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Mitteilungspflicht nach §20 GwG: Was ist zu beachten?

Mitteilungspflicht nach § 20 GwG: Was ist zu beachten? Zur Meldung verpflichtete Personen sind gemäß § 20 Abs. 1 GwG juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften.

Was müssen juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften bei der Mitteilungspflicht nach §20 GwG beachten?

Diese haben ihre wirtschaftlich Berechtigten zu melden. Dies bedeutet, dass hiervon die Gesellschaften selbst getroffen werden, sodass deren Leitungsorgane die Einhaltung der Meldepflichten zu beachten haben. Betroffen sind insbesondere

  • Kapitalgesellschaften wie AG, SE, GmbH und KGaA,
  • Personenhandelsgesellschaften wie OHG und KG sowie
  • rechtsfähige Stiftungen, Genossenschaften, Vereine und
  • Partnerschaftsgesellschaften.

Die GbR unterliegt dagegen nicht den Meldepflichten, da es sich um keine eingetragene Personengesellschaft handelt.

Sonderregelungen gelten für Rechtsgestaltungen nach § 21 GwG. Hiernach trifft den Verwalter eines Trusts, der seinen Wohnsitz oder Sitz in Deutschland hat, die Mitteilungspflicht. Gleiches gilt auch für Treuhänder nicht-rechtsfähiger Stiftungen oder ähnlicher Rechtsgestaltungen, sofern dieser seinen Wohnsitz oder Sitz in Deutschland hat.

Achtung: Es gilt die neue Waiver-Regelung mit dem Transparenzregister- und Finanzinformtionsgesetz (TraFinG).

Mitteilungspflicht nach §20 GwG

Umfang der Mitteilungspflicht – Mitteilungspflicht nach §20 GwG

Die Mitteilungspflicht nach §20 GwG zielt darauf ab, öffentlich zu machen, welche natürliche Person hinter einer Gesellschaft steht (wirtschaftlich Berechtigte von Gesellschaften).

Hierbei verwendet das Gesetz den Begriff des „wirtschaftlich Berechtigten“, der in § 3 GwG definiert wird. Hierzu zählen Anteilseigner, Stimmrechtsinhaber sowie Personen, die auf vergleichbare Weise Kontrolle ausüben.

In jedem Fall kann nur eine natürliche Person wirtschaftlich Berechtigter sein, vgl. § 3 Abs. 1 GwG. Lässt sich keine natürliche Person ermitteln, so greift die Fiktion des § 3 Abs. 2 Satz 5 ein.

Anteilseigner, die mehr als 25 % der Kapitalanteile einer Gesellschaft halten, gelten als wirtschaftlich Berechtigte i.S.d. § 3 Abs. 2 GwG. Hierbei genügt auch eine mittelbare Beteiligung, etwa durch eine zwischengeschaltete Gesellschaft, auf die die natürliche Person entsprechenden Einfluss ausüben kann.

Gleiches gilt, wenn eine natürliche Person mehr als 25 % der Stimmrechte an einer Gesellschaft kontrolliert. Auch hier lässt es das Gesetz für die Einstufung als „wirtschaftlich Berechtigter“ neben unmittelbaren Einflussmöglichkeiten ausreichen, wenn die Stimmrechte auf einer mittelbaren Beteiligung basieren.


Wer gilt noch als wirtschaftlich Berechtigter iSd der Mitteilungspflicht nach §20 GwG?

Das Gesetz stuft ferner diejenigen natürlichen Personen als wirtschaftlich Berechtigte ein, die auf sonstige vergleichbare Weise Kontrolle auf die Gesellschaft ausüben. Ausreichend ist ein beherrschender Einfluss einer natürlichen Person auf eine Vereinigung i.S.d. § 290 Abs. 2 bis 4 HGB.

Unter Kontrolle auf vergleichbare Weise fallen auch Absprachen zwischen mehreren Anteilseignern. Eine solche Absprache betrifft insbesondere Treuhand-, Stimmbindungs-, Pool- oder Konsortialvereinbarungen. Insofern ist Vorsicht geboten, selbst wenn keiner der Gesellschafter mehr als 25% der Kapital- oder Stimmrechte auf sich vereint.

Es kann bereits genügen, dass mehrere Gesellschafter, die jeweils unter 25% Kapitalanteile und Stimmrechte haben, in einem Stimmbindungspool gebunden sind, um als wirtschaftlich Berechtigte angesehen zu werden, sofern der Pool insgesamt Stimmrechte ausfüllt, die insgesamt über 25% liegen.


Nicht öffentliche Register – Was gilt es zu beachten? Mitteilungspflicht nach §20 GwG

Nicht zu den öffentlichen Registern gehört das Aktienregister (§67 des Aktiengesetzes). Wirtschaftlich Berechtigte, die sich ausschließlich aus dem Aktienregister ergeben, unterliegen auch der Mitteilungspflicht nach §20 GwG. Sie sind also vom Verpflichteten an das Transparenzregister zu melden.

Allerdings hat der Aktionär mit seiner Eintragung in das Aktienregister seinerseits seine Angabepflicht gegenüber der Gesellschaft grundsätzlich erfüllt. Außer es erfolgt die Kontrolle des wirtschaftlich Berechtigten über die Gesellschaft in anderer Form als durch direkte Anteilseignerstellung. Die Mitteilungspflicht nach §20 GwG ist gesondert zu beachten, wenn hinter einem oder mehreren Gesellschaftern ein Treugeber steht.


Neue Waiver-Regelung des TraFinG: Wie wirkt sich Wegfall der Mitteilungsfiktion auf den KYC Check aus?

Bisher war eine Mitteilung nach §§ 20, 21 GwG an das Transparenzregister nur dann notwendig, wenn sich die Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten nicht aus bestehenden elektronisch abrufbaren Eintragungen in anderen Registern ergaben. Dies sind beispielsweise das Handels- oder Vereinsregister. Nun fällt diese Mitteilungsfiktion weg.

Dies hat für transparenzpflichtige Rechtseinheiten, die sich bisher auf die Mitteilungsfiktion berufen konnten, zur Folge, dass die Eintragung der wirtschaftlich Berechtigten nunmehr durch diese selbst erforderlich wird.

Für diese Fälle hat der Gesetzgeber in § 59 Abs. 8 GwG n.F. Übergangsfristen normiert.

Danach gelten für juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften, die bis zum 31.07.2021 nicht zu einer Mitteilung an das Transparenzregister verpflichtet waren, Übergangsfristen. Innerhalb dieser Fristen sind die mitteilungspflichtigen Angaben zur Eintragung in das Transparenzregister mitzuteilen sind:

  • Aktiengesellschaften, SE und Kommanditgesellschaften auf Aktien müssen die Mitteilung zur Eintragung bis zum 31.03.2022 vornehmen,
  • Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaften und europäische Genossenschaften oder Partnerschaften müssen die Mitteilung zur Eintragung bis zum 30.06.2022 vornehmen und
  • in allen anderen Fällen muss eine Mitteilung spätestens bis zum 31.12.2022 erfolgen.