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Haftungsansprüche gegen Geschäftsführer: die Anspruchsgrundlagen

Rechtsstand: September 2026Erstveröffentlichung 3. Juli 2021, vollständig überarbeitet im September 2026Lesezeit rund 13 Minuten

Wer gegen ein Organ vorgeht, braucht eine Anspruchsgrundlage, einen Anspruchsteller und einen Nachweis. Der Beitrag ordnet die vier Wege, auf denen Ansprüche gegen Geschäftsführer und Prokuristen entstehen, und zeigt, wo die Beweislast liegt.

Management Summary

Haftungsansprüche gegen Geschäftsführer entstehen selten aus einer einzelnen falschen Entscheidung. Sie entstehen aus einer Pflichtverletzung, die sich im Nachhinein belegen lässt, und aus einer Beweissituation, die für das Organ ungünstig ist. Das Gesetz kennt vier Wege: die Innenhaftung gegenüber der eigenen Gesellschaft, die Sonderhaftung bei Kapitalerhaltung und Insolvenzreife, die Außenhaftung gegenüber Dritten über ein Schutzgesetz und die öffentlich-rechtliche Haftung für Steuern und Sozialabgaben.

Der Ausgangspunkt ist § 43 GmbHG. Absatz 1 verlangt die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes, Absatz 2 macht die Geschäftsführer bei Verletzung ihrer Obliegenheiten solidarisch ersatzpflichtig, Absatz 3 nennt die Kapitalerhaltung ausdrücklich, und Absatz 4 setzt die Verjährung auf fünf Jahre. Für die Aktiengesellschaft steht dieselbe Struktur in § 93 AktG, dort ergänzt um die Business Judgement Rule und um eine ausdrückliche Beweislastregel zulasten des Vorstands.

Der Prokurist steht in einer anderen Lage. Seine Vertretungsmacht folgt aus §§ 48 ff. HGB und reicht weit, seine Haftung folgt jedoch nicht aus dem Organrecht, sondern aus dem Anstellungsverhältnis und ist durch die Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung abgemildert. Diese Erleichterung entfällt, wenn ein Prokurist tatsächlich wie ein Geschäftsführer handelt.

Gegenüber der Fassung dieses Beitrags von 2021 hat sich der Rahmen an mehreren Stellen verschoben: Die Zahlungsverbote bei Insolvenzreife stehen seit 2021 in § 15b InsO statt in § 64 GmbHG, § 1 StaRUG verlangt eine laufende Krisenfrüherkennung, § 38 BSIG hat seit Dezember 2025 eine eigene Organhaftung für Cybersicherheit geschaffen, und der Bundesgerichtshof hat die Außenhaftung ausgeschiedener Geschäftsführer im Juli 2024 ausgeweitet.

Welche Haftungsansprüche gegen Geschäftsführer bestehen

Die erste Frage ist nie, ob jemand einen Fehler gemacht hat, sondern wer aus welcher Norm etwas verlangen kann. Danach richtet sich alles Weitere: der Anspruchsteller, der Maßstab, die Beweislast und die Frist.

Weg Wer verlangt Worum es geht Norm
Innenhaftungdie eigene Gesellschaft, im Insolvenzfall der VerwalterSchaden aus der Verletzung der Geschäftsführerpflichten§ 43 Abs. 2 GmbHG, § 93 Abs. 2 AktG
Kapitalerhaltungdie Gesellschaft, mittelbar die GläubigerZahlungen aus dem gebundenen Vermögen, Erwerb eigener Anteile§ 43 Abs. 3 GmbHG i. V. m. §§ 30, 33 GmbHG
Zahlungen nach Insolvenzreifeder InsolvenzverwalterErstattung von Zahlungen, die nach Eintritt der Insolvenzreife geleistet wurden§ 15b InsO
Außenhaftung über ein Schutzgesetzgeschädigte Dritte, vor allem NeugläubigerSchaden aus verspätetem oder unterbliebenem Insolvenzantrag§ 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 15a InsO
Vorsätzliche sittenwidrige Schädigunggeschädigte Drittegezielte Schädigung, etwa durch Vermögensverschiebung§ 826 BGB
Steuerndie Finanzverwaltungnicht abgeführte Steuern der Gesellschaft§ 69 AO i. V. m. § 34 AO
SozialabgabenEinzugsstelle, daneben strafrechtliche Folgenvorenthaltene Arbeitnehmerbeiträge§ 266a StGB, § 823 Abs. 2 BGB
Aufsichtspflicht im Betriebdie BußgeldbehördeGeldbuße wegen unterlassener Aufsicht, daneben Verbandsgeldbuße§ 130 OWiG, § 30 OWiG

Der Kern: § 43 GmbHG und § 93 AktG

§ 43 Abs. 1 GmbHG verpflichtet die Geschäftsführer auf die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes. Absatz 2 macht daraus einen Ersatzanspruch der Gesellschaft, und zwar solidarisch, wenn mehrere Geschäftsführer beteiligt sind. Absatz 3 nennt die Kapitalerhaltung als besonders geschützten Fall und stellt in Satz 3 klar, dass ein Gesellschafterbeschluss die Ersatzpflicht nicht aufhebt, soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger erforderlich ist. Die Weisung der Gesellschafter ist damit kein Freibrief, sondern nur im Verhältnis zur Gesellschaft ein Entlastungsgrund.

Für die Aktiengesellschaft schreibt § 93 Abs. 1 Satz 1 AktG die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vor. Satz 2 enthält die Business Judgement Rule: Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das Vorstandsmitglied bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln. Diese Regel schützt die Entscheidung, nicht das Ergebnis. Sie greift nur, wenn die Informationsgrundlage belegbar ist.

Die Beweislast ist der eigentliche Hebel

§ 93 Abs. 2 Satz 2 AktG regelt es ausdrücklich: Ist streitig, ob die Vorstandsmitglieder die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewandt haben, trifft sie die Beweislast. Für die GmbH ist eine entsprechende Verteilung in der Rechtsprechung anerkannt. Praktisch bedeutet das: Die Gesellschaft trägt vor, welcher Schaden aus welchem Verhalten entstanden ist; das Organ muss darlegen und beweisen, dass sein Verhalten pflichtgemäß war.

Damit verschiebt sich der Schwerpunkt von der Entscheidung auf ihre Dokumentation. Wer Jahre später beweisen soll, dass eine Entscheidung auf angemessener Information beruhte, braucht die Information von damals, nicht die Erinnerung daran. Für ausgeschiedene Organmitglieder verschärft sich das zusätzlich, weil der Zugriff auf Unternehmensunterlagen mit dem Amt endet.

Insolvenzreife: das schärfste Regime

Seit 2021 stehen die Zahlungsverbote nicht mehr in § 64 GmbHG, sondern rechtsformübergreifend in § 15b InsO. Nach Eintritt der Insolvenzreife sind Zahlungen nur zulässig, soweit sie mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar sind. Innerhalb des für eine rechtzeitige Antragstellung maßgeblichen Zeitraums gelten Zahlungen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang als privilegiert, allerdings nur, solange die Antragspflichtigen Maßnahmen zur Beseitigung der Insolvenzreife oder zur Vorbereitung des Antrags betreiben.

Die Antragspflicht selbst folgt aus § 15a InsO: ohne schuldhaftes Zögern, spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung. Das sind Höchstfristen, keine Wartezeiten. Wer die Frist ausschöpft, ohne an einer Lösung zu arbeiten, verliert die Privilegierung, obwohl die Frist formal noch läuft.

Außenhaftung: enger Grundsatz, weite Ausnahme

Gegenüber Dritten haftet im Grundsatz die Gesellschaft, nicht das Organ. Die praktisch wichtigste Ausnahme ist § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 15a InsO: Die Insolvenzantragspflicht ist ein Schutzgesetz zugunsten der Gläubiger. Der Bundesgerichtshof hat im Juli 2024 entschieden (II ZR 206/22), dass ein aus dem Amt ausgeschiedener Geschäftsführer auch für Schäden von Neugläubigern haften kann, die erst nach seinem Ausscheiden in Vertragsbeziehungen zur Gesellschaft getreten sind, wenn die durch die unterlassene Antragstellung geschaffene Gefahrenlage zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses fortbestand und für den Schaden ursächlich war.

Der Amtswechsel beendet die Haftung also nicht. Auch eine mögliche eigene Pflichtverletzung des Nachfolgers lässt die Haftung des Ausgeschiedenen nicht ohne Weiteres entfallen.

Der Prokurist: weite Vollmacht, andere Haftung

Nach § 49 Abs. 1 HGB ermächtigt die Prokura zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt. Nach Absatz 2 ist der Prokurist zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken nur ermächtigt, wenn ihm diese Befugnis besonders erteilt ist. Beschränkungen im Innenverhältnis wirken gegenüber Dritten nach § 50 HGB nicht. Erteilung, Widerruf und Eintragung richten sich nach §§ 48, 52 und 53 HGB.

Haftungsrechtlich ist der Prokurist kein Organ. Er haftet aus seinem Anstellungsverhältnis, und dabei greifen die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung mit ihrer Abstufung nach dem Grad des Verschuldens. § 43 GmbHG gilt für ihn nicht unmittelbar. Diese Erleichterung entfällt jedoch dort, wo ein Prokurist die Geschicke der Gesellschaft tatsächlich wie ein Geschäftsführer bestimmt; die Rechtsprechung behandelt faktische Geschäftsführer in wesentlichen Punkten wie bestellte.

Was seit 2021 hinzugekommen ist

§ 1 StaRUG verpflichtet die Geschäftsleitung haftungsbeschränkter Rechtsträger, fortlaufend über Entwicklungen zu wachen, die den Fortbestand gefährden können, und bei Erkennen geeignete Gegenmaßnahmen zu ergreifen. § 91 AktG verlangt von börsennotierten Gesellschaften ein angemessenes und wirksames internes Kontroll- und Risikomanagementsystem. Und § 38 BSIG hat seit Dezember 2025 für besonders wichtige und wichtige Einrichtungen eine eigene Innenhaftung der Geschäftsleitung im Bereich Cybersicherheit geschaffen; ein Verzicht auf diese Ansprüche ist ausgeschlossen. Die regulatorische Seite dieser Entwicklung ist in einem eigenen Beitrag zur C-Level Haftung 2026 eingeordnet.

Fristen: Verjährung, Antragspflicht, Verzicht

Drei Fristentypen entscheiden über die praktische Durchsetzbarkeit: wie lange ein Anspruch geltend gemacht werden kann, wie schnell in der Krise gehandelt werden muss und ab wann die Gesellschaft überhaupt verzichten darf.

Gegenstand Frist Norm Anmerkung
Ansprüche gegen GmbH-Geschäftsführerfünf Jahre§ 43 Abs. 4 GmbHGgilt unabhängig davon, ob das Organ noch im Amt ist
Ansprüche gegen Vorstandsmitgliederfünf Jahre, bei zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung börsennotierten Gesellschaften zehn Jahre§ 93 Abs. 6 AktGmaßgeblich ist der Zeitpunkt der Pflichtverletzung
Insolvenzantrag bei Zahlungsunfähigkeitohne schuldhaftes Zögern, höchstens drei Wochen§ 15a Abs. 1 InsOHöchstfrist, keine Wartezeit
Insolvenzantrag bei Überschuldungohne schuldhaftes Zögern, höchstens sechs Wochen§ 15a Abs. 1 InsOHöchstfrist, keine Wartezeit
Verzicht oder Vergleich in der Aktiengesellschaftfrühestens drei Jahre nach Entstehung des Anspruchs§ 93 Abs. 4 AktGzusätzlich Zustimmung der Hauptversammlung, Widerspruch einer Zehn-Prozent-Minderheit sperrt
Verzicht bei Cybersicherheitspflichtenausgeschlossen§ 38 BSIGseit Dezember 2025 in Kraft

Die Verjährungsfristen bestimmen zugleich, wie lange ein Organmitglied seine eigene Entlastungsdokumentation vorhalten sollte. Weil der Systemzugriff mit dem Ausscheiden endet, ist ein vertraglich vereinbartes Einsichtsrecht in die relevanten Unterlagen für die Zeit nach dem Ausscheiden ein einfacher und wirksamer Punkt im Anstellungsvertrag. Die handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen laufen davon unabhängig und sollten separat geprüft werden.

Pflichten nach Funktion getrennt

Die Zuordnung folgt der Rechtsstellung. Wer welche Pflicht trägt, entscheidet darüber, welche Anspruchsgrundlage überhaupt in Betracht kommt.

Alleiniger Geschäftsführer

  • Trägt die Legalitätspflicht ungeteilt; eine Ressortverteilung als Entlastung steht nicht zur Verfügung.
  • Muss die Liquiditäts- und Fortbestehenslage laufend überwachen (§ 1 StaRUG) und Insolvenzgründe selbst erkennen.
  • Haftet für Steuern und Sozialabgaben unmittelbar gegenüber Behörden (§ 69 AO, § 266a StGB).
  • Sollte Entscheidungen mit Tragweite samt Informationsgrundlage schriftlich festhalten.
Volle Zurechnung

Mehrere Geschäftsführer

  • Eine wirksame, schriftliche Geschäftsverteilung begrenzt die Zuständigkeit, hebt die Haftung aber nicht auf.
  • Jeder bleibt zur gegenseitigen Überwachung und zur laufenden Information verpflichtet.
  • Bei erkennbaren Missständen im fremden Ressort entsteht eine eigene Handlungspflicht.
  • § 43 Abs. 2 GmbHG ordnet die solidarische Haftung an; im Innenverhältnis wird später ausgeglichen.
Überwachung bleibt

Prokurist

  • Vertretungsmacht nach § 49 HGB, im Außenverhältnis nicht wirksam beschränkbar (§ 50 HGB).
  • Haftet aus dem Anstellungsverhältnis, gemildert durch die Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung.
  • Braucht eine schriftliche Innenvollmacht, die den zulässigen Rahmen klar beschreibt.
  • Verliert die Haftungsmilderung, soweit er faktisch die Geschäftsführung ausübt.
Kein Organ

Aufsichtsrat und Beirat

  • Entscheidet über die Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Geschäftsleitung und trägt dafür eine eigene Verantwortung.
  • Die Billigung einer Maßnahme durch das Aufsichtsorgan schließt die Ersatzpflicht des Vorstands nicht aus (§ 93 Abs. 4 AktG).
  • Sollte die Informationsgrundlage wesentlicher Entscheidungen aktiv abfragen, nicht nur entgegennehmen.
  • Prüft die Angemessenheit der Managerhaftpflichtversicherung samt Deckungsumfang.
Eigene Verantwortung

Faktischer Geschäftsführer

  • Wer ohne Bestellung die Geschicke der Gesellschaft maßgeblich bestimmt, wird in wesentlichen Punkten wie ein bestelltes Organ behandelt.
  • Betrifft in der Praxis vor allem beherrschende Gesellschafter, Sanierer und Konzernvertreter.
  • Die Insolvenzantragspflicht lässt sich nicht dadurch vermeiden, dass eine Strohperson bestellt wird.
  • Prüfe, ob eure tatsächlichen Entscheidungswege zur formalen Zuständigkeit passen.
Faktische Betrachtung

Ausgeschiedenes Organ

  • Die Amtsniederlegung beendet die Pflichten für die Zukunft, nicht die Verantwortung für die Vergangenheit.
  • Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs von Juli 2024 kann die Haftung gegenüber Neugläubigern über das Ausscheiden hinaus fortwirken.
  • Der Zugriff auf Unterlagen endet mit dem Amt; ein Einsichtsrecht gehört deshalb in den Anstellungsvertrag.
  • Die Verjährungsfristen laufen unabhängig vom Amtsende weiter.
Nachwirkung

Die fünf typischen Fehleinschätzungen

1. „Die Gesellschafter haben es so gewollt“

Eine Weisung der Gesellschafter entlastet im Verhältnis zur Gesellschaft, aber nicht grenzenlos. § 43 Abs. 3 Satz 3 GmbHG stellt klar, dass die Ersatzpflicht bestehen bleibt, soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger erforderlich ist. Eine Weisung, die gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist ohnehin unbeachtlich.

2. „Wir haben die Ressorts aufgeteilt“

Eine Geschäftsverteilung wirkt nur, wenn sie schriftlich, klar und tatsächlich gelebt ist. Selbst dann bleibt die Pflicht, sich über die anderen Ressorts zu informieren und bei erkennbaren Missständen einzugreifen. Eine mündliche Absprache trägt im Streitfall nicht.

3. „Im Zweifel muss die Gesellschaft mir etwas nachweisen“

Das ist nur zur Hälfte richtig. Die Gesellschaft muss Schaden und schadenauslösendes Verhalten vortragen. Ist streitig, ob pflichtgemäß gehandelt wurde, trifft die Beweislast das Organ (§ 93 Abs. 2 Satz 2 AktG; für die GmbH entsprechend anerkannt). Ohne zeitnahe Dokumentation ist dieser Beweis Jahre später kaum zu führen.

4. „Die drei Wochen sind eine Schonfrist“

Die Fristen des § 15a Abs. 1 InsO sind Höchstfristen. Der Antrag ist ohne schuldhaftes Zögern zu stellen. Steht fest, dass die Insolvenzreife nicht mehr zu beseitigen ist, endet die zulässige Wartezeit sofort. Wer die Frist verstreichen lässt, ohne an einer Lösung zu arbeiten, verliert zugleich die Zahlungsprivilegierung des § 15b InsO.

5. „Der Prokurist trägt das mit“

Die weite Vertretungsmacht des Prokuristen wird häufig mit einer entsprechenden Haftung verwechselt. Tatsächlich ist er Angestellter, und seine Haftung ist nach den Grundsätzen der Arbeitnehmerhaftung abgestuft. Die Verantwortung für die Organisation bleibt bei der Geschäftsführung. Umgekehrt entsteht ein Risiko für den Prokuristen erst dort, wo er faktisch die Geschäftsführung übernimmt.

Selbsteinschätzung für die Geschäftsleitung

Sechs Prüffelder entlang der Anspruchsgrundlagen. Die Einordnung ersetzt keine Rechtsberatung, sondern zeigt, wo die Nachweislage dünn ist.

Ist die Geschäftsverteilung zwischen mehreren Geschäftsführern schriftlich geregelt?

§ 43 Abs. 2 GmbHG

ErfülltPrüfe einmal jährlich, ob die geschriebene Verteilung noch der gelebten entspricht. Eine Verteilung, die nicht praktiziert wird, entlastet nicht.
TeilweiseHäufig fehlen Regelungen für Vertretung, Eskalation und für Themen, die keinem Ressort eindeutig zugeordnet sind. Genau dort entsteht die Zurechnung.
OffenOhne schriftliche Verteilung trifft jede Pflicht jedes Mitglied. Das ist der einfachste und zugleich folgenreichste Punkt dieser Liste.

Werden wesentliche Entscheidungen samt Informationsgrundlage dokumentiert?

§ 93 Abs. 1 Satz 2 AktG

ErfülltAchte darauf, dass nicht nur das Ergebnis, sondern auch die geprüften Alternativen und die Quelle der Information festgehalten sind.
TeilweiseProtokolle halten oft den Beschluss fest, nicht die Grundlage. Für die Business Judgement Rule zählt gerade die Grundlage.
OffenBei streitiger Sorgfalt trägt das Organ die Beweislast. Ohne Dokumentation ist dieser Beweis nach Jahren praktisch nicht zu führen.

Gibt es eine laufende Überwachung bestandsgefährdender Entwicklungen?

§ 1 StaRUG

ErfülltHalte fest, in welchem Takt geprüft wird und wer die Ergebnisse erhält. Der Takt ist der Nachweis der Fortlaufendkeit.
TeilweiseEine reine Ergebnisrechnung reicht nicht. Gebraucht wird eine Liquiditätssicht mit Vorschau und eine Aussage zur Fortbestehensprognose.
Offen§ 1 StaRUG macht die Krisenfrüherkennung zur Pflicht der Geschäftsleitung. Ohne sie beginnt die Antragsfrist zu laufen, bevor sie jemand bemerkt.

Ist geregelt, wer Zahlungen freigibt, wenn Insolvenzreife im Raum steht?

§ 15a und § 15b InsO

ErfülltDokumentiere je Zahlung die Begründung. Die Privilegierung des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs muss im Einzelfall belegbar sein.
TeilweiseMeist fehlt die Zuständigkeit für den Moment, in dem der Verdacht entsteht, aber noch keine Gewissheit besteht. Genau dieser Zeitraum ist haftungskritisch.
Offen§ 15b InsO ist die schärfste zivilrechtliche Haftungsnorm in diesem Feld. Eine vorbereitete Freigaberegel kostet wenig und wirkt sofort.

Sind Steuern und Arbeitnehmerbeiträge im Zahlungslauf vorrangig gesichert?

§ 69 AO, § 266a StGB

ErfülltBehalte die Regelung auch in Engpässen bei und halte die Entscheidung fest. Gerade hier greift die persönliche Haftung unmittelbar.
TeilweisePrüfe, ob die Regelung auch bei Vertretung und im Urlaub trägt. Die Haftung nach § 69 AO knüpft an die Person, nicht an die Anwesenheit.
OffenVorenthaltene Arbeitnehmerbeiträge sind strafbewehrt und begründen zugleich eine deliktische Haftung. Das ist der direkteste Weg ins Privatvermögen.

Sind alle Prokuren aktuell, im Umfang klar und im Register zutreffend?

§§ 48, 49, 52, 53 HGB

ErfülltNimm die Prüfung in den Jahresturnus auf, insbesondere nach Austritten und Umstrukturierungen.
TeilweiseHäufig fehlt die schriftliche Innenvollmacht. Sie beschränkt die Vertretungsmacht nach außen nicht, ist aber die Grundlage jeder internen Verantwortung.
OffenEine nicht widerrufene und weiter eingetragene Prokura bindet die Gesellschaft gegenüber gutgläubigen Dritten. Das ist ein vermeidbares Risiko.

Die Farben stehen jeweils zusammen mit einem Textlabel. Die Einordnung wird nicht gespeichert und nicht übertragen. Sie ersetzt keine rechtliche Prüfung des Einzelfalls.

No-Regret-Maßnahmen

Sechs Schritte, die unabhängig von Rechtsform, Größe und aktueller Lage sinnvoll bleiben.

Geschäftsverteilung schriftlich fassen

Ressorts, Vertretung, Eskalation und die Zuständigkeit für nicht zugeordnete Themen. Ein Dokument, das im Streitfall zeigt, wer wofür einzustehen hatte.

Entscheidungen mit Grundlage protokollieren

Nicht der Beschluss trägt die Business Judgement Rule, sondern die Information, auf der er beruhte. Ein Absatz zur Informationslage genügt meist.

Liquiditätssicht mit festem Takt

Eine rollierende Vorschau mit klarer Zuständigkeit und Berichtsweg. Sie erfüllt § 1 StaRUG und liefert zugleich den Nachweis der Überwachung.

Zahlungsfreigabe für die Krise vorbereiten

Wer entscheidet ab welchem Signal über welche Zahlungen, und wie wird die Begründung festgehalten. Diese Regel schreibt man vor der Krise, nicht in ihr.

Prokuren jährlich abgleichen

Registerstand, Innenvollmacht und tatsächliche Rolle in einer Übersicht. Der Abgleich deckt sowohl vergessene Prokuren als auch faktische Geschäftsführung auf.

Einsichtsrecht in den Anstellungsvertrag

Ein Recht auf Einsicht in die relevanten Unterlagen für die Dauer der Verjährungsfristen, unter Wahrung der Geheimhaltungs- und Datenschutzpflichten der Gesellschaft.

Versicherungslösungen und Systeme einzelner Anbieter werden hier nicht bewertet. Die Einordnung erfolgt anbieterunabhängig.

Fazit: Haftungsansprüche gegen Geschäftsführer scheitern oder gelingen am Nachweis

Wer wissen will, welche Haftungsansprüche gegen Geschäftsführer und Prokuristen im Raum stehen, sollte zuerst die Anspruchsgrundlage bestimmen und erst danach über den Sachverhalt sprechen. Die Normen sind seit Jahrzehnten stabil; verschoben hat sich, wie präzise sich Pflichtverletzungen heute belegen lassen.

Drei Kernbotschaften bleiben:

  • Die Beweislast liegt beim Organ. Ist die Sorgfalt streitig, muss das Organ sie belegen. Dokumentation ist damit kein Verwaltungsaufwand, sondern Verteidigungsmaterial.
  • Insolvenzreife ist der Bruchpunkt. § 15a und § 15b InsO verwandeln normale Geschäftsvorgänge in ersatzpflichtige Zahlungen. Die Fristen sind Höchstfristen.
  • Prokura ist Vollmacht, nicht Organstellung. Der Prokurist haftet nach Arbeitnehmergrundsätzen, solange er nicht faktisch die Geschäftsführung ausübt.

Der nächste sinnvolle Schritt ist keine Versicherungsentscheidung, sondern eine nüchterne Frage an die eigene Organisation: Könntest du für die drei wichtigsten Entscheidungen der letzten zwölf Monate die Informationsgrundlage von damals vorlegen?

Häufige Fragen

Welche Haftungsansprüche können gegen Geschäftsführer geltend gemacht werden?+

In Betracht kommen vier Wege: die Innenhaftung gegenüber der Gesellschaft nach § 43 Abs. 2 GmbHG oder § 93 Abs. 2 AktG, die Sonderhaftung bei Verstößen gegen die Kapitalerhaltung nach § 43 Abs. 3 GmbHG, die Erstattung von Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife nach § 15b InsO sowie die Außenhaftung gegenüber Dritten, insbesondere über § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 15a InsO. Hinzu kommt die Haftung für Steuern nach § 69 AO und für vorenthaltene Arbeitnehmerbeiträge.

Wer muss im Haftungsprozess was beweisen?+

Die Gesellschaft trägt vor, welcher Schaden aus welchem Verhalten entstanden ist. Ist danach streitig, ob das Organ die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewandt hat, trifft die Beweislast das Organ. Für die Aktiengesellschaft steht das ausdrücklich in § 93 Abs. 2 Satz 2 AktG, für die GmbH ist eine entsprechende Verteilung anerkannt.

Haftet ein Prokurist wie ein Geschäftsführer?+

Nein. Die Prokura begründet nach § 49 HGB eine weite Vertretungsmacht, aber keine Organstellung. Der Prokurist haftet aus seinem Anstellungsverhältnis, und dabei greifen die Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung mit ihrer Abstufung nach dem Grad des Verschuldens. Anders liegt es, wenn er die Geschicke der Gesellschaft tatsächlich wie ein Geschäftsführer bestimmt.

Wann verjähren Ansprüche gegen Geschäftsführer und Vorstände?+

Ansprüche gegen GmbH-Geschäftsführer verjähren nach § 43 Abs. 4 GmbHG in fünf Jahren. Für Vorstandsmitglieder gilt § 93 Abs. 6 AktG: fünf Jahre, bei Gesellschaften, die zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung börsennotiert sind, zehn Jahre. Ansprüche aus anderen Grundlagen, etwa steuerrechtliche, folgen eigenen Fristen.

Haftet ein Geschäftsführer auch nach seinem Ausscheiden?+

Ja, für Pflichtverletzungen aus seiner Amtszeit. Der Bundesgerichtshof hat im Juli 2024 entschieden (II ZR 206/22), dass ein ausgeschiedener Geschäftsführer nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 15a InsO auch für Schäden von Neugläubigern haften kann, die erst nach seinem Ausscheiden Vertragspartner der Gesellschaft geworden sind, wenn die durch die unterlassene Antragstellung geschaffene Gefahrenlage fortbestand.

Kann die Gesellschaft auf Ansprüche gegen ihr Organ verzichten?+

Nur eingeschränkt. In der Aktiengesellschaft ist ein Verzicht oder Vergleich nach § 93 Abs. 4 AktG erst drei Jahre nach Entstehung des Anspruchs und nur mit Zustimmung der Hauptversammlung möglich; eine Minderheit von zehn Prozent des Grundkapitals kann widersprechen. In der GmbH bleibt die Ersatzpflicht nach § 43 Abs. 3 GmbHG bestehen, soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger erforderlich ist. Für Pflichten nach § 38 BSIG ist ein Verzicht ausgeschlossen.

Quellen

Gesetzestexte zuerst, danach Kammern und Stellungnahmen der Rechtsberufe.

Die Entscheidung II ZR 206/22 wird in den Fundstellen mit dem 23. und dem 24. Juli 2024 datiert. Der Beitrag nennt deshalb nur den Monat. Zur Reichweite der faktischen Geschäftsführung ist bewusst kein Aktenzeichen angegeben, weil sich die Fundstelle im Rahmen dieser Recherche nicht zweifelsfrei bestätigen ließ.

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