Die Pflichten des Leitungsorgans sollten klar definiert sein, wobei zwischen den Pflichten der (geschäftsführenden) Leitungsfunktion und der (nicht geschäftsführenden) Aufsichtsfunktion zu unterscheiden ist. Die Zuständigkeiten und Pflichten des Leitungsorgans sollten in einem schriftlichen Dokument beschrieben und vom Leitungsorgan ordnungsgemäß genehmigt werden.
Alle Mitglieder des Leitungsorgans sollten sich der Struktur und Zuständigkeiten des Leitungsorgans sowie der Aufgabenteilung zwischen den Funktionen des Leitungsorgans und seiner Ausschüsse voll und ganz bewusst sein. Damit angemessene Kontrollen und Gegenkontrollen vorhanden sind, sollte die Entscheidungsfindung nicht von einem einzigen Mitglied oder einer kleinen Untergruppe seiner Mitglieder dominiert werden. Das Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion und das Leitungsorgan in seiner Leitungsfunktion sollten wirksam zusammenwirken. Beide Funktionen sollten sich gegenseitig ausreichend Informationen zur Verfügung stellen, um ihre jeweiligen Funktionen ausüben zu können.
Die Zuständigkeiten des Leitungsorgans sollten die Festlegung, Genehmigung und die Überwachung der Umsetzung der folgenden Aspekte umfassen:
einzelnen Ausschüssen und dem Leitungsorgan, den zuständigen Behörden und sonstigen Parteien;
eine Risikokultur in Einklang mit Abschnitt 9 dieser Leitlinien, die aufdas Risikobewusstsein und das Risikoverhalten des Instituts ausgerichtet ist;
eine Unternehmenskultur und Unternehmenswerte in Einklang mit Abschnitt 10, durch die verantwortliches und ethisches Verhalten gefördert wird, einschließlich eines Verhaltenskodex oder eines ähnlichen Instruments;
Richtlinien für den Umgang mit Interessenkonflikten auf institutioneller Ebene in Einklang mit Abschnitt 11 und für die Mitarbeiter in Einklang mit Abschnitt 12 sowie
Regelungen, die darauf abzielen, die Integrität der Systeme für das Rechnungslegung und Berichtswesen sicherzustellen, einschließlich der finanziellen und operativen Kontrolle und die Einhaltung von Rechtsvorschriften und einschlägigen Standards gehören.
Das Leitungsorgan muss die Offenlegung und die Kommunikation mit externen Interessenvertretern und den zuständigen Behörden überwachen.
Alle Mitglieder des Leitungsorgans sollten über die Tätigkeiten im Allgemeinen, die Finanz- und Risikolage des Instituts unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen sowie über getroffene Entscheidungen mit wichtigen Auswirkungen auf die Geschäftstätigkeit des Instituts informiert sein.
Ein Mitglied des Leitungsorgans kann für eine interne Kontrollfunktion entsprechend Titel V Abschnitt 19.1 zuständig sein, sofern das Mitglied keine sonstigen Aufgaben wahrnimmt, durch die die internen Kontrolltätigkeiten des Mitglieds und die Unabhängigkeit der internen Kontrollfunktion beeinträchtigt würden.
Das Leitungsorgan sollte etwaige Schwachstellen, die mit Blick auf die Umsetzung von Prozessen, Strategien und Maßnahmen in Zusammenhang mit den in den Absätzen 23 und 24 aufgeführten Zuständigkeiten ermittelt werden, überwachen, regelmäßig überprüfen und beheben. Das Rahmenwerk für die interne Governance und seine Umsetzung sollten regelmäßig überprüft und aktualisiert werden, wobei dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechend den weiteren Ausführungen in Titel I Rechnung zu tragen ist. Eine eingehendere Prüfung sollte durchgeführt werden, wenn das Institut von wesentlichen Änderungen betroffen ist.
die allgemeine Geschäftsstrategie und die zentralen Strategien des Instituts innerhalb der geltenden rechtlichen und aufsichtsrechtlichen Rahmenbedingungen unter Berücksichtigung der langfristigen finanziellen Interessen und der Solvenz des Instituts;
die allgemeine Risikostrategie, einschließlich des Risikoappetitsdes Instituts und seines Risikomanagementrahmenwerkes, und Maßnahmen zur Sicherstellung, dass das Leitungsorgan Risikofragen ausreichend Zeit widmet;
ein angemessene und wirksame interne Governance und interneKontrollrichtlinien, die eine klare Organisationsstruktur und eine gut funktionierende unabhängige interne Risikomanagement, eine Compliance-Funktion und eine interne Revision umfasst, die über ausreichende Befugnisse, Gewicht und Ressourcen verfügen;
die Beträge, Arten und Verteilung des internen Kapitals und des regulatorischen Eigenkapitals zur angemessenen Absicherung der Risiken des Instituts;
Ziele für das Liquiditätsmanagement des Instituts;
eine Vergütungspolitik, die mit den in den Artikeln 92 bis 95 der Richtlinie 2013/36/EU und den EBA-Leitlinien für eine solide Vergütungspolitik gemäß Artikel 74 Absatz 3 und Artikel 75 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU in Einklang steht6;
Regelungen, die auf die Sicherstellung abzielen, dass die Beurteilung der individuellen und kollektiven Eignung des Leitungsorgans wirksam durchgeführt werden, die Zusammensetzung und Nachfolgeplanung des Leitungsorgans angemessen sind und das Leitungsorgan seine Funktionen wirksam wahrnimmt7;
einen Prozesses für die Auswahl und Beurteilung der Eignung von Inhabern von Schlüsselfunktionen8;
Regelungen, die darauf abzielen, die interne Funktionsweise der einzelnen Ausschüsse des Leitungsorgans, sofern diese eingerichtet sind, sicherzustellen, mit genauen Angaben zu folgenden Aspekten:
Rolle, Zusammensetzung und Aufgaben der einzelnen Ausschüsse;
angemessener Informationsfluss, einschließlich der Dokumentation von Empfehlungen und Schlussfolgerungen sowie Berichtswege zwischen den
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