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Welche Kriterien gelten für die Qualifikation Wertpapier-Compliance?

Welche Kriterien gelten für die Qualifikation Wertpapier-Compliance? Zur Beurteilung, ob die Mitarbeiter in der Anlageberatung, der Vertriebsbeauftragte und / oder der WpHG-Compliance Beauftragte fit & proper sind, wurden mit den MaComp mehrere Kriterien festgelegt. Die MaComp regeln:

  • BT 11 Qualifikation der Mitarbeiter von Wertpapierdienstleistungsunternehmen
  • BT 11.2 Zusätzliche Anforderungen an Compliance-Beauftragte

 

Festlegung und Unterscheidung der Funktionsbereiche (BT 11.1 Abs. 2 MaComp)

Die Qualifikation des Personals von Wertpapierdienstleistungsunternehmen sichert BT 11.1 Abs. 2 MaComp dadurch, dass die Aufgaben und Verantwortungsbereiche der einzelnen Mitarbeiter exakt und im Vorfeld des Geschäftsganges festzulegen sind. Dies ermöglicht nicht nur eine gezielte und fachbezogene Qualifizierung des einzelnen Mitarbeiters. Um eine solche Prüfung zu erleichtern, sind insbesondere für Anlageberater, Vertriebsmitarbeiter, Finanzportfolioverwalter und Vertriebsbeauftragte die diesen Aufgaben zugewiesenen Mitarbeiter zu dokumentieren.

Weitere Regelungen zur Sicherung der allgemeinen Qualifikation ergeben sich aus BT 11 Abs. 2 S. 3 MaComp. Hiernach müssen die Funktionsbereiche des Anlageberaters und des Vertriebsmitarbeiters ausdrücklich unterschieden werden. Diese Unterscheidung dient dem Zweck, die beiden unterschiedlichen Tätigkeiten nach ihrer Kompetenz nach außen erkennbar zu machen. Diese Unterscheidung ist notwendig, weil die Funktion des Anlageberaters von der des Vertriebsmitarbeiters unterschiedlich ist. Die Aufgabe des Anlageberaters besteht darin Empfehlungen auszusprechen; dem Vertriebsmitarbeiter kommt die Aufgabe zu, Kunden unmittelbar über Finanzinstrumente, Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen zu informieren, ohne dies mit einer Empfehlung zu verbinden.

 

BT 11.1 Qualifizierungen nennt folgende Maßnahmen für die Qualifizierung:

  • im Bereich der Wohlverhaltensregeln und der organisatorischen Anforderungen (BT 11.1 Abs. 1 S. 3 Bsp. 1 MaComp),

  • über Funktionen und Merkmale, einschließlich der potenziellen Risiken, der auf dem Markt erhältlichen und insbesondere neu angebotenen Finanzinstrumente und strukturierten Einlagen (BT 11.1 Abs. 3 S. 2 Bsp. 2 MaComp),

  • über aktuelle regulatorische Änderungen (BT 11.1 Abs. 3 S. 2 Bsp. 3 MaComp),

  • über die Anwendung von Regeln auf den Umgang mit Interessenkonflikten (BT 11.1 Abs. 3 S. 2 Bsp. 4 MaComp),

  • über die rechtlichen Bestimmungen für die Regelung von Anreizen (BT 11.1 Abs. 3 S. 2 Bsp. 4 MaComp) sowie

  • für Anlageberater, Vertriebsmitarbeiter und Finanzportfolioverwalter dahingehend, dass in Bezug auf komplexe Finanzinstrumente und strukturierten Einlagen besondere Sorgfalt zu wahren ist (BT 11.1 Abs. 6 S. 1 MaComp).

 

Welche Kriterien gelten für die Qualifikation Wertpapier-Compliance?

 

#1 Welche Kriterien gelten für die Qualifikation Wertpapier-Compliance?

In BT 11 der MaComp werden die Anforderungen an die Qualifikation der Mitarbeiter von Wertpapierdienstleistungsunternehmen geregelt. Diese Kriterien gemäß § 63 Abs. 1 und § 87 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 und 3, Abs. 4 S. 1 und Abs. 5 S. 1 WpHGArt. 21 Abs. 1 d) und Art. 22 Abs. 3 a) DV, Art. 2 Abs. 1 S. 1 Delegierte Verordnung (EU) 2017/589 sowie §§ 1 bis 6 WpHGMaAnzV werden nachfolgend näher konkretisiert.

Die Sicherstellung der erforderlichen Wertpapier-Compliance gilt für Mitarbeiter im Sinne der BT 11. Dies sind

    • Anlageberater,
    • Vertriebsmitarbeiter,
    • Finanzportfolioverwalter,
    • Vertriebsbeauftragte und Compliance-Beauftragte sowie
    • solche Mitarbeiter, die mit inhaltlichen Aspekten des Prozesses der Beurteilung der Geeignetheit befasst sind.

Die Regelungen zur Wertpapier-Compliance gelten auch für vertraglich gebundene Vermittler iSv. § 2 Abs. 10 KWG.

 

#2 BT 11.1 Allgemeine Anforderungen an die Qualifikation der Mitarbeiter

Wertpapierdienstleistungsunternehmen stellen sicher, dass ihre Mitarbeiter über die notwendigen Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen verfügen, um die relevanten aufsichtlichen und rechtlichen Anforderungen sowie geschäftsethische Standards einzuhalten, und die internen Regeln und die internen Verfahren des Wertpapierdienstleistungsunternehmens kennen, verstehen und anwenden, mit denen die Einhaltung der aufsichtlichen und rechtlichen Anforderungen gewährleistet wird.

Mitarbeiter müssen über die zur Erfüllung der bei ihrer jeweiligen Tätigkeit zu beachtenden Verpflichtungen der Wertpapierdienstleistungsunternehmen notwendige Qualifikation im Einklang mit den Arten der jeweils erbrachten Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen verfügen.

Beispiele für gute Vorgehensweisen bei der Umsetzung einer gelebten Wertpapier-Compliance sind laut MaComp:

    • Regelmäßige obligatorische Schulungen im Bereich der Wohlverhaltensregeln und der organisatorischen Anforderungen,
    • die Herausgabe von Richtlinien für Mitarbeiter, um Standards für Geschäftsgebaren und Verhalten festzulegen, die für die korrekte Erbringung der einschlägigen Dienstleistungen erforderlich sind, wobei sich das Wertpapierdienstleistungsunternehmen schriftlich von den Mitarbeitern bestätigen lässt, dass sie diese Regeln gelesen, verstanden und eingehalten haben,
    • die Veröffentlichung der Kriterien in einer für die Kunden konsistenten und aussagekräftigen Form, auf welche Weise die Qualifikation der Mitarbeiter gewährleistet wird.

Wertpapierdienstleistungsunternehmen stellen sicher, dass ein Mitarbeiter, der die erforderliche Qualifikation nicht erworben hat, die betroffenen Wertpapierdienstleistungen und -nebendienstleistungen nicht erbringt.

Wertpapierdienstleistungsunternehmen müssen die Verantwortlichkeiten ihrer Mitarbeiter festlegen.

    • Insbesondere für Anlageberater, Vertriebsmitarbeiter, Finanzportfolioverwalter und Vertriebsbeauftragte sind die Betrauung der Mitarbeiter mit ihren jeweiligen Tätigkeiten und ihre Verantwortlichkeiten zu dokumentieren.
    • Für Anlageberater und Vertriebsmitarbeiter stellen die Wertpapierdienstleistungsunternehmen bei der Dokumentation der Betrauung dieser Mitarbeiter und ihrer Verantwortlichkeiten sicher, dass im Einklang mit den erbrachten Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen und entsprechend der internen Organisation des Wertpapierdienstleistungsunternehmens klar zwischen den Verantwortlichkeiten von Anlageberatern und Vertriebsmitarbeitern unterschieden wird.

Die Mitarbeiter müssen eine angemessene Qualifikation wahren, für die eine fortlaufende berufliche Entwicklung und Weiterbildung auch durch spezielle Schulungen notwendig ist – insbesondere in Vorausschau auf Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen sowie Finanzinstrumente und strukturierte Einlagen, die von dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen neu angeboten werden.

Die Wertpapierdienstleistungsunternehmen beurteilen zur Sicherstellung der Wertpapier-Compliance mindestens einmal jährlich die Kenntnisse und Erfahrungen ihrer Anlageberater, Vertriebsmitarbeiter, Finanzportfolioverwalter und Vertriebsbeauftragten und überprüfen die Relevanz fortlaufender Weiterbildungsmaßnahmen, die diesen Mitarbeitern angeboten werden, um sie auf den neuesten Stand zu bringen. Die Beurteilung der Sachkunde schließt eine Überprüfung des Kenntnis- und Erfahrungsbedarfs jedes Mitarbeiters ein. Beispiele für gute Vorgehensweisen sind:

    • Regelmäßige obligatorische Schulungen in Form von Kursen, Seminaren, unabhängigen Studien oder Lernen mit aktuellen Materialien sowie Tests für den Nachweis, dass die Mitarbeiter über die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen,
    • Schulungsinhalte über Funktionen und Merkmale, einschließlich der potenziellen Risiken, der auf dem Markt erhältlichen und (insbesondere neu) angebotenen Finanzinstrumente und strukturierten Einlagen sowie über aktuelle regulatorische Änderungen,
    • Hinweise an die Mitarbeiter auf Situationen, in denen Interessenkonflikte entstehen können, und Schulung darüber, wie die Regeln für den Umgang mit Interessenkonflikten anzuwenden sind; dies umfasst insbesondere Situationen, in den Wertpapierdienstleistungsunternehmen Anreize leisten oder erhalten können, und Schulungen über die rechtlichen Bestimmungen für die Regelung von Anreizen,
    • Überwachung der von Anlageberatern durchgeführten Beurteilungen der Geeignetheit und ihrer Fähigkeit, die Geeignetheit beurteilen zu können.

Für Mitarbeiter von Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die mit inhaltlichen Aspekten des Prozesses der Beurteilung der Geeignetheit befasst sind, wird nach Finalisierung der Guidelines on certain aspects of the MiFID II suitability requirements vom 13.07.2017 (ESMA35-43-748) eine Ergänzung dieser Ziffer erfolgen.

Die verantwortliche Erbringung der Anlageberatung gegenüber dem Kunden im Falle der Tätigkeit unter Aufsicht schließt auch die Zurverfügungstellung der Geeignetheitserklärung durch den beaufsichtigenden Mitarbeiter ein.

Wertpapierdienstleistungsunternehmen müssen Anlageberater, Vertriebsmitarbeiter und Finanzportfolioverwalter dahingehend schulen, dass bei der Erteilung von Informationen und bei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen in Bezug auf solche Finanzinstrumente und bei solchen strukturierten Einlagen, die sich durch eine größere Komplexität auszeichnen, besondere Sorgfalt zu wahren ist. Anlageberater und Finanzportfolioverwalter müssen ihre Rolle bei der Beurteilung der Geeignetheit kennen; sie müssen die Anliegen und die Verhältnisse des Kunden einschätzen können. Nach Finalisierung der Guidelines on certain aspects of the MiFID II suitability requirements vom 13.07.2017 (ESMA35-43-748) wird eine Anpassung dieser Ziffer erfolgen.

 

#3 BT 11.2 Zusätzliche Anforderungen an Compliance-Beauftragte

Der Compliance-Beauftragte muss über ein ausreichend hohes Maß an Fachkenntnissen und Erfahrung verfügen, um die Verantwortung für die Compliance-Funktion als Ganzes übernehmen und ihre Wirksamkeit sicherstellen zu können.

Die erforderliche Sachkunde des Compliance-Beauftragten kann sich von Wertpapierdienstleistungsunternehmen zu Wertpapierdienstleistungsunternehmen

    • aufgrund der verschiedenen Geschäftstätigkeiten,
    • verschiedenen Arten von Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen sowie
    • den damit jeweils einhergehenden immanenten Risiken und Interessenkonflikten

unterscheiden.

Die oben genannten Unterschiede können zu verschiedenen wesentlichen Compliance-Risiken führen. Im Hinblick auf § 80 Abs. 1 S. 1 WpHG i. V. m. § 5a Abs. 1 S. 3 Nr. 2 KWG und Art. 22 Abs. 3 a) DV muss sich ein neu eingestellter Compliance-Beauftragter daher möglicherweise zusätzliches, auf das spezifische Geschäftsmodell des Wertpapierdienstleistungsunternehmens zugeschnittenes Spezialwissen aneignen. Selbst wenn er zuvor bereits als Compliance-Beauftragter in einem anderen Wertpapierdienstleistungsunternehmen tätig war.

Zusätzlich zu den in § 3 Abs. 1 WpHGMaAnzV genannten Kenntnissen muss der Compliance-Beauftragte über Kenntnisse der Handelsüberwachung verfügen, wenn die Mitarbeiter des Wertpapierdienstleistungsunternehmens regelmäßig Zugang zu compliance-relevanten Informationen im Sinne von AT 6.1 dieses Rundschreibens haben können. Compliance-Beauftragte von Wertpapierdienstleistungsunternehmen mit algorithmischen Handelssystemen und Handelsalgorithmen müssen die algorithmischen Handelssysteme und Handelsalgorithmen zumindest in Grundzügen verstehen.

Die erforderliche Sachkunde des Compliance-Beauftragten umfasst auch die praktische Anwendung der unter BT 1.3.1.3 Nr. 1 dieses Rundschreibens genannten Kenntnisse, die insbesondere durch eine fachspezifische Berufspraxis erreicht worden sein kann:

    • Eine fachspezifische Berufspraxis kann zum Beispiel durch die Tätigkeit in operativen Positionen, in Kontrollfunktionen oder aufsichtlichen Tätigkeiten erlangt worden sein.
    • Für Compliance-Beauftragte von Wertpapierdienstleistungsunternehmen, deren Mitarbeiter regelmäßig Zugang zu compliance-relevanten Informationen im Sinne von AT 6.1 dieses Rundschreibens haben, beträgt die erforderliche fachspezifische Berufspraxis grundsätzlich mindestens sechs Monate.
    • Angesichts des Proportionalitätsgrundsatzes kommt für sonstige, insbesondere kleinere Wertpapierdienstleistungsunternehmen, auch ein kürzerer Zeitraum in Betracht. Die fachspezifische Berufspraxis kann grundsätzlich auch im Rahmen einer Probezeit erlangt werden.

 

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