Skip to main content

5 Feststellungen der BaFin zu MiFID II

5 Feststellungen der BaFin zu MiFID II – Die BaFin hat nun ihre Ergebnisse zur zweiten Untersuchung abgeschlossen. Die weitere BaFin-Untersuchung zur zweiten europäischen Finanzmarktrichtline zeigt Schwächen und Fortschritte. Während fast 90 Prozent der Geeignetheitserklärungen nach wie vor unvollständig sind, ist die Telefonaufzeichnung von Wertpapiergeschäften weitgehend geglückt. Dies sind die Ergebnisse einer zweiten im Januar 2019 durchgeführten Marktuntersuchung der BaFin zur Umsetzung der MiFID II.

Im folgenden S+P Informationsblog erhalten Sie einen Überblick zu den wichtigsten 5 Feststellungen der BaFin zu MiFIDII:

  1. Telefonaufzeichnungen
  2. Kostentransparenz
  3. Unterschiedliche Kostenausweise
  4. Individuelle Information
  5. Geeignetheitserklärung

Das Ergebnis der Untersuchung fällt laut BaFin somit gemischt aus. Kann die Umsetzung der Taping-Anforderungen nahezu vollständig als geglückt bezeichnet werden, besteht bei den Geeignetheitserklärungen und den Ex-ante-Kosteninformationen weiterhin Verbesserungsbedarf.

Besuchen Sie auch unsere aktuelle Informationen zu Auslagerung WpHG-Compliance Officer.

5 Feststellungen der BaFin zu MiFID II

 

5 Feststellungen der BaFin zu MiFID II

Mit BaFin Journal 05-2019 wurden die wichtigsten 5 Feststellungen der BaFin zu MiFID II veröffentlicht. Danach setzen Banken und Sparkassen die unter der zweiten europäischen Finanzmarktrichtlinie (Markets in Financial Instruments Directive II – MiFID II) vorgeschriebene Aufzeichnung von Telefongesprächen gut um.

Die Institute informieren laut BaFin ihre Kunden heute überwiegend detailliert und individuell vorab über die anfallenden Kosten ihrer Anlageentscheidung. Dagegen haben die meisten Banken und Sparkassen nach wie vor Mühe, ihren Kunden die Gründe für eine Anlageempfehlung zu erklären.

 

Marktuntersuchung 2019 zur Umsetzung der MiFID II – 5 Feststellungen der BaFin zu MiFID II

Um zu prüfen, ob die Institute ihre Prozesse zur Umsetzung der zweiten europäischen Finanzmarktrichtlinie (Markets in Financial Instruments Directive II – MiFID II) verbessert haben, hat die BaFin ihre Marktuntersuchung 2019 ebenso aufgebaut wie die erste Marktuntersuchung 2018 (siehe BaFinJournal Mai 2018).

Im Mittelpunkt der BaFin-Untersuchung stehen die zentralen Verhaltenspflichten:

  • Telefonaufzeichnung (Taping),
  • Geeignetheitserklärung und
  • Ex-ante-Kosteninformation.

Die BaFin hat den gleichen Adressatenkreis von 40 Kreditinstituten – jeweils zehn Sparkassen und Genossenschaftsbanken sowie insgesamt 20 Privat- und Auslandsbanken – gebeten, Aufzeichnungen aus dem Januar 2019 zu zehn Geschäftsvorfällen zu übermitteln, bei denen die oben genannten Verhaltenspflichten zu beachten waren.

Die Geschäftsvorfälle haben sich auf Beratungsgeschäfte und auf beratungsfreie Geschäfte bezogen, die persönlich, telefonisch und elektronisch erteilte Wertpapieraufträge umfassen und verschiedene Finanzinstrumente wie Aktien, Anleihen, Investmentfonds und Zertifikate abdecken.

 

Telefonaufzeichnungen – 5 Feststellungen der BaFin zu MiFID II

Die Vorgaben zur Aufzeichnung von Telefongesprächen (Taping) hatten die Institute bereits 2018 technisch und prozessual gut umgesetzt. Die damals beanstandeten unzulässigen Aufzeichnungslücken durch Betätigung einer Kombination von Stopp- und Starttasten sind bei der jüngsten Untersuchung laut BaFin nicht mehr zu beobachten. Störungen der Aufzeichnungen wegen technischer oder individueller Fehler sind nach wie vor die Ausnahme.

Die ausgewerteten Audio-Aufzeichnungen zeigen, dass sich die Bankbeschäftigten bei der Gesprächsführung eng an den bankinternen Vorgaben orientieren. Es äußern sich nur wenige Kunden negativ über die Aufzeichnung ihrer Gespräche (1,5 Prozent). Anlegerinnen und Anleger haben sich laut BaFin bei telefonisch beauftragten Wertpapiergeschäften mit der Aufzeichnungspflicht arrangiert.

 

Kostentransparenz – 5 Feststellungen der BaFin zu MiFID II

Die Prognosequalität der Kosten als solche befindet sich auf einem hohen Niveau. So weichen 90 Prozent der Kostenausweise nicht oder um maximal 5 Prozent von den tatsächlichen Kosten der Auftragsausführung (Einstiegskosten) ab.

Positiv fällt laut BaFin auch auf, dass die Institute die Ex-ante-Kosteninformationen bis auf wenige Ausnahmen rechtzeitig und auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt haben (98,5 Prozent). Der Anteil der verspätet offengelegten Kosteninformationen lag 2018 noch bei 6,9 Prozent.

92,7 Prozent der Kostenausweise entsprechen in ihrer Detaillierung bereits den Vorgaben aus Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565, obwohl die dort aufgeführten detaillierten Angaben nur auf Verlangen der Kunden verbindlich aufgeführt werden müssten.

 

Unterschiedliche Kostenausweise – 5 Feststellungen der BaFin zu MiFID II

Gleichfalls positiv ist zu verzeichnen ist lauf BaFin, dass sich die meisten Kosteninformationen auf eine Transaktion zu einem konkreten Finanzinstrument mit Internationaler Wertpapierkennnummer (International Securities Identification Number – ISIN) beziehen und nicht auf überschlägige Schätzungen. Allerdings gibt es nach wie vor noch vereinzelt generische Kostenausweise im Markt, bei denen die Kosten mit Bezug auf ganze Anlageklassen ausgewiesen werden. Der Anteil generischer Kostenausweise ist gegenüber 2018 von 6,7 Prozent auf 4,5 Prozent gesunken.

Dabei bestätigte sich, dass generische bzw. anlageklassenbezogene Kosteninformationen eine höhere Fehlerquote bei der Prognose der Einstiegskosten aufweisen. Die durchschnittliche Prognoseabweichung ist unterdessen von 94,5 Prozent auf 155,5 Prozent gestiegen. Darin kommt im Vergleich zur Vorjahresuntersuchung noch stärker zum Ausdruck, dass die Kosten individueller Wertpapiergeschäfte nur unzureichend generisch anhand von Anlageklassen prognostiziert werden können.

 

Individuelle Information – 5 Feststellungen der BaFin zu MiFID II

Wie die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ESMA ausdrücklich festgestellt hat, muss sich die Ex-ante-Kosteninformation grundsätzlich individualisiert auf die konkrete Transaktion, das spezifische Finanzinstrument und die spezifische Wertpapierdienstleistung beziehen. Hiervon sind nur solche Produkte ausgenommen, für die keine Produktkosten existieren oder im konkreten Fall keine Pflicht zur Angabe der Produktkosten besteht.

Die am Markt derzeit verwendeten Ex-ante-Kosteninformationen sind nach wie vor heterogen ausgestaltet. Dies dürfte insbesondere am Fehlen eines einheitlichen Marktstandards und an der Vielzahl offener Detailfragen liegen. Die BaFin steht deswegen im intensiven Austausch mit der ESMA und den Aufsichtsbehörden anderer EU-Mitgliedstaaten.

 

Geeignetheitserklärung – 5 Feststellungen der BaFin zu MiFID II

Die jüngste Marktuntersuchung legt zudem offen, dass 88,7 Prozent der Geeignetheitserklärungen nach wie vor unvollständig sind, obwohl die BaFin den Marktteilnehmern nach der ersten Untersuchung die Anforderungen an die Geeignetheitserklärung in Publikationen, Vorträgen und im direkten Kontakt erläuterte.

Nach wie vor begründen die Institute in nur 11,3 Prozent der Geeignetheitserklärungen ihre Empfehlungen durch einen vollständigen Abgleich der Kundenvorgaben mit den Produkteigenschaften. Dieser Abgleich soll vor allem die Anlagedauer, Risikobereitschaft, Kenntnisse und Erfahrung des Kunden sowie die Verlusttragfähigkeit erfassen.

In 49,4 Prozent der Fälle findet dagegen nur ein unvollständiger Abgleich einzelner Kriterien statt. Dies mag für die Kunden bereits einen gewissen Mehrwert bedeuten, bleibt jedoch hinter dem gesetzgeberischen Ziel zurück, Anlegern einen vollständigen Überblick über den Inhalt der Empfehlung zu ermöglichen. In 39,3 Prozent der Stichprobe beschränkten sich die Geeignetheitserklärungen auf unspezifische Standardformulierungen.

 

Wesentlicher Kritikpunkt der BaFin – 5 Feststellungen der BaFin zu MiFID II

Ein wesentlicher Kritikpunkt der BaFin ist daher, dass in vielen Fällen kein qualitativer Abgleich zwischen den Kundenangaben und den Eigenschaften des empfohlenen Produkts dokumentiert ist. Stattdessen enthalten viele Geeignetheitserklärungen pauschale formelhafte Bekundungen ohne zusätzlichen Informationsgehalt.

Dass dies keinen Mehrwert für die Kunden darstellt und den Anforderungen daher nicht genügt, hat die ESMA ausdrücklich bestätigt. Die Konkretisierungen der ESMA stellen sicher, dass die Vorgaben der Geeignetheitserklärung in allen Mitgliedsstaaten einheitlich behandelt werden.

Zudem ist die Dokumentation der Kosten-Nutzen-Analyse bei Depotumschichtungen eine weitere verbreitete Schwachstelle. Die Institute müssen nämlich den Kunden demonstrieren können, dass die Vorteile einer Umschichtung die Kosten überwiegen. 40,6 Prozent der Marktteilnehmer haben mittlerweile begonnen, dies umzusetzen – gegenüber 4,5 Prozent Anfang 2018. Bei der Mehrzahl der Institute besteht damit jedoch noch Nachholbedarf.

Die Auswertung der Geeignetheitserklärungen zeigte bei einzelnen Vertriebsunternehmen Defizite im Product-Governance-Prozess, insbesondere in der Zielmarktdefinition und im Zielmarktabgleich. Dies führt zu Anlageempfehlungen, bei denen die BaFin mit Blick auf die Geeignetheit teils erhebliche Bedenken hat. Hieran wird deutlich, wie sich Fehler bei der Aufnahme von Finanzinstrumenten in den eigenen Vertrieb bis in die konkreten Anlageempfehlungen fortsetzen können.

5 Feststellungen der BaFin zu MiFID II

Chaticon