GwG & AMLA: Die wichtigsten Auslegungshinweise
Für Verpflichtete in Deutschland sind die Auslegungs- und Anwendungshinweise (AuAs) der BaFin (insb. AT vom 14.12.2023 und BT Kreditinstitute vom 06.03.2024) aktuell die entscheidende Grundlage für die GwG-Umsetzung. Sie definieren die Prüfungspraxis der Aufsicht.
Gleichzeitig steht die Geldwäscheprävention vor dem größten Umbruch seit Jahren: Das neue EU-Geldwäschepaket (AMLA/AMLVO) tritt 2025/2026 schrittweise in Kraft. Die neuen EU-Verordnungen (AMLVO) werden das deutsche GwG in weiten Teilen direkt überlagern, und die neue EU-Behörde (AMLA) wird künftig technische Standards (RTS/ITS) erlassen, welche die BaFin AuAs ersetzen oder ergänzen.
Dieser Artikel fasst 10 zentrale Themen zusammen, die nach aktuellen BaFin AuAs (Stand 2025) relevant sind und zeigt auf, wo die AMLA/AMLVO ansetzt.
Aufsicht im Wandel: BaFin (GwG) vs. AMLA (AMLVO)
| Aspekt | Aktuelle Lage (BaFin AuAs / GwG) | Neue EU-Regulierung (AMLA / AMLVO) |
|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | Nationales GwG + BaFin-Auslegungshinweise (AuAs) | EU-Verordnung (AMLVO, gilt direkt) + EU-Richtlinie |
| Aufsichtsbehörde | BaFin (primär nationale Aufsicht) | AMLA (EU-Behörde, direkte Aufsicht über Top-Institute) + BaFin (für übrige Verpflichtete) |
| Technische Standards | Von der BaFin interpretiert und in den AuAs konkretisiert | Von der AMLA als RTS/ITS (technische Standards) verbindlich erlassen |
| Bargeldobergrenze | Keine allgemeine Grenze (nur sektorspezifische Beschränkungen) | EU-weite Obergrenze (voraussichtlich 10.000 €) |
| UBO-Definition | § 3 GwG (national ausgelegt) | EU-weit harmonisiert durch AMLVO |
1. Wirtschaftlich Berechtigter (UBO) (§ 3 GwG / AMLVO)
Die korrekte UBO-Ermittlung bleibt zentral. Die BaFin AuAs und die kommende AMLVO stellen klar:
-
Prüfungsumfang: Es müssen alle angemessenen Maßnahmen ergriffen werden, um die Eigentums- und Kontrollstrukturen zu verstehen (25%-Schwelle oder sonstige Kontrolle).
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Der fiktive UBO: Die Meldung des Geschäftsführers als fiktiver UBO ist ein echter Auffangtatbestand. Er darf nur genutzt werden, wenn nachweislich (und dokumentiert) kein tatsächlicher UBO ermittelt werden konnte. Die AMLVO wird hier europaweit einheitliche Regeln schaffen.
2. Politisch exponierte Personen (PEP) (§ 1 Abs. 12 GwG / AMLVO)
Die Definition, wer als PEP gilt, wird durch die AMLVO EU-weit vereinheitlicht. Die bisherige deutsche Praxis (BaFin AuAs) bleibt bis dahin relevant:
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Fokus auf Bundesebene: In Deutschland gelten primär Funktionen auf Bundesebene als PEP.
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Staatseigene Unternehmen: Handelt eine PEP nur als Funktionsträger eines staatseigenen Unternehmens, löst dies nach BaFin-Praxis nicht automatisch verstärkte Sorgfaltspflichten aus.
3. Verstärkte Sorgfaltspflichten bei PEPs (§ 15 GwG / AMLVO)
Die BaFin AuAs fordern bei PEPs angemessene Maßnahmen zur Bestimmung der Herkunft der Vermögenswerte (Source of Wealth). Die AMLVO wird diese Anforderungen an verstärkte Sorgfaltspflichten EU-weit vereinheitlichen und verschärfen.
4. Auftretende Person & Berechtigungsprüfung (§ 10 GwG)
Die BaFin AuAs präzisieren, wann eine „auftretende Person“ (z.B. Bote) zu identifizieren ist:
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Identifizierungspflicht: Bei Begründung einer Geschäftsbeziehung oder bei Transaktionen außerhalb einer bestehenden Geschäftsbeziehung (z.B. Bareinzahlung > 1.000 € für Dritte).
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Keine Identifizierungspflicht (Regelfall): Innerhalb einer bestehenden Geschäftsbeziehung (z.B. Mitarbeiter zahlt auf Firmenkonto ein) muss der Bote nicht nach GwG identifiziert werden. (Die zivilrechtliche Berechtigungsprüfung bleibt davon unberührt).
5. Kopier-/Scanpflicht von Dokumenten (§ 8 GwG / AMLVO
Nach aktueller BaFin-Praxis müssen Verpflichtete die zur Identifizierung vorgelegten Dokumente (z.B. Ausweis) vollständig kopieren oder scannen. Zukünftige technische Standards (RTS) der AMLA werden die Anforderungen an die digitale Identifizierung (eID) weiter präzisieren.
6. Aktualisierungspflicht (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 GwG / AMLVO)
Die BaFin fordert eine anlassbezogene und risikobasierte periodische Aktualisierung der KYC-Daten. Die AMLVO wird einheitliche Fristen und Auslöser für die Aktualisierungspflicht in der EU festlegen.
7. Korrespondenzbeziehungen (§ 1 Abs. 21 GwG / AMLVO)
Die Risikobewertung von Korrespondenzbankbeziehungen, insbesondere mit Drittstaaten, ist ein Schwerpunkt der BaFin. Die AMLVO wird hier die Regeln verschärfen und der AMLA eine direkte Aufsichtsrolle bei Hochrisiko-Korrespondenzbanken geben.
8. Sorgfaltspflichten durch Dritte (§ 17 GwG / AMLVO)
Die Übertragung von KYC-Pflichten auf Dritte (z.B. im Ausland) ist nach BaFin AuAs streng geregelt. Die AMLVO wird die Regeln für das „Reliance“ (Vertrauen auf Dritte) EU-weit harmonisieren und klar definieren, wann dies zulässig ist.
9. Bargeldobergrenze (Neu durch AMLVO)
Eine der größten Neuerungen für 2025/2026 ist die Einführung einer EU-weiten Bargeldobergrenze (voraussichtlich 10.000 €) für geschäftliche Zahlungen. Dies wird das GwG und die BaFin-Praxis in Deutschland signifikant verändern.
10. Regulatorische Aufsicht (BaFin & AMLA)
Für 2025/2026 müssen sich Institute auf eine doppelte Aufsichtsstruktur einstellen:
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BaFin: Bleibt die zuständige nationale Aufsicht für die meisten Verpflichteten und setzt die AMLVO/das neue GwG um.
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AMLA: Die neue EU-Behörde (Sitz in Frankfurt) nimmt ihre Arbeit auf und wird ab 2026/2027 die direkte Aufsicht über eine Auswahl der riskantesten grenzüberschreitenden Finanzinstitute übernehmen.
Fazit: Ein System im Umbruch (Stand 2025/2026)
Die aktuellen BaFin AuAs (2023/2024) sind die wichtigste Auslegungshilfe für das jetzt geltende GwG. Für die Jahre 2025 und 2026 müssen sich Verpflichtete jedoch intensiv auf die Umstellung auf das neue EU-Recht (AMLA/AMLVO) vorbereiten, das viele nationale Regelungen ersetzen und verschärfen wird.
FAQ – GwG & AMLA (Stand 2025/2026)
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Was ist die wichtigste Änderung 2025/2026 in der Geldwäscheprävention?
Die größte Änderung ist das Inkrafttreten des neuen EU-Geldwäschepakets. Die neue EU-Behörde AMLA nimmt ihre Arbeit auf, und die neue EU-Verordnung (AMLVO) wird das deutsche GwG in weiten Teilen direkt überlagern und EU-weit vereinheitlichen.
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Gelten die BaFin-Auslegungshinweise (AuAs) von 2023/2024 überhaupt noch?
Ja, die BaFin-Auslegungshinweise bleiben bis auf Weiteres maßgeblich für die Anwendung des aktuellen GwG. Sie werden jedoch schrittweise durch neue technische Regulierungsstandards (RTS) der AMLA ersetzt oder ergänzt.
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Was ist die neue EU-Bargeldobergrenze?
Mit der AMLVO wird eine EU-weite Bargeldobergrenze von 10.000 € für geschäftliche Zahlungen eingeführt. Dies ist eine wesentliche Neuerung, da es bislang in Deutschland keine allgemeine Obergrenze gab.
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Was ändert sich bei der Aufsicht durch BaFin und AMLA?
Die BaFin bleibt nationale Aufsichtsbehörde für die meisten Verpflichteten. Die neue AMLA (mit Sitz in Frankfurt) übernimmt ab 2026/2027 die direkte Aufsicht über besonders risikoreiche, grenzüberschreitend tätige Finanzinstitute.
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Was ändert sich beim „fiktiven wirtschaftlich Berechtigten“?
Das Grundprinzip bleibt: Der fiktive UBO (z. B. Geschäftsführer) ist ein Auffangtatbestand, wenn kein tatsächlicher wirtschaftlich Berechtigter festgestellt werden kann. Die AMLVO wird diese Kriterien künftig EU-weit harmonisieren, wodurch sich die Anforderungen an Ermittlung und Dokumentation leicht ändern können.
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