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Auslagerung: Auslagerungsrichtlinien als Basis für die Steuerung

Welche Anforderungen stellt die EBA an die Einführung von Auslagerungsrichtlinien? Auslagerung: Auslagerungsrichtlinien als Basis für die Steuerung sind durch das Leitungsorgan zu erlassen. Das Leitungsorgan eines Instituts oder Zahlungsinstituts, das Auslagerungsvereinbarungen geschlossen hat oder den Abschluss solcher Vereinbarungen plant, hat schriftliche Auslagerungsrichtlinien zu genehmigen, diese regelmäßig zu überprüfen und zu aktualisieren.

Deren Umsetzung ist auch auf individueller, teilkonsolidierter oder konsolidierter Basis sicherzustellen. Für Institute sollten die Auslagerungsrichtlinien in Einklang mit Abschnitt 8 der Leitlinien der EBA zur internen Governance stehen und insbesondere sollten sie die in Abschnitt 18 (Neue Produkte und wesentliche Änderungen) dieser Leitlinien festgelegten Anforderungen berücksichtigen. Die Zahlungsinstitute können zudem ihre Richtlinien mit den Abschnitten 8 und 18 der Leitlinien der EBA zur internen Governance abstimmen.

Die wichtigsten 14 Kriterien, welche mit den Auslagerungsrichtlinien zu regeln sind, haben wir Ihnen in unserem Informationsblog zusammengefasst.

 

Auslagerung: Auslagerungsrichtlinien als Basis für die Steuerung

 

Auslagerung: Auslagerungsrichtlinien als Basis für die Steuerung

Die Richtlinie soll die zentralen Phasen des Lebenszyklus von Auslagerungsvereinbarungen umfassen. Hierzu gehören auch Definitionen der Grundsätze, Zuständigkeiten und Prozesse bezüglich Auslagerungen. Insbesondere sollte die Richtlinie mindestens folgende 14 Kriterien abdecken:

  1. Zuständigkeiten des Leitungsorgans in Einklang mit Absatz 36 der EBA Leitlinie Auslagerung, gegebenenfalls einschließlich seiner Beteiligung an der Entscheidungsfindung zur Auslagerung kritischer oder wesentlicher Funktionen.
  2. Einbindung der Geschäftsbereiche, der internen Kontrollfunktionen und sonstiger Personen in Auslagerungsvereinbarungen.
  3. Planung von Auslagerungsvereinbarungen, einschließlich der Definition von Geschäftsanforderungen bezüglich Auslagerungsvereinbarungen sowie der Kriterien, einschließlich derjenigen gemäß Abschnitt 4, und der Prozesse für die Ermittlung kritischer oder wesentlicher Funktionen.
  4. Ermittlung, Bewertung und Steuerung von Risiken gemäß Abschnitt 12.2 der EBA-Leitlinien.
  5. Due-Diligence-Prüfung von künftigen Dienstleistern, einschließlich der nach Abschnitt 12.3 der EBA Leitlinien erforderlichen Maßnahmen.
  6. Verfahren zur Ermittlung, Bewertung, Steuerung und Minderung potenzieller Interessenkonflikte gemäß Abschnitt 8 der EBA Leitlinien.
  7. Planung der Geschäftsfortführung gemäß Abschnitt 9 der EBA Leitlinien.
  8. Genehmigungsprozesses für neue Auslagerungsvereinbarungen.
  9. Umsetzung, Überwachung und das Management von Auslagerungsvereinbarungen, einschließlich der laufenden Bewertung der Leistung des Dienstleisters in Einklang mit Abschnitt 14 der EBA Leitlinien.
  10. Verfahren für die Benachrichtigung über und die Reaktion auf Änderungen einer Auslagerungsvereinbarung oder bezüglich eines Dienstleisters (z. B. seiner Finanzlage, Organisations- oder Eigentumsstrukturen, Weiterverlagerungen).
  11. Unabhängigen Prüfung der Erfüllung der rechtlichen und aufsichtlichen Anforderungen und Richtlinien.
  12. Regelungen zum Verlängerungsverfahren.
  13. Dokumentation und Führung von Aufzeichnungen unter Berücksichtigung der Anforderungen in Abschnitt 11 der EBA Leitlinien Auslagerungen.
  14. Ausstiegsstrategien und Kündigungsverfahren, einschließlich der Anforderung eines dokumentierten Ausstiegsplans für jede auszulagernde kritische oder wesentliche Funktion, wenn ein solcher Ausstieg unter Berücksichtigung möglicher Dienstleistungsunterbrechungen oder einer unerwarteten Beendigung einer Auslagerungsvereinbarung für möglich erachtet wird.

 

Auslagerung: Auslagerungsrichtlinien als Basis des Auslagerungscontrollings

Bei den Auslagerungsrichtlinien sollte zwischen Folgendem unterschieden werden:

  • Auslagerung kritischer oder wesentlicher Funktionen und sonstigen Auslagerungsvereinbarungen;
  • Auslagerung an Dienstleister, die von einer zuständigen Behörde zugelassen sind bzw. bei denen dies nicht der Fall ist;
  • gruppeninternen Auslagerungsvereinbarungen, Auslagerungsvereinbarungen innerhalb desselben institutsbezogenen Sicherungssystems (einschließlich Einrichtungen, die sich individuell oder kollektiv im Eigentum von Instituten innerhalb desselben institutsbezogenen Sicherungssystems befinden) und Auslagerungen an Einrichtungen außerhalb der Gruppe; sowie
  • Auslagerung an Dienstleister mit Sitz in einem Mitgliedstaat oder in Drittstaaten.

Die Institute und Zahlungsinstitute sollten sicherstellen, dass die Richtlinien die Ermittlung der folgenden potenziellen Auswirkungen von kritischen oder wesentlichen Auslagerungsvereinbarungen abdecken und dass diese beim Entscheidungsprozess berücksichtigt werden:

  • das Risikoprofil des Instituts;
  • die Fähigkeit, den Dienstleister zu überwachen und die Risiken zu steuern;
  • die Maßnahmen zur Geschäftsfortführung und
  • die Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit.

 

Die Teilnehmer haben zum Thema Auslagerungscontrolling  folgende Seminare besucht:

MaRisk 6.0 – neue Anforderungen an das Risikomanagement

Auslagerungen im Fokus der Bankenaufsicht

Compliance Update 2019

MaRisk-Compliance – BAIT – Interne Revision

Neue MaRisk – Risikotragfähigkeit – SREP – ICAAP

Neue MaRisk – Fahrplan für die Praxis

MaRisk-Compliance – BAIT – Interne Revision

MaRisk Compliance

Seminare Interne Revision

Seminare MaRisk

Auslagerungsrichtlinien

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