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Masterplan Geldwäsche: Finanzkriminalität bekämpfen

Masterplan Geldwäsche: Finanzkriminalität bekämpfen: In einer kleinen Anfrage an den Bundestag  vom 25.06.2019 wird ein Masterplan Geldwäsche gefordert. Mit diesem Masterplan sollen Lösungen zu den folgenden 7 Problembereichen geschaffen werden:

  1. Nach Schätzungen im Auftrag des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) beträgt das Geldwäsche-Volumen in Deutschland mindestens 100 Mrd. Euro jährlich. Der Immobiliensektor ist in Deutschland besonders anfällig für Geldwäsche
  2. Bis Januar 2020 muss die BRD die Fünfte Anti-Geldwäsche-Richtlinie (AMLD5) der EU in nationales Recht umsetzen.
  3. Die Schwachstellen der Geldwäschegesetzgebung in Deutschland machen eine Schärfung und Neuausrichtung der Geldwäschebekämpfung über die Mindeststandards der EU-Richtlinie hinaus erforderlich.
  4. Für Deutschland besteht zuvorderst ein erhebliches Vollzugsdefizit im Bereich der Aufsicht über Verpflichtete des Nicht-Finanzsektors wie Notare, Immobilienmakler oder Wirtschaftsprüfer.
  5. Daneben wird die FIU fast zwei Jahre nach ihrer Verlegung vom Bundeskriminalamt (BKA) zum Zoll ihrem gesetzlichen Auftrag der zügigen und qualitativen Analyse eingehender Verdachtsmeldungen nicht gerecht.
  6. Auch das 2017 eingeführte Transparenzregister zur zentralen Identifikation der wirtschaftlich Berechtigten Eigentümer von Firmen und anderen Rechtspersonen bedarf neben der im Rahmen der AMLD5 vorgeschriebenen Veröffentlichung einer Überarbeitung, um die Datenqualität und Datenverfügbarkeit zu verbessern und Schlupflöcher zu schließen.
  7. Schließlich muss auch die Strafverfolgung verbessert werden. So kann etwa die 2017 erfolgte Verbesserung bei der strafprozessualen Vermögensabschöpfung nur bei hinreichender Personalausstattung in der Praxis umgesetzt werden.

 

Masterplan Geldwäsche: Finanzkriminalität bekämpfen

 

Masterplan Geldwäsche: Finanzkriminalität bekämpfen

Folgende 5 Maßnahmen werden gefordert um Geldwäsche hinreichend erfassen zu können.

  1. Die Weiterentwicklung der nationalen Geldwäsche-Risikoanalyse zur verbesserten Schätzung des Umfangs von Geldwäsche insbesondere in Risikosektoren wie dem Immobilienmarkt.
  2.  Die Schaffung aussagekräftiger Kriminal- und Strafverfolgungsstatistiken, welche die Strafverfolgung von Geldwäsche einschließlich der Vermögensabschöpfung in allen Verfahrensschritten abbilden.
  3. Die Definition von Steuerhinterziehung mindestens in allen schweren Fällen im Sinne des § 370 Abs. 3 AO als Geldwäsche-Vortat zur besseren Verzahnung von Steuerfahndung und Geldwäschebekämpfung.
  4. Die Gewährleistung eines umfassenden Schutzes von Whistleblowern bei Meldungen über mutmaßliche Verstöße gegen das Geldwäschegesetz und von Tatsachen, die auf Geldwäsche hindeuten einschließlich sachgerechter finanzieller Unterstützung der Hinweisgeber. Schaffung von adäquaten Meldesystemen bei allen Behörden der Geldwäschebekämpfung. .
  5. Das Verbot der Annahme von Barzahlungen über 5.000 Euro, bei Ausnahme begründeter und gemeldeter Einzelfälle sowie lückenlose Prüfung von beim Zoll registrierten Bargeldeinfuhren durch die Financial Intelligence Unit (FIU).

 

Eigentumsstrukturen – Masterplan Geldwäsche: Finanzkriminalität bekämpfen

Die Eigentumsstrukturen sollen transparenter aufgedeckt werden mit folgenden 11 Maßnahmen:

  1. Die Einrichtung eines zentralen öffentlichen Registers der wirtschaftlich Berechtigten von Immobilien.
  2. Die Sicherstellung öffentlicher, vollständiger und verlässlicher Informationen im Transparenz- und Immobilienregister über:
  3. Die Definition wirtschaftlich Berechtigter von Unternehmen, an-deren Rechtspersonen und Immobilien mindestens ab einem An-teil von 10%.
  4. Die Registrierung mindestens der zehn größter Eigentümer falls kein einzelner Anteil 10% übersteigt.
  5. Das Verbot der Eintragung fiktiver wirtschaftlich Berechtigter.
  6. Die Verpflichtung zur Identifikation wirtschaftlich Berechtigter über alle Beteiligungsebenen, auch im Ausland.
  7. Die regelmäßige Verifikation der Registerdaten und die Erhöhung der Bußgelder bei Verstößen gegen Meldepflichten.
  8. Die Erfassung ausländischer Unternehmen, die in Deutschland tätig sind bzw. Vermögenswerte besitzen.
  9. Die Veröffentlichung aller Registerdaten und deren Bereitstellung online, kostenfrei und maschinenlesbar exportierbar.
  10. Die Wiedererhebung der Vermögensteuer um über die geldwäsche-rechtliche Meldepflicht der Steuerbehörden die Verschleierung inkriminierter Vermögen zu erschweren.
  11. Den Einsatz auf EU-Ebene für eine Eindämmung sogenannter Golden-Visa-Programme und umfassende Geldwäsche-Kontrollen aller Bewerber.

 

Stärkung der Geldwäscheaufsicht – Masterplan Geldwäsche: Finanzkriminalität bekämpfen

Die Geldwäsche-Aufsicht soll durch folgende 8 Maßnahmen gestärkt werden:

  1. Rechtskonforme und sachgerechte Aufsicht im Nicht-Finanzsektor mittels:
  2. Schaffung und Kontrolle bundeseinheitlicher Standards sowie Prüfung einer zentralen Bundeszuständigkeit, wie durch den Bundesrat 2012 angeregt. Vorabfassung – wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
  3. Raschen und umfassenden Personalaufbau bei den Aufsichtsbehörden sowie gezielte Schulung in Kooperation mit FIU und Straf-verfolgung.
  4. Höhere Kontrollfrequenz und Intensität sowie hinreichend ab-schreckende Sanktionen bei Verstößen gegen Geldwäschegesetze.
  5. Prüfung der Transaktionsüberwachungssysteme und stichprobenartige Kontrolle tatsächlicher Meldevorgänge anstelle der „theoretischen“ Organisationsprüfung im Finanzsektor durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Institutionalisierte Kooperation von Geldwäsche-Aufsicht, Finanzaufsicht und FIU. Ermöglichung verstärkter Kontrolle von Mindeststandards durch die Europäische Bankenaufsichtsbehörde.
  6. Verpflichtung aller Risikogruppen zur Abgabe von Verdachtsmeldungen: neben Erweiterungen durch die AMLD5 sind mindestens auch Betreiber von crypto-to-crypto Börsen und Finanzdienstleistungen für „Initial Coin Offerings“ (ICOs) zu verpflichten. Die kumulierte Anwendung von Meldeschwellen innerhalb mehrtägiger Frist ist zur Begrenzung von Umgehungsmöglichkeiten durch Stückelung von Transaktionen erforderlich. Die reduzierten geldwäscherechtlichen Pflichten für Rechtsanwälte, Notare und Wirtschaftsprüfer sind soweit zulässig auf Prozessvertretung zu begrenzen. Töchter inländischer Unternehmens-gruppen in Drittstaaten müssen wie bis 2017 vorgeschrieben äquivalente Geldwäschestandards erfüllen oder Geschäftsbeziehungen beenden.
  7. Wiedereinführung der Pflicht zur Abwicklung von Immobilienkäufen über Notaranderkonten, Erweiterung geldwäscherechtlicher Sorgfaltspflichten der Notare durch Analyse der Zahlungsströme.
  8. Realistische Erfassung von Hochrisikoländern (Drittstaaten mit erhöhtem Risiko bei Geldwäsche bzw. Terrorismus-Finanzierung) durch Unterstützung der Vorschläge der EU-Kommission zur erweiterten Risikodefinition sowie durch ergänzende nationale Kriterien für erweiterte Sorgfaltspflichten bei Transaktionen mit Schattenfinanzplätzen.

 

Funktionsfähigkeit der FIU herstellen – Masterplan Geldwäsche: Finanzkriminalität bekämpfen

Eine funktionsfähige FIU soll mit folgenden 11 Maßnahmen geschaffen werden:

  1. Sofortmaßnahmen zum Personalaufbau sowie der Bereitstellung physischer und IT-Infrastruktur. Die unverzügliche Zusammenarbeit zwischen FIU und Strafverfolgungsbehörden durch Verbindungsbeamte ist dabei sicherzustellen.
  2. Verbesserung der Qualität der FIU-Analyseberichte über gezielten Personalaufbau, umfassende Schulungen, Zusammenarbeit mit Strafverfolgungsbehörden und internationale Kooperation.
  3. Durchführung struktureller, einzelfallunabhängiger Analysen zu Entwicklungen der (internationalen) Geldwäsche gemäß des ursprünglichen FIU-Auftrags. Bereitstellung der dafür notwendigen Ressourcen.
  4. Rückmeldung von Polizeibehörden an die FIU bei Treffern in polizeilichen Datenbanken, zu denen die FIU keinen direkten Zugriff besitzt, ohne Übermittlung der entsprechenden sensiblen Daten selber. Alternativ anderweitige sachdienliche Einbindung der Polizeibehörden bei der Erstbewertung entsprechender Verdachtsmeldungen.
  5. Kennzeichnung aller Verdachtsmeldungen als Fristfälle, wenn Ver-pflichtete Transaktionen anhalten bzw. Konten einfrieren und entsprechend prioritäre Bearbeitung dieser Meldungen bei der FIU unter Nutzung von Sofortmaßnahmen zum Sichern verdächtiger Gelder.
  6. Waffengleichheit der Strafverfolgung bei Geldwäsche und Steuerhinterziehung herstellen durch:
  7. Stärkung der personellen und materiellen Ausstattung aller im Kampf gegen Finanzkriminalität relevanten Behörden auf Bundes- und Landesebene.
  8. Stärkere Zusammenarbeit zwischen Polizei, Zoll, Geldwäscheaufsicht und Finanzverwaltung sowie Prüfung institutioneller Reformen (etwa Bundesfinanzpolizei).
  9. Verstärkte Nutzung der erweiterten Möglichkeiten zur Vermögensabschöpfung bei Schaffung der nötigen Personalressourcen.
  10. Einführung eines Unternehmensstrafrechts, um unzureichende Compliance von Unternehmen jenseits des Nachweises individueller Pflichtverletzungen durch natürliche Personen effektiver zu sanktionieren
  11. Strikte Nutzung der bestehenden Sanktionsmöglichkeiten bis hin zum Lizenzentzug für Banken und andere Institute durch die BaFin bei wiederholten oder schweren geldwäscherechtlichen Verstößen. Vollziehung ausreichend abschreckender Sanktionen für Geldwäsche-Delikte inklusive Beihilfe und Verstöße gegen die Sorgfaltspflichten nach dem Geldwäschegesetz. Lückenlose Bekanntmachung von Sanktionen durch die Geldwäsche-Aufsicht.

 

Seminare Geldwäsche-Beauftragter

Das neue Geldwäschegesetz 2017 mit einem Klick zum Download. Das Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (GwG) schreibt den Verpflichteten vor, dass interne Sicherungsmaßnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche ergriffen werden müssen. Mit Seminare Geldwäschebeauftragter erhalten Sie einen Überblick zu den internen Sicherungsmaßnahmen.

Zu den Aufgaben des Geldwäschebeauftragten zählen u.a. die Weiterentwicklung und Umsetzung des internen Kontrollsystems zur Verhinderung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und kriminellen Handlungen sowie zur Einhaltung aller relevanten Embargobestimmungen. Sie erlernen mit Seminare Geldwäschebeauftragtereinen risikoorientierten Überwachungsplan aufzubauen. Unsere Seminare Geldwäschebeauftragter mit  Geldwäsche & Fraud – Kompaktpaket ermöglichen den Erwerb und den Nachweis der Sachkunden für den Geldwäschebeauftragten und den stv. Geldwäschebeauftragten.

 

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Unsere Seminare Geldwäsche-Beauftragter mit Geldwäsche und Fraud – BasisseminarGeldwäsche und Fraud: AufbauseminarGeldwäsche & Fraud – Update und Geldwäsche & Fraud – Forum verschaffen Ihnen einen umfassenden Überblick zur 5. EU Geldwäscherichtlinie und unterstützen Sie dabei, Geldwäsche- und Betrugsstrukturen zu erkennen, zu bewerten und rechtzeitig zu verhindern.

Zudem haben Sie die Chance, nach Teilnahme der Seminare Geldwäschebeauftragter auch die Zertifizierungslehrgänge zum Compliance Officer, zum MLRO oder zum Geldwäsche-Beauftragter zu absolvieren.

Masterplan Geldwäsche

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