| Verordnung (EU) 2024/1624 (AMLR) | Die Pflichten der Verpflichteten: Sorgfaltspflichten, wirtschaftlich Berechtigte, Meldepflichten, Kreis der Verpflichteten | Unmittelbar geltend ab dem 10. Juli 2027, ohne nationalen Umsetzungsspielraum |
| Richtlinie (EU) 2024/1640 (AMLD6) | Der institutionelle Rahmen: Aufsichtsbehörden, zentrale Meldestellen, Register und behördliche Zusammenarbeit | Gestaffelte Umsetzungsfristen; eine erste Frist ist bereits verstrichen, der Hauptteil folgt zum 10. Juli 2027 |
| Verordnung (EU) 2024/1620 (AMLAR) | Errichtung der Behörde zur Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung mit Sitz in Frankfurt | Behörde operativ seit dem 1. Juli 2025 |
| Technische Standards zur AMLR | Regulierungs- und Durchführungsstandards, die den Verordnungstext ausfüllen – etwa zur Sorgfaltspflicht nach Art. 28 Abs. 1 AMLR | In Erarbeitung; der konkrete Pflichtenumfang wird hier sichtbar |
| Geldwäschegesetz | Der geltende nationale Rahmen bis zum Geltungsbeginn der Verordnung | Fortbestand nach 2027 hängt vom nationalen Anpassungsgesetz ab |
| Richtlinie (EU) 2018/1673 | Strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche – historisch ebenfalls als sechste Richtlinie bezeichnet | In Deutschland seit dem 18. März 2021 umgesetzt |