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WpHG-Compliance: Anforderungen an das Kontrollsystem

Welche Anforderungen sind an das Kontrollsystem zur Einhaltung der WpHG-Compliance zu beachten? WpHG-Compliance: Anforderungen an das Kontrollsystem basiert auf § 80 WpHG.

 

WpHG-Compliance: Anforderungen an das Kontrollsystem

Der Verweis in § 80 Abs. 1 Satz 1 WpHG auf §§ 25a Abs. 1, 25e KWG stellt klar, dass deren Anforderungen auch für die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen Anwendung finden. Für den Bereich der Wertpapierdienstleistungen gelten die Vorgaben in § 80 Abs. 1 WpHG und Art. 22 DV neben den Vorgaben in §§ 25a Abs. 1und 25e KWG einschließlich der Konkretisierungen durch die MaRisk.

Die Compliance-Funktion ist Bestandteil des internen Kontrollsystems nach § 25a Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 KWG. Die in AT 6 dieses Rundschreibens aufgeführten erforderlichen Grundsätze, Mittel und Verfahren sind somit Bestandteil des internen Kontrollsystems des Wertpapierdienstleistungsunternehmens.

 

WpHG-Compliance: Anforderungen an das Kontrollsystem

 

AT 8 Aufzeichnungspflichten – WpHG-Compliance: Anforderungen an das Kontrollsystem

WpHG-Compliance: Anforderungen an das Kontrollsystem umfasst auch die Einhaltung des Mindestumfang der in AT 8 geregelten Aufzeichnungspflichten. Der Mindestumfang der gesetzlich vorgegebenen Dokumentationen ist im Verzeichnis der Mindestaufzeichnungspflichten gemäß § 83 Abs. 11 WpHG der Bundesanstalt wiedergegeben. Die Aufzeichnungspflichten zeigt die folgende Tabelle gegliedert nach Art der Verpflichtung, Art der Aufzeichnung sowie Zusammenfassung mit rechtlichem Bezug.

 

Art der Verpflichtung Art der Aufzeichnung Zusammenfassung des Inhalts, rechtlicher Bezug
Kundeneinschätzung
Informationen für Kunden Aufzeichnungen nach Maßgabe des § 63 Abs. 7 WpHG i.V.m. Art. 45 bis 47 Delegierte Verordnung (EU) 2017/565 (im Folgenden:  DV)
Kundenverträge Aufzeichnungen nach Maßgabe des § 83 Abs. 2 WpHG i.V.m. Art. 58 DV
Beurteilung der Geeignetheit und Angemessenheit Aufzeichnungen nach Maßgabe der §§ 63 Abs. 10 und 64 Abs. 3 WpHG i.V.m.  Art. 54 bis 56 DV
Auftragsabwicklung
Bearbeitung von Kundenaufträgen — zusammengelegte Geschäfte Aufzeichnungen nach Maßgabe der §§ 63 Abs. 1 und 69 Abs. 1 WpHG i.V.m. Art.  68 DV
Zusammenlegung und Zuweisung von Geschäften für eigene Rechnung Aufzeichnungen nach Maßgabe der  §§ 63 Abs. 1 und 69 Abs. 1 WpHG i.V.m. Art. 69 DV
Kundenaufträge und -geschäfte
Aufzeichnung von Kundenaufträgen oder Handelsentscheidungen Aufzeichnungen nach Maßgabe des § 83 Abs. 1 WpHG i.V.m. Art. 74 DV
Aufzeichnung von Geschäften und Auftragsabwicklung Aufzeichnungen nach Maßgabe des § 83 Abs. 1 WpHG i.V.m. Art. 75 DV
Berichtspflichten gegenüber den Kunden
Verpflichtungen hinsichtlich der den Kunden zur Verfügung gestellten Dienstleistungen Aufzeichnungen nach Maßgabe der §§ 63 Abs. 1, 6 und 12, 64 Abs. 8 WpHG i.V.m. Art.  59 bis 63 DV
Schutz des Kundenvermögens
Finanzinstrumente des Kunden, die von einer Wertpapierfirma gehalten werden Aufzeichnungen nach Maßgabe des § 84 Abs. 4 WpHG i.V.m. § 10 Abs. 4 WpDVerOV
Gelder des Kunden, die von einer Wertpapierfirma gehalten werden Aufzeichnungen nach Maßgabe des § 84 Abs. 3 WpHG i.V.m. § 10 Abs. 4 WpDVerOV
Verwendung der Finanzinstrumente von Kunden Aufzeichnungen nach Maßgabe des § 84 Abs. 5, 8 und 9 WpHG i.V.m.  § 10 Abs. 4 WpDVerOV
Kommunikation mit Kunden
Informationen über Kosten und Nebenkosten Aufzeichnungen nach Maßgabe des  § 63 Abs. 7 WpHG i.V.m. Art. 50 DV
Informationen über die Wertpapierfirma und ihre Dienstleistungen, Finanzinstrumente und Schutz des Kundenvermögens Aufzeichnungen nach Maßgabe des §§ 63 Abs. 7, 84 Abs. 2 WpHG i.V.m. Art. 47 DV
Informationen für Kunden Aufzeichnungen nach Maßgabe des § 63 Abs. 6 WpHG i.V.m. Art. 46 DV
Marketingmitteilungen (außer in mündlicher Form) Aufzeichnungen nach Maßgabe des § 63 Abs. 6 WpHG i.V.m. Art. 36 und 37 DV
Anlageberatung für  Privatkunden Aufzeichnungen nach Maßgabe des § 64 Abs. 4 i.V.m. Art. 54 DV
Aufzeichnung von Telefongesprächen und elektronischer Kommunikation Aufzeichnungen nach § 83 Abs. 3 und 4 WpHG i.V.m. Art. 76 DV
Finanzanalysen Aufzeichnungen nach Maßgabe des § 83 Abs. 1 WpHG i.V.m. Art. 36 und 37 DV
Organisatorische Anforderungen
Die Geschäfts- und interne Organisation der Firma Aufzeichnungen nach Maßgabe des § 80 Abs. 1 WpHG i.V.m. Art. 21 DV
Compliance-Berichte Aufzeichnungen nach Maßgabe des § 80 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 DV
Aufzeichnung über Interessenkonflikte Aufzeichnungen nach Maßgabe des  § 80 Abs. 1 WpHG i.V.m. Art. 35 DV
Anreize (Zuwendungen) Aufzeichnungen nach Maßgabe des § 70 WpHG i.V.m. § 6 WpDVerOV
Berichte zum Risikomanagement Aufzeichnungen nach Maßgabe des Art. 23 DV
Innenrevisionsberichte Aufzeichnungen nach Maßgabe des Art.  24 DV
Aufzeichnungen zur Bearbeitung von Beschwerden Aufzeichnungen nach maßgabe des Art. 26 DV
Aufzeichnungen von persönlichen Geschäften Aufzeichnungen nach Maßgabe des Art. 29 DV
Nachhandelstransparenz
Dokumentation der verzögerten Veröffentlichung von Geschäften: Umfang der Inanspruchnahme einer Gestattung nach Art. 7 Verordnung (EU) Nr. 600/2014 (im Folgenden: MiFIR) Hinsichtlich ihrer Verpflichtungen nach Art. 6 Abs. 1 MiFIR dokumentieren Wertpapierdienstleistungsunternehmen für jede Anlage- und Unteranlageklasse von Finanzinstrumenten den Umfang der Inanspruchnahme einer späteren Veröffentlichung von Geschäften im Sinne von Art. 7 MiFIR
Dokumentation der verzögerten Veröffentlichung von Geschäften: Umfang der Inanspruchnahme einer Gestattung nach Art. 20 Abs. 2  MiFIR Hinsichtlich ihrer Verpflichtungen nach Art. 20 Abs. 1 MiFIR dokumentieren Wertpapierdienstleistungsunternehmen für jede Anlage- und Unteranlageklasse von Finanzinstrumenten den Umfang der Inanspruchnahme einer späteren Veröffentlichung von Geschäften im Sinne von Art. 20 Abs. 2 MiFIR
Dokumentation der verzögerten Veröffentlichung von Geschäften: Umfang der Inanspruchnahme einer Gestattung nach Art. 11  MiFIR Hinsichtlich ihrer Verpflichtungen nach Art. 10 Abs. 1 MiFIR dokumentieren Wertpapierdienstleistungsunternehmen für jede Anlage- und Unteranlageklasse von Finanzinstrumenten den Umfang der Inanspruchnahme einer späteren Veröffentlichung von Geschäften im Sinne von Art. 11  MiFIR
Dokumentation der verzögerten Veröffentlichung von Geschäften: Umfang der Inanspruchnahme einer Gestattung nach Art. 21 Abs. 4  MiFIR Hinsichtlich ihrer Verpflichtungen nach  21  Abs. 1 MiFIR dokumentieren Wertpapierdienstleistungsunternehmen für jede Anlage- und Unteranlageklasse von Finanzinstrumenten den Umfang der Inanspruchnahme einer späteren Veröffentlichung von Geschäften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 MiFIR

 

Anforderung an das Outsourcing nach Art. 32 DV – WpHG-Compliance: Anforderungen an das Kontrollsystem

WpHG-Compliance: Anforderungen an das Kontrollsystem umfasst auch die Anforderungen aus §§ 25b KWG, 80 Abs. 6 WpHG, Art. 30, 31, 32 DV sowie von AT 9 der MaRisk die als Vorgaben einzuhalten sind.

Die Auslagerung der Finanzportfolioverwaltung für Kunden an ein Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat darf gemäß Art. 32 Abs. 1 DV nur unter der zusätzlichen Voraussetzung erfolgen, dass das Auslagerungsunternehmen für diese Dienstleistung in diesem Staat zugelassen oder registriert und von der Behörde beaufsichtigt wird, die in der Liste der Aufsichtsbehörden mit Sitz in einem Drittstaat, mit denen die Bundesanstalt eine angemessene Kooperationsvereinbarung gemäß Art. 32 Abs. 3 DV unterhält, enthalten ist.

Besondere Erläuterungen zur teilweisen oder vollständigen Auslagerung der Compliance-Funktion finden sich in den MaComp Modul BT 1.3.4.

 

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