Fit & Proper als Auslagerungsbeauftragter: zwei Bewegungen
Was die MaRisk seit dem 30. Juni 2026 verlangt
AT 9 Tz. 12 bindet die Einrichtung eines zentralen Auslagerungsmanagements an Art, Umfang und Komplexität der Auslagerungsaktivitäten. Die Aufgaben sind benannt: Implementierung und Weiterentwicklung des Auslagerungsmanagements samt Kontroll- und Überwachungsprozessen, Erstellung und Pflege der vollständigen Dokumentation einschließlich Weiterverlagerungen nach § 25b Abs. 1 Satz 4 KWG, Unterstützung der Fachbereiche sowie Koordination und Überprüfung der Risikoanalyse nach Tz. 2.
AT 9 Tz. 13 verlangt einen Bericht über die wesentlichen Auslagerungen an die Geschäftsleitung, in regelmäßigen Abständen sowie anlassbezogen. Der Bericht muss eine Aussage dazu treffen, ob die Leistungen den vertraglichen Vereinbarungen entsprechen, ob die ausgelagerten Aktivitäten angemessen gesteuert und überwacht werden können und ob weitere risikomindernde Maßnahmen angezeigt sind. Bei sehr kleinen Instituten genügt eine Berichterstattung im Rahmen einer Vorstandssitzung.
Ein Punkt wird in der Praxis oft übersehen: AT 9 Tz. 10 verlangt weiterhin ausdrücklich einen unabhängigen und sachkundigen Beauftragten – aber nur dann, wenn besondere Funktionen nach Maßgabe von Tz. 5 vollständig ausgelagert werden. Das ist eine andere Konstellation als das zentrale Auslagerungsmanagement und darf damit nicht vermengt werden.
Was das KWG seit dem 1. April 2026 verlangt
Das KWG kennt seither eine eigene Kategorie unterhalb der Organebene. § 25e Abs. 1 KWG stellt klar, dass Inhaber von Schlüsselfunktionen fachlich geeignet und zuverlässig sein müssen. § 25e Abs. 2 KWG verpflichtet die Institute, die ordnungsgemäße Ausübung sicherzustellen und den Inhaber zu ersetzen, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Bei Inhabern besonderer Schlüsselfunktionen kann die BaFin nach § 25e Abs. 3 KWG verlangen, dass die Funktion nicht übertragen oder wieder entzogen wird.
Die Legaldefinition steht in § 1 Abs. 2b KWG und stellt auf einen wesentlichen Einfluss auf die Leitung ab, ohne dass die Person Geschäftsleiter oder Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans ist. § 1 Abs. 2d KWG grenzt davon die Inhaber besonderer Schlüsselfunktionen ab und zählt dazu die Leiter der internen Kontrollfunktionen sowie den Leiter Finanzen, soweit sie nicht Geschäftsleiter sind. Das zentrale Auslagerungsmanagement ist dort nicht genannt.
Die eigentliche Entscheidung
Aus dieser Konstellation folgt die Governance-Frage, die kein Gesetzestext für dich beantwortet: Ordnest du die Leitung des zentralen Auslagerungsmanagements als Schlüsselfunktion ein oder nicht? Die Antwort hängt vom Auslagerungsprofil des Hauses ab – vom Anteil wesentlicher Auslagerungen, von der Nähe der Funktion zu Leitungsentscheidungen und vom Einfluss auf das Risikoprofil.
Beide Antworten sind vertretbar. Nicht vertretbar ist, die Frage nicht gestellt zu haben. AT 5 Tz. 3 lit. a MaRisk verlangt Regelungen zur Aufgabenzuweisung einschließlich der Übersicht über Aufgaben und individuelle Verantwortlichkeiten nach § 25c Abs. 4a Nr. 8 KWG. Die Erläuterung dazu bezieht die Inhaber von Schlüsselfunktionen ausdrücklich ein und verlangt personenspezifische individuelle Erklärungen. Wer in dieser Übersicht fehlt, ist im Zweifel auch nicht beurteilt worden.