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Europäisches Geldwäschepaket

6. EU-Geldwäscherichtlinie und AMLR: was sich 2027 ändert

Rechtsstand: 10. September 2026 | Lesezeit: rund 13 Minuten | Erstveröffentlichung: 15. April 2019, vollständig überarbeitet

Die 6. EU-Geldwäscherichtlinie ist Teil eines Pakets, dessen Schwerpunkt woanders liegt: Die Pflichten der Verpflichteten stehen künftig in der unmittelbar geltenden Verordnung (EU) 2024/1624, der AMLR. Sie gilt ab dem 10. Juli 2027 – und ihr konkreter Maßstab entsteht schon jetzt in den technischen Standards.

Warum die AMLR die eigentliche Nachricht ist

Bisher setzten Richtlinien einen Rahmen, den jeder Mitgliedstaat eigenständig ausfüllte; in Deutschland entstand daraus das Geldwäschegesetz. Mit dem Paket von 2024 wandern die Pflichten der Verpflichteten in eine Verordnung. Sie gilt unmittelbar und in allen 27 Mitgliedstaaten mit demselben Wortlaut.

Die Richtlinie (EU) 2024/1640 – im Sprachgebrauch die 6. EU-Geldwäscherichtlinie – regelt daneben die institutionelle Seite: Aufsichtsstrukturen, zentrale Meldestellen, Register und die Zusammenarbeit der Behörden. Für ein Institut, das seine Prozesse umstellen muss, ist sie nicht der maßgebliche Text.

Entscheidend für die Vorbereitung ist ein dritter Punkt: Der Verordnungstext bleibt an vielen Stellen abstrakt. Ausgefüllt wird er durch technische Regulierungsstandards, die derzeit entstehen. Wer wissen will, welche Daten künftig zu erheben sind, findet die Antwort dort – nicht im Verordnungstext.

Für Geschäftsleitung und Aufsichtsorgan folgt daraus: Die operative Umstellung hat Zeit bis 2027. Die Entscheidung, welche Prozesse und Systeme diese Umstellung tragen sollen, hat sie nicht.

6. EU-Geldwäscherichtlinie: das Paket aus drei Rechtsakten

Sechs Rechtsakte und Regelwerke greifen ineinander. Die dritte Spalte nennt jeweils den Zeitpunkt, der für die Planung zählt.

Das EU-Geldwäschepaket und sein Umfeld
RechtsaktGegenstandZeitpunkt
Verordnung (EU) 2024/1624 (AMLR)Die Pflichten der Verpflichteten: Sorgfaltspflichten, wirtschaftlich Berechtigte, Meldepflichten, Kreis der VerpflichtetenUnmittelbar geltend ab dem 10. Juli 2027, ohne nationalen Umsetzungsspielraum
Richtlinie (EU) 2024/1640 (AMLD6)Der institutionelle Rahmen: Aufsichtsbehörden, zentrale Meldestellen, Register und behördliche ZusammenarbeitGestaffelte Umsetzungsfristen; eine erste Frist ist bereits verstrichen, der Hauptteil folgt zum 10. Juli 2027
Verordnung (EU) 2024/1620 (AMLAR)Errichtung der Behörde zur Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung mit Sitz in FrankfurtBehörde operativ seit dem 1. Juli 2025
Technische Standards zur AMLRRegulierungs- und Durchführungsstandards, die den Verordnungstext ausfüllen – etwa zur Sorgfaltspflicht nach Art. 28 Abs. 1 AMLRIn Erarbeitung; der konkrete Pflichtenumfang wird hier sichtbar
GeldwäschegesetzDer geltende nationale Rahmen bis zum Geltungsbeginn der VerordnungFortbestand nach 2027 hängt vom nationalen Anpassungsgesetz ab
Richtlinie (EU) 2018/1673Strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche – historisch ebenfalls als sechste Richtlinie bezeichnetIn Deutschland seit dem 18. März 2021 umgesetzt

Praktischer Hinweis zur Zitierweise: In fachlichen Unterlagen empfiehlt sich die Nennung der Nummer statt der Zählung. Die Bezeichnung als sechste Richtlinie ist kein amtlicher Titel und wird für zwei verschiedene Rechtsakte verwendet.

Was die AMLR für Verpflichtete ändert

Die Verordnung (EU) 2024/1624 vom 31. Mai 2024 überführt die bisher national geregelten Pflichten in unmittelbar geltendes Unionsrecht. Sechs Punkte lassen sich schon heute aus dem Text ableiten.

Neue Verpflichtetengruppen

Die Verordnung erweitert den Kreis der Verpflichteten unter anderem um Schwarmfinanzierungsdienstleister, Betreiber von Investorenmigrationsprogrammen, Fußballvereine und Fußballvermittler, Kreditvermittler für Immobiliar- und Verbraucherkredite sowie gemischte Holdinggesellschaften ohne Finanztätigkeit.

Erweiterter Kryptobereich

Bestimmte Anbieter von Krypto-Dienstleistungen und Händler mit hochwertigen Gütern werden umfassender erfasst als bisher – sie unterlagen zuvor nur in engeren Ausschnitten ihrer Tätigkeit den Pflichten.

Schwelle beim wirtschaftlich Berechtigten

Statt einer Beteiligung von mehr als 25 Prozent gilt künftig 25 Prozent oder mehr. Eine Beteiligung von exakt 25 Prozent führt damit zur Einstufung – ein Fall, der heute herausfällt.

Identifizierung von wirtschaftlich Berechtigten

Vereinfachte Sorgfaltspflichten

Art. 33 AMLR erlaubt bei geringem Risiko unter anderem, die Überprüfung um bis zu 60 Tage zu verschieben oder den Umfang der erhobenen Informationen zu reduzieren. Der Erwägungsgrund 78 stellt klar: Vereinfachung ist keine Befreiung, sondern ein reduzierter Prüfumfang, der alle Bestandteile abdeckt.

Verstärkte Sorgfaltspflichten

Art. 34 Abs. 4 AMLR nennt die zusätzlichen Informationen, die bei erhöhtem Risiko einzuholen sind – zu Kunde und wirtschaftlich Berechtigten, zur beabsichtigten Art der Geschäftsbeziehung und zu den Gründen einzelner Transaktionen.

Abklärung des PEP-Status

Bargeldobergrenze

Die Verordnung sieht eine unionsweite Obergrenze für Barzahlungen im gewerblichen Verkehr vor. Für Händler und Dienstleister ist das die sichtbarste Einzeländerung.

Eine Einschränkung, die man kennen sollte: Für Fußballvermittler und Profifußballvereine gelten die Bestimmungen nach dem Verordnungstext erst ab dem 10. Juli 2029.

Die Level-2-Ebene: wo der Maßstab wirklich steht

Art. 28 Abs. 1 AMLR beauftragt die europäische Behörde, technische Regulierungsstandards zur Sorgfaltspflicht zu entwickeln. Diese Standards bestimmen, welche Daten zu erheben und welche Verfahren einzusetzen sind.

Der Verfahrensweg

Die Europäische Kommission hat die Europäische Bankenaufsichtsbehörde am 12. März 2024 um fachliche Zuarbeit gebeten. Die Behörde führte eine dreimonatige öffentliche Konsultation und im April 2025 eine Anhörung mit über 600 Teilnehmern durch; 170 Stellungnahmen gingen ein. Am 30. Oktober 2025 übermittelte sie ihre Antwort einschließlich der Entwürfe an die Kommission.

Die neue Behörde zur Bekämpfung der Geldwäsche konsultiert die Entwürfe nach Art. 49 der Verordnung (EU) 2024/1620 nun ihrerseits öffentlich. Die Entwürfe betreffen sämtliche Verpflichtete in der Union.

Was aus den Entwürfen bereits erkennbar ist

Automatisiertes Screening als Regelfall

Für die Feststellung, ob ein Kunde politisch exponiert ist, sehen die Entwürfe automatisierte Werkzeuge oder eine Kombination aus Automatik und manueller Prüfung vor. Rein manuelle Prüfung bleibt nur zulässig, wenn Größe, Geschäftsmodell, Komplexität oder Art des Geschäfts das rechtfertigen.

Anlassbezogene Neubewertung

Der PEP-Status ist risikoorientiert in festgelegter Frequenz zu überprüfen – und ohne Verzögerung bei neuen Informationen sowie bei Änderungen der Liste wichtiger öffentlicher Ämter nach Art. 43 Abs. 5 AMLR.

Sanktionsscreening mit Transliteration

Für das Screening gegen Finanzsanktionen nennen die Entwürfe Namen in Originalschreibweise und Transliteration, abweichende Handelsnamen und – soweit in den Listen vorhanden – Adressen digitaler Geldbörsen.

Prüfung von Sanktionen

Einheitliche Datenerhebung

Die Entwürfe legen fest, welche Daten bei Identifizierung und Überprüfung zu erheben sind – einheitlich für natürliche und juristische Personen und in allen Mitgliedstaaten gleich.

Elektronische Identifizierung

Festgelegt werden auch die Merkmale, die elektronische Identifizierungsmittel und qualifizierte Vertrauensdienste erfüllen müssen – für die normale, die vereinfachte und die verstärkte Sorgfaltspflicht.

Aktualisierung bei geringem Risiko

Wird die Aktualisierungsfrequenz bei geringem Risiko reduziert, verlangen die Entwürfe eine laufende Beobachtung der Geschäftsbeziehung – auf unveränderte Umstände, ausbleibende Anlassereignisse und das Fehlen auffälliger Transaktionen.

Wichtig für die Einordnung: Es handelt sich um Entwürfe im Konsultationsverfahren. Der endgültige Wortlaut kann abweichen. Die Richtung ist gleichwohl erkennbar – und sie führt zu automatisierten Verfahren, wo heute vielfach manuell gearbeitet wird.

Zeitplan und Vorbereitungsschritte

Die Zeitleiste zeigt, warum 2026 das entscheidende Jahr ist: Der Pflichtenumfang wird jetzt sichtbar, angewendet wird er 2027.

Zeitleiste des EU-Geldwäschepakets
ZeitpunktEreignisBedeutung für Verpflichtete
9. Juli 2024Das EU-Geldwäschepaket tritt in KraftInkrafttreten; die materiellen Pflichten gelten noch nicht
1. Juli 2025Die Behörde zur Bekämpfung der Geldwäsche nimmt in Frankfurt ihren Betrieb aufBeginn der Standardsetzung auf europäischer Ebene
25. September 2025Die Europäische Kommission leitet gegen Deutschland und zehn weitere Mitgliedstaaten ein Vertragsverletzungsverfahren ein, weil die vollständige Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1640 nicht mitgeteilt wurdeBetrifft den Zugang zu Informationen über den wirtschaftlichen Eigentümer; eine erste Umsetzungsfrist ist verstrichen
30. Oktober 2025Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde übermittelt der Kommission ihre Antwort auf die Aufforderung zur Stellungnahme einschließlich der Entwürfe zur SorgfaltspflichtDie fachliche Vorarbeit ist abgeschlossen
1. Januar 2026Die Zuständigkeiten der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde im Bereich Geldwäschebekämpfung gehen auf die neue Behörde überDer Ansprechpartner für Level-2-Standards wechselt
2026Konsultation und Veröffentlichung der technischen StandardsDas Jahr, in dem der konkrete Pflichtenumfang sichtbar wird
10. Juli 2027Die Verordnung (EU) 2024/1624 gilt unmittelbar; zugleich die zentrale Umsetzungsfrist für die Richtlinie (EU) 2024/1640Der Stichtag für die Prozessumstellung
ab 2028Beginn der direkten Aufsicht durch die europäische Behörde über ausgewählte VerpflichteteBetrifft eine begrenzte Zahl grenzüberschreitend tätiger Institute

Ein Hinweis zur Sorgfalt: Nicht alle Bestimmungen des Pakets treten gleichzeitig in Kraft. Die Richtlinie (EU) 2024/1640 kennt gestaffelte Umsetzungsfristen, und die Geltungsdaten der einzelnen technischen Standards sind ebenfalls nicht einheitlich. Wer einen Umsetzungsplan aufsetzt, sollte die Fristen einzeln prüfen statt pauschal auf den 10. Juli 2027 abzustellen – das Vertragsverletzungsverfahren aus dem September 2025 zeigt, dass die erste Frist bereits gelaufen ist.

Abgrenzung zur strafrechtlichen Richtlinie

Der Begriff sechste Richtlinie wurde zeitweise für zwei Rechtsakte verwendet. Heute ist die Zuordnung eindeutig – die ältere Richtlinie ist deshalb aber nicht die weniger wichtige.

Zur Bezeichnung

Ab 2018 wurde die Richtlinie (EU) 2018/1673 in der Praktikerliteratur verbreitet als sechste Geldwäscherichtlinie bezeichnet. Schon damals war das umstritten: Die Richtlinie knüpft nicht an die Zählung der präventivrechtlichen Richtlinien an, ändert weder die vierte noch die fünfte und berührt das Geldwäschegesetz nicht.

Seit 2024 ist die Bezeichnung anders belegt. Die Europäische Kommission selbst spricht in ihrer Pressemitteilung vom 25. September 2025 von der sechsten Geldwäscherichtlinie und meint damit die Richtlinie (EU) 2024/1640. Wer heute den Begriff verwendet, sollte die Nummer danebenstellen.

Was die ältere Richtlinie gebracht hat

Die Richtlinie (EU) 2018/1673 vom 23. Oktober 2018 betrifft die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche. In Deutschland ist sie umgesetzt: Das Gesetz zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche ist am 18. März 2021 in Kraft getreten, Kernstück ist die Neufassung des § 261 StGB.

Der frühere Vortatenkatalog ist dabei ersatzlos entfallen. Seither kann jede rechtswidrige Tat Vortat einer Geldwäsche sein. Der deutsche Gesetzgeber ist damit über die Mindestvorgaben der Richtlinie hinausgegangen, die mit einer Strafmaßschwelle und Deliktskategorien arbeitet.

Für das Meldewesen hat das unmittelbare Folgen: Vorgänge, die früher hausintern bereinigt wurden, können heute in eine Verdachtsmeldung nach § 43 GwG münden. Wer prüft, ob die eigenen Prozesse auf das EU-Paket vorbereitet sind, sollte zugleich prüfen, ob diese ältere Änderung vollständig abgebildet ist.

Was gilt seit 2021

Der All-Crime-Ansatz des § 261 StGB und der erhöhte Strafrahmen für Verpflichtete nach § 2 GwG, die die Tat in Ausübung ihres Berufs begehen.

Verdachtsmeldung nach § 43 GwG

Sechs typische Missverständnisse

Die ersten drei betreffen die Begriffsverwirrung, die übrigen die Folgen für die Praxis.

Sorgfaltspflichten in der Richtlinie gesucht

Die materiellen Pflichten des EU-Pakets stehen in der Verordnung (EU) 2024/1624, nicht in der Richtlinie (EU) 2024/1640. Wer am falschen Text arbeitet, bereitet das Falsche vor.

Der Ordnungsrahmen im Überblick

Auf den Verordnungstext allein gestützt

Er bleibt an vielen Stellen abstrakt. Die konkrete Systemanforderung ergibt sich erst aus den technischen Standards nach Art. 28 Abs. 1 AMLR.

Technische Regulierungsstandards unter AMLR

Umstellung erst für 2027 eingeplant

Die Standards entstehen 2026. Wer erst mit dem Geltungsbeginn beginnt, hat weder Auswahl- noch Verhandlungsspielraum bei Systemen und Dienstleistern.

Manuelle Prüfung als Dauerlösung geplant

Die Entwürfe zur Sorgfaltspflicht sehen automatisierte Werkzeuge als Regelfall vor. Rein manuelle Prüfung bleibt die begründete Ausnahme für kleinere Häuser.

Abklärung des PEP-Status

Ältere Änderung nicht abgebildet

Der All-Crime-Ansatz des § 261 StGB gilt seit 2021. Interne Anweisungen, die noch auf den früheren Vortatenkatalog verweisen, sind überholt.

Verdachtsmeldung nach § 43 GwG

Quick-Check zur Selbsteinschätzung

Sechs Fragen zur Vorbereitung. Wähle je Zeile den zutreffenden Zustand; die Empfehlung erscheint darunter. Die Auswahl wird nicht gespeichert und nicht übertragen.

Läuft die Vorbereitung auf 2027 über den Verordnungstext?

Verordnung (EU) 2024/1624 (AMLR)

ErfülltDie Vorbereitung stützt sich auf die Verordnung und die technischen Standards. Prüfe den Konsultationsstand regelmäßig.

TeilweiseDie Vorbereitung läuft, orientiert sich aber an der Richtlinie. Die materiellen Pflichten stehen in der Verordnung.

OffenOhne Verordnungstext fehlt die Grundlage. Beginne dort, nicht bei der Richtlinie.

Werden die technischen Standards zur Sorgfaltspflicht verfolgt?

Art. 28 Abs. 1 AMLR

ErfülltDer Konsultationsstand ist einer Rolle zugeordnet und wird ausgewertet.

TeilweiseDie Standards sind bekannt, werden aber nicht systematisch verfolgt. Setze eine Wiedervorlage.

OffenDer konkrete Pflichtenumfang entsteht dort. Ohne Beobachtung fehlt die Planungsgrundlage.

Ist die Schwelle beim wirtschaftlich Berechtigten geprüft?

Verordnung (EU) 2024/1624

ErfülltProzesse und Systeme sind auf 25 Prozent oder mehr vorbereitet.

TeilweiseDie Änderung ist bekannt, im System aber noch nicht abgebildet. Nimm sie in die nächste Anpassung auf.

OffenEine Beteiligung von genau 25 Prozent fällt heute heraus und künftig nicht mehr. Das betrifft den Bestand.

Ist das Screening automatisiert oder rein manuell?

Entwürfe der technischen Standards zu Art. 28 Abs. 1 AMLR

ErfülltAutomatisierte Werkzeuge sind im Einsatz oder eine Kombination mit manueller Prüfung.

TeilweiseTeilprozesse laufen automatisiert, andere manuell. Prüfe, ob die manuelle Prüfung begründbar bleibt.

OffenRein manuelle Prüfung soll die begründete Ausnahme werden. Kläre frühzeitig, ob dein Haus darunter fällt.

Ist geprüft, ob neue Verpflichtetengruppen das eigene Haus betreffen?

Verordnung (EU) 2024/1624

ErfülltDer Anwendungsbereich ist geprüft, das Ergebnis dokumentiert.

TeilweiseDie Erweiterung ist bekannt, eine Prüfung für Tochtergesellschaften und Beteiligungen steht aus. Hole sie nach.

OffenOhne Prüfung bleibt offen, ob Teile der Gruppe erstmals erfasst werden. Das ist der erste Schritt.

Ist der All-Crime-Ansatz im Verdachtsprozess abgebildet?

§ 261 StGB in der Fassung seit dem 18.03.2021

ErfülltDer Prozess erfasst jede rechtswidrige Tat als mögliche Vortat.

TeilweiseDer Prozess ist angepasst, die Fallbeispiele stammen noch aus der alten Fassung. Ziehe sie nach.

OffenDiese Änderung gilt seit 2021. Sie zu übersehen führt zu unterlassenen Meldungen.

No-Regret-Maßnahmen

Sechs Schritte, die sich unabhängig vom finalen Wortlaut lohnen.

  • Anwendungsbereich prüfen: Fällt eine Einheit der Gruppe erstmals unter die erweiterten Verpflichtetengruppen der Verordnung?
  • Schwelle beim wirtschaftlich Berechtigten in Prozessen und Systemen auf 25 Prozent oder mehr vorbereiten.
  • Konsultationsstand der technischen Standards zu Art. 28 Abs. 1 AMLR einer Rolle zuordnen und regelmäßig auswerten.
  • Grad der Automatisierung im PEP- und Sanktionsscreening bestimmen und begründen, falls manuell gearbeitet wird.
  • Datenfelder der Kundenidentifizierung gegen die Entwürfe abgleichen – Transliteration und abweichende Handelsnamen mitdenken.
  • Interne Anweisungen auf Verweise auf den früheren Vortatenkatalog des § 261 StGB durchsuchen und bereinigen.

Was bewusst offen bleibt

Die technischen Standards zur Sorgfaltspflicht befinden sich im Konsultationsverfahren. Der endgültige Wortlaut kann abweichen; die hier wiedergegebenen Punkte stammen aus den Entwürfen. Auch die Geltungsdaten der einzelnen Standards sind nicht einheitlich und sollten je Standard geprüft werden.

Ebenso offen ist, ob und in welcher Form das Geldwäschegesetz nach dem Geltungsbeginn der Verordnung fortbesteht. Das ergibt sich erst aus dem nationalen Anpassungsgesetz, zu dem zum Rechtsstand dieses Beitrags keine belastbare Aussage vorliegt.

Fazit

Die 6. EU-Geldwäscherichtlinie ist Teil eines Pakets – und nicht sein wichtigster Teil.

  • Die materiellen Pflichten der Verpflichteten stehen in der Verordnung (EU) 2024/1624 und gelten ab dem 10. Juli 2027 unmittelbar.
  • Die Richtlinie (EU) 2024/1640 regelt die Aufsichtsarchitektur und ist bis zum selben Datum umzusetzen.
  • Der Kreis der Verpflichteten wird erweitert; die Schwelle beim wirtschaftlich Berechtigten wechselt auf 25 Prozent oder mehr.
  • Der konkrete Maßstab entsteht in den technischen Standards nach Art. 28 Abs. 1 AMLR – derzeit im Konsultationsverfahren.
  • Die Entwürfe deuten auf automatisierte Screeningverfahren als Regelfall hin.

Wer 2026 Prozesse anfasst, sollte sie so bauen, dass sie den kommenden Rahmen tragen. Der Aufwand dafür ist gering, solange ohnehin gearbeitet wird – und hoch, wenn 2027 ein zweites Mal umgestellt werden muss.

Häufige Fragen

Was ist mit der 6. EU-Geldwäscherichtlinie heute gemeint?

Die Richtlinie (EU) 2024/1640 aus dem EU-Geldwäschepaket. Die Europäische Kommission verwendet die Bezeichnung selbst so. Die Richtlinie regelt die Aufsichtsstrukturen und hat gestaffelte Umsetzungsfristen; die Pflichten der Verpflichteten stehen dagegen in der unmittelbar geltenden Verordnung (EU) 2024/1624.

Was ändert die AMLR für Verpflichtete?

Die Sorgfaltspflichten wandern in unmittelbar geltendes Unionsrecht und gelten in allen Mitgliedstaaten mit demselben Wortlaut. Zugleich erweitert die Verordnung den Kreis der Verpflichteten, etwa um Schwarmfinanzierungsdienstleister, Fußballvereine und -vermittler sowie Kreditvermittler für Immobiliar- und Verbraucherkredite.

Ändert sich die Schwelle für den wirtschaftlich Berechtigten?

Ja. Nach den bisherigen Regeln gilt eine Beteiligung von mehr als 25 Prozent als maßgeblich. Das EU-Geldwäschepaket stellt auf 25 Prozent oder mehr ab. Eine Beteiligung von genau 25 Prozent führt damit künftig zur Einstufung als wirtschaftlich Berechtigter.

Warum sind die technischen Standards so wichtig?

Weil der Verordnungstext an vielen Stellen abstrakt bleibt. Art. 28 Abs. 1 AMLR beauftragt die europäische Behörde, technische Regulierungsstandards zur Sorgfaltspflicht zu entwickeln. Erst dort steht, welche Daten zu erheben und welche Verfahren einzusetzen sind.

Was ist aus den Entwürfen bereits erkennbar?

Die Entwürfe sehen für die Feststellung des PEP-Status automatisierte Werkzeuge oder eine Kombination aus Automatik und manueller Prüfung vor. Rein manuelle Prüfung bleibt nur zulässig, wenn Größe, Geschäftsmodell, Komplexität oder Art des Geschäfts das rechtfertigen. Beim Sanktionsscreening sind Namen in Originalschreibweise und Transliteration sowie Adressen digitaler Geldbörsen genannt.

Was hat es mit der Richtlinie 2018/1673 auf sich?

Sie wurde ab 2018 ebenfalls als sechste Richtlinie bezeichnet, betrifft aber das Strafrecht – die Zählung war schon damals umstritten. In Deutschland ist sie seit dem 18. März 2021 umgesetzt. Mit der Neufassung des § 261 StGB ist der Vortatenkatalog ersatzlos entfallen; seither kann jede rechtswidrige Tat Vortat einer Geldwäsche sein.

Quellen

Primärquellen zuerst. Je Eintrag ist angegeben, wofür die Quelle in diesem Beitrag einsteht.

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Hinweis zur Unabhängigkeit: Dieser Beitrag gibt Rechtslage und Verfahrensstände neutral wieder. Er ersetzt keine strafrechtliche Beratung im Einzelfall.

6. EU-Geldwäscherichtlinie und AMLR