Geldwäscherisiken bei der Blockchain-Technologie
Geldwäscherisiken bei der Blockchain-Technologie: Die Blockchain-Technologie, basierend auf der Distributed-Ledger-Technologie (DLT), hat eine Vielzahl neuer Anlageprodukte wie virtuelle Assets und virtuelle Währungen geschaffen.
Die Bundesregierung hat nun die Anfrage Geldwäscherisiken und Verbraucherschutz bei der Distributed-Ledger-Technologie und Initial Coin Offerings am 14.06.2019 beantwortet. Die wichtigsten Punkte finden Sie in unserem Informationsblog Geldwäscherisiken bei der Blockchain-Technologie.
Geldwäscherisiken bei der Blockchain-Technologie
Die Produkte der Blockchain-Technologie lassen sich als „Tokens“ in unterschiedliche Kategorien einteilen. Je nach Funktion unterscheidet man zwischen Utility-Tokens, Security-Tokens bzw. Equity-Tokens, Currency-Tokens (virtuelle Währungen oder Coin) und Debt-Tokens.
Initial Coin Offering (ICOs) lehnen sich an den Börsengang (Initial Public Offering, IPO) an. Sie bezeichnen die Emission einer Art der oben gennannten Tokens durch ein Unternehmen oder eine Einheit zur Kapitalaufnahme.
Ein Token wird im Austausch für herkömmliche Währung oder eine andere virtuelle Währung emittiert. Je nach emittierter Token-Art besteht außerdem weder Prospekt- noch Erlaubnispflicht.
In diesem Sinne unterscheiden sich ICOs stark von standardisierten und regulierten Börsengängen (IPOs). Die Verwendung der Blockchain-Technologie erlaubt es außerdem, auf einen zentralen Vermittler wie Banken oder Börsen zu verzichten.
Transaktionen werden lediglich durch die Ergänzung eines Blocks in der Blockchain mithilfe anonymisierter Informationen dargestellt.
Virtuelle Währungen bzw. virtuelle Assets zur Durchführung von Geldwäsche bzw. Finanzierung einschlägiger Vortaten – Geldwäscherisiken bei der Blockchain-Technologie
Virtuelle Währungen finden als Zahlungs- sowie als Wertaufbewahrungsmittel immer größere Akzeptanz und werden insofern auch für illegale Zwecke zunehmend interessanter.
Geschäfte mit illegalen Gütern auf sog. Darknet-Märkten im Internet werden grundsätzlich über derartige Währungen (Bitcoin oder andere virtuelle Währungen wie Moreno) abgewickelt. Diese illegalen, in virtuellen Währungen anfallenden Einnahmen der Verkäufer (der sog. Vendoren) müssen aber zunächst „gewaschen“ werden, um im realen Wirtschaftsleben in traditionellen Währungen eingesetzt werden zu können.
Dem Bundeskriminalamt (BKA) sind Ermittlungsverfahren und Verurteilungen bekannt, in denen illegale Bitcoin-Einnahmen aus Rauschgiftgeschäften im Darknet über Bankkonten „gewaschen“ wurden bzw. in denen im Darknet Geldwäscheservices für illegale Einnahmen aus Rauschgiftgeschäften mit einer Auszahlung in Bitcoins angeboten wurden.
Nationale Risikoanalyse beschäftigt sich mit Geldwäscherisiken aus virtuellen Währungen – Geldwäscherisiken bei der Blockchain-Technologie
Die Bundesregierung beschäftigt sich derzeit zudem im Rahmen der Nationalen Risikoanalyse mit der Nutzung von virtuellen Währungen zur Geldwäsche und zur Terrorismusfinanzierung. Ergebnisse werden hierzu in den nächsten Monaten veröffentlicht.
Wie viele Geldwäscheverdachtsmeldungen mit Bezug auf virtuelle Währungen wurden seit 2009 abgegeben (bitte nach Jahren auflisten)?
Im Zeitraum 2009 bis 2018 sind beim BKA bzw. ab 1. Juli 2017 bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) folgende Geldwäscheverdachtsmeldungen mit Bezug zu virtuellen Währungen eingegangen:
Zeitraum Anzahl Verdachtsmeldungen
2009: 63
2010: 94
2011: 81
2012: 99
2013: 49
2014: 124
2015: 217
2017: 201
2018: 573
Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, in denen virtuelle Assets im Rahmen der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung sichergestellt bzw. eingezogen wurden, und welchen Schwierigkeiten unterliegt die Vermögensabschöpfung bei virtuellen Assets im Einzelfall und im Allgemeinen?
In der Zuständigkeit des Zollfahndungsdienstes erfolgten im Rahmen zugehöriger strafrechtlicher Ermittlungsverfahren bislang in fünf Fällen Sicherungen von virtuellen Währungen.
In einigen unter Federführung des BKA geführten Ermittlungsverfahren wurden virtuelle Währungen gesichert. Für die Rechtslage vor dem am 1. Juli 2017 in Kraft getretenen Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die virtuelle Währung „Bitcoin“ als erlangte Vermögensvorteile dem Verfall unterliegen (BGH, Beschluss vom 6. Juni 2018 – 4 StR 569/17; BGH, Beschluss vom 27. Juli 2017 – 1 StR 412/16).
Das seit dem 1. Juli 2017 geltende Recht hat nach Auffassung der Bundesregierung insoweit zu keinen Änderungen geführt.
Schwierigkeiten liegen bei der Vermögensabschöpfung grundsätzlich in der relativen Anonymität bei der Abwicklung des Zahlungsverkehrs mit virtuellen Währungen.
Erwägt die Bundesregierung eine Ausweitung in der nationalen Umsetzung der AMLD5 auf weitere Plattformbetreiber, um der Bandbreite von Handelsplattformen und Dienstleistern für ICOs gerecht zu werden?
In Deutschland sind Dienstleistungsanbieter, die den Umtausch von virtuellen Währungen in gesetzliche Währungen und umgekehrt sowie in andere virtuelle Währungen anbieten, regelmäßig bereits nach geltender Rechtslage Finanzdienstleistungsunternehmen und damit Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes (GwG). Geldwäscherechtlich bisher nicht in Deutschland erfasst sind hingegen der gewerbliche Handel von Kryptowerten, die keine Rechnungseinheiten sind und auch nicht unter die sonstigen Kategorien des § 1 Absatz 11 Satz 1 KWG fallen sowie die Verwahrung und Sicherung von kryptografischen Schlüsseln und Kryptowerten; im letzteren Fall jedoch nur insoweit wie § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 12 KWG bzw. § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 KWG nicht einschlägig sind.
In Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten Geldwäscherichtlinie EU/2018/843 sieht der vom Bundesministerium der Finanzen am 20. Mai 2019 veröffentlichte Referentenentwurf die Schaffung einer weiten Definition des Kryptowertes vor. Damit sollen alle Verwendungsformen von virtuellen Währungen erfasst werden.
Nach § 1 Absatz 11 Satz 3 KWG-E sollen Kryptowerte als digitale Darstellungen eines Wertes definiert werden, der von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert wurde oder garantiert wird und nicht den gesetzlichen Status einer Währung oder von Geld besitzt, aber von natürlichen oder juristischen Personen aufgrund einer Vereinbarung oder tatsächlichen Übung als Tausch- oder Zahlungsmittel akzeptiert wird oder Anlagezwecken dient und der auf elektronischem Wege übertragen, gespeichert und gehandelt werden kann.
Weiterhin werden das Kryptoverwahrgeschäft als neue Finanzdienstleistung sowie der Kryptowert als neues Finanzinstrument eingeführt. Nach § 32 KWG in Verbindung mit § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 6 KWG-E soll die Verwahrung, die Verwaltung und die Sicherung von Kryptowerten oder privaten kryptografischen Schlüsseln, die dazu dienen für andere, Kryptowerte zu halten, zu speichern und zu übertragen zukünftig als Kryptoverwahrgeschäft erlaubnispflichtige Finanzdienstleistung sein.
Vorstehende Vorschläge führen zusammen mit den bestehenden Regelungen in § 1 Absatz 1 und 1a KWG sowie § 2 Absatz 1 Nummer 2 GwG dazu, dass die jeweiligen Dienstleistungsanbieter als erlaubnispflichtige Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitute geldwäscherechtlich Verpflichtete werden, soweit sie nicht bereits bisher Verpflichtete sind. Mit dieser Umsetzung würde auch der Einschätzung der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) zum Umfang der Änderungsrichtlinie Rechnung getragen.
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Unsere Seminare Geldwäsche und Fraud – Basisseminar, Geldwäsche und Fraud – Aufbauseminar, Geldwäsche & Fraud – Update und Geldwäsche & Fraud – Forumverschaffen Ihnen einen umfassenden Überblick zu den aktuellen gesetzlichen Neuerungen, die mit der 5. EU Geldwäscherichtlinie und mit der 6. EU Geldwäscherichtlinieverbunden sind.
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Hier kommen Sie zu den aktuellen Auslegungshinweisen der BaFin sowie zu den wichtigsten Pflichten als GwB, die Sie kennen sollten.