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Tax Compliance

Tax Compliance mit neuer Brisanz

Die Einrichtung und Prüfung von Corporate Governance-Systemen hat in den letzten Jahren sowohl für börsennotierte Unternehmen als auch mittelständische Unternehmen zunehmend an Bedeutung gewonnen.

Der IDW hat hierzu den Prüfungsstandard PS 980 „Prüfung von Compliance-Management-Systemen“ veröffentlicht. Unter Berücksichtigung der in § 107 Abs. 3 AktG genannten Überwachungsgebiete des Aufsichtsrats wurden die folgenden ergänzenden Prüfungsstandards für ein funktionstüchtiges Corporate Governance System veröffentlicht:

  • Risikomanagementsystem (IDW PS 981)
  • Internes Kontrollsystem des internen und externen Berichtswesens (IDW PS 982) sowie
  • Internes Revisionssystem (IDW PS 983)

Tax Compliance mit neuer Brisanz

Besuchen Sie auch unseren Informationsblog mit folgenden Themen:

 

Tax Compliance – Vermeiden von Vorsatz oder Leichtfertigkeit

In der Praxis obliegt der Nachweis von Vorsatz oder Leichtfertigkeit den Strafverfolgungsbehörden. Die Finanzbehörden müssen allerdings beim Auftreten eines Fehlers entscheiden, ob ein steuerstraf- oder bußgeldrechtliches Ermittlungsverfahren zu eröffnen ist. Dabei sind sämtliche Indizien mit einzubeziehen, auch sämtliche Bemühungen des Steuerpflichtigen um die steuerliche Pflichterfüllung. Insofern kann ein freiwillig eingerichtetes System (innerbetriebliches Kontrollsystem) nicht nur ggf. ein Indiz darstellen.

Die Indizwirkung dürfte faktisch steigen, wenn Steuerpflichtige ihre Bemühungen der Finanzverwaltung im Voraus offenlegen oder ein solches System gar von unabhängigen Dritten prüfen lassen.

Steuerhinterziehung durch Unterlassen: Die wichtigsten Tatbestände finden Sie in unserem Informationsblog.

 

Tax Compliance – Auszug aus dem Anwendungserlass zu §153 AO

Hier kommen Sie direkt zum Anwendungserlass zu § 153 AO. Nachfolgend finden Sie die Kernaussagen zur Einrichtung eines Tax-Compliance-Systems.

Ein Fehler, der dem Anzeige- und Berichtigungspflichtigen i.S.d. § 153 AO unterlaufen ist, ist straf- bzw. bußgeldrechtlich nur vorwerfbar, wenn er vorsätzlich bzw. leichtfertig begangen wurde. Es gelten die allgemeinen Regelungen des Straf- bzw. Ordnungswidrigkeitenrechts (§ 369 Abs. 2, § 377 Abs. 2 AO). Es ist zwischen einem bloßen Fehler und einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit (§§ 370, 378 AO) zu differenzieren.

Nicht jede objektive Unrichtigkeit legt den Verdacht einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit nahe. Es bedarf einer sorgfältigen Prüfung durch die zuständige Finanzbehörde, ob der Anfangsverdacht einer vorsätzlichen oder leichtfertigen Steuerverkürzung gegeben ist. Insbesondere kann nicht automatisch vom Vorliegen eines Anfangsverdachts allein aufgrund der Höhe der steuerlichen Auswirkung der Unrichtigkeit der abgegebenen Erklärung oder aufgrund der Anzahl der abgegebenen Berichtigungen ausgegangen werden. (…)

 

Leichtfertigkeit ist eine besondere Form der Fahrlässigkeit und liegt vor, wenn jemand in besonders großem Maße gegen Sorgfaltspflichten verstößt und ihm dieser Verstoß besonders vorzuwerfen ist, weil er den Erfolg leicht hätte vorhersehen oder vermeiden können. Wurde leichtfertig eine unrichtige oder unvollständige Erklärung abgegeben, ist ein nachträgliches Erkennen dieses Fehlers möglich. In diesem Fall kann eine Berichtigung nach § 378 Abs. 3 AO erfolgen. Bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 378 Abs. 3 AO ist keine Geldbuße festzusetzen. Die Verschärfungen der Voraus-setzungen einer wirksamen Selbstanzeige durch das Schwarzgeldbekämpfungsgesetz vom 28.4.2011, BGBl. I S. 676, BStBl I S. 495, und durch das Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 22.12.2014, BGBl. I S. 2415, BStBl 2015 I S. 55, wurden nicht entsprechend auf die leichtfertige Steuerverkürzung nach § 378 AO ausgedehnt. (…)

 

Wurde eine Erklärung von einem Bevollmächtigten (z.B. Steuerberater, Rechtsanwalt oder Wirtschaftsprüfer) vorbereitet oder sogar unterschrieben oder elektronisch übermittelt, bleiben nur der Steuerpflichtige und die Person i.S.d. § 153 Abs. 1 Satz 2 AO zur Anzeige und Berichtigung verpflichtet, d.h. dass z.B. für Steuerberater, Lohnsteuerhilfevereine, Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer hinsichtlich der Angelegenheiten der Mandanten bzw. Mitglieder insoweit keine Anzeige- und Berichtigungspflicht besteht.

 

Praxishinweise des IDW zur Einrichtung eines Tax-Compliance-Systems

Die Unternehmen sind gesetzlich zur rechtzeitigen Abgabe von vollständigen und richtigen Steuererklärungen verpflichtet. Trotz größter Sorgfalt kann es bei der Abgabe von Erklärungen bzw. Anmeldungen zu Fehlern kommen. Das Bundesministerium der Finanzen hat im AEAO zu § 153 zur Frage der Abgrenzung von Berichtigungs- und Selbstanzeige Stellung genommen. Dort heißt es in Tz. 2.6 u.a.: „Hat der Steuerpflichtige ein innerbetriebliches Kontrollsystem eingerichtet, das der Erfüllung der steuerlichen Pflichten dient, kann dies ggf. ein Indiz darstellen, das gegen das Vorliegen eines Vorsatzes oder der Leichtfertigkeit sprechen kann, jedoch befreit dies nicht von einer Prüfung des jeweiligen Einzelfalls.“

Der Begriff „innerbetriebliches Kontrollsystem“ versteht sich unter Berücksichtigung von rechtlichen und betriebswirtschaftlichen Grundsätzen als ein auf die Einhaltung steuerlicher Vorschriften gerichteter Teilbereich eines Compliance Management Systems (CMS).

Das IDW hat zur Ausgestaltung und Prüfung von Compliance Management Systemen den IDW PS 980 entwickelt. Nachfolgend wird dargestellt, wie diese Grundsätze auf Tax Compliance Management Systeme angewendet werden können. Der IDW hat mit Praxishinweis 1/2016 Vorschläge für ein Tax-CMS erarbeitet. Grundelemente für ein Tax-CMS sind demnach

  • die Compliance-Kultur im Unternehmen: innere Einstellung, Haltung zu Tax Compliance
  • die Compliance-Ziele im Rahmen der Steuerstrategie
  • die Compliance-Risiken: Risiken für Verstöße gegen einzuhaltende Regeln
  • das Compliance-Programm: Einzelmaßnahmen und Anweisungen
  • die Compliance-Organisation: Aufgaben, Verantwortlichkeiten und Prozesse
  • die Compliance-Kommunikation innerhalb des Unternehmens und an Dritte
  • die Compliance-Überwachung und Verbesserung

 

Das Tax CMS wird in geeigneter Weise überwacht. Voraussetzung für die Überwachung ist eine geeignete Dokumentation des Tax CMS. Zur Tax Compliance-Überwachung zählen u.a. folgende Aspekte:

  • Festlegung der Zuständigkeiten für die Tax Compliance-Überwachung
  • Entwicklung eines Überwachungsplans
  • Bereitstellung von ausreichend erfahrenen Ressourcen für die Durchführung der
  • Überwachungsmaßnahmen
  • Untersuchungen durch die interne Revision, sofern vorhanden
  • Erstellung von Berichten über die Ergebnisse der Überwachungsmaßnahmen und Auswertung der Berichte durch die zuständige Stelle (z.B. Steuerabteilung).

 

Die Überwachungsmaßnahmen können sich bspw. beziehen auf:

  • Einhaltung der Maßnahmen des Tax Compliance-Programms
  • Überprüfung der Prozessabläufe in angemessenen Abständen
  • Wahrnehmung notwendiger Schulungs- bzw. Fortbildungsmaßnahmen
  • Schnittstellen zu den externen Dienstleistern.

 

Aufbau eines Tax-Compliance-Systems im Unternehmen

Häufig haben Unternehmen Compliance-Maßnahmen getroffen und Richtlinien definiert. Teilweise werden die getroffenen Maßnahmen nicht nachvollziehbar dokumentiert oder sind nicht praktikabel umsetzbar.

Das S+P Team unterstützt Sie bei der effizienten Umsetzung eines Tax-Compliance-System im Tagesgeschäft Ihres Unternehmens. Mit unseren modularen System-Tools schaffen wir für Sie folgende(n) Nutzen/Vorteile:

  • Die vom Mandanten ausgewählten Module werden auf Ihre Unternehmensprozesse individuell angepaßt, so daß –sofern aufsichtsrechtlich vertretbar- tiefgreifende Umstrukturierungen vermieden werden können.
  • Der zeitliche Implementierungsaufwand kann mit unserem modularen Implementierungsansatz erheblich reduziert werden.
  • Die Zusatzbelastung der Mitarbeiter wird auf ein Minimum begrenzt. Mit gezielten Interviews nehmen wir einen Quick Check zu Ihren Kernprozessen vor.
  • Sie erhalten „schlüsselfertig“ eine Komplettdokumentation zu den jeweils ausgewählten Modulen.
  • Unsere Module basieren auf den Erfahrungen vieler aufsichtsrechtlicher BaFin-Prüfungen und werden laufend an neue Prüfungsanforderungen angepaßt. Damit bieten wir Ihnen bestmögliche Prüfungssicherheit.

 

Compliance & Geldwäschebeauftragter –  Seminar Compliance

Unsere Praxisseminare Geldwäsche und Fraud – BasisseminarGeldwäsche und Fraud – AufbauseminarGeldwäsche & Fraud – Update und Geldwäsche & Fraud – Forum verschaffen Ihnen einen umfassenden Überblick zu den aktuellen gesetzlichen Neuerungen und unterstützen Sie dabei, Geldwäsche- und Betrugsstrukturen zu erkennen, zu bewerten und rechtzeitig zu verhindern. In den Compliance-Seminaren wie ComplianceCompliance für VertriebsbeauftragteNeue Compliance-Funktion gemäß MaRisk oder auch Compliance im Fokus der Bankenaufsicht werden Ihnen die Ausgestaltung der Schnittstellen zwischen Compliance, Datenschutz, IT, Zentrale Stelle und Interner Revision näher gebracht. Auch die Mindestanforderungen zum Aufbau eines Gesamt-IKS werden hier beispielsweise näher erläutert.

Zudem haben Sie die Chance, nach Teilnahme der Seminare die Zertifizierungslehrgänge zum Compliance Officer, zum AML & Fraud Officer oder zum Geldwäsche-Beauftragter zu absolvieren.