Zertifizierter GmbH-Geschäftsführer
Lehrgang für Geschäftsführung und Nachfolger, mit Schwerpunkt auf Pflichtenkreis und Nachweisführung.
Rechtsstand: September 2026Erstveröffentlichung 3. Juli 2021, vollständig überarbeitet im September 2026Lesezeit rund 13 Minuten
Wer gegen ein Organ vorgeht, braucht eine Anspruchsgrundlage, einen Anspruchsteller und einen Nachweis. Der Beitrag ordnet die vier Wege, auf denen Ansprüche gegen Geschäftsführer und Prokuristen entstehen, und zeigt, wo die Beweislast liegt.
Haftungsansprüche gegen Geschäftsführer entstehen selten aus einer einzelnen falschen Entscheidung. Sie entstehen aus einer Pflichtverletzung, die sich im Nachhinein belegen lässt, und aus einer Beweissituation, die für das Organ ungünstig ist. Das Gesetz kennt vier Wege: die Innenhaftung gegenüber der eigenen Gesellschaft, die Sonderhaftung bei Kapitalerhaltung und Insolvenzreife, die Außenhaftung gegenüber Dritten über ein Schutzgesetz und die öffentlich-rechtliche Haftung für Steuern und Sozialabgaben.
Der Ausgangspunkt ist § 43 GmbHG. Absatz 1 verlangt die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes, Absatz 2 macht die Geschäftsführer bei Verletzung ihrer Obliegenheiten solidarisch ersatzpflichtig, Absatz 3 nennt die Kapitalerhaltung ausdrücklich, und Absatz 4 setzt die Verjährung auf fünf Jahre. Für die Aktiengesellschaft steht dieselbe Struktur in § 93 AktG, dort ergänzt um die Business Judgement Rule und um eine ausdrückliche Beweislastregel zulasten des Vorstands.
Der Prokurist steht in einer anderen Lage. Seine Vertretungsmacht folgt aus §§ 48 ff. HGB und reicht weit, seine Haftung folgt jedoch nicht aus dem Organrecht, sondern aus dem Anstellungsverhältnis und ist durch die Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung abgemildert. Diese Erleichterung entfällt, wenn ein Prokurist tatsächlich wie ein Geschäftsführer handelt.
Gegenüber der Fassung dieses Beitrags von 2021 hat sich der Rahmen an mehreren Stellen verschoben: Die Zahlungsverbote bei Insolvenzreife stehen seit 2021 in § 15b InsO statt in § 64 GmbHG, § 1 StaRUG verlangt eine laufende Krisenfrüherkennung, § 38 BSIG hat seit Dezember 2025 eine eigene Organhaftung für Cybersicherheit geschaffen, und der Bundesgerichtshof hat die Außenhaftung ausgeschiedener Geschäftsführer im Juli 2024 ausgeweitet.
Die erste Frage ist nie, ob jemand einen Fehler gemacht hat, sondern wer aus welcher Norm etwas verlangen kann. Danach richtet sich alles Weitere: der Anspruchsteller, der Maßstab, die Beweislast und die Frist.
| Weg | Wer verlangt | Worum es geht | Norm |
|---|---|---|---|
| Innenhaftung | die eigene Gesellschaft, im Insolvenzfall der Verwalter | Schaden aus der Verletzung der Geschäftsführerpflichten | § 43 Abs. 2 GmbHG, § 93 Abs. 2 AktG |
| Kapitalerhaltung | die Gesellschaft, mittelbar die Gläubiger | Zahlungen aus dem gebundenen Vermögen, Erwerb eigener Anteile | § 43 Abs. 3 GmbHG i. V. m. §§ 30, 33 GmbHG |
| Zahlungen nach Insolvenzreife | der Insolvenzverwalter | Erstattung von Zahlungen, die nach Eintritt der Insolvenzreife geleistet wurden | § 15b InsO |
| Außenhaftung über ein Schutzgesetz | geschädigte Dritte, vor allem Neugläubiger | Schaden aus verspätetem oder unterbliebenem Insolvenzantrag | § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 15a InsO |
| Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung | geschädigte Dritte | gezielte Schädigung, etwa durch Vermögensverschiebung | § 826 BGB |
| Steuern | die Finanzverwaltung | nicht abgeführte Steuern der Gesellschaft | § 69 AO i. V. m. § 34 AO |
| Sozialabgaben | Einzugsstelle, daneben strafrechtliche Folgen | vorenthaltene Arbeitnehmerbeiträge | § 266a StGB, § 823 Abs. 2 BGB |
| Aufsichtspflicht im Betrieb | die Bußgeldbehörde | Geldbuße wegen unterlassener Aufsicht, daneben Verbandsgeldbuße | § 130 OWiG, § 30 OWiG |
§ 43 Abs. 1 GmbHG verpflichtet die Geschäftsführer auf die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes. Absatz 2 macht daraus einen Ersatzanspruch der Gesellschaft, und zwar solidarisch, wenn mehrere Geschäftsführer beteiligt sind. Absatz 3 nennt die Kapitalerhaltung als besonders geschützten Fall und stellt in Satz 3 klar, dass ein Gesellschafterbeschluss die Ersatzpflicht nicht aufhebt, soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger erforderlich ist. Die Weisung der Gesellschafter ist damit kein Freibrief, sondern nur im Verhältnis zur Gesellschaft ein Entlastungsgrund.
Für die Aktiengesellschaft schreibt § 93 Abs. 1 Satz 1 AktG die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vor. Satz 2 enthält die Business Judgement Rule: Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das Vorstandsmitglied bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln. Diese Regel schützt die Entscheidung, nicht das Ergebnis. Sie greift nur, wenn die Informationsgrundlage belegbar ist.
§ 93 Abs. 2 Satz 2 AktG regelt es ausdrücklich: Ist streitig, ob die Vorstandsmitglieder die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewandt haben, trifft sie die Beweislast. Für die GmbH ist eine entsprechende Verteilung in der Rechtsprechung anerkannt. Praktisch bedeutet das: Die Gesellschaft trägt vor, welcher Schaden aus welchem Verhalten entstanden ist; das Organ muss darlegen und beweisen, dass sein Verhalten pflichtgemäß war.
Damit verschiebt sich der Schwerpunkt von der Entscheidung auf ihre Dokumentation. Wer Jahre später beweisen soll, dass eine Entscheidung auf angemessener Information beruhte, braucht die Information von damals, nicht die Erinnerung daran. Für ausgeschiedene Organmitglieder verschärft sich das zusätzlich, weil der Zugriff auf Unternehmensunterlagen mit dem Amt endet.
Seit 2021 stehen die Zahlungsverbote nicht mehr in § 64 GmbHG, sondern rechtsformübergreifend in § 15b InsO. Nach Eintritt der Insolvenzreife sind Zahlungen nur zulässig, soweit sie mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar sind. Innerhalb des für eine rechtzeitige Antragstellung maßgeblichen Zeitraums gelten Zahlungen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang als privilegiert, allerdings nur, solange die Antragspflichtigen Maßnahmen zur Beseitigung der Insolvenzreife oder zur Vorbereitung des Antrags betreiben.
Die Antragspflicht selbst folgt aus § 15a InsO: ohne schuldhaftes Zögern, spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung. Das sind Höchstfristen, keine Wartezeiten. Wer die Frist ausschöpft, ohne an einer Lösung zu arbeiten, verliert die Privilegierung, obwohl die Frist formal noch läuft.
Gegenüber Dritten haftet im Grundsatz die Gesellschaft, nicht das Organ. Die praktisch wichtigste Ausnahme ist § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 15a InsO: Die Insolvenzantragspflicht ist ein Schutzgesetz zugunsten der Gläubiger. Der Bundesgerichtshof hat im Juli 2024 entschieden (II ZR 206/22), dass ein aus dem Amt ausgeschiedener Geschäftsführer auch für Schäden von Neugläubigern haften kann, die erst nach seinem Ausscheiden in Vertragsbeziehungen zur Gesellschaft getreten sind, wenn die durch die unterlassene Antragstellung geschaffene Gefahrenlage zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses fortbestand und für den Schaden ursächlich war.
Der Amtswechsel beendet die Haftung also nicht. Auch eine mögliche eigene Pflichtverletzung des Nachfolgers lässt die Haftung des Ausgeschiedenen nicht ohne Weiteres entfallen.
Nach § 49 Abs. 1 HGB ermächtigt die Prokura zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt. Nach Absatz 2 ist der Prokurist zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken nur ermächtigt, wenn ihm diese Befugnis besonders erteilt ist. Beschränkungen im Innenverhältnis wirken gegenüber Dritten nach § 50 HGB nicht. Erteilung, Widerruf und Eintragung richten sich nach §§ 48, 52 und 53 HGB.
Haftungsrechtlich ist der Prokurist kein Organ. Er haftet aus seinem Anstellungsverhältnis, und dabei greifen die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung mit ihrer Abstufung nach dem Grad des Verschuldens. § 43 GmbHG gilt für ihn nicht unmittelbar. Diese Erleichterung entfällt jedoch dort, wo ein Prokurist die Geschicke der Gesellschaft tatsächlich wie ein Geschäftsführer bestimmt; die Rechtsprechung behandelt faktische Geschäftsführer in wesentlichen Punkten wie bestellte.
§ 1 StaRUG verpflichtet die Geschäftsleitung haftungsbeschränkter Rechtsträger, fortlaufend über Entwicklungen zu wachen, die den Fortbestand gefährden können, und bei Erkennen geeignete Gegenmaßnahmen zu ergreifen. § 91 AktG verlangt von börsennotierten Gesellschaften ein angemessenes und wirksames internes Kontroll- und Risikomanagementsystem. Und § 38 BSIG hat seit Dezember 2025 für besonders wichtige und wichtige Einrichtungen eine eigene Innenhaftung der Geschäftsleitung im Bereich Cybersicherheit geschaffen; ein Verzicht auf diese Ansprüche ist ausgeschlossen. Die regulatorische Seite dieser Entwicklung ist in einem eigenen Beitrag zur C-Level Haftung 2026 eingeordnet.
Drei Fristentypen entscheiden über die praktische Durchsetzbarkeit: wie lange ein Anspruch geltend gemacht werden kann, wie schnell in der Krise gehandelt werden muss und ab wann die Gesellschaft überhaupt verzichten darf.
| Gegenstand | Frist | Norm | Anmerkung |
|---|---|---|---|
| Ansprüche gegen GmbH-Geschäftsführer | fünf Jahre | § 43 Abs. 4 GmbHG | gilt unabhängig davon, ob das Organ noch im Amt ist |
| Ansprüche gegen Vorstandsmitglieder | fünf Jahre, bei zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung börsennotierten Gesellschaften zehn Jahre | § 93 Abs. 6 AktG | maßgeblich ist der Zeitpunkt der Pflichtverletzung |
| Insolvenzantrag bei Zahlungsunfähigkeit | ohne schuldhaftes Zögern, höchstens drei Wochen | § 15a Abs. 1 InsO | Höchstfrist, keine Wartezeit |
| Insolvenzantrag bei Überschuldung | ohne schuldhaftes Zögern, höchstens sechs Wochen | § 15a Abs. 1 InsO | Höchstfrist, keine Wartezeit |
| Verzicht oder Vergleich in der Aktiengesellschaft | frühestens drei Jahre nach Entstehung des Anspruchs | § 93 Abs. 4 AktG | zusätzlich Zustimmung der Hauptversammlung, Widerspruch einer Zehn-Prozent-Minderheit sperrt |
| Verzicht bei Cybersicherheitspflichten | ausgeschlossen | § 38 BSIG | seit Dezember 2025 in Kraft |
Die Verjährungsfristen bestimmen zugleich, wie lange ein Organmitglied seine eigene Entlastungsdokumentation vorhalten sollte. Weil der Systemzugriff mit dem Ausscheiden endet, ist ein vertraglich vereinbartes Einsichtsrecht in die relevanten Unterlagen für die Zeit nach dem Ausscheiden ein einfacher und wirksamer Punkt im Anstellungsvertrag. Die handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen laufen davon unabhängig und sollten separat geprüft werden.
Die Zuordnung folgt der Rechtsstellung. Wer welche Pflicht trägt, entscheidet darüber, welche Anspruchsgrundlage überhaupt in Betracht kommt.
Eine Weisung der Gesellschafter entlastet im Verhältnis zur Gesellschaft, aber nicht grenzenlos. § 43 Abs. 3 Satz 3 GmbHG stellt klar, dass die Ersatzpflicht bestehen bleibt, soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger erforderlich ist. Eine Weisung, die gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist ohnehin unbeachtlich.
Eine Geschäftsverteilung wirkt nur, wenn sie schriftlich, klar und tatsächlich gelebt ist. Selbst dann bleibt die Pflicht, sich über die anderen Ressorts zu informieren und bei erkennbaren Missständen einzugreifen. Eine mündliche Absprache trägt im Streitfall nicht.
Das ist nur zur Hälfte richtig. Die Gesellschaft muss Schaden und schadenauslösendes Verhalten vortragen. Ist streitig, ob pflichtgemäß gehandelt wurde, trifft die Beweislast das Organ (§ 93 Abs. 2 Satz 2 AktG; für die GmbH entsprechend anerkannt). Ohne zeitnahe Dokumentation ist dieser Beweis Jahre später kaum zu führen.
Die Fristen des § 15a Abs. 1 InsO sind Höchstfristen. Der Antrag ist ohne schuldhaftes Zögern zu stellen. Steht fest, dass die Insolvenzreife nicht mehr zu beseitigen ist, endet die zulässige Wartezeit sofort. Wer die Frist verstreichen lässt, ohne an einer Lösung zu arbeiten, verliert zugleich die Zahlungsprivilegierung des § 15b InsO.
Die weite Vertretungsmacht des Prokuristen wird häufig mit einer entsprechenden Haftung verwechselt. Tatsächlich ist er Angestellter, und seine Haftung ist nach den Grundsätzen der Arbeitnehmerhaftung abgestuft. Die Verantwortung für die Organisation bleibt bei der Geschäftsführung. Umgekehrt entsteht ein Risiko für den Prokuristen erst dort, wo er faktisch die Geschäftsführung übernimmt.
Sechs Prüffelder entlang der Anspruchsgrundlagen. Die Einordnung ersetzt keine Rechtsberatung, sondern zeigt, wo die Nachweislage dünn ist.
§ 43 Abs. 2 GmbHG
§ 93 Abs. 1 Satz 2 AktG
§ 1 StaRUG
§ 15a und § 15b InsO
§ 69 AO, § 266a StGB
§§ 48, 49, 52, 53 HGB
Die Farben stehen jeweils zusammen mit einem Textlabel. Die Einordnung wird nicht gespeichert und nicht übertragen. Sie ersetzt keine rechtliche Prüfung des Einzelfalls.
Sechs Schritte, die unabhängig von Rechtsform, Größe und aktueller Lage sinnvoll bleiben.
Ressorts, Vertretung, Eskalation und die Zuständigkeit für nicht zugeordnete Themen. Ein Dokument, das im Streitfall zeigt, wer wofür einzustehen hatte.
Nicht der Beschluss trägt die Business Judgement Rule, sondern die Information, auf der er beruhte. Ein Absatz zur Informationslage genügt meist.
Eine rollierende Vorschau mit klarer Zuständigkeit und Berichtsweg. Sie erfüllt § 1 StaRUG und liefert zugleich den Nachweis der Überwachung.
Wer entscheidet ab welchem Signal über welche Zahlungen, und wie wird die Begründung festgehalten. Diese Regel schreibt man vor der Krise, nicht in ihr.
Registerstand, Innenvollmacht und tatsächliche Rolle in einer Übersicht. Der Abgleich deckt sowohl vergessene Prokuren als auch faktische Geschäftsführung auf.
Ein Recht auf Einsicht in die relevanten Unterlagen für die Dauer der Verjährungsfristen, unter Wahrung der Geheimhaltungs- und Datenschutzpflichten der Gesellschaft.
Wer wissen will, welche Haftungsansprüche gegen Geschäftsführer und Prokuristen im Raum stehen, sollte zuerst die Anspruchsgrundlage bestimmen und erst danach über den Sachverhalt sprechen. Die Normen sind seit Jahrzehnten stabil; verschoben hat sich, wie präzise sich Pflichtverletzungen heute belegen lassen.
Drei Kernbotschaften bleiben:
Der nächste sinnvolle Schritt ist keine Versicherungsentscheidung, sondern eine nüchterne Frage an die eigene Organisation: Könntest du für die drei wichtigsten Entscheidungen der letzten zwölf Monate die Informationsgrundlage von damals vorlegen?
In Betracht kommen vier Wege: die Innenhaftung gegenüber der Gesellschaft nach § 43 Abs. 2 GmbHG oder § 93 Abs. 2 AktG, die Sonderhaftung bei Verstößen gegen die Kapitalerhaltung nach § 43 Abs. 3 GmbHG, die Erstattung von Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife nach § 15b InsO sowie die Außenhaftung gegenüber Dritten, insbesondere über § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 15a InsO. Hinzu kommt die Haftung für Steuern nach § 69 AO und für vorenthaltene Arbeitnehmerbeiträge.
Die Gesellschaft trägt vor, welcher Schaden aus welchem Verhalten entstanden ist. Ist danach streitig, ob das Organ die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewandt hat, trifft die Beweislast das Organ. Für die Aktiengesellschaft steht das ausdrücklich in § 93 Abs. 2 Satz 2 AktG, für die GmbH ist eine entsprechende Verteilung anerkannt.
Nein. Die Prokura begründet nach § 49 HGB eine weite Vertretungsmacht, aber keine Organstellung. Der Prokurist haftet aus seinem Anstellungsverhältnis, und dabei greifen die Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung mit ihrer Abstufung nach dem Grad des Verschuldens. Anders liegt es, wenn er die Geschicke der Gesellschaft tatsächlich wie ein Geschäftsführer bestimmt.
Ansprüche gegen GmbH-Geschäftsführer verjähren nach § 43 Abs. 4 GmbHG in fünf Jahren. Für Vorstandsmitglieder gilt § 93 Abs. 6 AktG: fünf Jahre, bei Gesellschaften, die zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung börsennotiert sind, zehn Jahre. Ansprüche aus anderen Grundlagen, etwa steuerrechtliche, folgen eigenen Fristen.
Ja, für Pflichtverletzungen aus seiner Amtszeit. Der Bundesgerichtshof hat im Juli 2024 entschieden (II ZR 206/22), dass ein ausgeschiedener Geschäftsführer nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 15a InsO auch für Schäden von Neugläubigern haften kann, die erst nach seinem Ausscheiden Vertragspartner der Gesellschaft geworden sind, wenn die durch die unterlassene Antragstellung geschaffene Gefahrenlage fortbestand.
Nur eingeschränkt. In der Aktiengesellschaft ist ein Verzicht oder Vergleich nach § 93 Abs. 4 AktG erst drei Jahre nach Entstehung des Anspruchs und nur mit Zustimmung der Hauptversammlung möglich; eine Minderheit von zehn Prozent des Grundkapitals kann widersprechen. In der GmbH bleibt die Ersatzpflicht nach § 43 Abs. 3 GmbHG bestehen, soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger erforderlich ist. Für Pflichten nach § 38 BSIG ist ein Verzicht ausgeschlossen.
Gesetzestexte zuerst, danach Kammern und Stellungnahmen der Rechtsberufe.
Die Entscheidung II ZR 206/22 wird in den Fundstellen mit dem 23. und dem 24. Juli 2024 datiert. Der Beitrag nennt deshalb nur den Monat. Zur Reichweite der faktischen Geschäftsführung ist bewusst kein Aktenzeichen angegeben, weil sich die Fundstelle im Rahmen dieser Recherche nicht zweifelsfrei bestätigen ließ.
Dieser Beitrag ordnet die Rechtslage ein. Qualifizierung und operative Umsetzung liegen auf den beiden Fachplattformen.
Lehrgang für Geschäftsführung und Nachfolger, mit Schwerpunkt auf Pflichtenkreis und Nachweisführung.
Programmübersicht zu Rechten, Pflichten und Haftung von Geschäftsführern und Prokuristen.
Die regulatorische Seite: welche Rechtsakte 2026 in Kraft getreten sind und welche Nachweise sie verlangen.
Worauf es im eigenen Vertrag ankommt, einschließlich Einsichtsrechten und Freistellungsregelungen.
Zusätzliche Eignungsanforderungen an Geschäftsleiter regulierter Unternehmen.
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