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GwG-Pflichten im Onlinehandel mit Edelmetallen: Schwellen 2027
Rechtsstand: September 2026 · Lesezeit: rund 13 Minuten · Zielgruppe: Geschäftsführung, Compliance, E-Commerce
Die GwG-Pflichten im Onlinehandel mit Edelmetallen hängen heute an der Zahlungsart. Ab Juli 2027 hängen sie daran, ob überhaupt eine Geschäftsbeziehung besteht.
Management Summary
Im deutschen Recht sind die Pflichten eines Edelmetallhändlers an Transaktionsarten geknüpft, nicht an die Kundenbeziehung. § 10 Absatz 6a GwG nennt drei Auslöser: Kunstgegenstände ab 10.000 Euro unabhängig von der Zahlungsart, Edelmetalle bei Barzahlungen ab 2.000 Euro und sonstige Güter bei Barzahlungen ab 10.000 Euro.
Für den reinen Onlinehandel ohne Bargeld ist damit eine Frage offen, die in der Praxis unterschiedlich beantwortet wird: ob daneben die allgemeine Schwelle von 15.000 Euro aus § 10 Absatz 3 Nummer 2 GwG gilt oder ob die Sonderregelung des Absatzes 6a abschließend ist. Diese Seite stellt beide Lesarten dar, statt eine davon als gesichert auszugeben.
Ab dem 10. Juli 2027 verschiebt sich der Anknuepfungspunkt. Die Geldwäscheverordnung setzt eine einheitliche Schwelle von 10.000 Euro für gelegentliche Transaktionen und stellt die entscheidende Weiche davor: Wer in einer Geschäftsbeziehung steht, unterliegt den Sorgfaltspflichten ohne Schwelle.
Genau dort liegt das Thema für einen Onlinehändler. Der Entwurf der technischen Standards nennt die Registrierung im Shop mit fortlaufendem Zugang ausdrücklich als Kriterium für eine Geschäftsbeziehung. Wer ein Kundenkonto anbietet, sollte prüfen, was das für seine Kundenbasis bedeutet.
Inhalt dieses Beitrags
- 1. Die Schwellen nach geltendem Recht
- 2. Die 15.000-Euro-Frage
- 3. Was ab Juli 2027 gilt
- 4. Kundenkonto und verbundene Bestellungen
- 5. Heute und künftig im Überblick
- 6. Typische Schwachstellen mit Normbezug
- 7. Quick-Check zur Selbsteinschätzung
- 8. No-Regret-Maßnahmen
- 9. Fazit und Kernbotschaften
- 10. Häufige Fragen
- 11. Quellen
Die Schwellen nach geltendem Recht
Ein Edelmetallhändler ist Güterhändler nach § 2 Absatz 1 Nummer 16 GwG. Seine Sorgfaltspflichten knüpfen nicht an den Kunden an, sondern an die Transaktion. § 10 Absatz 6a GwG zählt abschließend auf, welche Transaktionen die Pflichten auslösen.
| Gegenstand | Schwelle | Zahlungsart | Norm |
|---|---|---|---|
| Kunstgegenstände | ab 10.000 Euro | unabhängig von der Zahlungsart | § 10 Abs. 6a Nr. 1 Buchst. a |
| Edelmetalle | ab 2.000 Euro | nur bei Barzahlung | § 10 Abs. 6a Nr. 1 Buchst. b |
| Sonstige Güter | ab 10.000 Euro | nur bei Barzahlung | § 10 Abs. 6a Nr. 1 Buchst. c |
| Verdachtsfall | ohne Schwelle | unabhängig von Betrag und Zahlungsart | § 43 Abs. 1 |
Maßgeblich ist die Einordnung des Guts. Nach den Auslegungshinweisen der Länder gilt die 2.000-Euro-Schwelle, wenn der Preis im Wesentlichen nach dem Gewicht des Edelmetalls berechnet wird oder zu Anlagezwecken gehandelt wird. Bestimmt sich der Wert aus Seltenheit, Alter oder Herstellungskosten, ist es ein sonstiges Gut. Altschmuck, der nur mit dem Materialpreis vergütet wird, zählt als Edelmetall.
Die 15.000-Euro-Frage
Wer ausschließlich unbar verkauft, findet in § 10 Absatz 6a GwG keinen Auslöser, sofern keine Kunstgegenstände gehandelt werden. Daraus folgen zwei vertretbare Lesarten, und beide werden in der Praxis vertreten.
§ 10 Absatz 6a GwG regelt für Güterhändler abschließend, wann die allgemeinen Sorgfaltspflichten zu erfüllen sind. Die Auslegungshinweise der Länder stützen diese Sicht: Sie halten fest, dass die Begründung einer Geschäftsbeziehung bei Güterhändlern als solche keine Sorgfaltspflichten auslöst. Bei rein unbarem Edelmetallhandel entstünde danach keine Identifizierungspflicht aus der Höhe des Umsatzes.
§ 10 Absatz 3 Nummer 2 GwG verlangt die Erfüllung der allgemeinen Sorgfaltspflichten bei Transaktionen außerhalb einer Geschäftsbeziehung im Wert von 15.000 Euro oder mehr, auch bei verbundenen Transaktionen. Nach dieser Lesart greift die Pflicht im Onlinehandel ab diesem Betrag.
Diese Seite entscheidet die Frage nicht. Sie ist eine Frage der Auslegung, und die zuständige Aufsichtsbehörde ist die Stelle, die sie für das eigene Haus verbindlich beantwortet. Was eine Geschäftsleitung jedoch entscheiden muss: welcher Lesart sie folgt und ob diese Entscheidung schriftlich begründet vorliegt. Ohne diese Begründung ist im Prüfungsfall nicht die Auslegung das Problem, sondern ihr Fehlen.
Was ab Juli 2027 gilt
Die Geldwäscheverordnung gilt ab dem 10. Juli 2027 unmittelbar. Sie ordnet den Zugang neu: Maßgeblich ist zuerst, ob eine Geschäftsbeziehung vorliegt. Ist das der Fall, gelten die Sorgfaltspflichten ohne Schwellenwert. Liegt keine Geschäftsbeziehung vor, entscheidet der Wert der gelegentlichen Transaktion.
| Fall | Schwelle | Anwendungsbereich |
|---|---|---|
| Gelegentliche Transaktion | 10.000 Euro | Grundschwelle für alle Verpflichteten |
| Geldtransfer | 1.000 Euro | Kredit- und Finanzinstitute |
| Kryptowerte-Dienstleister | 1.000 Euro | gelegentliche Transaktionen |
| Bargeldtransaktion | 3.000 Euro | gesonderte Schwelle der Verordnung |
| Glücksspiel | 2.000 Euro | Einsatz oder Gewinnabholung |
Hinzu kommt die Obergrenze für große Barzahlungen nach Artikel 80 der Verordnung. Sie ist eine eigene Regelung und nicht mit den Schwellen des Artikels 19 zu verwechseln.
Für den Edelmetallhandel bedeutet das eine Vereinfachung und eine Verschärfung zugleich. Die deutsche Sonderdogmatik mit drei Transaktionsarten und zwei Barschwellen entfällt in ihrer bisherigen Form. Dafür rückt die Frage nach vorn, die im Onlinehandel bislang kaum gestellt wurde: Steht der Kunde in einer Geschäftsbeziehung?
Kundenkonto und verbundene Bestellungen
Artikel 19 Absatz 9 der Verordnung beauftragt die AMLA, Kriterien für Geschäftsbeziehungen, gelegentliche Transaktionen und verbundene Transaktionen festzulegen und zu prüfen, ob zusätzliche niedrigere Schwellen nötig sind. Der Entwurf stammt vom 9. Februar 2026, die Konsultationsfrist endete am 8. Mai 2026.
Der Entwurf verlangt, dass alle Verpflichteten bei der Unterscheidung zwischen Geschäftsbeziehung und gelegentlicher Transaktion mindestens die Nutzung von Online-Diensten über eine Registrierung mit fortlaufendem Zugang als Kriterium für das Merkmal der Dauer berücksichtigen. Das Kriterium entscheidet nichts allein, denn die Definition der Verordnung bleibt maßgeblich. Aber es ist zwingend in die Bewertung einzubeziehen, und ein Kundenkonto im Shop ist genau der beschriebene Fall.
Verbundene Transaktionen
Für die Frage, wann mehrere Bestellungen zusammenzurechnen sind, nennt der Entwurf Kriterien, die mindestens zu berücksichtigen sind. Nur solche Angaben sind heranzuziehen, die dem Verpflichteten ohnehin vorliegen.
- Transaktionen derselben natürlichen oder juristischen Person.
- Kunden, die Familienangehörige oder Geschäftspartner sind, gemeinsam auftreten oder zum selben Mutterunternehmen gehören.
- Nutzung derselben digitalen Infrastruktur, etwa derselben IP-Adresse, Gerätekennung oder Standortangabe.
- Zahlungen, die sich auf dieselbe Bestellung, Rechnung oder Buchungsnummer beziehen, einschließlich Ratenzahlungen.
- Bestellungen über verschiedene Niederlassungen oder über ein Netz von Vermittlern sowie die Teilnahme an einem Treueprogramm.
Der Entwurf sieht ausdrücklich keine zusätzlichen niedrigeren Schwellen vor. Nach seiner Begründung liegen bislang keine belastbaren Hinweise vor, dass weitere Schwellen erforderlich und angemessen wären. Er ist kein geltendes Recht.
Heute und künftig im Überblick
| Frage | Nach geltendem Recht | Ab 10. Juli 2027 |
|---|---|---|
| Anknüpfungspunkt | Art der Transaktion und Zahlungsart | Zuerst Geschäftsbeziehung, dann Transaktionswert |
| Edelmetall bar | ab 2.000 Euro | Schwelle für Bargeldtransaktionen, dazu die Obergrenze des Artikels 80 |
| Edelmetall unbar | umstritten, 15.000 Euro oder kein Auslöser | 10.000 Euro bei gelegentlicher Transaktion, ohne Schwelle in der Geschäftsbeziehung |
| Kundenkonto im Shop | ohne eigene Bedeutung | Kriterium für das Merkmal der Dauer, zwingend zu berücksichtigen |
| Verbundene Bestellungen | Aufsplittung als Umgehungsindiz | Kriterienkatalog, unter anderem gleiche digitale Infrastruktur |
| Verdachtsfall | ohne Schwelle meldepflichtig | unverändert ohne Schwelle |
Die dritte Spalte beruht teils auf der Verordnung, teils auf einem Entwurf technischer Standards. Der Entwurf ist nicht in Kraft.
Typische Schwachstellen mit Normbezug
Schwelle auf unbare Zahlungen angewendet
Die 2.000-Euro-Grenze wird auf Überweisungen übertragen. Sie knüpft ausdrücklich an Barzahlungen an. Wer sie überdehnt, erhebt Daten ohne Rechtsgrundlage.
Auslegung nicht dokumentiert
Ob die 15.000-Euro-Schwelle neben § 10 Absatz 6a GwG gilt, wird im Haus unterschiedlich beantwortet, aber nirgends festgehalten. Im Prüfungsfall fehlt die Begründung.
Gut falsch eingeordnet
Sammlermünzen, Schmuck und Dekorationsobjekte werden pauschal als Edelmetall behandelt oder pauschal nicht. Maßgeblich ist, ob der Preis dem Materialwert folgt.
Monitoring unterhalb der Schwellen fehlt
Bestellungen unter den Schwellen laufen ohne jede Auswertung durch. Die Meldepflicht gilt aber ohne Schwelle, und auffällige Muster entstehen gerade unterhalb.
Kundenkonto nicht bewertet
Der Shop bietet Registrierung und gespeicherte Bestellhistorie an, ohne dass jemand geprüft hätte, was das künftig für die Einordnung als Geschäftsbeziehung bedeutet.
Bestelldaten nicht verknüpfbar
Mehrere Bestellungen derselben Person oder aus derselben digitalen Umgebung lassen sich im System nicht zusammenführen. Ohne diese Verknüpfung ist die Prüfung verbundener Transaktionen nicht möglich.
Quick-Check: Tragen eure Schwellen?
Vier Fragen, die eine Geschäftsleitung ohne Rückfrage in die Fachabteilung beantworten können sollte. Die Einschätzung bleibt im Browser und wird nicht übertragen.
1. Ist festgelegt, welcher Lesart ihr bei unbaren Käufen folgt?
2. Ist die Einordnung eures Sortiments dokumentiert?
3. Werden Bestellungen unterhalb der Schwellen ausgewertet?
4. Könnt ihr Bestellungen derselben Person zusammenführen?
Farbe ist hier kein alleiniger Informationsträger; jeder Zustand ist zusätzlich benannt.
No-Regret-Maßnahmen
Vier Schritte, die unabhängig vom Ausgang der Auslegungsfrage und vom endgültigen Text der technischen Standards tragen.
1. Die Auslegung schriftlich festlegen
Welche Lesart zu § 10 Absatz 3 Nummer 2 GwG gilt und warum. Eine Seite genügt. Sie ist im Zweifel mehr wert als jede nachträgliche Begründung.
2. Sortiment nach Schwellen zuordnen
Je Produktgruppe festhalten, ob Edelmetall, Kunstgegenstand oder sonstiges Gut vorliegt. Das ist eine einmalige Arbeit mit dauerhafter Wirkung.
3. Bestellungen verknüpfbar machen
Gastbestellungen, abweichende Lieferadressen und Zahlungen über Dritte sollten sich einer Person zuordnen lassen. Das ist der Schritt mit dem längsten Vorlauf.
4. Das Kundenkonto bewerten
Prüfen, welcher Anteil des Umsatzes über registrierte Konten läuft. Diese Zahl zeigt, wie groß die Frage der Geschäftsbeziehung ab 2027 wird.
Was die Leitung entscheiden muss, nicht delegieren kann
- Welcher Lesart das Haus bei unbaren Käufen folgt und wer diese Entscheidung verantwortet.
- Ob die Abstimmung mit der zuständigen Aufsichtsbehörde gesucht wird.
- Ob das Kundenkonto im Shop bestehen bleibt, wenn es künftig zur Geschäftsbeziehung führt.
- Ob die Verknüpfbarkeit von Bestelldaten als eigenes Vorhaben geführt wird.
Fazit: GwG-Pflichten im Onlinehandel mit Edelmetallen verschieben sich
Heute entscheidet die Zahlungsart, künftig die Kundenbeziehung. Das ist kein gradueller Unterschied, sondern ein anderer Ausgangspunkt.
- § 10 Absatz 6a GwG knüpft an drei Transaktionsarten an; für Edelmetalle gilt eine Barschwelle von 2.000 Euro.
- Ob daneben die 15.000-Euro-Schwelle gilt, ist eine Auslegungsfrage. Sie muss beantwortet und begründet werden.
- Ab Juli 2027 gilt eine Grundschwelle von 10.000 Euro für gelegentliche Transaktionen, in der Geschäftsbeziehung gar keine.
- Die Registrierung im Shop ist im Entwurf ausdrücklich ein Kriterium für eine Geschäftsbeziehung.
- Verbundene Bestellungen sind anhand eines Kriterienkatalogs zu prüfen, soweit die Angaben ohnehin vorliegen.
Die Meldepflicht bei Verdacht bleibt von alldem unberührt. Sie gilt ohne Schwelle, unabhängig von Betrag und Zahlungsart, heute wie künftig.
Häufige Fragen
Ab welchem Betrag greift die Identifizierungspflicht bei Edelmetallen?+–
Bei Barzahlungen ab 2.000 Euro. § 10 Absatz 6a Nummer 1 Buchstabe b GwG knüpft an Transaktionen über hochwertige Güter nach § 1 Absatz 10 Satz 2 Nummer 1 GwG an, bei denen Barzahlungen von mindestens 2.000 Euro getätigt oder entgegengenommen werden. Für sonstige Güter liegt die Barschwelle bei 10.000 Euro, für Kunstgegenstände bei 10.000 Euro unabhängig von der Zahlungsart.
Gilt bei unbarer Zahlung eine Schwelle von 15.000 Euro?+–
Das ist nicht eindeutig. § 10 Absatz 3 Nummer 2 GwG nennt für Transaktionen außerhalb einer Geschäftsbeziehung 15.000 Euro. § 10 Absatz 6a GwG enthält für Güterhändler jedoch eine Sonderregelung, die die Pflichten an drei bestimmte Transaktionsarten knüpft. Die Auslegungshinweise der Länder behandeln diese Sonderregelung als maßgeblich. Wer sich auf eine der beiden Lesarten stützt, sollte das schriftlich begründen.
Was gilt bei Altschmuck und Sammlermünzen?+–
Nach den Auslegungshinweisen kommt es darauf an, ob der Wert im Materialwert liegt. Wird der Preis im Wesentlichen nach dem Gewicht des Edelmetalls berechnet oder wird zu Anlagezwecken gehandelt, gilt die 2.000-Euro-Schwelle. Bestimmt sich der Wert aus Seltenheit, Alter oder Herstellungskosten, handelt es sich um ein sonstiges Gut mit einer Schwelle von 10.000 Euro.
Was ändert sich ab dem 10. Juli 2027?+–
Die Geldwäscheverordnung setzt für gelegentliche Transaktionen eine einheitliche Schwelle von 10.000 Euro und sieht für bestimmte Sektoren niedrigere Schwellen vor. Hinzu kommt die unionsweite Obergrenze für Barzahlungen nach Artikel 80. Damit entfällt die deutsche Sonderdogmatik zu § 10 Absatz 6a GwG in ihrer bisherigen Form.
Wird ein Kundenkonto im Shop zur Geschäftsbeziehung?+–
Das ist die praktisch wichtigste Frage für Onlinehändler. Der Entwurf der technischen Regulierungsstandards nach Artikel 19 Absatz 9 der Verordnung nennt die Nutzung von Online-Diensten über eine Registrierung mit fortlaufendem Zugang ausdrücklich als Kriterium für das Merkmal der Dauer. Erfüllt ist die Definition damit nicht automatisch, aber das Kriterium ist zwingend zu berücksichtigen.
Wann sind mehrere Bestellungen verbundene Transaktionen?+–
Der Entwurf nennt unter anderem Transaktionen derselben Person, Transaktionen zwischen Familienangehörigen oder Geschäftspartnern, die Nutzung derselben digitalen Infrastruktur wie IP-Adresse, Gerätekennung oder Standort, Zahlungen zur selben Bestellung einschließlich Ratenzahlungen sowie die Teilnahme an einem Treueprogramm. Maßgeblich sind nur Angaben, die dem Verpflichteten ohnehin vorliegen.
Quellen
Primärquellen zuerst, danach die Auslegungshinweise der Aufsicht. Jede Angabe in diesem Beitrag ist gegen diese Quellen geprüft.
- Geldwäschegesetz, konsolidierte Fassung beim Bundesministerium der JustizPDFSteht für die allgemeinen Sorgfaltspflichten nach § 10, das Risikomanagement nach § 4, die Aufbewahrung nach § 8 und die Meldepflicht nach § 43.
- § 10 GwG, Allgemeine SorgfaltspflichtenSteht für den Wortlaut des Absatzes 6a mit den drei Transaktionsarten, die bei Güterhändlern Sorgfaltspflichten auslösen, und für die allgemeine Schwelle des Absatzes 3.
- Auslegungs- und Anwendungshinweise der Länder zum GeldwäschegesetzPDFSteht für die aufsichtliche Einordnung, dass die Begründung einer Geschäftsbeziehung bei Güterhändlern als solche keine Sorgfaltspflichten auslöst, und für die Abgrenzung von Edelmetall und sonstigem Gut.
- Verordnung (EU) 2024/1624 (Geldwäscheverordnung), EUR-LexSteht für die Schwellen des Artikels 19, für die Bargeldobergrenze des Artikels 80 und für den Anwendungsbeginn am 10. Juli 2027.
- Regulatorische Instrumente der AMLA, Übersicht der MandateSteht für den Verfahrensstand der technischen Regulierungsstandards, darunter des Standards nach Artikel 19 Absatz 9 zu Kriterien und Schwellenwerten.
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Dieser Beitrag ordnet ein. Die Umsetzung findet an anderer Stelle statt, je nachdem, ob Kapazität oder Qualifizierung fehlt.
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