Insolvenzanfechtung Kreditinstitut: Sachverhalt und Normbezug
Anwendungsbereich: Gläubiger ja, Schuldner nein
Titel II, III und VI gelten für Gesamtverfahren im Sinne der Verordnung (EU) 2015/848, die auf Insolvenzvorschriften beruhen; präventive Restrukturierungsverfahren sind ausgenommen, Titel II gilt nicht für vorläufige Verfahren (Art. 1 Abs. 2). Als Schuldner ausgenommen sind unter anderem Versicherer, Kreditinstitute, Wertpapierfirmen, zentrale Gegenparteien, Zentralverwahrer und weitere Finanzinstitute nach der Richtlinie 2014/59/EU (Art. 1 Abs. 3). Für die Insolvenzanfechtung Kreditinstitut heißt das: In Verfahren über deine Firmenkunden gilt, was die Mitgliedstaaten umsetzen.
Die Richtlinie setzt Mindeststandards. Die Mitgliedstaaten dürfen Regeln beibehalten oder erlassen, die die Gesamtheit der Gläubiger besser schützen als Titel II und V (Art. 4 Abs. 1). Für ein Institut als Anfechtungsgegner kann das strengere nationale Regeln bedeuten. Die Begriffe „Insolvenz“ und „Geschäftsleiter“ bestimmt das nationale Recht (Art. 2 Abs. 2).
Drei Anfechtungstatbestände und die Verjährung
Tabelle 1: Anfechtungstatbestände und Verjährung
| Tatbestand | Norm | Zeitraum | Kenntnis der Gegenpartei |
| Bevorzugung durch Befriedigung oder Besicherung | Art. 7 | Drei Monate vor Antragseinreichung, sofern der Schuldner nach nationalem Recht seine fälligen Schulden nicht begleichen konnte; außerdem nach Antrag und vor Eröffnung | Bei fälliger Forderung, die in der geschuldeten Weise befriedigt oder besichert wurde: Kenntnis des Gläubigers (Abs. 2); bei nahestehenden Personen vermutet, widerlegbar |
| Leistung ohne oder gegen offensichtlich nicht angemessene Gegenleistung | Art. 8 | Zwölf Monate vor Antragseinreichung; außerdem nach Antrag und vor Eröffnung; Zuwendungen von symbolischem Wert ausgenommen (Abs. 2) | Nicht als Merkmal genannt |
| Absichtliche Gläubigerbenachteiligung | Art. 9 | Zwei Jahre vor Antragseinreichung; außerdem nach Antrag und vor Eröffnung | Kenntnis der Benachteiligungsabsicht; bei nahestehenden Personen vermutet, widerlegbar |
| Verjährung der Ansprüche | Art. 10 Abs. 3 | Höchstens drei Jahre ab Eröffnung; die Mitgliedstaaten können an die Kenntnis des Verwalters anknüpfen | Hemmung und Unterbrechung bleiben dem nationalen Recht überlassen |
Ausgenommen sind unter anderem Rechtshandlungen, die unmittelbar gegen eine angemessene Gegenleistung zugunsten des Schuldnervermögens vorgenommen werden (Art. 7 Abs. 3 Buchst. a), sowie Netting-Vereinbarungen an Finanz- und Rohstoffmärkten (Art. 7 Abs. 3 Buchst. e). Die Erwägungsgründe nennen Beispiele; sie sind Auslegungshilfe, keine Norm. Als inkongruente Deckung gelten danach etwa vorzeitige Zahlungen, ungewöhnliche Zahlungsmittel, die nachträgliche Besicherung einer zuvor unbesicherten Forderung, der Verzicht auf Einwendungen und die Anerkennung streitiger Schulden (Erwägungsgrund 11). Zahlt eine Tochter Schulden der Mutter, ist das nicht automatisch eine Leistung ohne Gegenleistung (Erwägungsgrund 13).
Folgen für die Gegenpartei
Die begünstigte Partei erstattet den Vorteil in natura oder zahlt den Gegenwert (Art. 10 Abs. 2). Die ursprüngliche Forderung lebt insoweit nach nationalem Recht wieder auf (Art. 11 Abs. 1). Eine Gegenleistung wird aus der Masse erstattet, soweit sie dort unterscheidbar vorhanden oder die Masse noch bereichert ist; sonst kann sie angemeldet werden (Art. 11 Abs. 2). Die Regeln gelten auch für Gesamtrechtsnachfolger, für Einzelrechtsnachfolger bei Kenntnis der Umstände (Art. 12).
Vermögensaufspürung: Zugang liegt beim Verwalter
Tabelle 2: Zugang für die Vermögensaufspürung
| Gegenstand | Regelung der Richtlinie | Fundstelle |
| Bankkontoinformationen | Benannte Gerichte oder Verwaltungsbehörden greifen auf Ersuchen des Verwalters direkt und umgehend zu; grenzüberschreitend über das Vernetzungssystem nach Art. 16 Abs. 6 der Richtlinie (EU) 2024/1640; Zugriff nur im Einzelfall, Protokollierung, Löschung der Protokolle nach fünf Jahren | Art. 15, 16, 17 |
| Wirtschaftlich Berechtigte | Zeitnaher Zugang des Verwalters zu Name, Geburtsmonat und -jahr, Wohnsitzland, Staatsangehörigkeit sowie Art und Umfang des Interesses, ohne vorherige Information der Betroffenen | Art. 18 |
| Nationale Register und Datenbanken | Direkter und rascher Zugang des Verwalters zu den neun im Anhang genannten Registerarten, etwa Grundbüchern, Pfandrechts- und Hypothekenregistern; Mitteilung der Register an die Kommission bis 22. April 2029 | Art. 19, Anhang |
Einen entsprechenden Zugang für Gläubiger sieht die Richtlinie nicht vor. Der Verwalter kann im Einzelfall auch auf Konten Dritter zugreifen lassen, wenn berechtigte Gründe für die Annahme bestehen, dass sie durch anfechtbare Rechtshandlungen begünstigt wurden (Erwägungsgrund 21).
Pre-pack, Zwischenfinanzierung und Credit Bidding
Das Pre-pack-Verfahren steht juristischen Personen offen (Art. 1 Abs. 5, Art. 2 Abs. 1 Buchst. k). Der Sachwalter dokumentiert jeden Schritt des Verkaufsprozesses und berichtet schriftlich (Art. 24 Abs. 2). Zwischenfinanzierungen dürfen nicht für nichtig, anfechtbar oder undurchsetzbar erklärt werden; die Mitgliedstaaten können das auf zuvor geprüfte Finanzierungen beschränken (Art. 36 Abs. 1 und 4). Bietern dürfen keine Vorkaufsrechte eingeräumt werden (Art. 37 Abs. 1). Gesicherte Gläubiger verrechnen ihre Forderungen mit dem Kaufpreis nur bis zum Marktwert des Unternehmens (Art. 37 Abs. 2); die Sicherungsrechte am nicht eingesetzten Forderungsanteil gehen dadurch nicht verloren (Erwägungsgrund 55).
Pflichten der Kundenleitung und Gläubigerausschüsse
Die Geschäftsleiter einer nach nationalem Recht insolventen Gesellschaft stellen den Eröffnungsantrag innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis oder Kennenmüssen und haften für Schäden aus der Verletzung (Art. 40 und 42). Das betrifft deine Kunden, nicht dein Institut. Gläubigerausschüsse werden nach Eröffnung auf Beschluss oder Antrag der Gläubigerversammlung eingesetzt (Art. 44 Abs. 1); Gläubiger aus anderen Mitgliedstaaten können Mitglied werden (Art. 45 Abs. 3). Mitglieder sind von der persönlichen Haftung befreit, außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, oder durch eine Versicherung gedeckt (Art. 50 Abs. 1). Interessenkonflikte sind ein Abberufungsgrund (Art. 46 Abs. 2).
Das deutsche Recht kennt die Antragspflicht bereits (§ 15a InsO) und die Anfechtung nach den §§ 129 ff. InsO. Ob und wie die Richtlinie dort Anpassungsbedarf auslöst, ist in diesem Beitrag nicht belegt.