Das Leitungsorgan in seiner Leitungsfunktion sollte sich aktiv an der Geschäftstätigkeit eines Instituts beteiligen und Entscheidungen auf einer fundierten und sachkundigen Grundlage treffen
Das Leitungsorgan in seiner Leitungsfunktion sollte für die Umsetzung der vom Leitungsorgan festgelegten Strategien zuständig sein und die Umsetzung und Eignung dieser Strategien regelmäßig mit dem Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion erörtern. Die operative Umsetzung kann von der Geschäftsleitung des Instituts vorgenommen werden.
Das Leitungsorgan in seiner Leitungsfunktion sollte vorgelegte Vorschläge, Erklärungen und Informationen bei seiner Ermessensausübung und Entscheidungsfindung kritisch hinterfragen und überprüfen. Das Leitungsorgan in seiner Leitungsfunktion sollte umfassend Bericht erstatten und regelmäßig, und bei Bedarf unverzüglich, das Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion über die maßgeblichen Elemente für die Beurteilung einer Lage, die Risiken und Entwicklungen, die sich auf das Institut auswirken oder auswirken könnten, z. B. wesentliche Entscheidungen zur Geschäftstätigkeit oder eingegangene Risiken, die Bewertung des wirtschaftlichen und geschäftlichen Rahmenbedingungen des Instituts, die Liquidität und solide Eigenkapitalausstattung sowie die Bewertung seiner wesentlichen Risikopositionen informieren.
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