Wie sieht die zukünftige EZB Strategie aus?
Wie sieht die zukünftige EZB Strategie aus? Mit dem Bundesverfassungsgerichts-Urteil vom 05. Mai 2020 werden die Beschlüsse der EZB zum Staatsanleihekaufprogramm als kompetenzwidrig eingestuft. Mit diesem Urteil wurde erstmals ein Ramen für die EZB Strategie vorgegeben. Das Bundesverfassungsgericht hat Leitlinien aufgestellt, welche künftige EZB-Kaufprogramme für Staatsanleihen erfüllen müssen. Die wichtigsten Leitlinien sind:
Leitsatz 6b des Urteils regelt, das währungspolitische Ziele und die wirtschaftspolitischen Auswirkungen benannt, gewichtet und gegeneinander abgewogen werden.
Leitsatz 6c) fordert künftig eine wertende Gesamtbetrachtung. Die Auswirkungen eines Ankaufprogramms sind zu erfassen. Es sind die Auswirkungen für die Staatsverschuldung, Sparguthaben, Altersvorsorge, Immobilienpreise und das Überleben wirtschaftlich nicht überlebensfähiger Unternehmen im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung zu dem angestrebten und erreichbaren währungspolitischen Ziel in Beziehung zu setzen
Wie sieht die zukünftige EZB Strategie aus?
Mit Bundesverfassungserichts-Urteil vom 05. Mai 2020 wurden erstmals Leitlinien aufgestellt, welche EZB-Kaufprogramm für Staatsanleihen erfüllen müssen:
- Leitsatz 6b des Urteils regelt, das währungspolitische Ziele und die wirtschaftspolitischen Auswirkungen benannt, gewichtet und gegeneinander abgewogen werden.
- Leitsatz 6c) fordert künftig eine wertende Gesamtbetrachtung. Die Auswirkungen eines Ankaufprogramms sind zu erfassen. Es sind die Auswirkungen für die Staatsverschuldung, Sparguthaben, Altersvorsorge, Immobilienpreise und das Überleben wirtschaftlich nicht überlebensfähiger Unternehmen im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung zu dem angestrebten und erreichbaren währungspolitischen Ziel in Beziehung zu setzen.
BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 05. Mai 2020
– 2 BvR 859/15 -, Rn. (1-237),
http://www.bverfg.de/e/rs20200505_2bvr085915.html
Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts zum Staatsanleihekaufprogramm: Wie sieht die zukünftige EZB Strategie aus?
Mit heute verkündetem Urteil hat der Zweite Senat mehreren Verfassungsbeschwerden gegen das Staatsanleihekaufprogramm (Public Sector Purchase Programme – PSPP) stattgegeben. Danach haben Bundesregierung und Deutscher Bundestag die Beschwerdeführer in ihrem Recht aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 GG verletzt, indem sie es unterlassen haben, dagegen vorzugehen, dass die Europäische Zentralbank (EZB) in den für die Einführung und Durchführung des PSPP erlassenen Beschlüssen weder geprüft noch dargelegt hat, dass die hierbei getroffenen Maßnahmen verhältnismäßig sind.
Dem steht das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 11. Dezember 2018 nicht entgegen, da es im Hinblick auf die Kontrolle der Verhältnismäßigkeit der zur Durchführung des PSPP erlassenen Beschlüsse schlechterdings nicht mehr nachvollziehbar und damit ebenfalls ultra vires ergangen ist. Einen Verstoß gegen das Verbot der monetären Haushaltsfinanzierung konnte der Senat dagegen nicht feststellen. Aktuelle finanzielle Hilfsmaßnahmen der Europäischen Union oder der EZB im Zusammenhang mit der gegenwärtigen Corona-Krise sind nicht Gegenstand der Entscheidung.
Keine offensichtliche Umgehung des Verbots der Haushaltsfinanzierung
Im Ergebnis ist eine offensichtliche Umgehung des Verbots monetärer Haushaltsfinanzierung vor allem deshalb nicht feststellbar, weil
- das Volumen der Ankäufe im Voraus begrenzt ist,
- die vom Eurosystem getätigten Käufe nur in aggregierter Form bekannt gegeben werden,
- eine Obergrenze von 33 % je Internationaler Wertpapierkennnummer eingehalten wird,
- Ankäufe nach dem Kapitalschlüssel der nationalen Zentralbanken getätigt werden,
- nur Anleihen von Körperschaften erworben werden, die aufgrund eines Mindestratings Zugang zum Anleihemarkt besitzen und
- Ankäufe begrenzt oder eingestellt und erworbene Schuldtitel wieder dem Markt zugeführt werden sollen, wenn eine Fortsetzung der Intervention zur Erreichung des Inflationsziels nicht mehr erforderlich ist.
Leitsatz 6b und 6c des Urteils stecken den künftigen Rahmen für die EZB-Ankaufprogramme ab
Wie sieht die zukünftige EZB Strategie aus? Mit den Leitsätzen 6b und 6c wird vom Bundesverfassungsgericht ein Rahmen für künftige Ankaufprogramme für Staatsanleihen vorgegeben. Hierzu heißt es:
Leitsatz 6b: Die Verhältnismäßigkeit eines Programms zum Ankauf von Staatsanleihen setzt neben seiner Eignung zur Erreichung des angestrebten Ziels und seiner Erforderlichkeit voraus, dass das währungspolitische
Ziel und die wirtschaftspolitischen Auswirkungen benannt, gewichtet und gegeneinander abgewogen werden.
Die unbedingte Verfolgung des währungspolitischen Ziels unter Ausblendung der mit dem Programm verbundenen wirtschaftspolitischen Auswirkungen missachtet offensichtlich den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 EUV.
Leitsatz 6c: Dass das Europäische System der Zentralbanken keine Wirtschafts- und Sozialpolitik betreiben darf, schließt es nicht aus, unter dem Gesichtspunkt des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 EUV die Auswirkungen zu erfassen, die ein Ankaufprogramm für Staatsanleihen etwa für die
- Staatsverschuldung,
- Sparguthaben,
- Altersvorsorge,
- Immobilienpreise,
- das Überleben wirtschaftlich nicht überlebensfähiger Unternehmen hat,
und sie – im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung – zu dem angestrebten und erreichbaren währungspolitischen Ziel in Beziehung zu setzen.