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Fiktiver wirtschaftlich Berechtigter – Meldepflichten

Fiktiver wirtschaftlich Berechtigter – Meldepflichten. Lässt sich kein wirtschaftlich Berechtigter ermitteln, etwa weil sich die Anteile im Streubesitz befinden, wird der gesetzliche Vertreter bzw. geschäftsführende Gesellschafter des mitteilungspflichtigen Rechtsträgers als wirtschaftlich Berechtigter angesehen, sodass sich die Meldepflicht dann auf diesen bezieht. Sind ausschließlich juristische Personen des öffentlichen Rechts an einer mitteilungspflichtigen Vereinigung beteiligt, gilt nach § 3 Abs. 2 S. 5 GwG stets der gesetzliche Vertreter als fiktiv wirtschaftlich Berechtigter.

Weitere wichtige Hinweise geben die FAQ des Transparenzregisters.

Im Transparenzregister sollen die wirtschaftlich Berechtigten von im Geldwäschegesetz (GwG) näher bezeichneten Gesellschaften und Vereinigungen (sog. transparenzpflichtige Rechtseinheiten) erfasst werden. Hierzu sind gem. §§ 20, 21 GwG die in § 19 Abs. 1 GwG aufgeführten Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten dieser transparenzpflichtigen Rechtseinheiten einzuholen, aufzubewahren, auf aktuellem Stand zu halten und der registerführenden Stelle unverzüglich zur Eintragung in das Transparenzregister mitzuteilen.

Transparenzpflichtige Rechtseinheiten gem. § 20 GwG sind:

  • Juristische Personen des Privatrechts (z.B. GmbH, AG) und eingetragene Personengesellschaften (z.B. KG, GmbH & Co. KG).

Transparenzpflichtige Rechtseinheiten gem. § 21 GwG sind:

  • Trusts
  • Nichtrechtsfähige Stiftungen, wenn der Stiftungszweck aus Sicht des Stifters eigennützig ist
  • Rechtsgestaltungen, die solchen Stiftungen in ihrer Struktur und Funktion entsprechen.

Mitteilungspflichtig sind nach § 20 GwG die transparenzpflichtigen Rechtseinheiten selbst. Bei Rechtsgestaltungen nach § 21 GwG sind die Verwalter der Trusts (Trustees) und Treuhänder mitteilungspflichtig.

Fiktiver wirtschaftlich Berechtigter

Einführung des fiktiven wirtschaftlich Berechtigten – Fiktiver wirtschaftlich Berechtigter – Meldepflichten

Wer ist als wirtschaftlich Berechtigter zu melden, wenn es zwar hinter einer Gesellschaft natürliche Personen als Anteilseigner gibt, diese allerdings jeweils nur mit 25 % (oder weniger) an derselben beteiligt sind (und auch nicht anderweitig Kontrolle ausüben)?

Die Anteilseigner sind aufgrund ihrer niedrigen Beteiligung an der Gesellschaft keine wirtschaftlich Berechtigten nach § 3 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 Nr. 1 GwG. Da man in den Fällen derartigen Streubesitzes aber nicht ausschließen kann, dass ein anderweitiger „wahrer“ wirtschaftlich Berechtigter nach den Kriterien des § 3 Abs. 1 und Abs. 2 GwG existiert, beispielsweise durch eine Stimmrechtsvereinbarung, ist dies zunächst zu er-mitteln. Verläuft die Prüfung ergebnislos oder existieren keine tatsächlich wirtschaftlich Berechtigten, ist der „fiktive“ wirtschaftlich Berechtigte nach § 3 Abs. 2 S. 5 GwG zu melden. Soweit die gesetzliche Vertretung mehreren Personen obliegt, erfasst die Mitteilungspflicht der Vereinigung alle gesetzlichen Vertreter. Fiktiv wirtschaftlich Berechtigte sind nur dann zu melden, wenn eine meldepflichtige Vereinigung keine tatsächlich wirtschaftlich Berechtigten hat.


Müssen auch fiktiv wirtschaftlich Berechtigte gemeldet werden?

Ja, soweit die Vereinigung keine tatsächlich wirtschaftlich Berechtigten hat. Die Meldung von tatsächlich wirtschaftlich Berechtigten führt dazu, dass keine fiktiv wirtschaft-lich Berechtigten zu melden sind. Eine solche Meldung wäre zu berichtigen.


Müssen wirtschaftlich Berechtigte ermittelt werden, wenn die Anteilseigner unbekannt sind?

Seit dem 01. Januar 2020 sind Vereinigungen gemäß § 20 Abs. 3a GwG gesetzlich dazu verpflichtet, in einem angemessenen Umfang Nachforschungen in Bezug auf ihre Anteilseigner durchzuführen, sofern sie keine Informationen von ihren wirtschaftlich Berechtigten erhalten haben. Diese Nachforschungen sind zu dokumentieren. Die Nicht-Dokumentation ist eine Ordnungswidrigkeit.
Können die wirtschaftlich Berechtigten nicht ermittelt werden, gelten nach § 3 Abs. 2 S. 5 GwG die gesetzlichen Vertreter als fiktive wirtschaftlich Berechtigte.


Rechtsfähige Stiftungen und Treuhandkonstruktionen – Fiktiver wirtschaftlich Berechtigter – Meldepflichten

Für rechtsfähige Stiftungen und treuhänderische Rechtsgestaltungen greift § 3 Abs. 3 GwG ein, wonach der Kreis wirtschaftlich Berechtigter Personen sehr weit gefasst wird: Hierzu zählen u.a. alle natürlichen Personen, die als Treugeber, Trustee oder Protektor handeln, Mitglieder des Vorstands von Stiftungen sind, Begünstigte sind oder natürliche Personen, die auf Vermögensverwaltung oder Ertragsverteilung beherrschenden Einfluss ausüben können.


Umfang der Meldepflichten – Fiktiver wirtschaftlich Berechtigter – Meldepflichten

Wirtschaftlich Berechtigte sind im Allgemeinen natürliche Personen, die entweder Eigentümer der Vereinigung sind oder aber sonstige maßgebliche Kontrolle über die Vereinigung ausüben.

Von den wirtschaftlich Berechtigten sind

  • Vor- und Nachname,
  • Geburtsdatum,
  • Wohnort,
  • Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses sowie
  • Alle Staatsangehörigkeiten

in das Transparenzregister einzutragen und aktuell zu halten.

Während die ersten drei Punkte selbsterklärend sind, bedarf der Punkt „Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses“ näherer Erläuterung. Hierbei ist auf § 19 Abs. 3 GwG zurückzugreifen.

Die Meldepflicht bezieht sich demgemäß bei juristischen Personen des Privatrechts und eingetragenen Personengesellschaften mit Ausnahme von Stiftungen auf die Beteiligung an der Vereinigung selbst, insbesondere die Höhe der Kapitalanteile oder der Stimmrechte, die Ausübung von Kontrolle auf sonstige Weise, etwa durch kontrollbegründende Pool-, Stimmbindungs- oder Konsortialvereinbarungen sowie hilfsweise auf gesetzliche Vertreter, geschäftsführende Gesellschafter etc. Dies bedeutet, dass entsprechende Poolbindungen usw. offengelegt werden müssen. Bei Trusts oder sonstigen Rechtsgestaltungen nach § 21 GwG bezieht sich die Mitteilungspflicht zusätzlich auch auf die Staatsangehörigkeit des wirtschaftlich Berechtigten.


Was bedeutet der Wegfall der Mitteilungsfiktion und die Umstellung des Transparenzregisters auf ein Vollregister für transparenzpflichtige Rechtseinheiten?

Bitte beachten Sie, dass mit den Gesetzesänderungen zum 01.08.2021 die sog. Mitteilungsfiktion des bis einschließlich zum 31.07.2021 geltenden § 20 Abs. 2 GwG wegfällt und das Transparenzregister zum Vollregister wird. Dies hat für transparenzpflichtige Rechtseinheiten, die sich bisher auf die Mitteilungsfiktion des bis einschließlich zum 31.07.2021 geltenden § 20 Abs. 2 GwG berufen konnten, zur Folge, dass eine bislang entbehrliche Eintragung der wirtschaftlich Berechtigten nunmehr erforderlich wird.

Bisher war eine Mitteilung nach §§ 20, 21 GwG an das Transparenzregister nur dann notwendig, wenn sich die Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten nicht aus bestehenden elektronisch abrufbaren Eintragungen in anderen Registern, wie beispielsweise dem Handels- oder Vereinsregister, ergaben. Mit Wegfall der sog. Mitteilungsfiktion wird das deutsche Transparenzregister nun zum Vollregister. Dies hat für transparenzpflichtige Rechtseinheiten, die sich bisher auf die Mitteilungsfiktion des § 20 Abs. 2 GwG berufen konnten, zur Folge, dass eine bislang entbehrliche Eintragung der wirtschaftlich Berechtigten nunmehr erforderlich wird.

Für diese Fälle hat der Gesetzgeber in § 59 Abs. 8 GwG n.F. Übergangsfristen normiert. Danach gelten für juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften, die bis zum 31.07.2021 nicht zu einer Mitteilung an das Transparenzregister verpflichtet waren, Übergangsfristen, in denen die mitteilungspflichtigen Angaben der registerführenden Stelle zur Eintragung in das Transparenzregister mitzuteilen sind:

  • Aktiengesellschaften, SE und Kommanditgesellschaften auf Aktien müssen die Mitteilung zur Eintragung bis zum 31.03.2022 vornehmen,
  • Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaften und europäische Genossenschaften oder Partnerschaften müssen die Mitteilung zur Eintragung bis zum 30.06.2022 vornehmen und
  • in allen anderen Fällen muss eine Mitteilung spätestens bis zum 31.12.2022 erfolgen.

Was ist eine Unstimmigkeitsmeldung?

Eine Unstimmigkeit liegt vor, wenn der Erstatter eigene Erkenntnisse zu den wirtschaftlich Berechtigten hat und diese von den im Transparenzregister erfassten Angaben abweichen.

Weiterhin liegt beispielsweise eine Unstimmigkeit vor, wenn der Erstatter mit den ihm vorliegenden Stammdaten die gesuchte Rechtseinheit im Transparenzregister nicht finden konnte, obwohl eine Eintragung hätte erfolgen müssen.


Wer muss eine Unstimmigkeitsmeldung abgeben?

Eine Unstimmigkeit müssen die in § 2 Abs. 1 GwG aufgeführten Verpflichteten und zusätzlich einige Behörden abgeben. Dabei muss der Erstatter der Unstimmigkeitsmeldung der registerführenden Stelle die betroffene Vereinigung oder Rechtsgestaltung sowie die ihm vorliegenden Angaben nach § 19 Abs. 1 GwG übermitteln. Die Abgabe von Unstimmigkeitsmeldungen durch Mitglieder der Öffentlichkeit ist nicht vorgesehen.


In welchen Fällen muss vorerst keine Unstimmigkeitsmeldung abgegeben werden?

Eine Unstimmigkeitsmeldung ist gem. § 59 Abs. 10 GwG n.F. vom 01.08.2021 bis zum 01.04.2023 wegen des Fehlens einer Eintragung nach § 20 GwG nicht abzugeben, wenn nach der bis einschließlich zum 31.07.2021 geltenden Fassung des § 23a Abs. 1 GwG in Verbindung mit § 20 Abs. 2 GwG keine Pflicht zur Abgabe einer Unstimmigkeitsmeldung an das Transparenzregister bestanden hätte, wobei keine generelle Prüfpflicht besteht (vgl. BT-Drs. 19/30443, S. 79). Eine Unstimmigkeitsmeldung ist bei Fehlen einer Eintragung innerhalb dieser Übergangszeit daher nur in Ausnahmefällen erforderlich.