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Fachbeitrag · S+P Governance

Was regelt die 6. EU Geldwäscherichtlinie? Folgen für die Leitung

Rechtsstand: November 2026 · Referentenentwurf vom Oktober 2026 (Entwurfsstand) · Lesezeit: ca. 16 Minuten

Management Summary

Was regelt die 6. EU Geldwäscherichtlinie, und was davon musst du als Mitglied der Leitung entscheiden? Die Richtlinie (EU) 2024/1640 wendet sich an die Mitgliedstaaten: Sie betrifft laut Anschreiben des Bundesfinanzministeriums unter anderem Aufgaben und Befugnisse der Aufsichtsbehörden, der zentralen Meldestelle (FIU) und die Zusammenarbeit mit der AMLA. Die Pflichten der Verpflichteten stehen in der Verordnung (EU) 2024/1624 (AMLR), die ab dem 10. Juli 2027 gilt (Art. 90 AMLR). Die Führungsfrage lautet deshalb: Was kannst du gegenüber Aufsicht und Prüfer zu Zuständigkeit, Berichtswegen und Verantwortung belegen?

Im Oktober 2026 hat das Bundesfinanzministerium einen Referentenentwurf vorgelegt. Das Geldwäschegesetz soll aufgehoben und durch ein neues Geldwäschebekämpfungsgesetz (GwBG) ersetzt werden. Nach dem Anschreiben werden die EU-Vorgaben 1:1 umgesetzt, der Kabinettbeschluss ist für Dezember 2026 geplant, das Inkrafttreten für den 10. Juli 2027. Das ist Entwurfsstand und noch kein geltendes Recht.

Für die Leitung bündeln sich die Organisationsfragen in Art. 11 AMLR: Ein Mitglied des Leitungsorgans wird als Compliance-Manager benannt, das Leitungsorgan ernennt einen Geldwäschebeauftragten, und beide Funktionen können unter bestimmten Bedingungen von derselben Person wahrgenommen werden (Art. 11 Abs. 1, 2 und 7 AMLR). Der Entwurf sieht zusätzlich vor, die Bestellung des Geldwäschebeauftragten der Aufsicht vorab anzuzeigen (§ 6 Abs. 3 GwBG-E).

Der Beitrag ordnet die Rechtsakte ein, zeigt Fristen und Pflichten nach Funktion und behandelt die Personalunion von Compliance-Manager und Geldwäschebeauftragtem im Detail; eine Überleittabelle ordnet die AMLR den Regelungen des Entwurfs zu. Ein Quick-Check und fünf Maßnahmen helfen bei der Einordnung im eigenen Haus. Die Verantwortung für die Umsetzung bleibt bei der Geschäftsleitung; Dienstleister können bei der Durchführung unterstützen.

Keypoint-Übersicht

Die Tabelle fasst zusammen, was der Beitrag weiter unten belegt.

Keypoints zur 6. EU-Geldwäscherichtlinie, AMLR und zum Referentenentwurf
KeypointKernaussageNormbezugFrist
RechtsrahmenZwei Richtlinien und zwei Verordnungen bilden das EU-Paket zur Geldwäschebekämpfung; die AMLR gilt unmittelbar.Art. 90 AMLR; Anschreiben BMF10. Juli 2027
Nationale UmsetzungDas Geldwäschegesetz soll durch das Geldwäschebekämpfungsgesetz ersetzt werden (Entwurfsstand).Art. 1, Art. 19 RefEKabinett: Dezember 2026 (geplant)
Compliance-ManagerEin Mitglied des Leitungsorgans in seiner Leitungsfunktion verantwortet die Einhaltung der Verordnung.Art. 11 Abs. 1 AMLR; § 119 Abs. 1 Nr. 5 GwBG-Eab 10. Juli 2027
GeldwäschebeauftragterDas Leitungsorgan ernennt ihn; er ist Kontaktstelle der Behörden. Der Entwurf verlangt die Anzeige der Bestellung vorab.Art. 11 Abs. 2 AMLR; § 6 Abs. 3 GwBG-Eab 10. Juli 2027
PersonalunionBeide Funktionen können in einer Person zusammenfallen, wenn Art, Risiken, Komplexität und Größe das rechtfertigen.Art. 11 Abs. 7 Unterabs. 1 AMLRab 10. Juli 2027
BerichtswegeDer Geldwäschebeauftragte berichtet unabhängig und direkt; der Compliance-Manager legt dem Leitungsorgan einen Bericht vor.Art. 11 Abs. 5 und 6 AMLRmindestens jährlich (Abs. 6)
AuslagerungDer Verpflichtete haftet in vollem Umfang für ausgelagerte Aufgaben; bestimmte Entscheidungen bleiben ausgeschlossen.Art. 18 Abs. 2 Unterabs. 2 und Abs. 3 AMLRMitteilung vor Auslagerung
AMLA-LeitlinienLeitlinien zum Umfang der internen Kontrollen und zum Personal der Compliance-Funktionen sind nach AMLA-Planung für die Konsultation vorgesehen.Art. 9 Abs. 4 AMLR; AMLA-PlanungKonsultation: 1. Quartal 2027 (Planung)

1. Was regelt die 6. EU Geldwäscherichtlinie? Sachverhalt im Überblick

Das Bundesfinanzministerium beschreibt das EU-Paket als Zusammenspiel von zwei Richtlinien (6. EU-Geldwäscherichtlinie und Änderungsrichtlinie zur Finanzinformationsrichtlinie) und zwei Verordnungen (EU-Geldwäscheverordnung und AMLA-Verordnung). Es ist bis zum 10. Juli 2027 umzusetzen. Die Verordnungen gelten unmittelbar; die Richtlinien müssen die Mitgliedstaaten in nationales Recht überführen.

Hinweis zur Bezeichnung: „6. EU-Geldwäscherichtlinie“ wird nicht einheitlich verwendet. Dieser Beitrag meint die Richtlinie (EU) 2024/1640, die der Referentenentwurf als Sechste EU-Geldwäscherichtlinie behandelt. Die frühere Fassung dieser Seite bezog sich auf die Richtlinie (EU) 2018/1673 zur strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche.

Was der Referentenentwurf vorsieht

Der Entwurf umfasst weit mehr als die Organisationspflichten. Für die Leitung im Finanzsektor stehen sie im Vordergrund; die übrigen Punkte nennt die Übersicht aus dem Anschreiben des Ministeriums nur knapp.

  • Aufhebung des bisherigen Geldwäschegesetzes und Erlass des Geldwäschebekämpfungsgesetzes als neues Stammgesetz.
  • Verpflichtetenkreis: Er ergibt sich künftig weitgehend aus der AMLR; Güterhändler sind nur noch bei hochwertigen Gütern, Edelsteinen, Edelmetallen oder Kulturgütern verpflichtet.
  • Aufsicht: erweiterte Aufgaben und Befugnisse sowie eine Zentrale Koordinierungsstelle Geldwäscheaufsicht bei der BaFin.
  • FIU: erweiterte Aufgaben und Befugnisse, die Verdachtsmeldepflicht der Verpflichteten steht künftig in der AMLR.
  • Transparenzregister: erweiterte Angaben zu wirtschaftlichen Eigentümern und stärkere Prüfbefugnisse.
  • Barzahlungsobergrenze von 10.000 Euro ab dem 10. Juli 2027; eine niedrigere nationale Grenze ist nicht vorgesehen.
  • Kontenabruf: Erweiterung auf Kryptowertekonten und Konten mit virtuellen IBANs, Vernetzung der Register über BARIS.
  • Zentrale Zugangsstelle für Immobilieninformationen bis zum 10. Juli 2029.

2. Fristen und Zeitpunkte

Verfahrensdaten sind monatsgenau angegeben, weil sich Entwurfsstände verschieben können.

Fristen und Zeitpunkte zur AMLR und zum Referentenentwurf
ZeitpunktEreignisEinordnung
Juli 2026Frist der AMLA für Leitlinien nach Art. 9 Abs. 4 AMLRgesetzliche Frist; die Konsultation ist nach AMLA-Planung erst für das 1. Quartal 2027 vorgesehen
Oktober 2026Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums (Verbändebeteiligung)Entwurfsstand, kein geltendes Recht
November 2026Frist für schriftliche Stellungnahmen der VerbändeVerfahrensstand laut Anschreiben
Dezember 2026Geplanter KabinettbeschlussPlanung laut Anschreiben; nicht zustimmungsbedürftig nach derzeitigem Stand
1. Quartal 2027Vorgesehene Konsultation der AMLA-Leitlinien zu Art. 9 Abs. 4 AMLRPlanungsstand der AMLA, kann sich ändern
10. Juli 2027Geltungsbeginn der AMLR, Umsetzungsfrist der Richtlinien, geplantes Inkrafttreten des GwBGArt. 90 AMLR; Art. 19 RefE
10. Juli 2027Frist der AMLA für Leitlinien zur AuslagerungArt. 18 Abs. 8 AMLR
10. Juli 2029Zentrale Zugangsstelle für Immobilieninformationen; Profifußballvereine werden VerpflichteteAnschreiben BMF

3. Pflichten nach Funktion

Die AMLR verteilt die Organisationspflichten auf Funktionen. Die Tabelle trennt sie.

Pflichten nach Funktion gemäß Art. 9, 11 und 18 AMLR
FunktionPflichtNormbezug
Leitungsorgan in der LeitungsfunktionBenennt den Compliance-Manager, ernennt den Geldwäschebeauftragten, billigt die internen Strategien und die unternehmensweite Risikobewertung.Art. 11 Abs. 1 und 2, Art. 9 Abs. 2 Unterabs. 2, Art. 18 Abs. 3 Buchst. a AMLR
Compliance-ManagerStellt sicher, dass Strategien, Verfahren und Kontrollen zur Risikolage passen und umgesetzt werden, sorgt für Ressourcen, berichtet dem Leitungsorgan und behebt Mängel zeitnah.Art. 11 Abs. 1 und 6 AMLR
GeldwäschebeauftragterZuständig für Strategien, Verfahren und Kontrollen der täglichen Umsetzung, Kontaktstelle der Behörden, Verdachtsmeldungen an die FIU.Art. 11 Abs. 2 AMLR, Art. 69 Abs. 6 AMLR
Audit-FunktionTestet Strategien, Verfahren und Kontrollen unabhängig; ohne eigene Funktion ist ein externer Sachverständiger möglich. Direkter, unabhängiger Berichtsweg.Art. 9 Abs. 2 Buchst. b, Art. 11 Abs. 5 AMLR
Leitungsorgan in der AufsichtsfunktionAdressat des unabhängigen Berichtswegs, sofern ein solches Organ besteht.Art. 11 Abs. 5 AMLR
Verpflichteter insgesamtStattet die Compliance-Funktionen angemessen aus und schützt den Geldwäschebeauftragten vor Repressalien und unzulässiger Beeinflussung durch wirtschaftliche Interessen.Art. 11 Abs. 3 und 4 AMLR

4. Überleittabelle: AMLR und Geldwäschebekämpfungsgesetz (Entwurf)

Die Tabelle zeigt, wo der Referentenentwurf die AMLR flankiert, und ist keine vollständige Konkordanz. Die inhaltlichen Pflichten stehen in der AMLR; der Entwurf ergänzt sie vor allem um Anzeige- und Bußgeldregeln. Alle Angaben sind Entwurfsstand und noch kein geltendes Recht.

Überleittabelle zu Art. 9 bis 18 und 90 AMLR und dem Referentenentwurf des Geldwäschebekämpfungsgesetzes
AMLRGegenstandReferentenentwurf (GwBG-E)Art der Regelung im Entwurf
Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 1Interne Strategien, Verfahren und Kontrollen§ 119 Abs. 2 Nr. 1Ordnungswidrigkeit, wenn nicht sichergestellt ist, dass sie vorhanden sind
Art. 9 Abs. 3Strategien, Verfahren und Kontrollen aktuell halten§ 119 Abs. 1 Nr. 1Ordnungswidrigkeit
Art. 10 Abs. 1 und 2Unternehmensweite Risikobewertung§ 119 Abs. 1 Nr. 2 bis 4Ordnungswidrigkeit bei fehlender oder nicht aktueller Risikobewertung
Art. 11 Abs. 1Compliance-Manager§ 119 Abs. 1 Nr. 5Ordnungswidrigkeit bei fehlender Benennung
Art. 11 Abs. 2Geldwäschebeauftragter§ 6 Abs. 3; § 119 Abs. 2 Nr. 2Anzeige der Bestellung vorab, Widerruf auf Verlangen der Aufsicht bei fehlender Qualifikation oder Zuverlässigkeit; Ordnungswidrigkeit, wenn kein Geldwäschebeauftragter vorhanden ist
Art. 11 Abs. 3Ressourcen und Befugnis der Compliance-Funktionen§ 119 Abs. 1 Nr. 6Ordnungswidrigkeit
Art. 11 Abs. 4Schutz des Geldwäschebeauftragten§ 119 Abs. 1 Nr. 7Ordnungswidrigkeit
Art. 11 Abs. 5 bis 7Berichtswege, Jahresbericht, Personalunionkein eigener Tatbestand in § 119 Abs. 1 Nr. 1 bis 16Regelung durch die AMLR selbst
Art. 12 Abs. 1Kenntnis der Anforderungen§ 119 Abs. 1 Nr. 8Ordnungswidrigkeit
Art. 18 Abs. 3 und 6Nicht auslagerbare Aufgaben, Drittländer§ 119 Abs. 1 Nr. 16Ordnungswidrigkeit; für Wertpapierinstitute zusätzlich § 33 Abs. 3 WpIG-E (Anzeige vor Auslagerung, Verantwortung verbleibt beim Institut)
Art. 90GeltungsbeginnArt. 19 RefEInkrafttreten des GwBG am 10. Juli 2027 (Entwurfsstand)

5. Personalunion von Compliance-Manager und Geldwäschebeauftragtem

Davon zu trennen ist der Geldwäschebeauftragte nach Art. 11 Abs. 2 AMLR. Das Leitungsorgan in seiner Leitungsfunktion ernennt ihn. Er braucht eine ausreichend hohe hierarchische Stellung, ist für Strategien, Verfahren und Kontrollen bei der täglichen Umsetzung zuständig, auch in Bezug auf gezielte finanzielle Sanktionen, dient als Kontaktstelle für die zuständigen Behörden und meldet verdächtige Transaktionen an die zentrale Meldestelle (FIU) nach Art. 69 Abs. 6 AMLR.

Nach Art. 11 Abs. 7 Unterabs. 1 AMLR können die Funktionen des Compliance-Managers und des Geldwäschebeauftragten von derselben natürlichen Person wahrgenommen werden, wenn Art der Geschäftstätigkeit, Risiken, Komplexität und Größe des Verpflichteten das rechtfertigen. Der deutsche Wortlaut nennt in Abs. 7 den „Compliance-Beauftragten“, in Abs. 2 den „Geldwäschebeauftragten“; die englische Fassung spricht in Abs. 7 vom compliance officer. Gemeint ist dieselbe Funktion, kein zweites Amt. Beide Funktionen können außerdem mit anderen Funktionen kumuliert werden. Wird die Tätigkeit nur von einer einzigen natürlichen Person ausgeübt, trägt diese die Aufgaben aus Art. 11 insgesamt (Unterabs. 2).

Die Personalunion setzt damit eine Rechtfertigung voraus, die du dokumentieren solltest. Interessenkonflikte nennt Art. 11 Abs. 7 nicht ausdrücklich als Voraussetzung; Art. 11 Abs. 4 verlangt aber Maßnahmen, damit Entscheidungen des Geldwäschebeauftragten nicht durch wirtschaftliche Interessen des Verpflichteten beeinträchtigt werden. Bei einer Personalunion berichtet dieselbe Person über die eigenen Strategien, Verfahren und Kontrollen (Art. 11 Abs. 6 AMLR), und der unabhängige Berichtsweg des Geldwäschebeauftragten (Art. 11 Abs. 5 AMLR) fällt mit der Berichtslinie des Compliance-Managers zusammen. Nach Einschätzung von S+P Compliance sollte eine Personalunion deshalb mit ausgleichenden Maßnahmen verbunden werden: ein direkter Berichtsweg zum Aufsichtsorgan, soweit vorhanden, die Prüfung durch eine unabhängige Audit-Funktion oder einen externen Sachverständigen (Art. 9 Abs. 2 Buchst. b AMLR) und ein dokumentierter Beschluss mit Begründung.

Leitlinien zum Umfang der internen Kontrollen sieht Art. 9 Abs. 4 AMLR vor. Sie betreffen ausdrücklich auch das den Compliance-Funktionen zugewiesene Personal und benennen Situationen, in denen die Audit-Funktion von einem externen Sachverständigen wahrgenommen werden kann. Die gesetzliche Frist war der 10. Juli 2026. Nach der AMLA-Planung (Anhang XI zum Programmplanungsdokument 2026 bis 2028) ist die Konsultation für das erste Quartal 2027 vorgesehen; das ist ein Planungsstand. Für Kredit- und Finanzinstitute bestehen zusätzlich die EBA-Leitlinien zur Rolle des AML/CFT-Compliance Officers (EBA/GL/2022/05). Ob sie nach dem Geltungsbeginn der AMLR fortgelten oder durch AMLA-Leitlinien abgelöst werden, ist nicht bestätigt.

In Deutschland gilt bis zum Inkrafttreten des neuen Gesetzes das Geldwäschegesetz. Die BaFin hat ihre Auslegungs- und Anwendungshinweise dazu zuletzt im Juli 2025 geändert; Kapitel 3.2 behandelt den Geldwäschebeauftragten. Ob und wie die BaFin ihre Hinweise unter der AMLR fortführt, ist offen.

Der Referentenentwurf sieht in § 6 Abs. 3 GwBG-E vor, dass Verpflichtete der Aufsichtsbehörde die Bestellung des Geldwäschebeauftragten vorab anzeigen. Nach der Begründung geht der Entwurf von einer Regelungslücke aus, weil Art. 11 Abs. 2 AMLR nur für die Abberufung eine Unterrichtung vorsieht. § 119 GwBG-E erfasst als Ordnungswidrigkeit unter anderem, wenn ein Compliance-Manager nicht oder nicht rechtzeitig benannt wird (Abs. 1 Nr. 5) und wenn nicht sichergestellt ist, dass ein Geldwäschebeauftragter vorhanden ist (Abs. 2 Nr. 2). Zum Stellvertreter: Die Begründung führt aus, Art. 11 Abs. 2 AMLR sehe keinen vor, er werde daher nicht mehr in Abs. 3 geregelt; der Normtext von § 6 Abs. 3 Satz 2 des Entwurfs nennt ihn allerdings noch. Eine Klarstellung im weiteren Verfahren bleibt abzuwarten. Das ist Entwurfsstand und noch kein geltendes Recht.

Für Gruppen gilt eine Sonderregel: Wenn Größe und geringes Risiko es rechtfertigen, kann ein gruppenangehöriger Verpflichteter eine Person zum Geldwäschebeauftragten ernennen, die diese Funktion bereits in einem anderen Gruppenunternehmen wahrnimmt (Art. 11 Abs. 2 Unterabs. 3 AMLR).

6. Klärungsbedarf mit Normbezug

Die folgenden Punkte beschreiben keine Befunde aus der Aufsichtspraxis, sondern Fragen, die sich aus dem Wortlaut der Normen ergeben und die die Leitung beantworten können sollte.

Wer ist Compliance-Manager?

Die Benennung eines Mitglieds des Leitungsorgans ist Pflicht; das Unterlassen ist im Entwurf als Ordnungswidrigkeit erfasst.

Art. 11 Abs. 1 AMLR; § 119 Abs. 1 Nr. 5 GwBG-E

Gibt es einen Geldwäschebeauftragten?

Er muss vom Leitungsorgan ernannt sein und eine ausreichend hohe hierarchische Stellung haben; die Bestellung soll vorab angezeigt werden.

Art. 11 Abs. 2 AMLR; § 6 Abs. 3, § 119 Abs. 2 Nr. 2 GwBG-E

Ist die Personalunion begründet?

Sie setzt voraus, dass Art, Risiken, Komplexität und Größe sie rechtfertigen; eine Begründung sollte nachvollziehbar dokumentiert sein.

Art. 11 Abs. 7 AMLR

Funktionieren die Berichtswege?

Direkter, unabhängiger Bericht an das Leitungsorgan; jährlicher Bericht des Compliance-Managers über die Umsetzung.

Art. 11 Abs. 5 und 6 AMLR

Reichen Ressourcen und Befugnisse?

Die Compliance-Funktionen brauchen angemessene personelle, technologische und sonstige Ressourcen sowie das Recht, Maßnahmen vorzuschlagen.

Art. 11 Abs. 3 AMLR

Was bleibt bei Auslagerung bei dir?

Die Haftung bleibt beim Verpflichteten; Billigung der Risikobewertung und der internen Strategien dürfen nicht ausgelagert werden.

Art. 18 Abs. 2 Unterabs. 2 und Abs. 3 AMLR

7. Quick-Check: Wo steht dein Haus?

Die Tabelle nennt je Prüffeld die Anforderung der Norm als Maßstab. Sie vergleicht dein Haus nicht mit anderen Häusern.

Quick-Check zu Compliance-Funktionen nach Art. 9, 11 und 18 AMLR
PrüffeldPrüffrageNormbezugAnforderung
Compliance-ManagerIst ein Mitglied des Leitungsorgans in der Leitungsfunktion benannt und bekannt?Art. 11 Abs. 1 AMLRBenennung vor Aufnahme der Geschäftstätigkeit
GeldwäschebeauftragterHat das Leitungsorgan ernannt, und ist die Stellung ausreichend hoch?Art. 11 Abs. 2 AMLRErnennung durch das Leitungsorgan
AnzeigeIst die vorherige Anzeige der Bestellung an die Aufsicht vorbereitet (Entwurfsstand)?§ 6 Abs. 3 GwBG-EAnzeige vorab; noch kein geltendes Recht
PersonalunionLiegt ein dokumentierter Beschluss mit Begründung vor, falls eine Person beide Funktionen ausübt?Art. 11 Abs. 7 AMLRRechtfertigung nach Art, Risiken, Komplexität, Größe
BerichtswegeKann der Geldwäschebeauftragte direkt und unabhängig berichten?Art. 11 Abs. 5 AMLRDirekter Zugang zum Leitungsorgan
JahresberichtLegt der Compliance-Manager dem Leitungsorgan mindestens jährlich einen Bericht vor?Art. 11 Abs. 6 AMLRBericht jährlich oder in kürzeren Abständen
SchutzSind Maßnahmen gegen Repressalien und unzulässige Einflussnahme getroffen?Art. 11 Abs. 4 AMLRSchutz des Geldwäschebeauftragten
AuslagerungIst geklärt, was nicht ausgelagert werden darf und wie du die Haftung und das Verständnis nachweist?Art. 18 Abs. 2 und 3 AMLRMitteilung an den Aufseher vor Auslagerung

8. Lösungsansätze: fünf Maßnahmen für die Praxis

  1. Zuständigkeiten per Beschluss festhalten. Benenne den Compliance-Manager und ernenne den Geldwäschebeauftragten ausdrücklich und halte beides im Protokoll des Leitungsorgans fest (Art. 11 Abs. 1 und 2 AMLR).
  2. Die Personalunion bewusst entscheiden. Prüfe, ob Art, Risiken, Komplexität und Größe sie rechtfertigen, und dokumentiere Begründung und ausgleichende Maßnahmen (Art. 11 Abs. 7 AMLR).
  3. Berichtswege einmal vollständig durchspielen. Lass einen Jahresbericht und einen unabhängigen Bericht tatsächlich beim Leitungsorgan und, falls vorhanden, beim Aufsichtsorgan ankommen (Art. 11 Abs. 5 und 6 AMLR).
  4. Ressourcen und Schutz prüfen. Gleiche Personal, Technologie und Befugnisse mit der Risikolage ab und halte Maßnahmen gegen Repressalien schriftlich fest (Art. 11 Abs. 3 und 4 AMLR).
  5. Auslagerung sauber abgrenzen. Lege fest, welche Entscheidungen im Haus bleiben, wie du dem Aufseher das Verständnis der ausgelagerten Tätigkeit nachweist und wann du ihm die Auslagerung mitteilst (Art. 18 Abs. 1 bis 3 AMLR).

9. Fazit

Was regelt die 6. EU Geldwäscherichtlinie für die Leitung? Die Entscheidung liegt bei dir, die Norm liefert den Beleg: Die Richtlinie richtet sich an die Mitgliedstaaten, die AMLR bindet das Leitungsorgan unmittelbar in die Organisation ein (Art. 11 AMLR). Der Referentenentwurf ergänzt das um die vorherige Anzeige des Geldwäschebeauftragten und um Bußgeldtatbestände. Beides ist Entwurfsstand.

Kernbotschaften

  • Die AMLR gilt ab dem 10. Juli 2027; das Geldwäschebekämpfungsgesetz soll am selben Tag in Kraft treten (Entwurfsstand).
  • Compliance-Manager und Geldwäschebeauftragter sind zwei Funktionen mit eigenen Aufgaben (Art. 11 Abs. 1 und 2 AMLR).
  • Eine Personalunion ist möglich, setzt aber eine dokumentierte Rechtfertigung voraus (Art. 11 Abs. 7 AMLR).
  • Auslagerung entlastet bei der Durchführung; die Haftung bleibt beim Verpflichteten (Art. 18 Abs. 2 Unterabs. 2 AMLR).
  • Entwurfsstände und Planungen der AMLA verändern sich; prüfe sie vor jeder Entscheidung neu.

10. FAQ

Was regelt die 6. EU Geldwäscherichtlinie?+−

Die Richtlinie (EU) 2024/1640 betrifft laut Anschreiben des Bundesfinanzministeriums unter anderem Aufgaben und Befugnisse der Aufsichtsbehörden und der FIU sowie die Zusammenarbeit mit der AMLA. Die Pflichten der Verpflichteten stehen in der Verordnung (EU) 2024/1624, die ab dem 10. Juli 2027 gilt.

Wann gilt das neue Recht in Deutschland?+−

Die AMLR gilt ab dem 10. Juli 2027. Das Geldwäschebekämpfungsgesetz soll nach dem Referentenentwurf am selben Tag in Kraft treten; der Kabinettbeschluss ist für Dezember 2026 geplant. Das ist Entwurfsstand.

Muss der Geldwäschebeauftragte der Aufsicht künftig angezeigt werden?+−

Nach § 6 Abs. 3 GwBG-E sollen Verpflichtete der Aufsichtsbehörde die Bestellung vorab anzeigen. Art. 11 Abs. 2 AMLR sieht selbst nur eine Unterrichtung bei der Abberufung vor. Der Entwurf ist noch kein geltendes Recht.

Dürfen Compliance-Manager und Geldwäschebeauftragter dieselbe Person sein?+−

Ja, wenn Art der Geschäftstätigkeit, Risiken, Komplexität und Größe des Verpflichteten das rechtfertigen (Art. 11 Abs. 7 Unterabs. 1 AMLR). Die Rechtfertigung solltest du dokumentieren.

Kann die Geschäftsleitung die Verantwortung durch Auslagerung abgeben?+−

Nein. Der Verpflichtete haftet nach Art. 18 Abs. 2 Unterabs. 2 AMLR in vollem Umfang für ausgelagerte Aufgaben. Bestimmte Entscheidungen, etwa die Billigung der Risikobewertung, dürfen nicht ausgelagert werden (Art. 18 Abs. 3 AMLR).

Welche Leitlinien kommen noch?+−

Art. 9 Abs. 4 AMLR sieht AMLA-Leitlinien zum Umfang der internen Kontrollen vor, Art. 18 Abs. 8 AMLR solche zur Auslagerung. Nach der AMLA-Planung ist die Konsultation zu Art. 9 Abs. 4 für das erste Quartal 2027 vorgesehen.

11. Quellenverzeichnis

Amtliche Quellen zuerst; Dokumente im PDF-Format sind gekennzeichnet.

12. Verwandte Leistungen und Programme

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Was regelt die 6. EU Geldwäscherichtlinie? Umsetzung 2027
Achim Schulz
Über den Autor

Achim Schulz

Geschäftsführer des S+P Unternehmerforums und der S+P Compliance

Achim Schulz ist selbst als Geldwäschebeauftragter (MLRO) für Banken, Wertpapierinstitute und weitere BaFin-regulierte Institute bestellt. Über S+P Compliance verantwortet er als Auslagerungsdienstleister die ausgelagerte Geldwäsche-Beauftragten-Funktion in der Praxis – genau dieses Praxis- und Prüfungswissen fließt direkt in den Lehrgang ein.

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