| Rechtsgrundlage | AT 7.3 MaRisk in der Fassung vom 30. Juni 2026 | Kapitel II der Verordnung (EU) 2022/2554, insbesondere Art. 11 und Art. 12 |
| Gegenstand | Notfallmanagement für Sachverhalte ohne IKT-Bezug | IKT-Geschäftsfortführungsleitlinie, Reaktions- und Wiederherstellungspläne für IKT-Sachverhalte |
| Auslösendes Kriterium | Aktivitäten und Prozesse, die kritische oder wichtige Funktionen unterstützen | Kritische oder wichtige Funktionen im Sinne von Art. 3 Nr. 22 DORA |
| Kernbestandteile | Notfallkonzept mit Geschäftsfortführungs- und Wiederherstellungsplänen auf Basis plausibler Szenarien | Leitlinie, Pläne, Kommunikationspläne und regelmäßige Tests der digitalen operationalen Resilienz |
| Prüfung durch die Revision | Teil des Prüfungsuniversums nach AT 4.4.3 Tz. 5 | Art. 11 Abs. 3 DORA verlangt eine unabhängige interne Überprüfung der Pläne |
| Verantwortung | Gesamtverantwortung der Geschäftsleitung nach AT 3 und § 25a Abs. 1 KWG | Ausdrückliche Zuweisung an das Leitungsorgan nach Art. 5 DORA |