Schritt 1: Liegt überhaupt eine Auslagerung vor?
AT 9 Tz. 1 grenzt die Auslagerung vom sonstigen Fremdbezug ab. Zivilrechtliche Gestaltungen können das Vorliegen einer Auslagerung nicht von vornherein ausschließen.
Zur AbgrenzungAuslagerung und Drittparteienrisiken
Rechtsstand: 10. September 2026 | Lesezeit: rund 11 Minuten | Erstveröffentlichung: 16. Dezember 2019, vollständig überarbeitet
Kritische oder wesentliche Funktionen sind seit 2026 kein einheitlicher Begriff mehr. Drei Regelwerke verwenden drei Formulierungen für einen verwandten Sachverhalt, und seit der MaRisk-Fassung vom 30. Juni 2026 laufen sie in getrennten Anwendungsbereichen. Wer weiter mit einer einzigen Einstufungslogik arbeitet, erzeugt Lücken.
Die EBA-Leitlinien zu Auslagerungen (EBA/GL/2019/02) haben den Begriff der kritischen oder wesentlichen Funktion geprägt. Er steht dort in Abschnitt 4 und knüpft daran an, ob eine unzureichende oder unterlassene Wahrnehmung der Funktion die Zulassungsvoraussetzungen, die finanziellen Ergebnisse oder die Kontinuität der Bank- und Zahlungsdienste wesentlich beeinträchtigen würde.
Die MaRisk setzen diese Leitlinien um, verwenden aber in AT 9 Tz. 2 den eigenen Begriff der wesentlichen Auslagerung. Und DORA arbeitet in Art. 3 Nr. 22 mit der kritischen oder wichtigen Funktion. Bis 2025 ließ sich das als Terminologiefrage behandeln. Seit der Erläuterung zu AT 9 Tz. 1 in der Fassung vom 30. Juni 2026 nicht mehr: IKT-Dienstleistungen nach Art. 3 Nr. 21 DORA fallen aus dem Anwendungsbereich des AT 9 heraus.
Damit ist die Einstufung zweistufig geworden. Zuerst entscheidet sich, welches Regelwerk überhaupt gilt. Erst danach greift die Wesentlichkeits- oder Kritikalitätsprüfung dieses Regelwerks. Wer die erste Stufe überspringt, prüft am falschen Maßstab.
Für die Geschäftsleitung ist das keine Definitionsübung. An der Einstufung hängen die Vertragsanforderungen aus AT 9 Tz. 7, die Kontinuitätsvorkehrungen aus Tz. 6 und die laufende Leistungsüberwachung aus Tz. 9 – und im DORA-Bereich ein eigenes Pflichtenprogramm.
Die folgende Übersicht trennt, was in der Praxis regelmäßig vermischt wird. Die vierte Zeile ist der Punkt, den viele Häuser übersehen: Die MaRisk verwenden im Notfallmanagement inzwischen selbst die DORA-Formulierung.
| Begriff | Rechtsgrundlage | Anwendungsbereich | Einordnung |
|---|---|---|---|
| Kritische oder wesentliche Funktion | EBA-Leitlinien zu Auslagerungen (EBA/GL/2019/02), Abschnitt 4 | Alle Auslagerungsvereinbarungen im Anwendungsbereich der Leitlinien | In den MaRisk umgesetzt; in AT 1 als umgesetzte Leitlinie benannt |
| Wesentliche Auslagerung | AT 9 Tz. 2 MaRisk, Fassung vom 30.06.2026 | Auslagerungen ohne IKT-Bezug im Sinne von Art. 3 Nr. 21 DORA | Ergebnis der institutseigenen Risikoanalyse |
| Kritische oder wichtige Funktion | Art. 3 Nr. 22 DORA | IKT-Dienstleistungen und IKT-Drittparteienrisiken | Eigener Maßstab; nicht identisch mit der Wesentlichkeit nach AT 9 |
| Kritische oder wichtige Funktion im Notfallmanagement | AT 7.3 Tz. 1 MaRisk | Notfallkonzept und Auswirkungsanalysen | Die MaRisk übernehmen hier selbst die DORA-Formulierung |
Nach Abschnitt 4 der Leitlinien ist eine Auslagerung kritisch oder wesentlich, wenn eine unzureichende oder unterlassene Wahrnehmung der Funktion die kontinuierliche Einhaltung der Zulassungsbedingungen und sonstigen regulatorischen Pflichten, die finanziellen Ergebnisse oder die Solidität und Kontinuität der Bank- und Zahlungsdienste wesentlich beeinträchtigen würde.
Zwei Fallgruppen kommen hinzu. Die Auslagerung operativer Aufgaben interner Kontrollfunktionen ist grundsätzlich kritisch oder wesentlich, es sei denn, die Bewertung ergibt, dass die Wirksamkeit der Kontrollfunktion nicht berührt wird. Und eine Auslagerung ist als kritisch einzustufen, wenn Funktionen des Bankgeschäfts oder der Zahlungsdienste in einem Umfang ausgelagert werden sollen, für den eine Zulassung erforderlich wäre.
AT 9 Tz. 2 verlangt eine Risikoanalyse, aus der sich ergibt, welche Auslagerungen unter Risikogesichtspunkten wesentlich sind. Die frühere Aufzählung der einzeln zu analysierenden Aspekte ist gestrichen. Was bleibt, ist der Grundsatz, dass alle im Zusammenhang mit der Auslagerung relevanten Aspekte zu berücksichtigen sind, mit einer Intensität, die sich nach Art, Umfang, Komplexität und Risikogehalt richtet.
Die Erläuterung nennt Auslagerungen von erheblicher Tragweite ausdrücklich: die vollständige oder teilweise Auslagerung der besonderen Funktionen Risikocontrolling-Funktion, Compliance-Funktion und Interne Revision oder von Kernbankbereichen. Ergänzend ist eine Szenarioanalyse durchzuführen, soweit das sinnvoll und verhältnismäßig ist; kleine Institute können qualitative Ansätze heranziehen.
Für Wertpapierinstitute gilt ein eigener Maßstab. § 40 Abs. 1 WpIG knüpft die wesentliche Auslagerung an ausschlaggebende und wichtige betriebliche Aufgaben im Sinne des Artikels 30 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565. An dieser Einstufung hängt die Anzeigepflicht nach § 64 Abs. 1 Nr. 13 WpIG.
Art. 3 Nr. 22 DORA stellt darauf ab, ob der Ausfall einer Funktion die finanzielle Leistungsfähigkeit oder die Solidität und Fortführung der Geschäftstätigkeit erheblich beeinträchtigen würde – oder ob eine unterbrochene, fehlerhafte oder unterbliebene Leistung die fortdauernde Einhaltung der Zulassungsbedingungen und sonstiger Verpflichtungen erheblich beeinträchtigen würde.
Die BaFin hat dazu in ihren DORA-FAQ klargestellt, dass sich die Definition auf die Auswirkungen eines Ausfalls bezieht und dass die Analyse anhand der Kriterien der Definition selbst vorzunehmen ist. Eine Verengung auf das Schutzziel Verfügbarkeit greift zu kurz.
Die Reihenfolge entscheidet über das Ergebnis. Erst der Anwendungsbereich, dann der Maßstab, dann die Folgen.
AT 9 Tz. 1 grenzt die Auslagerung vom sonstigen Fremdbezug ab. Zivilrechtliche Gestaltungen können das Vorliegen einer Auslagerung nicht von vornherein ausschließen.
Zur AbgrenzungNach der Erläuterung zu AT 9 Tz. 1 fallen IKT-Dienstleistungen nach Art. 3 Nr. 21 DORA, die dem IKT-Drittparteienrisikomanagement nach Art. 28 bis 30 DORA unterliegen, nicht unter AT 9.
Zu DORA und IKT-DrittanbieternFür Non-IKT-Auslagerungen entscheidet die Risikoanalyse. Die maßgeblichen Organisationseinheiten sind einzubeziehen, das Ergebnis ist in der Auslagerungs- und Risikosteuerung zu beachten.
Zwingende EinstufungsfälleFür IKT-Dienstleistungen gilt der DORA-Maßstab. Er ist eigenständig und darf nicht aus der MaRisk-Wesentlichkeit abgeleitet werden.
Einordnung der RegelwerkeDie vollständige oder teilweise Auslagerung von Risikocontrolling-Funktion, Compliance-Funktion oder Interner Revision ist in der Erläuterung zu AT 9 Tz. 2 als Fall erheblicher Tragweite benannt.
Auslagerung besonderer FunktionenDie Einstufung gehört in das Auslagerungsregister nach AT 9 Tz. 12 lit. b und muss dort einschließlich der Weiterverlagerungen nachvollziehbar sein.
Anforderungen an das RegisterDie Einstufung ist keine Einmalentscheidung. Die Tabelle trennt datierte Ereignisse von wiederkehrenden Pflichten.
| Zeitpunkt | Was gilt | Norm |
|---|---|---|
| 30. September 2019 | Die EBA-Leitlinien zu Auslagerungen sind anwendbar | EBA/GL/2019/02 |
| 17. Januar 2025 | DORA ist anzuwenden; der Begriff der kritischen oder wichtigen Funktion gilt für IKT-Dienstleistungen | Art. 3 Nr. 22 DORA |
| 30. Juni 2026 | Veröffentlichung der MaRisk-Fassung mit der Trennlinie zu DORA in der Erläuterung zu AT 9 Tz. 1 | Rundschreiben 06/2026 (BA) |
| regelmäßig | Überprüfung der Risikoanalyse; kleine Institute alle drei Jahre | AT 9 Tz. 2 MaRisk |
| anlassbezogen | Anpassung bei wesentlichen Änderungen der Risikosituation, etwa bei Vertragsänderung oder Weiterverlagerung | AT 9 Tz. 2 und Tz. 11 MaRisk |
Was aus einer Einstufung folgt, verteilt sich auf mehrere Rollen. Die Trennung ist wichtig, weil eine Feststellung sonst niemandem zugeordnet werden kann.
Verantwortet das Ergebnis der Einstufung und die Angemessenheit des Verfahrens. Die Auslagerung führt nach AT 9 Tz. 4 nicht zu einer Delegation ihrer Verantwortung; Leitungsaufgaben sind nicht auslagerbar. AT 9 Tz. 4 nennt ausdrücklich die Grenze der Empty Shell.
Koordiniert und überprüft die von den zuständigen Bereichen durchgeführte Risikoanalyse (AT 9 Tz. 12 lit. d) und führt das Auslagerungsregister einschließlich Weiterverlagerungen.
Aufgaben der FunktionDie maßgeblichen Organisationseinheiten sind nach AT 9 Tz. 2 bei der Erstellung der Risikoanalyse einzubeziehen. Ohne ihre Einschätzung fehlt der Analyse die fachliche Grundlage.
Prüft risikoorientiert alle Aktivitäten und Prozesse einschließlich der ausgelagerten Tätigkeiten (AT 4.4.3 Tz. 5). Sämtliche Aktivitäten sind grundsätzlich innerhalb von drei Jahren zu prüfen, bei besonderen Risiken in kürzerem Turnus.
Für IKT-Dienstleistungen gilt das Pflichtenprogramm der Art. 28 bis 30 DORA. Die Einstufung als kritische oder wichtige Funktion steuert dort unter anderem die vertraglichen Mindestinhalte.
Europäischer RahmenErhält die Risikoberichterstattung nach AT 3.2 Tz. 2 mindestens vierteljährlich in Textform. Eine veränderte Einstufungslage bei wesentlichen Auslagerungen gehört zu den Informationen, die es für seine Überwachungsfunktion braucht.
Diese Befunde entstehen fast alle aus derselben Ursache: einer einzigen Einstufungslogik für drei Regelwerke.
Die MaRisk-Wesentlichkeit wird auf IKT-Dienstleistungen angewendet. Seit der Erläuterung zu AT 9 Tz. 1 ist das der falsche Maßstab; für IKT gilt Art. 3 Nr. 22 DORA.
AT 9 Tz. 2 verlangt die Einbeziehung der maßgeblichen Organisationseinheiten. Eine allein im Auslagerungsmanagement erstellte Analyse erfüllt das nicht.
Der Wegfall der Aspektaufzählung in AT 9 Tz. 2 senkt nicht die Anforderung, sondern verlagert sie: Das Institut muss nun selbst begründen, welche Aspekte relevant sind.
Zur 9. MaRisk-NovelleAT 9 Tz. 11 überträgt die Anforderungen auf Weiterverlagerungen. Die erweiterten Anforderungen greifen dort, wo die Weiterverlagerung selbst wesentlich ist.
AT 7.3 Tz. 1 knüpft das Notfallkonzept an kritische oder wichtige Funktionen. Wer dort noch mit der alten Wesentlichkeitsliste arbeitet, hat zwei unterschiedliche Grundgesamtheiten im Haus.
Die Analyse ist regelmäßig zu überprüfen und bei wesentlichen Änderungen der Risikosituation anzupassen. Ohne Wiedervorlage veraltet sie unbemerkt.
Spezialfonds als AuslagerungSechs Fragen entlang der Einstufungskette. Wähle je Zeile den zutreffenden Zustand; die Empfehlung erscheint darunter. Die Auswahl wird nicht gespeichert und nicht übertragen.
Ist für jedes Dienstleistungsverhältnis entschieden, ob AT 9 MaRisk oder DORA gilt?
Erläuterung zu AT 9 Tz. 1 MaRisk, Art. 3 Nr. 21 DORA
ErfülltDie Zuordnung liegt je Vertrag vor. Prüfe sie bei jeder Vertragsänderung erneut.
TeilweiseDie Zuordnung besteht für Neuverträge, nicht für den Bestand. Plane einen Bestandsdurchlauf nach Wesentlichkeit priorisiert.
OffenOhne diese Entscheidung wird am falschen Maßstab geprüft. Das ist der erste Schritt, nicht der letzte.
Bezieht die Risikoanalyse die maßgeblichen Fachbereiche ein?
AT 9 Tz. 2 MaRisk
ErfülltDie Einbindung ist dokumentiert. Halte die Beitragenden je Analyse fest.
TeilweiseFachbereiche werden informiert, aber nicht beteiligt. Verankere ihre Einschätzung als Pflichtbestandteil der Analyse.
OffenEine allein zentral erstellte Analyse entspricht der Norm nicht. Ergänze den Prozessschritt.
Ist begründet, welche Aspekte in der Risikoanalyse relevant sind?
AT 9 Tz. 2 MaRisk, Fassung vom 30.06.2026
ErfülltDie Auswahl ist begründet und an Art, Umfang, Komplexität und Risikogehalt ausgerichtet.
TeilweiseIhr arbeitet mit der alten Aspektliste weiter. Das ist zulässig, sollte aber als bewusste Entscheidung dokumentiert sein.
OffenOhne Begründung fehlt nach der Streichung der Aufzählung die tragende Grundlage der Einstufung.
Sind Weiterverlagerungen eigenständig eingestuft?
AT 9 Tz. 11 MaRisk
ErfülltWeiterverlagerungen sind erfasst und bewertet. Prüfe die Kettenlänge auf Überwachbarkeit.
TeilweiseWeiterverlagerungen sind bekannt, aber nicht bewertet. Hole die Einstufung für die wesentlichen Ketten nach.
OffenLange und komplexe Ketten schränken die Überwachungsfähigkeit ein – das benennt die Erläuterung ausdrücklich.
Nutzen Auslagerungssteuerung und Notfallmanagement dieselbe Grundgesamtheit?
AT 7.3 Tz. 1 MaRisk
ErfülltBeide Sichten sind abgeglichen. Dokumentiere den Abgleich als wiederkehrenden Schritt.
TeilweiseEs gibt zwei Listen mit unterschiedlichem Stand. Lege fest, welche führend ist, und synchronisiere.
OffenZwei unabgestimmte Grundgesamtheiten sind ein regelmäßiger Prüfungsbefund. Beginne mit dem Abgleich der kritischen Prozesse.
Ist die Einstufung im Auslagerungsregister nachvollziehbar?
AT 9 Tz. 12 lit. b MaRisk, § 25b Abs. 1 Satz 4 KWG
ErfülltEinstufung, Begründung und Datum stehen im Register. Prüfe die Vollständigkeit stichprobenartig.
TeilweiseDas Register führt die Einstufung, aber ohne Begründung. Ergänze das Feld und fülle es rückwirkend für wesentliche Auslagerungen.
OffenOhne dokumentierte Einstufung lässt sich die Auswahl der Pflichten nicht erklären. Das trifft im Prüfungsfall zuerst.
Diese Schritte lohnen sich unabhängig davon, wie euer Auslagerungsprofil aussieht.
Ob die Aufsicht bei Mischverträgen – IKT-Anteil und Non-IKT-Anteil in einer Vereinbarung – eine Aufteilung oder eine einheitliche Zuordnung erwartet, lässt sich aus den hier ausgewerteten Quellen nicht belegen. Die Erläuterung zu AT 9 Tz. 1 stellt auf die Dienstleistung ab, nicht auf den Vertrag. Wer solche Verträge hat, sollte die eigene Handhabung begründen und im Dialog mit der Prüfung absichern.
Kritische oder wesentliche Funktionen bleiben der Angelpunkt der Auslagerungssteuerung – aber nicht mehr als einheitlicher Begriff.
Wer diese fünf Punkte sauber trennt, kann jede Einzelentscheidung herleiten. Wer sie vermischt, diskutiert in der Prüfung über Begriffe statt über Risiken.
Nein. Die MaRisk arbeiten in AT 9 Tz. 2 mit dem Begriff der wesentlichen Auslagerung, die EBA-Leitlinien zu Auslagerungen mit kritischen oder wesentlichen Funktionen. Die Begriffe überschneiden sich stark, sind aber nicht deckungsgleich. Maßgeblich für die nationale Aufsicht ist die Einstufung nach AT 9 Tz. 2; die europäische Terminologie wirkt über die Umsetzung der Leitlinien in den MaRisk hinein.
Zweierlei. Erstens fallen IKT-Dienstleistungen nach Art. 3 Nr. 21 DORA nach der Erläuterung zu AT 9 Tz. 1 nicht mehr in den Anwendungsbereich des AT 9. Zweitens ist die Aufzählung der in der Risikoanalyse zu prüfenden Aspekte gestrichen; es bleibt der Grundsatz, dass alle relevanten Aspekte zu berücksichtigen sind. Die Einstufungsentscheidung bleibt, die Anleitung dazu ist entfallen.
DORA verwendet in Art. 3 Nr. 22 den Begriff der kritischen oder wichtigen Funktion und stellt darauf ab, ob ein Ausfall die finanzielle Leistungsfähigkeit oder die Fortführung der Geschäftstätigkeit erheblich beeinträchtigen würde. Für IKT-Dienstleistungen ist dieser Begriff maßgeblich, nicht die Wesentlichkeit nach AT 9 Tz. 2.
Die EBA-Leitlinien nennen unter anderem die Auslagerung operativer Aufgaben interner Kontrollfunktionen sowie Auslagerungen in einem Umfang, für den eine Zulassung erforderlich wäre. Die MaRisk greifen das in der Erläuterung zu AT 9 Tz. 2 auf und nennen die vollständige oder teilweise Auslagerung besonderer Funktionen und von Kernbankbereichen als Fälle erheblicher Tragweite.
AT 9 Tz. 2 verlangt eine regelmäßige Überprüfung der Risikoanalyse und eine Anpassung bei wesentlichen Änderungen der Risikosituation. Für kleine Institute nennt die Norm einen Turnus von drei Jahren. Anlassbezogene Prüfung bleibt daneben erforderlich, etwa bei Vertragsänderungen oder bei einer Weiterverlagerung.
Bei wesentlichen Auslagerungen greifen die Vertragsanforderungen aus AT 9 Tz. 7, die Vorkehrungen zur Kontinuität nach AT 9 Tz. 6 sowie die laufende Leistungsüberwachung nach AT 9 Tz. 9. Bei nicht wesentlichen Auslagerungen bleiben die allgemeinen Anforderungen an die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation nach § 25a Abs. 1 KWG maßgeblich.
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Achim Schulz kennt die Führungsebene aus eigener Verantwortung – langjährig als Vorstand bei Banken und Geschäftsführer sowie als Interim-Manager in Industrieunternehmen. Diese Doppelperspektive aus Finanzsektor und Realwirtschaft prägt seine Beiträge für CEO, COO und CFO. Er kennt das Zusammenspiel von Geschäftsleitung, Aufsichtsrat und Gesellschaftern aus der Praxis und übersetzt strategische wie aufsichtsrechtliche Anforderungen in umsetzbare, haftungssichere Führungsentscheidungen – praxisnah und auf Augenhöhe mit dem Management.
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