Wer ist Compliance-Manager?
Die Benennung eines Mitglieds des Leitungsorgans ist Pflicht; das Unterlassen ist im Entwurf als Ordnungswidrigkeit erfasst.
Art. 11 Abs. 1 AMLR; § 119 Abs. 1 Nr. 5 GwBG-E
Fachbeitrag · S+P Governance
Rechtsstand: November 2026 · Referentenentwurf vom Oktober 2026 (Entwurfsstand) · Lesezeit: ca. 16 Minuten
Was regelt die 6. EU Geldwäscherichtlinie, und was davon musst du als Mitglied der Leitung entscheiden? Die Richtlinie (EU) 2024/1640 wendet sich an die Mitgliedstaaten: Sie betrifft laut Anschreiben des Bundesfinanzministeriums unter anderem Aufgaben und Befugnisse der Aufsichtsbehörden, der zentralen Meldestelle (FIU) und die Zusammenarbeit mit der AMLA. Die Pflichten der Verpflichteten stehen in der Verordnung (EU) 2024/1624 (AMLR), die ab dem 10. Juli 2027 gilt (Art. 90 AMLR). Die Führungsfrage lautet deshalb: Was kannst du gegenüber Aufsicht und Prüfer zu Zuständigkeit, Berichtswegen und Verantwortung belegen?
Im Oktober 2026 hat das Bundesfinanzministerium einen Referentenentwurf vorgelegt. Das Geldwäschegesetz soll aufgehoben und durch ein neues Geldwäschebekämpfungsgesetz (GwBG) ersetzt werden. Nach dem Anschreiben werden die EU-Vorgaben 1:1 umgesetzt, der Kabinettbeschluss ist für Dezember 2026 geplant, das Inkrafttreten für den 10. Juli 2027. Das ist Entwurfsstand und noch kein geltendes Recht.
Für die Leitung bündeln sich die Organisationsfragen in Art. 11 AMLR: Ein Mitglied des Leitungsorgans wird als Compliance-Manager benannt, das Leitungsorgan ernennt einen Geldwäschebeauftragten, und beide Funktionen können unter bestimmten Bedingungen von derselben Person wahrgenommen werden (Art. 11 Abs. 1, 2 und 7 AMLR). Der Entwurf sieht zusätzlich vor, die Bestellung des Geldwäschebeauftragten der Aufsicht vorab anzuzeigen (§ 6 Abs. 3 GwBG-E).
Der Beitrag ordnet die Rechtsakte ein, zeigt Fristen und Pflichten nach Funktion und behandelt die Personalunion von Compliance-Manager und Geldwäschebeauftragtem im Detail; eine Überleittabelle ordnet die AMLR den Regelungen des Entwurfs zu. Ein Quick-Check und fünf Maßnahmen helfen bei der Einordnung im eigenen Haus. Die Verantwortung für die Umsetzung bleibt bei der Geschäftsleitung; Dienstleister können bei der Durchführung unterstützen.
Die Tabelle fasst zusammen, was der Beitrag weiter unten belegt.
| Keypoint | Kernaussage | Normbezug | Frist |
|---|---|---|---|
| Rechtsrahmen | Zwei Richtlinien und zwei Verordnungen bilden das EU-Paket zur Geldwäschebekämpfung; die AMLR gilt unmittelbar. | Art. 90 AMLR; Anschreiben BMF | 10. Juli 2027 |
| Nationale Umsetzung | Das Geldwäschegesetz soll durch das Geldwäschebekämpfungsgesetz ersetzt werden (Entwurfsstand). | Art. 1, Art. 19 RefE | Kabinett: Dezember 2026 (geplant) |
| Compliance-Manager | Ein Mitglied des Leitungsorgans in seiner Leitungsfunktion verantwortet die Einhaltung der Verordnung. | Art. 11 Abs. 1 AMLR; § 119 Abs. 1 Nr. 5 GwBG-E | ab 10. Juli 2027 |
| Geldwäschebeauftragter | Das Leitungsorgan ernennt ihn; er ist Kontaktstelle der Behörden. Der Entwurf verlangt die Anzeige der Bestellung vorab. | Art. 11 Abs. 2 AMLR; § 6 Abs. 3 GwBG-E | ab 10. Juli 2027 |
| Personalunion | Beide Funktionen können in einer Person zusammenfallen, wenn Art, Risiken, Komplexität und Größe das rechtfertigen. | Art. 11 Abs. 7 Unterabs. 1 AMLR | ab 10. Juli 2027 |
| Berichtswege | Der Geldwäschebeauftragte berichtet unabhängig und direkt; der Compliance-Manager legt dem Leitungsorgan einen Bericht vor. | Art. 11 Abs. 5 und 6 AMLR | mindestens jährlich (Abs. 6) |
| Auslagerung | Der Verpflichtete haftet in vollem Umfang für ausgelagerte Aufgaben; bestimmte Entscheidungen bleiben ausgeschlossen. | Art. 18 Abs. 2 Unterabs. 2 und Abs. 3 AMLR | Mitteilung vor Auslagerung |
| AMLA-Leitlinien | Leitlinien zum Umfang der internen Kontrollen und zum Personal der Compliance-Funktionen sind nach AMLA-Planung für die Konsultation vorgesehen. | Art. 9 Abs. 4 AMLR; AMLA-Planung | Konsultation: 1. Quartal 2027 (Planung) |
Das Bundesfinanzministerium beschreibt das EU-Paket als Zusammenspiel von zwei Richtlinien (6. EU-Geldwäscherichtlinie und Änderungsrichtlinie zur Finanzinformationsrichtlinie) und zwei Verordnungen (EU-Geldwäscheverordnung und AMLA-Verordnung). Es ist bis zum 10. Juli 2027 umzusetzen. Die Verordnungen gelten unmittelbar; die Richtlinien müssen die Mitgliedstaaten in nationales Recht überführen.
Der Entwurf umfasst weit mehr als die Organisationspflichten. Für die Leitung im Finanzsektor stehen sie im Vordergrund; die übrigen Punkte nennt die Übersicht aus dem Anschreiben des Ministeriums nur knapp.
Verfahrensdaten sind monatsgenau angegeben, weil sich Entwurfsstände verschieben können.
| Zeitpunkt | Ereignis | Einordnung |
|---|---|---|
| Juli 2026 | Frist der AMLA für Leitlinien nach Art. 9 Abs. 4 AMLR | gesetzliche Frist; die Konsultation ist nach AMLA-Planung erst für das 1. Quartal 2027 vorgesehen |
| Oktober 2026 | Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums (Verbändebeteiligung) | Entwurfsstand, kein geltendes Recht |
| November 2026 | Frist für schriftliche Stellungnahmen der Verbände | Verfahrensstand laut Anschreiben |
| Dezember 2026 | Geplanter Kabinettbeschluss | Planung laut Anschreiben; nicht zustimmungsbedürftig nach derzeitigem Stand |
| 1. Quartal 2027 | Vorgesehene Konsultation der AMLA-Leitlinien zu Art. 9 Abs. 4 AMLR | Planungsstand der AMLA, kann sich ändern |
| 10. Juli 2027 | Geltungsbeginn der AMLR, Umsetzungsfrist der Richtlinien, geplantes Inkrafttreten des GwBG | Art. 90 AMLR; Art. 19 RefE |
| 10. Juli 2027 | Frist der AMLA für Leitlinien zur Auslagerung | Art. 18 Abs. 8 AMLR |
| 10. Juli 2029 | Zentrale Zugangsstelle für Immobilieninformationen; Profifußballvereine werden Verpflichtete | Anschreiben BMF |
Die AMLR verteilt die Organisationspflichten auf Funktionen. Die Tabelle trennt sie.
| Funktion | Pflicht | Normbezug |
|---|---|---|
| Leitungsorgan in der Leitungsfunktion | Benennt den Compliance-Manager, ernennt den Geldwäschebeauftragten, billigt die internen Strategien und die unternehmensweite Risikobewertung. | Art. 11 Abs. 1 und 2, Art. 9 Abs. 2 Unterabs. 2, Art. 18 Abs. 3 Buchst. a AMLR |
| Compliance-Manager | Stellt sicher, dass Strategien, Verfahren und Kontrollen zur Risikolage passen und umgesetzt werden, sorgt für Ressourcen, berichtet dem Leitungsorgan und behebt Mängel zeitnah. | Art. 11 Abs. 1 und 6 AMLR |
| Geldwäschebeauftragter | Zuständig für Strategien, Verfahren und Kontrollen der täglichen Umsetzung, Kontaktstelle der Behörden, Verdachtsmeldungen an die FIU. | Art. 11 Abs. 2 AMLR, Art. 69 Abs. 6 AMLR |
| Audit-Funktion | Testet Strategien, Verfahren und Kontrollen unabhängig; ohne eigene Funktion ist ein externer Sachverständiger möglich. Direkter, unabhängiger Berichtsweg. | Art. 9 Abs. 2 Buchst. b, Art. 11 Abs. 5 AMLR |
| Leitungsorgan in der Aufsichtsfunktion | Adressat des unabhängigen Berichtswegs, sofern ein solches Organ besteht. | Art. 11 Abs. 5 AMLR |
| Verpflichteter insgesamt | Stattet die Compliance-Funktionen angemessen aus und schützt den Geldwäschebeauftragten vor Repressalien und unzulässiger Beeinflussung durch wirtschaftliche Interessen. | Art. 11 Abs. 3 und 4 AMLR |
Die Tabelle zeigt, wo der Referentenentwurf die AMLR flankiert, und ist keine vollständige Konkordanz. Die inhaltlichen Pflichten stehen in der AMLR; der Entwurf ergänzt sie vor allem um Anzeige- und Bußgeldregeln. Alle Angaben sind Entwurfsstand und noch kein geltendes Recht.
| AMLR | Gegenstand | Referentenentwurf (GwBG-E) | Art der Regelung im Entwurf |
|---|---|---|---|
| Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 1 | Interne Strategien, Verfahren und Kontrollen | § 119 Abs. 2 Nr. 1 | Ordnungswidrigkeit, wenn nicht sichergestellt ist, dass sie vorhanden sind |
| Art. 9 Abs. 3 | Strategien, Verfahren und Kontrollen aktuell halten | § 119 Abs. 1 Nr. 1 | Ordnungswidrigkeit |
| Art. 10 Abs. 1 und 2 | Unternehmensweite Risikobewertung | § 119 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 | Ordnungswidrigkeit bei fehlender oder nicht aktueller Risikobewertung |
| Art. 11 Abs. 1 | Compliance-Manager | § 119 Abs. 1 Nr. 5 | Ordnungswidrigkeit bei fehlender Benennung |
| Art. 11 Abs. 2 | Geldwäschebeauftragter | § 6 Abs. 3; § 119 Abs. 2 Nr. 2 | Anzeige der Bestellung vorab, Widerruf auf Verlangen der Aufsicht bei fehlender Qualifikation oder Zuverlässigkeit; Ordnungswidrigkeit, wenn kein Geldwäschebeauftragter vorhanden ist |
| Art. 11 Abs. 3 | Ressourcen und Befugnis der Compliance-Funktionen | § 119 Abs. 1 Nr. 6 | Ordnungswidrigkeit |
| Art. 11 Abs. 4 | Schutz des Geldwäschebeauftragten | § 119 Abs. 1 Nr. 7 | Ordnungswidrigkeit |
| Art. 11 Abs. 5 bis 7 | Berichtswege, Jahresbericht, Personalunion | kein eigener Tatbestand in § 119 Abs. 1 Nr. 1 bis 16 | Regelung durch die AMLR selbst |
| Art. 12 Abs. 1 | Kenntnis der Anforderungen | § 119 Abs. 1 Nr. 8 | Ordnungswidrigkeit |
| Art. 18 Abs. 3 und 6 | Nicht auslagerbare Aufgaben, Drittländer | § 119 Abs. 1 Nr. 16 | Ordnungswidrigkeit; für Wertpapierinstitute zusätzlich § 33 Abs. 3 WpIG-E (Anzeige vor Auslagerung, Verantwortung verbleibt beim Institut) |
| Art. 90 | Geltungsbeginn | Art. 19 RefE | Inkrafttreten des GwBG am 10. Juli 2027 (Entwurfsstand) |
Davon zu trennen ist der Geldwäschebeauftragte nach Art. 11 Abs. 2 AMLR. Das Leitungsorgan in seiner Leitungsfunktion ernennt ihn. Er braucht eine ausreichend hohe hierarchische Stellung, ist für Strategien, Verfahren und Kontrollen bei der täglichen Umsetzung zuständig, auch in Bezug auf gezielte finanzielle Sanktionen, dient als Kontaktstelle für die zuständigen Behörden und meldet verdächtige Transaktionen an die zentrale Meldestelle (FIU) nach Art. 69 Abs. 6 AMLR.
Nach Art. 11 Abs. 7 Unterabs. 1 AMLR können die Funktionen des Compliance-Managers und des Geldwäschebeauftragten von derselben natürlichen Person wahrgenommen werden, wenn Art der Geschäftstätigkeit, Risiken, Komplexität und Größe des Verpflichteten das rechtfertigen. Der deutsche Wortlaut nennt in Abs. 7 den „Compliance-Beauftragten“, in Abs. 2 den „Geldwäschebeauftragten“; die englische Fassung spricht in Abs. 7 vom compliance officer. Gemeint ist dieselbe Funktion, kein zweites Amt. Beide Funktionen können außerdem mit anderen Funktionen kumuliert werden. Wird die Tätigkeit nur von einer einzigen natürlichen Person ausgeübt, trägt diese die Aufgaben aus Art. 11 insgesamt (Unterabs. 2).
Die Personalunion setzt damit eine Rechtfertigung voraus, die du dokumentieren solltest. Interessenkonflikte nennt Art. 11 Abs. 7 nicht ausdrücklich als Voraussetzung; Art. 11 Abs. 4 verlangt aber Maßnahmen, damit Entscheidungen des Geldwäschebeauftragten nicht durch wirtschaftliche Interessen des Verpflichteten beeinträchtigt werden. Bei einer Personalunion berichtet dieselbe Person über die eigenen Strategien, Verfahren und Kontrollen (Art. 11 Abs. 6 AMLR), und der unabhängige Berichtsweg des Geldwäschebeauftragten (Art. 11 Abs. 5 AMLR) fällt mit der Berichtslinie des Compliance-Managers zusammen. Nach Einschätzung von S+P Compliance sollte eine Personalunion deshalb mit ausgleichenden Maßnahmen verbunden werden: ein direkter Berichtsweg zum Aufsichtsorgan, soweit vorhanden, die Prüfung durch eine unabhängige Audit-Funktion oder einen externen Sachverständigen (Art. 9 Abs. 2 Buchst. b AMLR) und ein dokumentierter Beschluss mit Begründung.
Leitlinien zum Umfang der internen Kontrollen sieht Art. 9 Abs. 4 AMLR vor. Sie betreffen ausdrücklich auch das den Compliance-Funktionen zugewiesene Personal und benennen Situationen, in denen die Audit-Funktion von einem externen Sachverständigen wahrgenommen werden kann. Die gesetzliche Frist war der 10. Juli 2026. Nach der AMLA-Planung (Anhang XI zum Programmplanungsdokument 2026 bis 2028) ist die Konsultation für das erste Quartal 2027 vorgesehen; das ist ein Planungsstand. Für Kredit- und Finanzinstitute bestehen zusätzlich die EBA-Leitlinien zur Rolle des AML/CFT-Compliance Officers (EBA/GL/2022/05). Ob sie nach dem Geltungsbeginn der AMLR fortgelten oder durch AMLA-Leitlinien abgelöst werden, ist nicht bestätigt.
In Deutschland gilt bis zum Inkrafttreten des neuen Gesetzes das Geldwäschegesetz. Die BaFin hat ihre Auslegungs- und Anwendungshinweise dazu zuletzt im Juli 2025 geändert; Kapitel 3.2 behandelt den Geldwäschebeauftragten. Ob und wie die BaFin ihre Hinweise unter der AMLR fortführt, ist offen.
Der Referentenentwurf sieht in § 6 Abs. 3 GwBG-E vor, dass Verpflichtete der Aufsichtsbehörde die Bestellung des Geldwäschebeauftragten vorab anzeigen. Nach der Begründung geht der Entwurf von einer Regelungslücke aus, weil Art. 11 Abs. 2 AMLR nur für die Abberufung eine Unterrichtung vorsieht. § 119 GwBG-E erfasst als Ordnungswidrigkeit unter anderem, wenn ein Compliance-Manager nicht oder nicht rechtzeitig benannt wird (Abs. 1 Nr. 5) und wenn nicht sichergestellt ist, dass ein Geldwäschebeauftragter vorhanden ist (Abs. 2 Nr. 2). Zum Stellvertreter: Die Begründung führt aus, Art. 11 Abs. 2 AMLR sehe keinen vor, er werde daher nicht mehr in Abs. 3 geregelt; der Normtext von § 6 Abs. 3 Satz 2 des Entwurfs nennt ihn allerdings noch. Eine Klarstellung im weiteren Verfahren bleibt abzuwarten. Das ist Entwurfsstand und noch kein geltendes Recht.
Für Gruppen gilt eine Sonderregel: Wenn Größe und geringes Risiko es rechtfertigen, kann ein gruppenangehöriger Verpflichteter eine Person zum Geldwäschebeauftragten ernennen, die diese Funktion bereits in einem anderen Gruppenunternehmen wahrnimmt (Art. 11 Abs. 2 Unterabs. 3 AMLR).
Die folgenden Punkte beschreiben keine Befunde aus der Aufsichtspraxis, sondern Fragen, die sich aus dem Wortlaut der Normen ergeben und die die Leitung beantworten können sollte.
Die Benennung eines Mitglieds des Leitungsorgans ist Pflicht; das Unterlassen ist im Entwurf als Ordnungswidrigkeit erfasst.
Art. 11 Abs. 1 AMLR; § 119 Abs. 1 Nr. 5 GwBG-E
Er muss vom Leitungsorgan ernannt sein und eine ausreichend hohe hierarchische Stellung haben; die Bestellung soll vorab angezeigt werden.
Art. 11 Abs. 2 AMLR; § 6 Abs. 3, § 119 Abs. 2 Nr. 2 GwBG-E
Sie setzt voraus, dass Art, Risiken, Komplexität und Größe sie rechtfertigen; eine Begründung sollte nachvollziehbar dokumentiert sein.
Art. 11 Abs. 7 AMLR
Direkter, unabhängiger Bericht an das Leitungsorgan; jährlicher Bericht des Compliance-Managers über die Umsetzung.
Art. 11 Abs. 5 und 6 AMLR
Die Compliance-Funktionen brauchen angemessene personelle, technologische und sonstige Ressourcen sowie das Recht, Maßnahmen vorzuschlagen.
Art. 11 Abs. 3 AMLR
Die Haftung bleibt beim Verpflichteten; Billigung der Risikobewertung und der internen Strategien dürfen nicht ausgelagert werden.
Art. 18 Abs. 2 Unterabs. 2 und Abs. 3 AMLR
Die Tabelle nennt je Prüffeld die Anforderung der Norm als Maßstab. Sie vergleicht dein Haus nicht mit anderen Häusern.
| Prüffeld | Prüffrage | Normbezug | Anforderung |
|---|---|---|---|
| Compliance-Manager | Ist ein Mitglied des Leitungsorgans in der Leitungsfunktion benannt und bekannt? | Art. 11 Abs. 1 AMLR | Benennung vor Aufnahme der Geschäftstätigkeit |
| Geldwäschebeauftragter | Hat das Leitungsorgan ernannt, und ist die Stellung ausreichend hoch? | Art. 11 Abs. 2 AMLR | Ernennung durch das Leitungsorgan |
| Anzeige | Ist die vorherige Anzeige der Bestellung an die Aufsicht vorbereitet (Entwurfsstand)? | § 6 Abs. 3 GwBG-E | Anzeige vorab; noch kein geltendes Recht |
| Personalunion | Liegt ein dokumentierter Beschluss mit Begründung vor, falls eine Person beide Funktionen ausübt? | Art. 11 Abs. 7 AMLR | Rechtfertigung nach Art, Risiken, Komplexität, Größe |
| Berichtswege | Kann der Geldwäschebeauftragte direkt und unabhängig berichten? | Art. 11 Abs. 5 AMLR | Direkter Zugang zum Leitungsorgan |
| Jahresbericht | Legt der Compliance-Manager dem Leitungsorgan mindestens jährlich einen Bericht vor? | Art. 11 Abs. 6 AMLR | Bericht jährlich oder in kürzeren Abständen |
| Schutz | Sind Maßnahmen gegen Repressalien und unzulässige Einflussnahme getroffen? | Art. 11 Abs. 4 AMLR | Schutz des Geldwäschebeauftragten |
| Auslagerung | Ist geklärt, was nicht ausgelagert werden darf und wie du die Haftung und das Verständnis nachweist? | Art. 18 Abs. 2 und 3 AMLR | Mitteilung an den Aufseher vor Auslagerung |
Was regelt die 6. EU Geldwäscherichtlinie für die Leitung? Die Entscheidung liegt bei dir, die Norm liefert den Beleg: Die Richtlinie richtet sich an die Mitgliedstaaten, die AMLR bindet das Leitungsorgan unmittelbar in die Organisation ein (Art. 11 AMLR). Der Referentenentwurf ergänzt das um die vorherige Anzeige des Geldwäschebeauftragten und um Bußgeldtatbestände. Beides ist Entwurfsstand.
Die Richtlinie (EU) 2024/1640 betrifft laut Anschreiben des Bundesfinanzministeriums unter anderem Aufgaben und Befugnisse der Aufsichtsbehörden und der FIU sowie die Zusammenarbeit mit der AMLA. Die Pflichten der Verpflichteten stehen in der Verordnung (EU) 2024/1624, die ab dem 10. Juli 2027 gilt.
Die AMLR gilt ab dem 10. Juli 2027. Das Geldwäschebekämpfungsgesetz soll nach dem Referentenentwurf am selben Tag in Kraft treten; der Kabinettbeschluss ist für Dezember 2026 geplant. Das ist Entwurfsstand.
Nach § 6 Abs. 3 GwBG-E sollen Verpflichtete der Aufsichtsbehörde die Bestellung vorab anzeigen. Art. 11 Abs. 2 AMLR sieht selbst nur eine Unterrichtung bei der Abberufung vor. Der Entwurf ist noch kein geltendes Recht.
Ja, wenn Art der Geschäftstätigkeit, Risiken, Komplexität und Größe des Verpflichteten das rechtfertigen (Art. 11 Abs. 7 Unterabs. 1 AMLR). Die Rechtfertigung solltest du dokumentieren.
Nein. Der Verpflichtete haftet nach Art. 18 Abs. 2 Unterabs. 2 AMLR in vollem Umfang für ausgelagerte Aufgaben. Bestimmte Entscheidungen, etwa die Billigung der Risikobewertung, dürfen nicht ausgelagert werden (Art. 18 Abs. 3 AMLR).
Art. 9 Abs. 4 AMLR sieht AMLA-Leitlinien zum Umfang der internen Kontrollen vor, Art. 18 Abs. 8 AMLR solche zur Auslagerung. Nach der AMLA-Planung ist die Konsultation zu Art. 9 Abs. 4 für das erste Quartal 2027 vorgesehen.
Amtliche Quellen zuerst; Dokumente im PDF-Format sind gekennzeichnet.
Die inhaltlichen Änderungen im Überblick; diese Seite fokussiert dagegen die Leitungsebene.
Die Funktion des Geldwäschebeauftragten im Detail.
Einordnung der Anforderungen der AMLR bis zum Geltungsbeginn.
Was bei einer Auslagerung im Haus bleibt.
Aufgaben der Behörde, die die Leitlinien nach Art. 9 Abs. 4 AMLR vorbereitet.
Qualifizierung im eigenen Team: Inhalte, Dauer und Zielgruppe stehen auf der Programmseite.
S+P Compliance unterstützt bei der Umsetzung: Bearbeitung, ausgelagerte Funktionen und Audit. Auslagerung entlastet bei der Durchführung; die Gesamtverantwortung bleibt bei der Geschäftsleitung.
S+P Seminare vermittelt Methodenwissen und Sachkunde für das eigene Team, nach Inhalt, Dauer und Zielgruppe beschrieben.

Achim Schulz ist selbst als Geldwäschebeauftragter (MLRO) für Banken, Wertpapierinstitute und weitere BaFin-regulierte Institute bestellt. Über S+P Compliance verantwortet er als Auslagerungsdienstleister die ausgelagerte Geldwäsche-Beauftragten-Funktion in der Praxis – genau dieses Praxis- und Prüfungswissen fließt direkt in den Lehrgang ein.
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