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Videoidentifizierung nach AMLR: Vorrang für die eID ab 2027
Rechtsstand: September 2026 · Lesezeit: rund 12 Minuten · Zielgruppe: Geschäftsführung, Vorstand, Compliance, IT und Onboarding
Die Videoidentifizierung nach AMLR bleibt möglich, verliert aber ihren Rang. Was heute in Deutschland der Regelweg der Fernidentifizierung ist, wird nach dem Entwurf der technischen Standards zum Ausweichweg mit Begründungspflicht.
Management Summary
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat das Videoidentifizierungsverfahren bereits mit Auslegungsentscheidung vom 9. Mai 2022 als Brückentechnologie eingeordnet, die weiter fortgeführt wird. Vier Jahre später zeichnet sich ab, wohin die Brücke führt.
Der Entwurf der technischen Regulierungsstandards zu den Sorgfaltspflichten, der von Februar bis Mai 2026 zur Konsultation stand, kehrt die deutsche Rangfolge um. Nach dessen Artikel 7 ist für die Überprüfung ohne persönliche Anwesenheit ein elektronisches Identifizierungsmittel mit dem Sicherheitsniveau substantiell oder hoch oder ein qualifizierter Vertrauensdienst zu verwenden. Erst wenn eine solche Lösung nicht verfügbar ist oder vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, darf auf eine Fernlösung mit Ausweisdokument ausgewichen werden.
Zwei Punkte machen das zu mehr als einer Reihenfolgefrage. Erstens muss der Verpflichtete der Aufsicht gegenüber begründen können, warum die Überprüfung nicht über den vorrangigen Weg möglich war. Zweitens sind für die Ausweichlösung fünf Mindestsicherungen vorgeschrieben, die über das hinausgehen, was viele Prozesse heute dokumentieren.
Für Institute mit Online-Onboarding ist das ein Projekt mit Vorlauf: eID-Anbindung, Prozessumbau, Anpassung der Arbeitsanweisung, Nachweisführung. Der Entwurf ist noch kein geltendes Recht, und sein Anwendungsdatum ist offen. Die Richtung steht allerdings fest, und sie steht seit 2022 im Raum.
Inhalt dieses Beitrags
- 1. Die Lage heute: § 13 GwG und das Rundschreiben 3/2017
- 2. Die neue Rangfolge nach Artikel 7 des Entwurfs
- 3. Fünf Mindestsicherungen und die Begründungspflicht
- 4. Heute und künftig im Vergleich
- 5. Typische Schwachstellen mit Normbezug
- 6. Quick-Check zur Selbsteinschätzung
- 7. No-Regret-Maßnahmen
- 8. Fazit und Kernbotschaften
- 9. Häufige Fragen
- 10. Quellen
Die Lage heute: § 13 GwG und das Rundschreiben 3/2017
Verpflichtete haben nach § 11 Absatz 1 GwG den Vertragspartner, gegebenenfalls die für ihn auftretende Person und die wirtschaftlich Berechtigten zu identifizieren, bevor die Geschäftsbeziehung begründet oder die Transaktion durchgeführt wird. Welche Angaben zu erheben sind, regelt § 12 GwG. Wie die Identität zu überprüfen ist, steht in § 13 Absatz 1 GwG, und dort stehen zwei Wege nebeneinander: die Prüfung des vor Ort vorgelegten Dokuments oder ein sonstiges geeignetes Verfahren mit vergleichbarem Sicherheitsniveau.
Die Videoidentifizierung fällt unter den zweiten Weg. Ihre Anforderungen hat die Aufsicht mit dem Rundschreiben 3/2017 (GW) festgelegt. Eine Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 2 GwG, die das Verfahren auf eine gesetzliche Grundlage stellen würde, ist bis heute nicht ergangen; ein Entwurf liegt seit Längerem vor.
Der Begriff, der alles vorwegnimmt
Entscheidend für die Einordnung ist die Auslegungsentscheidung der Aufsicht vom 9. Mai 2022. Sie hält als Ergebnis einer Evaluierung fest, an der das Bundesministerium der Finanzen, das Bundesministerium des Innern, die Aufsicht selbst und das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik beteiligt waren, dass das Videoidentifizierungsverfahren als Brückentechnologie weiter fortgeführt wird.
Das Wort ist mit Bedacht gewählt. Eine Brücke wird gebaut, um überquert zu werden, nicht um dauerhaft bewohnt zu werden. Die Entscheidung kündigt zugleich an, dass das Verfahren weiter daraufhin überprüft wird, ob die Anforderungen im Lichte des technischen Fortschritts noch ausreichen, und dass der Einsatz künstlicher Intelligenz geprüft wird, wobei Transparenz, Nachvollziehbarkeit und Erklärbarkeit ausdrücklich als Kriterien genannt sind.
Wer die Aussage von 2022 kennt, wird von der Rangfolge des Entwurfs nicht überrascht. Wer sie nicht kennt, hält den Vorrang der elektronischen Identifizierung für eine europäische Neuerung. Er ist die Fortsetzung einer Linie, die in Deutschland seit vier Jahren angelegt ist.
Die neue Rangfolge nach Artikel 7 des Entwurfs
Grundnorm ist Artikel 22 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2024/1624. Artikel 7 des Entwurfs der technischen Regulierungsstandards konkretisiert, wie die Überprüfung ohne persönliche Anwesenheit zu erfolgen hat, und stellt dafür zwei Stufen auf.
Elektronische Identifizierungsmittel oder qualifizierte Vertrauensdienste
Zu verwenden sind elektronische Identifizierungsmittel, die die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 mit dem Sicherheitsniveau substantiell oder hoch erfüllen, oder einschlägige qualifizierte Vertrauensdienste im Sinne derselben Verordnung. Das ist kein Vorschlag, sondern die vorgesehene Regel.
Bemerkenswert ist die Gegenrichtung: Nach Artikel 6 Absatz 6 des Entwurfs dürfen elektronische Identifizierungsmittel auch bei persönlicher Anwesenheit zur Überprüfung eingesetzt werden, soweit sie der betroffenen Person zur Verfügung stehen. Die eID wird damit nicht auf die Fernidentifizierung beschränkt.
Fernlösung mit Ausweisdokument
Nur wenn die Lösung der ersten Stufe nicht verfügbar ist oder vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, darf das Ausweisdokument über eine Fernlösung erhoben werden. Diese Lösung muss verlässliche und unabhängige Informationsquellen nutzen und die fünf Sicherungen des Artikels 7 Absatz 3 einhalten.
Hier ist die Videoidentifizierung einzuordnen. Sie bleibt zulässig, aber sie wird zum Fall, den man begründen muss, statt zum Fall, den man wählt.
Was die Umkehrung praktisch bedeutet
Heute entscheidet das Institut, welches der beiden Verfahren des § 13 Absatz 1 GwG es einsetzt. Beide stehen gleichrangig nebeneinander, und die Videoidentifizierung ist in Deutschland der Marktstandard geworden. Nach dem Entwurf entscheidet nicht mehr das Institut über den Rang, sondern die Verfügbarkeit: Steht ein eIDAS-konformes Mittel zur Verfügung, ist es zu verwenden.
Der Entwurf ist am 9. Februar 2026 zur Konsultation gestellt worden, die Frist endete am 8. Mai 2026. Er ist kein geltendes Recht, und sein Anwendungsdatum ist im Entwurfstext offengelassen. Für die Planung ist er dennoch die belastbarste Grundlage, weil er die Linie der Verordnung konkretisiert und weil die nationale Aufsicht dieselbe Richtung seit 2022 vorgezeichnet hat.
Fünf Mindestsicherungen und die Begründungspflicht
Wer den Ausweichweg geht, hat nach Artikel 7 Absatz 3 des Entwurfs fünf Sicherungen einzuhalten. Sie betreffen Qualität und Genauigkeit der geprüften Daten und Dokumente.
Personenabgleich
Kontrollen, die sicherstellen, dass die Person, die das Ausweisdokument vorlegt, die Person auf dem Lichtbild des Dokuments ist.
Integrität der Übertragung
Integrität und Vertraulichkeit der Kommunikation über die eingesetzte Lösung müssen gewährleistet sein.
Ausreichende Qualität
Bilder, Video, Ton und Daten sind in lesbarem Format und in einer Qualität aufzunehmen, die die Person zweifelsfrei erkennbar macht.
Abbruch bei Störung
Der Vorgang wird nicht fortgesetzt, wenn technische Mängel oder unerwartete Verbindungsabbrüche auftreten oder Zweifel an der Identität bestehen.
Aufbewahrung mit Zeitstempel
Die geprüften Angaben und Dokumente müssen gültig und aktuell sein. Kopien sind aufzubewahren, mit Zeitstempel zu versehen und sicher zu speichern, in lesbarem Format und so, dass eine nachträgliche Überprüfung möglich bleibt.
Doppelte Nachweispflicht
Gegenüber der zuständigen Behörde ist nachzuweisen, dass die Fernlösung die Anforderungen erfüllt. Und es ist zu begründen, warum die Überprüfung nicht über den vorrangigen Weg erfolgen konnte.
Die zweite Nachweispflicht ist die eigentliche Neuerung
Dass ein Verfahren aufsichtsfest sein muss, ist nicht neu; das Rundschreiben 3/2017 verlangt Vergleichbares. Neu ist die Begründung des Ausweichens. Sie setzt voraus, dass im Prozess überhaupt geprüft wurde, ob ein eIDAS-konformes Mittel zur Verfügung stand. Wer heute direkt in die Videoidentifizierung führt, hat diesen Prüfschritt nicht und kann die Begründung nicht liefern.
Hinzu kommt Artikel 32 des Entwurfs mit dem Anhang I: Er legt fest, welche Attribute elektronische Identifizierungsmittel und qualifizierte Vertrauensdienste tragen müssen, damit die erforderlichen Angaben abgedeckt sind. Fehlen einzelne Attribute, sind sie nach Artikel 32 Absatz 3 auf anderem Weg zu beschaffen und zu überprüfen. Die eID ersetzt den Prozess also nicht vollständig, sie verschiebt nur seinen Schwerpunkt.
Heute und künftig im Vergleich
| Frage | Heute, § 13 GwG | Nach Artikel 7 des Entwurfs |
|---|---|---|
| Rangfolge | Vor-Ort-Prüfung und sonstiges geeignetes Verfahren stehen gleichrangig nebeneinander. | Elektronisches Identifizierungsmittel oder qualifizierter Vertrauensdienst zuerst, Fernlösung mit Dokument nur ersatzweise. |
| Wer entscheidet | Der Verpflichtete wählt das Verfahren. | Die Verfügbarkeit entscheidet. Steht ein konformes Mittel zur Verfügung, ist es zu verwenden. |
| Rechtsgrundlage des Verfahrens | Rundschreiben der Aufsicht. Eine Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 2 GwG ist nicht ergangen. | Unmittelbar geltendes Unionsrecht, ergänzt durch einen delegierten Rechtsakt. |
| Sicherheitsniveau | Vergleichbar mit der Vor-Ort-Prüfung, konkretisiert durch das Rundschreiben. | Für die erste Stufe ausdrücklich substantiell oder hoch im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 910/2014. |
| Begründung des Verfahrens | Nicht vorgesehen. Die Wahl des Verfahrens ist nicht rechtfertigungsbedürftig. | Erforderlich. Der Verpflichtete muss darlegen, warum der vorrangige Weg nicht möglich war. |
| Einordnung durch die Aufsicht | Brückentechnologie, fortgeführt, laufend überprüft. | Ausweichweg mit definierten Mindestsicherungen. |
Der Entwurf befindet sich im Verfahren. Die Gegenüberstellung gibt den Stand vom September 2026 wieder und ersetzt keine Prüfung der finalen Fassung.
Typische Schwachstellen mit Normbezug
Kein Prüfschritt vor dem Ausweichen
Der Onboarding-Prozess führt direkt in die Videoidentifizierung. Ob ein eIDAS-konformes Mittel zur Verfügung stand, wird nicht erhoben. Damit fehlt die Grundlage für die Begründung, die der Entwurf verlangt.
eID nur als Nebenweg angeboten
Die elektronische Identifizierung existiert im Angebot, ist aber schlechter platziert oder umständlicher als die Videoidentifizierung. Wenn die Verfügbarkeit über den Rang entscheidet, wird die Platzierung zur Compliance-Frage.
Aufzeichnung ohne Zeitstempel
Die Sitzung wird aufgezeichnet, aber nicht zeitgestempelt oder nicht in einem Format abgelegt, das eine nachträgliche Überprüfung erlaubt. Der Entwurf verlangt beides ausdrücklich.
Fehlende Attribute nicht nachgeholt
Das eingesetzte Identifizierungsmittel deckt nicht alle erforderlichen Angaben ab, etwa Staatsangehörigkeiten oder Geburtsort. Die fehlenden Attribute sind auf anderem Weg zu beschaffen und zu überprüfen.
Dokumentanforderungen nicht kumulativ geprüft
Der Entwurf verlangt für ein gleichwertiges Ausweisdokument fünf Merkmale zugleich: behördliche Ausstellung, Namen und Geburtsdatum, Ablaufdatum und Dokumentennummer, Lichtbild und Unterschrift, Sicherheitsmerkmale. Die Unterschrift wird häufig übersehen.
Planung auf die Rechtsverordnung gestützt
Der Entwurf einer Verordnung nach § 13 Absatz 2 GwG liegt seit Längerem vor. Wer darauf wartet, plant auf eine nationale Grundlage, die von unmittelbar geltendem Unionsrecht überlagert werden kann.
Quick-Check: Wie weit ist euer Onboarding?
Vier Fragen, die eine Geschäftsleitung ohne Rückfrage in die IT beantworten können sollte. Die Einschätzung bleibt im Browser und wird nicht übertragen.
1. Bietet ihr die elektronische Identifizierung heute schon an?
2. Erfasst der Prozess, ob ein konformes Mittel zur Verfügung stand?
3. Erfüllt die Aufzeichnung die fünf Mindestsicherungen?
4. Ist geklärt, wer die Umstellung verantwortet?
Farbe ist hier kein alleiniger Informationsträger; jeder Zustand ist zusätzlich benannt.
No-Regret-Maßnahmen
Vier Schritte, die unabhängig von der finalen Fassung des Rechtsakts sinnvoll sind.
1. Bestandsaufnahme der Identifizierungswege
Eine Übersicht, welche Verfahren je Produkt und Kanal im Einsatz sind, mit Mengengerüst. Ohne diese Zahl lässt sich der Umstellungsaufwand nicht schätzen und kein Budget begründen.
2. Den Grund je Vorgang mitschreiben
Auch ohne eID-Anbindung lässt sich heute schon erfassen, warum ein Kunde nicht elektronisch identifiziert wurde. Das ist eine kleine Prozessänderung mit großer Wirkung für die spätere Nachweisführung.
3. Attributabdeckung prüfen
Abgleichen, welche der nach § 12 GwG und künftig nach der Verordnung erforderlichen Angaben ein elektronisches Mittel tatsächlich liefert. Für die Lücken den Beschaffungsweg festlegen, bevor sie im Betrieb auffallen.
4. Vertrag mit dem Dienstleister öffnen
Die fünf Mindestsicherungen betreffen überwiegend den Anbieter, nicht das Institut. Prüfe, ob der bestehende Vertrag Anpassungen an geänderte aufsichtsrechtliche Anforderungen vorsieht und in welcher Frist.
Was die Leitung entscheiden muss, nicht delegieren kann
- Ob die eID-Anbindung vor oder nach dem Erlass des Rechtsakts beauftragt wird, und mit welchem Budget.
- Ob die elektronische Identifizierung im Onboarding gleichrangig platziert wird oder als Standardweg.
- Wer die Umstellung verantwortet, wenn sie zwischen Compliance, IT und Vertrieb liegt.
- Ob der Umstellungsstand Bestandteil der Berichterstattung an das Aufsichtsgremium wird.
Fazit: Videoidentifizierung nach AMLR bleibt, verliert aber den Rang
Die Videoidentifizierung nach AMLR wird nicht verboten. Sie wird von der ersten Wahl zur zweiten, und das ändert weniger an der Technik als an Prozess und Nachweisführung.
- Elektronisches Identifizierungsmittel mit dem Niveau substantiell oder hoch oder qualifizierter Vertrauensdienst sind der vorgesehene Regelweg.
- Die Fernlösung mit Ausweisdokument bleibt zulässig, wenn der Regelweg nicht verfügbar ist oder nicht erwartet werden kann.
- Das Ausweichen ist gegenüber der Aufsicht zu begründen. Dafür braucht es einen Prüfschritt, den viele Prozesse heute nicht haben.
- Fünf Mindestsicherungen gelten für die Fernlösung, darunter Zeitstempel und nachträgliche Überprüfbarkeit.
- Die nationale Aufsicht hat das Verfahren bereits 2022 als Brückentechnologie eingeordnet. Die Richtung ist nicht neu.
Für die Leitungsebene ist das kein Compliance-Detail, sondern eine Investitionsentscheidung mit Vorlauf. Die Bestandsaufnahme dafür ist heute machbar und verliert ihren Wert nicht, unabhängig davon, wie die finale Fassung ausfällt.
Häufige Fragen
Wird die Videoidentifizierung ab 2027 verboten?+–
Nein. Nach Artikel 7 des Entwurfs der technischen Regulierungsstandards bleibt die Fernlösung mit Ausweisdokument zulässig, wenn ein elektronisches Identifizierungsmittel nicht verfügbar ist oder vernünftigerweise nicht erwartet werden kann. Sie verliert aber ihren Rang als gleichwertige Alternative und wird begründungsbedürftig.
Welches Sicherheitsniveau muss die eID erfüllen?+–
Der Entwurf verlangt elektronische Identifizierungsmittel, die die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 mit dem Sicherheitsniveau substantiell oder hoch erfüllen, oder einschlägige qualifizierte Vertrauensdienste. Ein niedriges Sicherheitsniveau genügt danach nicht.
Was genau muss gegenüber der Aufsicht begründet werden?+–
Zweierlei. Erstens, dass die eingesetzte Fernlösung die Anforderungen des Artikels 7 erfüllt. Zweitens, warum der Kunde nicht über den vorrangigen Weg überprüft werden konnte. Der zweite Punkt setzt voraus, dass die Verfügbarkeit im Prozess überhaupt geprüft und das Ergebnis festgehalten wurde.
Gilt das Rundschreiben 3/2017 dann noch?+–
Bis zum Anwendungsbeginn der Verordnung bleibt es die maßgebliche Konkretisierung für Verpflichtete unter Aufsicht der BaFin. Danach gilt unmittelbar anwendbares Unionsrecht, das durch einen delegierten Rechtsakt ergänzt wird. Nationale Verwaltungspraxis kann diesen Rahmen dann nicht mehr erweitern.
Reicht die eID allein für die vollständige Identifizierung?+–
Nicht zwingend. Artikel 32 des Entwurfs und dessen Anhang I legen fest, welche Attribute ein elektronisches Identifizierungsmittel tragen muss. Deckt es nicht alle erforderlichen Angaben ab, sind die fehlenden Attribute nach Artikel 32 Absatz 3 auf anderem Weg zu beschaffen und zu überprüfen.
Wann tritt der technische Standard in Kraft?+–
Das ist offen. Der Entwurf wurde am 9. Februar 2026 zur Konsultation gestellt, die Frist endete am 8. Mai 2026. Verbindlich wird er erst mit Erlass durch die Europäische Kommission, und der Entwurfstext lässt das Anwendungsdatum ausdrücklich offen. Der 10. Juli 2027 gilt für die Verordnung selbst.
Quellen
Primärquellen zuerst, danach die nationale Aufsicht. Jede Angabe in diesem Beitrag ist gegen diese Quellen geprüft.
- Verordnung (EU) 2024/1624 (Geldwäscheverordnung), EUR-LexSteht für Artikel 22 Absatz 6 als Grundnorm der Überprüfung ohne persönliche Anwesenheit und für den Anwendungsbeginn am 10. Juli 2027.
- Konsultation zum Entwurf der technischen Regulierungsstandards zu den Sorgfaltspflichten, AMLASteht für die Artikel 6, 7 und 32 sowie Anhang I des Entwurfs. Veröffentlicht am 9. Februar 2026, Frist 8. Mai 2026, kein geltendes Recht.
- Ergebnis der Evaluierung des Videoidentifizierungsverfahrens, BaFin, 9. Mai 2022Steht für die Einordnung als Brückentechnologie, für die beteiligten Behörden und für die offene Frage einer Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 2 GwG.
- Geldwäschegesetz, konsolidierte Fassung beim Bundesministerium der JustizPDFSteht für den Wortlaut der §§ 11, 12 und 13 GwG in der geltenden Fassung, einschließlich der Verordnungsermächtigung in § 13 Absatz 2.
- Meldung der BaFin zu den Konsultationen der AMLA, Februar 2026Steht für die Einordnung, dass die technischen Standards in Deutschland künftig unmittelbar anzuwenden sind.
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