auftretende Person": Umsetzung von § 11 Abs. 1 GwG Die rechtliche Grundlage für die Meldepflicht und die Ermittlung des UBO.Mitteilungspflicht nach § 20 GwG (Transparenzregister) Was passiert, wenn kein UBO über 25% ermittelt werden kann? Die Details zur Meldung des Geschäftsführers (§ 3 Abs. 2 GwG).Fiktiver wirtschaftlich Berechtigter Was Verpflichtete bei Abweichungen im Transparenzregister tun müssen (Pflicht nach § 23a GwG).Unstimmigkeitsmeldung: Form und Ausnahmen der Meldepflicht Die Basis für alle GwG-Maßnahmen und die Grundlage für die Nachforschungspflichten nach UBOs.Risikoanalyse nach § 5 GwG (BaFin AuAs 2024) Die Ermittlung des UBO ist Teil der allgemeinen Sorgfaltspflichten (KYC).Auslegungshinweise zum GwG (Sorgfaltspflichten § 10) Erfahren Sie, wie Sie die Verantwortung für GwG, Risikoanalyse und Meldepflichten an Experten auslagern können.S+P Service: Auslagerung Geldwäsche Officer Die Gesamtlösung für die Auslagerung verschiedener Compliance-Funktionen, inklusive der GwG-Pflichten.Das S+P Compliance Package (Übersicht) - Edelmetallhandel & GwG: Spezifische Sorgfaltspflichten und Risikofaktoren beim Online-Vertrieb von Gold und Silber.
GwG-Pflichten im Onlinehandel mit Edelmetallen