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Einsichtnahme in das Transparenzregister

Einsichtnahme in das Transparenzregister

Einsichtnahme in das Transparenzregister

Zur Einsichtnahme in das Transparenzregister sind nach § 23 GwG Aufsichts- und Strafverfolgungsbehörden berechtigt. Abs. 1 enthält einen Katalog der berechtigten Behörden, zu denen unter anderem auch das Bundeszentralamt für Steuern sowie die örtlichen Finanzbehörden gehören.

Unter bestimmten Voraussetzungen (Fälle von § 10 Abs. 3 GwG) sind auch die zur Meldung Verpflichteten zur Einsichtnahme berechtigt, wenn sie darlegen können, dass dies zur Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten notwendig ist.

Ebenso kann jeder Dritte Einsicht nehmen, der ein berechtigtes Interesse vorweisen kann. Ausweislich der Gesetzesbegründung ist dies insbesondere bei Nichtregierungsorganisationen, die sich dem Einsatz gegen Geldwäsche, gegen deren Vortaten und gegen Terrorismusfinanzierung verschrieben haben oder bei Fachjournalisten denkbar, sofern die Recherche der Vorbereitung einer ernsthaften und sachbezogenen Auseinandersetzung dient.

Das Gesetz sieht jedoch vor, dass auf Antrag des wirtschaftlich Berechtigten unter bestimmten Voraussetzungen (§ 23 Abs. 2 GwG), etwa im Falle der Gefährdung schutzwürdiger Interessen, die Einsichtnahme durch Dritte (nicht aber durch Behörden) in das Register begrenzt werden kann.

 

Einsichtnahme in das Transparenzregister– Geldwäschegesetz 2017 – Änderungen auf einen Blick

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