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Steuerhinterziehung durch Unterlassen – Tax Compliance als Schutz

Nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO begeht derjenige eine Steuerhinterziehung, der die Finanzbehörde pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt und dadurch Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.

Steuerhinterziehung durch Unterlassen

Taterfolg – Steuerhinterziehung durch Unterlassen – Tax Compliance als Schutz

Steuern sind dann verkürzt, wenn sie nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden, so daß das vollständige, rechtzeitige Steueraufkommen vereitelt wird. Das gilt auch für vorläufig oder unter Vorbehalt festgesetzte Steuern und für Steueranmeldungen.

Das strafrechtlich erhebliche Verhalten des Täters besteht in der Form der Begehung durch unvollständige Angaben. Folgende Tatbestände treten in der Praxis immer wieder auf:

  • Der Steuerpflichte unterlässt die Anmeldung seines Gewerbebetriebs, um sich der Besteuerung zu entziehen und gibt auch keine Steuererklärung ab.
  • In einem Unternehmen wird die einbehaltende Lohnsteuer nicht an das Finanzamt abgeführt.
  • Der Arbeitgeber unterlässt die Lohnsteueranmeldung, weil er von seinen Arbeitnehmern keine Lohnsteuer einbehält.
  • Der Steuerpflichtige erkennt nachträglich vor Ablauf der Festsetzungsfrist, daß eine von ihm abgegeben Steuererklärung unrichtig oder unvollständig ist. Er unterläßt jedoch, die nach § 153 AO (besondere Garantenpflicht) gebotene unverzügliche Berichtigung seiner Erklärung.

Der Täter muss pflichtwidrig handeln, d.h. ihm muß eine Rechtspflicht zur Offenbarung steuererheblicher Tatsachen obliegen, die sich aus den Steuergesetzen ergibt.

Als steuerliches Fehlverhalten kommt also in Frage:

  • Nichtabgabe oder verspätete Abgabe von Steuererklärungen, Steuervoranmeldungen oder sonstigen Anmeldungen (Hauptfall der Steuerhinterziehung durch Unterlassen)
  • Nichterfüllen von Erfassungspflichten
  • Nichtanzeige zweckwidriger Verwendungen
  • Unterlassene Berichtigung von Erklärungen

Unterlassene Berichtigung – Steuerhinterziehung durch Unterlassen – Tax Compliance als Schutz

Gerade die unterlassene Berichtigung von Erklärungen ist in der Praxis erheblich. Erkennt der Steuerpflichtige nachträglich, daß seine Steuererklärung falsch war, ist er unverzüglich zur Korrektur verpflichtet.

Auch wenn nach dem Wortlaut des § 153 AO nur der Steuerschuldner selbst der Berichtigungspflicht unterliegt, hat die Rechtsprechung die Verpflichtung auch auf denjenigen erweitert (u.a. Steuerberater), der die steuerlichen Angelegenheiten des Steuerpflichtigen wahrnimmt.

Dies gilt aber nur dann, wenn derjenige selbst unterschrieben hat!


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