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S+P Governance · Fachbeitrag

Insolvenzantragspflicht Geschäftsführer: Entscheidungen in der Krise

Beim Thema Insolvenzantragspflicht Geschäftsführer setzt die Richtlinie (EU) 2026/799 einen europäischen Rahmen: Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass Geschäftsleiter einer insolventen Gesellschaft den Antrag innerhalb von drei Monaten stellen und für Schäden aus einem Versäumnis haften. Dieser Beitrag ordnet ein, welche Fragen daraus für Entscheidungen in der Unternehmenskrise folgen.

Rechtsstand: Oktober 2026 · Richtlinie (EU) 2026/799 vom 30. März 2026 · Lesezeit: 19 Minuten

Management Summary

Die Richtlinie wirkt nicht unmittelbar auf dich als Geschäftsführer. Sie richtet sich an die Mitgliedstaaten (Art. 57) und wird erst über das nationale Recht wirksam, dessen Umsetzung bis zum 22. Januar 2029 vorgesehen ist (Art. 55 Abs. 1). Der Rahmen zur Insolvenzantragspflicht Geschäftsführer ist trotzdem relevant: Er zeigt, wohin sich Pflichten und Haftung in der Krise bewegen, und lässt den Mitgliedstaaten bewusst Spielräume (Art. 41).

Drei Punkte prägen die Leitungsfrage. Erstens beginnt die Dreimonatsfrist nicht nur mit tatsächlicher Kenntnis, sondern auch mit dem Zeitpunkt, in dem Kenntnis vernünftigerweise zu erwarten war (Art. 40 Abs. 2). Zweitens haften Geschäftsleiter für Schäden aus einem versäumten Antrag (Art. 42 Abs. 1). Drittens werden Zahlungen und Sicherheiten im Krisenzeitraum an den Anfechtungsregeln gemessen: drei Monate bei Bevorzugung, zwölf Monate bei Leistungen ohne Gegenleistung, zwei Jahre bei absichtlicher Benachteiligung (Art. 7 bis 9).

Entscheidend wird damit die Beweislage. Wer später zeigen muss, wann er was wusste und warum er so entschieden hat, braucht datierte Unterlagen aus der Krise selbst. Bei Maßnahmen anstelle des Antrags kann ein Mitgliedstaat die Haftung ausschließen, wenn die Geschäftsleiter anhand objektiver Umstände nachweisen, dass die Maßnahmen wahrscheinlich ein gleichwertiges oder besseres Ergebnis für die Gläubiger gebracht hätten (Art. 42 Abs. 3).

Der Beitrag ordnet ein. Er trifft keine Aussage dazu, ob du im Einzelfall antragspflichtig bist oder haftest, und ersetzt keine Rechtsberatung. Zum Stand der deutschen Umsetzung und zu nationalen Normen wie § 15a InsO liegt in diesem Beitrag kein Beleg vor; verfolge sie über die zuständigen Bundesstellen und lass den Einzelfall juristisch prüfen.

Insolvenzantragspflicht Geschäftsführer: Sachverhalt und Normbezug

Anwendungsbereich und Begriffe

Die Pflichten nach Titel V treffen die Geschäftsleiter einer Gesellschaft, die nach nationalem Recht insolvent wird (Art. 40 Abs. 1). Was „Insolvenz“ und „Geschäftsleiter“ bedeuten, bestimmt das nationale Recht (Art. 2 Abs. 2). Hat ein Mitgliedstaat mehrere Insolvenzschwellen, legt er fest, welche die Antragspflicht begründet, und er bestimmt, für wen die Pflichten gelten (Erwägungsgrund 57). Präventive Restrukturierungsverfahren sind vom Antrag ausgenommen (Art. 40 Abs. 1). Als Schuldner ausgenommen sind unter anderem Kreditinstitute, Versicherer und Wertpapierfirmen (Art. 1 Abs. 3).

Antragspflicht, Gestaltungsspielräume und Haftung

Die Richtlinie trennt Vorgaben, die die Mitgliedstaaten umsetzen müssen, von Optionen, die sie nutzen können. Für die Insolvenzantragspflicht Geschäftsführer ist diese Trennung der Kern: Die Frist und die Haftung sind Vorgabe, die Ausnahmen und die Aussetzung sind Option.

Tabelle 1: Antragspflicht, Optionen der Mitgliedstaaten und Haftung (Titel V)

GegenstandRegelung der RichtlinieVorgabe oder OptionFundstelle
AntragspflichtGeschäftsleiter einer nach nationalem Recht insolvent werdenden Gesellschaft stellen den Eröffnungsantrag; präventive Restrukturierungsverfahren sind ausgenommenVorgabe; „Insolvenz“ und „Geschäftsleiter“ bestimmt das nationale RechtArt. 40 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2
AntragsfristDrei Monate ab Kenntnis oder ab dem Zeitpunkt, zu dem Kenntnis vernünftigerweise zu erwarten warVorgabe; strengere Regeln zugunsten der Gläubiger sind zulässigArt. 40 Abs. 2, Art. 4 Abs. 1
Natürliche Personen mit unbeschränkter HaftungDie Pflicht gilt grundsätzlich auch für sieOption: Ausnahme von der AntragspflichtArt. 41 Abs. 1
Mitteilung im öffentlichen RegisterDie Öffentlichkeit wird vor Fristablauf über die Insolvenz unterrichtet, damit Gläubiger den Antrag stellen könnenOption: Erfüllung der Pflicht durch RegistermitteilungArt. 41 Abs. 2
Aussetzung der PflichtDie Geschäftsleiter ergreifen Maßnahmen, die den Gläubigern einen dem Antrag gleichwertigen Schutz bietenOption: Aussetzung der AntragspflichtArt. 41 Abs. 3
Haftung bei VersäumnisHaftung für Schäden, die Gläubigern durch den unterlassenen Antrag entstanden sindVorgabeArt. 42 Abs. 1
Haftung bei Maßnahmen statt AntragHaftung für Schäden, die bei rechtzeitigem Antrag nicht entstanden wärenVorgabe, soweit der Mitgliedstaat die Aussetzung nach Art. 41 Abs. 3 nutztArt. 42 Abs. 2
EntlastungNachweis anhand objektiver Umstände, dass die Maßnahmen wahrscheinlich ein gleichwertiges oder besseres Ergebnis gebracht hättenOption: Ausschluss der Haftung nach Abs. 2Art. 42 Abs. 3

Wird die Gesellschaft vor Fristablauf wieder solvent und danach erneut insolvent, können die Mitgliedstaaten eine neue Frist vorsehen (Erwägungsgrund 58). Titel V gilt unbeschadet des Art. 7 der Richtlinie (EU) 2019/1023 (Art. 43). In ernsthaften Ausnahmesituationen können die Mitgliedstaaten für höchstens ein Jahr von den Umsetzungsvorschriften der Titel II, V und VI abweichen; die Abweichung ist um jeweils bis zu sechs Monate verlängerbar (Art. 52).

Anfechtung aus Sicht der Geschäftsleitung

Titel II betrifft Rechtshandlungen, die vor Eröffnung des Verfahrens zum Nachteil der Gesamtheit der Gläubiger vollendet wurden (Art. 6). Für die Leitung zählen drei Fenster: Bevorzugung durch Befriedigung oder Besicherung bis drei Monate vor dem Antrag, sofern der Schuldner nach nationalem Recht seine fälligen Schulden nicht begleichen konnte (Art. 7 Abs. 1), Leistungen ohne oder gegen offensichtlich nicht angemessene Gegenleistung bis zwölf Monate (Art. 8) und die absichtliche Gläubigerbenachteiligung bis zwei Jahre (Art. 9). Ausgenommen sind unter anderem Rechtshandlungen, die unmittelbar gegen eine angemessene Gegenleistung zugunsten des Schuldnervermögens vorgenommen werden (Art. 7 Abs. 3 Buchst. a).

Als nahestehend gelten bei juristischen Personen unter anderem Mitglieder von Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgan sowie Anteilseigner mit Mehrheitsbeteiligung (Art. 3 Abs. 1 Buchst. b). Ist die Gegenpartei nahestehend, wird ihre Kenntnis vermutet; die Vermutung ist widerlegbar (Art. 7 Abs. 2 Unterabs. 2, Art. 9 Unterabs. 2). Titel II gilt nur für Rechtshandlungen, die nach dem Inkrafttreten der nationalen Umsetzungsvorschriften vollendet wurden (Art. 55 Abs. 2).

Sanierungsoptionen: Pre-pack, Zwischenfinanzierung, Gebote Nahestehender

Das Pre-pack-Verfahren steht juristischen Personen offen (Art. 1 Abs. 5) und muss zumindest Schuldnern zur Verfügung stehen, bei denen eine Insolvenz wahrscheinlich ist (Art. 21 Abs. 1). In der Vorbereitungsphase behält der Schuldner ganz oder teilweise die Kontrolle (Art. 21 Abs. 3). Ein vom Schuldner und von Nahestehenden unabhängiger Sachwalter begleitet den Verkauf (Art. 23 Abs. 2). Die Vorbereitungsphase kann mit einer Aussetzung von Einzelvollstreckungsmaßnahmen nach Art. 6 und 7 der Richtlinie (EU) 2019/1023 verbunden werden (Art. 25). Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die Vorbereitungsphase nicht eingeleitet werden kann, wenn der Schuldner seine fälligen Schulden nicht begleichen kann (Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 2). Die Richtlinie 2001/23/EG bleibt unberührt (Art. 22 Abs. 2).

Zwischenfinanzierungen dürfen nicht für nichtig, anfechtbar oder undurchsetzbar erklärt werden; die Mitgliedstaaten können das auf zuvor geprüfte Finanzierungen beschränken (Art. 36 Abs. 1 und 4). Nahestehende dürfen bieten, wenn sie ihre Beziehung im Gebot offenlegen, andere Bieter angemessen unterrichtet werden und ihnen ausreichend Zeit für ein Gebot bleibt (Art. 35 Abs. 1). Persönlich unbeschränkt haftende natürliche Personen sollen Zugang zu einer vollen Entschuldung haben, auch wenn mangels Vermögen kein Verfahren eröffnet werden kann (Art. 4 Abs. 4).

Gläubigerausschüsse

Nach Eröffnung wird ein Gläubigerausschuss eingesetzt, wenn die Gläubigerversammlung dies beschließt oder beantragt (Art. 44 Abs. 1). Er hat Anhörungs- und Informationsrechte gegenüber dem Verwalter oder dem Schuldner in Eigenverwaltung (Art. 48 Abs. 1). Die Mitgliedstaaten können die Regeln auf große Unternehmen beschränken (Art. 1 Abs. 6).

Fristen und Zeitpunkte

Die Zeitpunkte der Richtlinie sind dem Text entnommen. Rot umrandet sind Zeitpunkte, die noch ausstehen.

  1. 21.04.2026 · Inkrafttreten (erfolgt)

    Am zwanzigsten Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt am 1.4.2026 (Art. 56)

  2. 22.01.2029 · Umsetzungsfrist (ausstehend)

    Die Mitgliedstaaten setzen die Vorschriften in Kraft (Art. 55 Abs. 1)

  3. 22.01.2034 · Überprüfung (ausstehend)

    Bericht der Kommission, danach alle fünf Jahre (Art. 54)

Die Frist im Krisenfall

Die Abbildung legt die Dreimonatsfrist des Art. 40 Abs. 2 neben die Anfechtungsfenster der Art. 7 bis 9. Wird die Frist ausgeschöpft, deckt die Wartezeit das Dreimonatsfenster des Art. 7 ab. Das gilt nach dem Wortlaut nur, wenn der Schuldner nach nationalem Recht seine fälligen Schulden nicht begleichen konnte (Art. 7 Abs. 1 Buchst. a). Ob das bei Fristbeginn der Fall ist, hängt von der nationalen Definition der Insolvenz ab.

Insolvenzantragspflicht Geschäftsführer: Dreimonatsfrist und Anfechtungszeiträume der Insolvenzrichtlinie (EU) 2026/799
Abbildung 1: Dreimonatsfrist des Art. 40 Abs. 2 und Anfechtungsfenster der Art. 7 bis 9, schematisch und nicht maßstabsgetreu

Die Aktenführung von heute ist trotzdem relevant: Bei der Insolvenzantragspflicht Geschäftsführer laufen Frist und Fenster rückwärts vom Antrag beziehungsweise vorwärts von der Kenntnis. Entscheidungen nach dem Stichtag der nationalen Umsetzung werden an Unterlagen gemessen, die dann bereits vorliegen müssen.

Insolvenzantragspflicht Geschäftsführer: Aufgaben nach Funktion

Rechtlich verankert sind nur die Aussagen der Richtlinie (siehe Sachverhalt). Alles Weitere sind Gestaltungsempfehlungen von S+P Governance, keine Mindestanforderungen an dein Unternehmen.

Geschäftsführer

Dokumentiert Lagebeurteilung und Entscheidungen im Krisenzeitraum mit Datum und Begründung. Prüft, wann die Dreimonatsfrist beginnen würde, und entscheidet ausdrücklich zwischen Antrag und Maßnahme (Art. 40 Abs. 2, Art. 41 Abs. 3).

Weitere Geschäftsleiter

Klären, ob und wie ressortverantwortliche Mitglieder von der Pflicht erfasst sind. Das bestimmt das nationale Recht (Art. 2 Abs. 2, Erwägungsgrund 57). Halten ihre Informationsbasis zur Lage des Unternehmens aktuell.

Gesellschafter

Wissen, dass Zahlungen und Sicherheiten zugunsten von Mehrheitsgesellschaftern und Organmitgliedern als Leistungen an nahestehende Personen gelten können (Art. 3 Abs. 1 Buchst. b). Stimmen Entnahmen und Rückzahlungen in der Krise vorab mit der Geschäftsleitung ab.

Aufsichtsrat oder Beirat

Lassen sich zur Lage, zu den Fristen und zu getroffenen Entscheidungen berichten und halten fest, welche Informationen wann vorlagen. Fragen nach, auf welcher Grundlage eine Sanierungsmaßnahme statt eines Antrags gewählt wurde.

Finanzbereich und Controlling

Liefern Liquiditätsvorschau und Hinweise auf Überschuldung in festen Intervallen mit Datum, führen Zahlungsfreigaben nachvollziehbar und kennzeichnen Zahlungen an nahestehende Personen.

Insolvenzantragspflicht Geschäftsführer: Typische Schwachstellen mit Normbezug

Sechs Muster, die beim Thema Insolvenzantragspflicht Geschäftsführer in der Krise Aufmerksamkeit brauchen können. Sie ersetzen nicht die Einzelfallprüfung in deinem Unternehmen.

Art. 40 Abs. 2

Kenntnis oder Kennenmüssen ohne Datum

Die Frist beginnt mit der Kenntnis oder mit dem Zeitpunkt, zu dem vernünftigerweise Kenntnis zu erwarten war. Ohne datierte Lagebeurteilung lässt sich dieser Beginn später kaum darstellen. Wie das nationale Recht den Maßstab ausgestaltet, ist in diesem Beitrag nicht belegt.

Art. 40 Abs. 2, Art. 7 Abs. 1

Wartezeit im Anfechtungsfenster

Wird die Dreimonatsfrist ausgeschöpft, liegen Zahlungen und Sicherheiten der Wartezeit im Dreimonatsfenster des Art. 7, sofern der Schuldner nach nationalem Recht seine fälligen Schulden nicht begleichen konnte. Für die Leitung heißt das: Jede Bevorzugung einzelner Gläubiger in dieser Zeit ist besonders zu begründen.

Art. 3, Art. 7 Abs. 2, Art. 8, Art. 9

Zahlungen an Gesellschafter und Nahestehende

Als nahestehend gelten unter anderem Organmitglieder und Mehrheitsgesellschafter (Art. 3 Abs. 1 Buchst. b). Bei ihnen wird die Kenntnis der Gegenpartei vermutet; die Vermutung ist widerlegbar (Art. 7 Abs. 2 Unterabs. 2, Art. 9 Unterabs. 2). Leistungen ohne oder gegen offensichtlich nicht angemessene Gegenleistung werden bis zwölf Monate vor dem Antrag erfasst (Art. 8).

Art. 41 Abs. 3, Art. 42 Abs. 2 und 3

Sanierungsmaßnahme ohne Gleichwertigkeitsnachweis

Nutzt ein Mitgliedstaat die Aussetzung der Antragspflicht, haften Geschäftsleiter für Schäden, die bei rechtzeitigem Antrag nicht entstanden wären. Eine Entlastung setzt den Nachweis anhand objektiver Umstände voraus, dass die Maßnahmen wahrscheinlich gleichwertig oder besser für die Gläubiger waren. Der Vergleich muss deshalb zum Zeitpunkt der Entscheidung dokumentiert sein.

Art. 23 Abs. 2, Art. 35 Abs. 1

Nahestehender Bieter im Pre-pack

Gebote Nahestehender sind zulässig, wenn die Beziehung im Gebot offengelegt wird, andere Bieter angemessen informiert werden und ihnen ausreichend Zeit bleibt; in bestimmten Fällen ist eine Bewertung als fortgeführtes Unternehmen erforderlich. Der Sachwalter muss vom Schuldner und von Nahestehenden unabhängig sein. Wer als Organmitglied oder Gesellschafter mitbietet, braucht klare Regeln gegen Interessenkonflikte.

Art. 42 Abs. 3

Gremienentscheidung ohne Dokumentation

Die Richtlinie verlangt für eine Entlastung einen Nachweis anhand objektiver Umstände. Entscheidungen im Gremium, die weder Informationsstand noch Alternativen noch Beratung erkennen lassen, tragen diesen Nachweis nicht. Das gilt unabhängig davon, wie der nationale Gesetzgeber die Option ausgestaltet.

Quick-Check Insolvenzantragspflicht Geschäftsführer: Wie gut ist das Unternehmen vorbereitet?

Wähle je Feld den Zustand, der am besten passt; die Empfehlung erscheint darunter. Der Quick-Check deckt sechs Themen der Insolvenzantragspflicht Geschäftsführer ab. Deine Auswahl wird weder gespeichert noch übertragen.

F1 Frühwarnung

Erkennst du Liquiditätsengpässe und Hinweise auf Überschuldung über ein laufendes Frühwarnsystem mit festen Terminen?

Noch keine Auswahl: Wähle den Zustand, der für dein Unternehmen am besten passt.

Erfüllt: Das System läuft. Prüfe, ob die Ergebnisse mit Datum bei der Geschäftsleitung ankommen und ob Auffälligkeiten einen festen Eskalationsweg haben.

Teilweise: Es gibt Kennzahlen, aber keine festen Termine oder Eskalationswege. Lege Intervalle und Schwellen fest und bestimme, wer berichtet.

Offen: Ohne Frühwarnung beginnt die Frist womöglich, ohne dass es jemand bemerkt (Art. 40 Abs. 2). Beginne mit einer Liquiditätsvorschau in festen Intervallen.

F2 Datierte Lagebeurteilung

Ist festgehalten, wann die Geschäftsleitung welche Hinweise auf Insolvenzgründe kannte und wie sie diese bewertet hat?

Noch keine Auswahl: Wähle den Zustand, der für dein Unternehmen am besten passt.

Erfüllt: Der Nachweis liegt vor. Prüfe stichprobenartig, ob Quelle, Datum und Bewertung je Eintrag erkennbar sind.

Teilweise: Hinweise liegen verstreut in Mails und Protokollen. Führe ein einheitliches Krisenprotokoll und bestimme, wer es pflegt.

Offen: Ohne datierte Beurteilung lässt sich der Fristbeginn nicht darstellen (Art. 40 Abs. 2). Starte das Protokoll heute, auch wenn die Lage noch unklar ist.

F3 Zahlungsfreigaben

Sind Zahlungen im Krisenzeitraum nach festen Regeln freigegeben, und ist erkennbar, ob einzelne Gläubiger bevorzugt wurden?

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Erfüllt: Regeln und Freigabehistorie sind vollständig. Prüfe, ob die Begründung je Zahlung auf Vertragsgrundlage und Gegenleistung verweist.

Teilweise: Freigaben sind dokumentiert, die Begründung fehlt teilweise. Ergänze ein Pflichtfeld für Grundlage und Reihenfolge der Zahlungen.

Offen: Freigaben ohne Regeln lassen sich im Anfechtungsfenster schwer erklären (Art. 7). Lege die Entscheidungsbefugnis für Zahlungen schriftlich fest.

F4 Nahestehende Personen

Führst du ein Verzeichnis der Gesellschafter, Organmitglieder und ihnen nahestehender Personen, mit Zahlungen und Sicherheiten im Krisenzeitraum?

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Erfüllt: Das Verzeichnis ist geführt und aktuell. Prüfe, ob es die drei Monate vor einer Rechtshandlung abbildet (Art. 3 Abs. 3 Buchst. a).

Teilweise: Teile liegen vor, etwa im Gesellschafterverzeichnis, nicht aber mit Zahlungen. Führe die Angaben in einer Übersicht zusammen.

Offen: Ohne Verzeichnis ist nicht erkennbar, wo die Kenntnisvermutung greifen könnte (Art. 7 Abs. 2, Art. 9). Beginne mit Mehrheitsgesellschaftern und Organmitgliedern.

F5 Alternativenvergleich

Ist bei einer Sanierungsmaßnahme statt des Antrags dokumentiert, warum sie den Gläubigern ein gleichwertiges oder besseres Ergebnis erwarten lässt?

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Erfüllt: Der Vergleich liegt vor. Prüfe, ob er zum Entscheidungszeitpunkt entstanden ist und auf objektiven Umständen beruht.

Teilweise: Es gibt ein Sanierungskonzept, aber keinen Vergleich mit dem Antrag. Ergänze eine Gegenüberstellung der erwartbaren Ergebnisse für die Gläubiger.

Offen: Ohne Vergleich fehlt der Nachweis, den Art. 42 Abs. 3 für eine Entlastung nennt. Erstelle ihn, bevor die Maßnahme beginnt.

F6 Gremien und Beratung

Sind Gesellschafter oder Aufsichtsgremium informiert, und ist die Beratung in der Krise dokumentiert?

Noch keine Auswahl: Wähle den Zustand, der für dein Unternehmen am besten passt.

Erfüllt: Information und Beratung sind dokumentiert. Prüfe, ob sich der Informationsstand je Sitzung erkennen lässt.

Teilweise: Es gibt Protokolle, aber ohne Informationsstand oder Beratungsinhalt. Ergänze beides als Pflichtteile.

Offen: Ohne dokumentierte Information und Beratung trägt die Entscheidung keinen objektiven Nachweis (Art. 42 Abs. 3). Lege fest, wer wann informiert und beraten wird.

Warum es keine Punktzahl gibt: Ein „Offen“ in einem Feld wiegt schwerer als mehrere „Erfüllt“ in anderen. Ein Durchschnitt würde Einzelmängel verdecken; deshalb weist der Quick-Check keinen Gesamtwert aus.

Lösungsansätze Insolvenzantragspflicht Geschäftsführer: Sechs No-Regret-Maßnahmen

Diese Maßnahmen zur Insolvenzantragspflicht Geschäftsführer bleiben nützlich, wie der nationale Gesetzgeber einzelne Vorgaben auch ausgestaltet.

M1

Krisenprotokoll mit Datum

Halte fest, welche Hinweise die Geschäftsleitung wann, aus welcher Quelle und mit welcher Bewertung erhalten hat. Das Protokoll macht den Beginn der Frist nachvollziehbar.

M2

Lagebild in festen Intervallen

Lege Termine für Liquiditätsvorschau und Überschuldungsprüfung fest und bestimme, wer berichtet. Ergebnisse gehen mit Datum zur Geschäftsleitung.

M3

Freigaberegeln für Zahlungen

Bestimme, wer Zahlungen, Sicherheiten und Zusagen in der Krise freigibt und welche Begründung in die Akte gehört: Vertragsgrundlage, Gegenleistung, Reihenfolge.

M4

Verzeichnis Nahestehender

Führe Gesellschafter, Organmitglieder und ihnen nahestehende Personen mit Zahlungen und Sicherheiten im Krisenzeitraum, mit Historie.

M5

Vergleich Antrag oder Maßnahme

Stelle bei jeder Sanierungsmaßnahme dar, warum sie den Gläubigern ein gleichwertiges oder besseres Ergebnis erwarten lässt (Art. 41 Abs. 3, Art. 42 Abs. 3).

M6

Gremien- und Beratungskonzept

Lege fest, wer wann informiert wird und wer in der Krise berät. Halte Informationsstand und Beratungsinhalt je Sitzung fest.

Fazit: Kernbotschaften für die Geschäftsleitung

  • Insolvenzantragspflicht Geschäftsführer: Die Richtlinie (EU) 2026/799 gilt seit dem 21. April 2026, die Umsetzung ist bis zum 22. Januar 2029 vorgesehen.
  • Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten ab Kenntnis oder Kennenmüssen zu stellen; was „insolvent“ heißt, bestimmt das nationale Recht.
  • Haftung und Entlastung hängen an Nachweisen aus der Krise selbst, nicht an einer späteren Rekonstruktion.
  • Zahlungen und Sicherheiten im Krisenzeitraum werden an Fenstern von drei Monaten, zwölf Monaten und zwei Jahren gemessen.
  • Die Geschäftsleitung entscheidet und dokumentiert; Berater und Dritte bereiten vor.

Für die Insolvenzantragspflicht Geschäftsführer gilt damit: Entscheidend ist, was sich aus der Krise selbst belegen lässt. Dafür wird jetzt die Dokumentation entschieden, nicht erst die Auslegung der nationalen Umsetzung. Für die Leitung zählt, welche Nachweise das Unternehmen in der Krise aufbaut und wer auf dieser Grundlage entscheidet.

Häufige Fragen

Gilt die Richtlinie (EU) 2026/799 unmittelbar für mich als Geschäftsführer?+–

Nein. Die Richtlinie richtet sich an die Mitgliedstaaten (Art. 57). Die Pflichten für Geschäftsleiter entstehen durch die nationale Umsetzung, die bis zum 22. Januar 2029 vorgesehen ist (Art. 55 Abs. 1). Bis dahin gilt das nationale Recht.

Wie lange darf die Geschäftsleitung nach der Richtlinie mit dem Antrag warten?+–

Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten zu stellen, nachdem die Geschäftsleiter Kenntnis von der Insolvenz erlangt haben oder vernünftigerweise Kenntnis hätten erlangen müssen (Art. 40 Abs. 2). Was „insolvent“ bedeutet, bestimmt das nationale Recht (Art. 2 Abs. 2). Die Mitgliedstaaten dürfen Regeln beibehalten oder erlassen, die die Gläubiger besser schützen (Art. 4 Abs. 1).

Was bedeutet „Kennenmüssen“ beim Beginn der Frist?+–

Die Richtlinie knüpft den Fristbeginn nicht nur an die tatsächliche Kenntnis, sondern auch an den Zeitpunkt, zu dem vernünftigerweise erwartet werden kann, dass die Geschäftsleiter Kenntnis hätten erlangen müssen (Art. 40 Abs. 2). Wie das national auszulegen ist, regelt sie nicht. Für die Praxis zählt deshalb, was sich aus datierten Unterlagen zur Lage des Unternehmens ablesen lässt.

Darf die Geschäftsleitung statt des Antrags sanieren?+–

Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die Antragspflicht ausgesetzt wird, wenn die Geschäftsleiter Maßnahmen ergreifen, die den Gläubigern einen dem Antrag gleichwertigen Schutz bieten (Art. 41 Abs. 3). Dann haften sie für Schäden, die bei rechtzeitigem Antrag nicht entstanden wären (Art. 42 Abs. 2). Die Haftung kann ausgeschlossen werden, wenn sie anhand objektiver Umstände nachweisen, dass die Maßnahmen wahrscheinlich zu einem gleichwertigen oder besseren Ergebnis geführt hätten (Art. 42 Abs. 3). Ob Deutschland diese Möglichkeiten nutzt, ist in diesem Beitrag nicht belegt.

Wofür haften Geschäftsleiter nach der Richtlinie?+–

Für Schäden, die Gläubigern dadurch entstanden sind, dass der Antrag nicht gestellt wurde (Art. 42 Abs. 1). Nach den Erwägungsgründen geht es um den Schaden aus der Verschlechterung des Verwertungswerts gegenüber einem rechtzeitigen Antrag; Berechnung und Beweislast bleiben dem nationalen Recht überlassen (Erwägungsgrund 60).

Gelten die Anfechtungsfristen auch für Zahlungen an Gesellschafter?+–

Sie können erfasst sein. Leistungen ohne oder gegen offensichtlich nicht angemessene Gegenleistung werden bis zwölf Monate vor dem Antrag erfasst (Art. 8), die absichtliche Gläubigerbenachteiligung bis zwei Jahre (Art. 9). Bei nahestehenden Personen wird die Kenntnis vermutet (Art. 9 Unterabs. 2); dazu zählen Mehrheitsgesellschafter und Organmitglieder (Art. 3 Abs. 1 Buchst. b). Titel II gilt nur für Rechtshandlungen nach dem Inkrafttreten der nationalen Vorschriften (Art. 55 Abs. 2).

Quellenverzeichnis

Quellen zur Insolvenzantragspflicht Geschäftsführer: Verlinkt sind ausschließlich amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union. Der Wortlaut der Rechtsakte ist dem Amtsblatt zu entnehmen. Nationale Vorschriften sind nicht ausgewertet.

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Achim Schulz
Über den Autor

Achim Schulz

Geschäftsführer S+P Compliance & S+P Unternehmerforum · langjährige Vorstands- & Geschäftsführungserfahrung

Achim Schulz kennt die Führungsebene aus eigener Verantwortung – langjährig als Vorstand bei Banken und Geschäftsführer sowie als Interim-Manager in Industrieunternehmen. Diese Doppelperspektive aus Finanzsektor und Realwirtschaft prägt seine Beiträge für CEO, COO und CFO. Er kennt das Zusammenspiel von Geschäftsleitung, Aufsichtsrat und Gesellschaftern aus der Praxis und übersetzt strategische wie aufsichtsrechtliche Anforderungen in umsetzbare, haftungssichere Führungsentscheidungen – praxisnah und auf Augenhöhe mit dem Management.

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