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Produkte- und Märkte-Katalog – MaRisk AT 8

Welche Anforderungen stellen die MaRisk an das Führen eines Produkte- und Märkte Katalogs? Produkte- und Märkte-Katalog – MaRisk AT 8 regelt die Mindestanforderungen, die zu beachten sind.

Mit der fünften MaRisk-Novelle vom 27. Oktober 2017 wurde das Führen eines Produkte- und Märkte-Katalogs zur verpflichtenden Anforderung für die Institute. Dieser Katalog soll die Erfüllung insbesondere der Vorgaben aus AT 8.1 unterstützen.

Auch für die Durchführung der Risikoinventur gemäß AT 2.2 kann als Überblick zu den verschiedenen Geschäftsaktivitäten des Unternehmens hilfreich sein. Zu beachten ist, dass keine zwingende Verbindung zwischen dem Katalog und der Durchführung eines Neu-Produkt-Prozesses besteht. D. h., nicht für jedes Produkt oder jede Produktvariante, die im Katalog aufgeführt ist, muss ein NPP durchgeführt worden sein.

 

Produkte- und Märkte-Katalog - MaRisk AT 8

 

Produkte- und Märkte-Katalog – MaRisk AT 8: Was ist zu beachten?

AT 8.1 – Textziffer 2 regelt, daß das Unternehmen einen Katalog jener Produkte und Märkte vorzuhalten hat, die Gegenstand der Geschäftsaktivitäten sein sollen. In einem angemessenen Turnus ist zu überprüfen, ob die Produkte noch verwendet werden. Produkte, die über einen längeren Zeitraum nicht mehr Gegenstand der Geschäftstätigkeit waren, sind zu kennzeichnen. Der Abbau von Positionen ist davon unberührt.

Das Auslaufen oder die Bestandsführung von Positionen begründet keine Produktverwendung. Vor der Wiederaufnahme der Geschäftstätigkeit in gekennzeichneten Produkten ist die Bestätigung der in die Arbeitsabläufe eingebundenen Organisationseinheiten über das Fortbestehen der beim letztmaligen Geschäftsabschluss vorherrschenden Geschäftsprozesse einzuholen. Bei Veränderungen ist zu prüfen, ob der Neu-Produkt-Prozess erneut zu durchlaufen ist.

Analog zum Anwendungsbereich der Anforderungen aus AT 8.1 sind grundsätzlich alle vom Unternehmen betriebenen und mit Risiken behafteten Geschäftsaktivitäten in den Katalog aufzu-nehmen, d. h. neben dem Kundengeschäft sind bspw. auch die Eigenhandelsaktivitäten sowie Passiv- und Dienstleistungsgeschäfte relevant.

 

Detaillierungsgrad für die Aufzählung im Produkte- und Märkte-Katalog

In Bezug auf die Frage, welcher Detaillierungsgrad für die Aufzählung der Produkte notwendig ist, sollte risikoorientiert vorgegangen werden. Falls einzelne Produktvarianten bzw. Produkt-ausprägungen zu einer abweichenden Bewertung des Risikogehalts führen oder unterschiedliche Handhabungen im Unternehmen erfordern, ist eine entsprechend kleinteilige Aufzählung sinnvoll.

Umgekehrt kann ggf. auch eine zusammengefasste Nennung von Produktgruppen ausreichend sein. Hinsichtlich der Märkte, auf denen das Institut aktiv ist, kann grundsätzlich auf die Darstellung in der Geschäftsstrategie gemäß AT 4.2 zurückgegriffen werden.

In der Ausgestaltung des Produkte- und Märkte-Katalogs sind die Unternehmen grundsätzlich frei. Neben der jeweiligen Bezeichnung ist zumindest die in der Tz. 2 geforderte Kennzeichnung zu dokumentieren, ob

  • das Produkt aktiv vertrieben wird oder
  • ein inaktives Bestands- oder Auslaufprodukt darstellt, das über einen längeren Zeitraum nicht mehr Gegenstand der Geschäftsaktivitäten war.

Soweit der Vertrieb eines bestimmten Produkts aufgrund einer entsprechenden Entscheidung des Unternehmens eingestellt wurde, sollte auch das Datum im Katalog vermerkt werden.

Zu prüfen ist, welche ergänzenden Informationen bzw. Merkmale im Produkte- und Märkte-Katalog erfasst werden sollen. Mögliche Zusatzinformationen sind z. B. die zuständige Organisationseinheit (Fachabteilung) und der Vertriebsweg.

Bei Handelsgeschäften kann zudem die Erfassung der Währung, des Handelswegs (Börse / außerbörslich) und des Einsatzbereichs (Anlagebuch / Handelsbuch / Kundenhandel) sinnvoll sein.

Eine Gliederung in Unterkataloge ist sinnvoll, wenn verschiedene Zusatzmerkmale erfasst werden sollen – bspw. für Aktiv- und für Passivprodukte im Kundengeschäft. Ebenfalls zu berücksichtigen ist in dem Zusammenhang die Komplexität der individuellen Geschäftsaktivitäten.

 

Zentrale Verantwortung für die Pflege des Produkte- und Märkte-Katalogs

Für die Pflege des Produkte- und Märkte-Katalogs sollte im Unternehmen eine zentrale Verantwortung bestimmt werden. Diese ist naturgemäß auf Informationen der für die einzelnen Produkte bzw. Märkte zuständigen Organisationseinheiten angewiesen. Eine anlassbezogene Anpassung des Katalogs sollte jeweils erfolgen bei Entscheidungen über

  • die Aufnahme neuer Produkte oder Märkte,
  • den Ausschluss von Neugeschäft bei Bestands-Produkten oder –Märkten sowie
  • die Wiederaufnahme der Geschäftstätigkeit bei einem gekennzeichneten (inaktiven) Produkt.

Neben der bewussten Entscheidung über den Ausschluss einzelner Produkte ist es z. B. auch möglich, dass aufgrund nicht mehr vorhandener Nachfrage auf Kundenseite längere Zeit keine Ge-schäftsabschlüsse erfolgt sind.

Für den gesamten Katalog ist insofern eine jährliche Überprüfung sinnvoll, um die Anforderung an die Kennzeichnung nicht mehr verwendeter Produkte erfüllen zu können. Was dabei als längerer Zeitraum anzusehen ist, sollte am jeweiligen Produkt und an der Volatilität der Rahmenbedingungen festgemacht werden.

Bei Entscheidungen über die Wiederaufnahme bestimmter Geschäftsaktivitäten sind unter        Einbeziehung der zuständigen Organisationseinheiten die in AT 8.1 Tz. 2 genannten Schritte zu beachten:

  1. Prüfung, ob und inwieweit im Vergleich zum letztmaligen Geschäftsabschluss prozessuale, technische oder rechtliche Veränderungen eingetreten sind,
  2. Entscheidung, ob ein erneuter NPP erforderlich ist.

 

Berücksichtigung von Vermittlungsgeschäften im Produkte-Katalog

Im Kundengeschäft vertreiben Institute häufig auch Produkte von Drittanbietern. Diese beinhalten i. d. R. kein finanzielles Risiko für das Unternehmen, wenn der Vertrieb in fremdem Namen und auf fremde Rechnung erfolgt.

Die Aufnahme von Vermittlungsgeschäften in den Produkte-Katalog gemäß AT 8.1 Tz. 2 ist sinnvoll, um einen zentralen Überblick für das Unternehmen sicherzustellen. Nach Anbietern und / oder Produktgruppen zusammengefasste Darstellungen sind dabei ausreichend.

Ob für Vermittlungsgeschäfte die weiteren Anforderungen des AT 8.1 MaRisk relevant sind, sollte in Bezug auf das einzelne Produkt bzw. die Produktgruppe geprüft werden. Z. B. können vor der Aufnahme Schulungen der Vertriebsmitarbeiter und die Implementierung einer technischen Unter-stützung erforderlich sein. Jedoch ist für Vermittlungsgeschäfte idR. kein umfassender NPP durchzuführen. Im Regelfall dürfte eine Kurzeinschätzung in Bezug auf die Sicherstellung der Handhabbarkeit des Produktes analog AT 8.1 Tz. 7 ausreichen.

Übergreifend zu beachten ist, dass die Anforderungen an die „Product Governance“ in den letzten Jahren gestiegen sind. Treiber hierfür waren insbesondere Verbraucherschutzregelungen für das Privatkundengeschäft. Vor der Aufnahme des Vertriebs eines Drittanbieter-Produkts sollten etwaige Risiken und die rechtlichen Rahmenbedingungen geprüft werden. Neben den MaRisk sind

  • die Anforderungen an Wertpapierdienstleistungen mit MiFID II, WpHG und MaComp und / oder
  • der Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV)

zu beachten.

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