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S+P Governance | Geldwäscherecht

Screening nach AMLR: PEP und Sanktionen künftig automatisiert

Rechtsstand: September 2026 · Lesezeit: rund 15 Minuten · Zielgruppe: Geschäftsführung, Vorstand, Compliance, IT

Das Screening nach AMLR wird zur Systemfrage. Der Entwurf der technischen Standards macht automatisierte Werkzeuge zur Regel und lässt rein manuelle Prüfung nur noch als begründete Ausnahme zu.

Management Summary

Der Abgleich gegen Listen ist in vielen Häusern gewachsen statt geplant. Für politisch exponierte Personen gibt das Geldwäschegesetz die Pflicht vor, nicht aber das Mittel. Für Finanzsanktionen gilt unmittelbar anwendbares Unionsrecht, das mit dem Geldwäscherecht bisher nur lose verbunden war. Beides ändert sich.

Der Entwurf der technischen Regulierungsstandards zu den Sorgfaltspflichten, der von Februar bis Mai 2026 zur Konsultation stand, verlangt an zwei Stellen dasselbe: automatisierte Screening-Werkzeuge oder eine Kombination aus Automatik und manueller Prüfung. Rein manuelle Kontrolle bleibt nur zulässig, soweit Größe, Geschäftsmodell, Komplexität oder Art des Geschäfts das rechtfertigen.

Zwei Erweiterungen kommen hinzu, die in der Praxis Aufwand erzeugen. Beim Sanktionsscreening sind Namen auch in Transliteration abzugleichen, und Adressen digitaler Geldbörsen sind einzubeziehen, soweit sie in den Listen geführt werden. Der Kreis der zu prüfenden Personen reicht zudem über Kunde und wirtschaftlichen Eigentümer hinaus.

Ein zweites Papier kommt hinzu. Der Entwurf der Leitlinien zur laufenden Überwachung der Geschäftsbeziehung nach Artikel 26 Absatz 5 der Verordnung, konsultiert von Juni bis September 2026, verlangt, dass Sorgfaltspflichten, Sanktionsscreening und Transaktionsüberwachung als ein Rahmen arbeiten. Und er verlangt, dass ein Haus die Einstellungen, die Änderungen und die Wirksamkeit dieses Rahmens belegen kann.

Für die Leitungsebene ist das keine Auslegungsfrage, sondern eine Beschaffungs- und Budgetfrage mit Vorlauf. Der Entwurf ist noch kein geltendes Recht und sein Anwendungsdatum offen. Die Richtung ist eindeutig, und die Vorlaufzeiten für Systemauswahl und Anbindung sind es auch.

Inhalt dieses Beitrags

Die Lage heute: zwei getrennte Regime

Wer heute Listen abgleicht, bedient zwei Rechtskreise, die kaum miteinander verzahnt sind.

Politisch exponierte Personen

Das Geldwäschegesetz verlangt in § 10 Absatz 1 Nummer 4 GwG die Feststellung, ob der Vertragspartner oder der wirtschaftlich Berechtigte eine politisch exponierte Person, ein Familienmitglied oder eine bekanntermaßen nahestehende Person ist. Liegt das vor, greifen die verstärkten Sorgfaltspflichten des § 15 GwG.

Wie diese Feststellung technisch erfolgt, gibt das Gesetz nicht vor. Kleinere Häuser arbeiten mit Selbstauskunft und Einzelrecherche, größere mit Datenbanken. Die Auslegungs- und Anwendungshinweise der BaFin machen Vorgaben zur Auslegung des Begriffs, nicht zur Werkzeugwahl.

Finanzsanktionen

Der Abgleich gegen Sanktionslisten beruht nicht auf dem Geldwäschegesetz, sondern auf unmittelbar geltenden Sanktionsverordnungen der Union und dem Außenwirtschaftsrecht. Bereitstellungsverbote gelten unabhängig davon, ob ein Unternehmen geldwäscherechtlich Verpflichteter ist.

Praktisch führt das zu getrennten Prozessen, oft zu getrennten Systemen und regelmäßig zu getrennten Verantwortlichkeiten. Genau diese Trennung hebt der Entwurf auf: Er zieht das Screening gegen zielgerichtete Finanzsanktionen in den Katalog der Sorgfaltspflichten hinein und regelt es im selben Rechtsakt wie die PEP-Prüfung.

Artikel 19: PEP-Identifizierung

Der Entwurf trennt zwei Zeitpunkte und legt für beide fest, wer zu prüfen ist.

Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a

Vor der Begründung

Vor Begründung der Geschäftsbeziehung oder Durchführung der gelegentlichen Transaktion ist festzustellen, ob der Kunde, dessen wirtschaftlicher Eigentümer und gegebenenfalls die Person, für deren Rechnung oder zu deren Gunsten gehandelt wird, PEP, Familienmitglied oder bekanntermaßen nahestehende Person ist.

Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b

Im Bestand

Für bestehende Kunden ist festzustellen, ob sie diesen Status haben oder erlangt haben. Der Bestand ist damit kein einmalig geprüfter Datensatz, sondern ein laufend zu überwachender.

Drei Auslöser für die Bestandsprüfung

Artikel 19 Absatz 2 nennt sie ausdrücklich, und zwei davon sind ereignisbezogen:

  1. In einer Frequenz, die risikoorientiert festgelegt wird.
  2. Unverzüglich bei neuen oder geänderten Informationen aus den Sorgfaltspflichten, die den PEP-Status betreffen können.
  3. Unverzüglich bei Änderungen der Liste wichtiger öffentlicher Ämter, die nach Artikel 43 Absatz 5 der Verordnung veröffentlicht wird.

Der dritte Auslöser ist der, den heutige Prozesse am seltensten abbilden. Er verknüpft die eigene Bestandsprüfung mit einer externen Veröffentlichung und verlangt, dass eine Änderung dort im eigenen Haus ankommt.

Die Kernaussage

Automatisierung wird zur Regel

Nach Artikel 19 Absatz 3 sind automatisierte Screening-Werkzeuge und Maßnahmen einzusetzen oder eine Kombination aus automatisierten Werkzeugen und manuellen Prüfungen. Ausschließlich manuelle Prüfung ist nur zulässig, wenn Größe, Geschäftsmodell, Komplexität oder Art des Geschäfts das rechtfertigen. Die Beweislast für diese Rechtfertigung liegt beim Verpflichteten.

Artikel 29 und 30: Finanzsanktionen

Artikel 29 des Entwurfs bestimmt, wer zu prüfen ist. Der Kreis ist weiter als der, den viele Systeme heute abdecken.

  • Der Kunde.
  • Die wirtschaftlichen Eigentümer.
  • Die Einheiten oder Personen, die den Kunden kontrollieren oder die Eigentumsvoraussetzungen des Artikels 20 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung erfüllen.
  • Bei Verdacht auf Umgehung oder Umgehungsversuch zusätzlich die Person, die für den Kunden auftritt.

Was konkret abgeglichen wird

Artikel 30 Buchstabe a listet die Mindestdatenpunkte auf, und zwei davon sind neu für viele Systeme:

Natürliche Personen

Alle Namen, auch transliteriert

Sämtliche Vor- und Nachnamen im Original und in der Transliteration. Wer nur die lateinische Schreibweise abgleicht, prüft nach dem Entwurf unvollständig.

Juristische Personen

Registrierter Name, im Original

Der eingetragene Name der juristischen Person, ebenfalls im Original und in der Transliteration. Firmierungen aus nichtlateinischen Schriften sind damit ausdrücklich erfasst.

Alle Kategorien

Aliase und Wallet-Adressen

Weitere Namen, Aliasnamen und Handelsnamen, soweit sie vom eingetragenen Namen abweichen. Dazu Adressen digitaler Geldbörsen, soweit diese in den Sanktionslisten geführt werden.

Was bei einem Treffer zu tun ist

Artikel 30 Buchstabe b verlangt bei einem Treffer den Abgleich gegen alle verfügbaren Sorgfaltspflichtinformationen, um zu bestimmen, ob die Person tatsächlich die gelistete ist. Im Zweifel sind alle weiteren verfügbaren Quellen heranzuziehen, ausdrücklich genannt sind öffentliche Quellen wie Register über beherrschte Einheiten und Zentralregister.

Wann geprüft wird

Artikel 30 Buchstabe c nennt drei Mindestanlässe: beim Onboarding beziehungsweise vor Begründung der Geschäftsbeziehung oder Durchführung der Transaktion, bei Änderung bestehender Listungen oder einer neuen Listung, sowie bei wesentlicher Änderung der Sorgfaltspflichtdaten eines Bestandskunden. Genannt werden dabei Namens-, Wohnsitz- oder Staatsangehörigkeitswechsel und Änderungen der Geschäftstätigkeit.

Buchstabe d fügt hinzu, dass Screening und Überprüfung unverzüglich und anhand aktueller Sanktionslisten zu erfolgen haben. Die Aktualität der Listen wird damit zur eigenständigen Anforderung, nicht zur Frage der Systemwartung.

Was nicht erfasst ist

Wichtige Abgrenzung

Nur zielgerichtete Finanzsanktionen

Nach Erwägungsgrund 22 des Entwurfs betrifft die Pflicht ausschließlich zielgerichtete Finanzsanktionen im Sinne des Artikels 2 Absatz 49 der Verordnung. Das Screening zur Anwendung von Handels- oder Wirtschaftssanktionen wie Waffenembargos, Handelsbeschränkungen oder Reiseverboten fällt ausdrücklich nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung und damit auch nicht in den des Entwurfs.

Das ist keine Entwarnung, sondern eine Zuständigkeitsfrage. Handels- und Wirtschaftssanktionen bleiben nach Außenwirtschaftsrecht und den einschlägigen Sanktionsverordnungen zu beachten. Sie werden nur nicht über diesen Rechtsakt geregelt. Für die interne Organisation heißt das: Wer beide Bereiche in einem Prozess führt, sollte im Nachweis trennen können, welcher Teil worauf beruht.

Heute und künftig im Überblick

Frage Heute Nach dem Entwurf
Werkzeugwahl Nicht vorgegeben. Selbstauskunft und Einzelrecherche sind möglich. Automatisierte Werkzeuge oder Kombination. Rein manuell nur bei Rechtfertigung durch Größe, Geschäftsmodell, Komplexität oder Art des Geschäfts.
Rechtsgrundlage Sanktionen Sanktionsverordnungen und Außenwirtschaftsrecht, getrennt vom Geldwäscherecht. Bestandteil der Sorgfaltspflichten, geregelt im selben delegierten Rechtsakt wie die PEP-Prüfung.
Zu prüfender Kreis Meist Kunde und wirtschaftlicher Eigentümer. Zusätzlich kontrollierende Einheiten und Personen, bei Umgehungsverdacht auch die auftretende Person.
Namensabgleich In der Regel lateinische Schreibweise. Original und Transliteration, dazu Aliase und Handelsnamen.
Digitale Vermögenswerte Je nach System und Geschäftsmodell unterschiedlich abgedeckt. Adressen digitaler Geldbörsen sind einzubeziehen, soweit sie in den Listen geführt werden.
PEP-Auslöser im Bestand Meist turnusmäßig. Risikoorientierte Frequenz, dazu zwei ereignisbezogene Auslöser, darunter Änderungen der Ämterliste.

Der Entwurf wurde am 9. Februar 2026 zur Konsultation gestellt, die Frist endete am 8. Mai 2026. Er ist kein geltendes Recht; das Anwendungsdatum ist im Entwurfstext offengelassen.

Laufende Überwachung als Rahmen

Der Entwurf der technischen Standards regelt das Werkzeug. In welchen Betrieb dieses Werkzeug eingebettet wird, regelt ein zweites Papier: der Entwurf der Leitlinien zur laufenden Überwachung der Geschäftsbeziehung nach Artikel 26 Absatz 5 der Verordnung. Die AMLA hat ihn am 3. Juni 2026 zur Konsultation gestellt, die Frist lief bis zum 3. September 2026. Die Endfassung ist im Konsultationspapier für das vierte Quartal 2026 angekündigt.

Für die Leitungsebene ist der zweite Text der unbequemere. Der Standard zu den Sorgfaltspflichten beschreibt, was ein System können muss. Die Leitlinien beschreiben, was das Haus über sein System wissen und belegen können muss. Das eine ist eine Beschaffungsfrage, das andere eine Frage der internen Kontrolle.

Screening und Überwachung gehören zusammen

Randnummer 51 des Entwurfs verlangt, dass die Sorgfaltspflichtprozesse einschließlich des Sanktionsscreenings und der Überwachungsrahmen integriert und aufeinander abgestimmt arbeiten, gestützt auf angemessene Daten- und Informationsqualität. In vielen Häusern ist das getrennt gewachsen: hier die Screening-Software, dort das Transaktionsmonitoring, dazwischen ein manueller Abgleich. Diese Trennung ist damit kein Organisationsdetail mehr. Sie wird zu einem Punkt, an dem die Wirksamkeit des Gesamtrahmens beurteilt wird.

Die Verbindung läuft in beide Richtungen. Ein neuer PEP-Status ist im Entwurf ausdrücklich als Ereignis genannt, das eine Überprüfung der Kundendaten auslöst. Umgekehrt speisen aktualisierte Kundendaten den Kreis, gegen den das Screening läuft. Wer den einen Prozess umbaut und den anderen stehen lässt, verschiebt die Lücke nur.

Sechs Anforderungen mit Wirkung auf die Leitungsebene

Randnummer 50

Voreinstellungen sind zu begründen

Wer ein vorkonfiguriertes oder extern entwickeltes Werkzeug einsetzt, soll dessen Eignung für das eigene Geschäft prüfen und die Einstellungen kalibrieren. Werkseinstellungen dürfen nach dem Entwurf nicht ohne dokumentierte Angemessenheitsprüfung verwendet werden. Trefferschwellen und Abgleichlogik werden damit zu einer eigenen, begründeten Entscheidung.

Randnummer 49

Änderungen an der Erkennungslogik sind zu belegen

Regeln, Szenarien, Schwellenwerte und, soweit vorhanden, Modelle sollen klar definiert sein. Änderungen an der Erkennungslogik und der zugrunde liegenden Konfiguration sind zu dokumentieren, zu testen und aufzuzeichnen. Sie sind außerdem den Mitarbeitern mitzuteilen, die den Rahmen entwerfen, betreiben oder beurteilen.

Randnummer 82

Datenqualität ist eine eigene Pflicht

Der Entwurf verlangt Datenqualitätskontrollen, Validierungsprozesse und regelmäßige Bereinigung. Für Tests und Validierung sollen, soweit geeignet, synthetische oder anonymisierte Daten verwendet werden. Echte Personendaten nur, soweit erforderlich, und mit entsprechenden Schutzmaßnahmen.

Randnummer 84

Wirksamkeit ist nicht die Zahl der Treffer

Wirksamkeit soll nicht allein an Alarm- oder Meldevolumen gemessen werden, auch nicht an der Breite abgedeckter Typologien, wenn daraus keine belastbaren Ergebnisse folgen. Maßgeblich sind unter anderem die Rechtzeitigkeit der Eskalation, die Angemessenheit der Ergebnisse und wiederkehrende Mängel.

Randnummer 45

Veränderungen müssen erklärbar sein

Auf Nachfrage soll ein Haus wesentliche Veränderungen im Verhalten oder in den Ergebnissen der Überwachung erklären können, auch dann, wenn die Ursache in geänderten Regeln, Schwellen, Modellen oder Methoden liegt. Das setzt eine Änderungshistorie voraus, die über Systemprotokolle hinausgeht.

Randnummer 8

Governance gehört in die Richtlinie

Die Steuerung des Überwachungsrahmens einschließlich der Entscheidungswege soll in den internen Richtlinien dokumentiert sein, nachvollziehbar und prüfbar. Festzuhalten sind ausdrücklich auch die Grenzen, die sich aus dem eigenen Geschäftsmodell ergeben, und die Maßnahmen, mit denen sie abgefedert werden.

Die Randnummern beziehen sich auf den Überwachungsrahmen. Weil Randnummer 51 Screening und Überwachung ausdrücklich zusammenführt, wirken die Anforderungen auf die Screening-Einstellungen mit. Der Entwurf sagt das allerdings nicht für jede einzelne Randnummer eigens.

Wenn sich Kundendaten nicht aktualisieren lassen

Artikel 20, 21 und 26 der Verordnung

Wer die Kundendaten nicht aktuell halten kann, hat die Transaktion zu unterlassen und die Geschäftsbeziehung zu beenden. Der Entwurf lässt davor eine Zwischenstufe zu: Bleibt eine Rückmeldung des Kunden aus, dürfen Transaktionen, Tätigkeiten oder Dienstleistungen vorübergehend ausgesetzt oder beschränkt werden. Aber nur, wenn sich das Risiko damit wirksam steuern lässt, nur nach wiederholten und angemessenen Bemühungen um die Daten, und nur bis zu deren Erhalt. Andernfalls folgt die Beendigung. Der Entwurf hält zudem fest, dass ausbleibende Transaktionen das Risiko nicht beseitigen, etwa wenn Vermögenswerte verwahrt werden und sich Eigentum oder Kontrolle ändern.

Das ist die Stelle, an der die laufende Überwachung zur Geschäftsentscheidung wird. Wer beendet, verliert Ertrag. Wer nicht beendet, trägt das Risiko. Der Entwurf verlangt keinen Automatismus, wohl aber einen definierten Weg, eine dokumentierte Begründung und die Aufzeichnung der Bemühungen nach Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung. Die Vorgaben der Zahlungskontenrichtlinie 2014/92/EU bleiben davon unberührt.

Die äußeren Fristen setzt die Verordnung selbst. Artikel 26 Absatz 2 nennt höchstens fünf Jahre für die Aktualisierung der Kundendaten und höchstens ein Jahr bei höherem Risiko. Der Entwurf stellt dazu klar, dass eine vorgezogene Überprüfung die Frist neu beginnen lassen kann und dass Tiefe und Umfang einer turnusmäßigen Überprüfung risikoorientiert festgelegt werden dürfen. Ein einheitlicher Prüfumfang für alle Kunden ist damit nicht verlangt.

Auch dieses Papier ist ein Entwurf und kein geltendes Recht. Die Randnummern folgen der Zählung des Konsultationspapiers vom 3. Juni 2026 und können sich in der Endfassung verschieben.

Typische Schwachstellen mit Normbezug

Artikel 19 Absatz 3

Manuelle Prüfung ohne Begründung

Es wird von Hand recherchiert, weil es immer so war. Der Entwurf lässt das zu, aber nur mit Rechtfertigung aus Größe, Geschäftsmodell, Komplexität oder Art des Geschäfts. Diese Rechtfertigung liegt in kaum einem Haus schriftlich vor.

Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe c

Ämterliste nicht angebunden

Der Bestand wird jährlich geprüft, Änderungen der Liste wichtiger öffentlicher Ämter lösen aber nichts aus. Der Entwurf verlangt hier eine unverzügliche Prüfung, also einen Auslöser aus einer externen Quelle.

Artikel 29

Kontrollierende Einheiten fehlen

Geprüft werden Kunde und wirtschaftlicher Eigentümer, nicht aber die Einheiten und Personen, die den Kunden kontrollieren oder die Eigentumsvoraussetzungen erfüllen. Genau dort liegt bei Beteiligungsstrukturen das Sanktionsrisiko.

Artikel 30 Buchstabe a

Nur lateinische Schreibweise

Der Abgleich erfasst den Namen so, wie er im System steht. Original und Transliteration werden nicht getrennt geführt. Bei Namen aus nichtlateinischen Schriften entstehen dadurch systematische Lücken.

Artikel 30 Buchstabe b

Treffer ohne dokumentierte Klärung

Ein Treffer wird als Fehlalarm eingestuft, der Abgleich gegen die eigenen Sorgfaltspflichtdaten aber nicht festgehalten. Der Entwurf verlangt diesen Abgleich ausdrücklich, im Zweifel unter Heranziehung weiterer Quellen.

Artikel 30 Buchstabe d

Listenaktualität nicht nachweisbar

Die Listen werden über einen Dienstleister bezogen, der Stand zum Zeitpunkt der Prüfung ist im Nachhinein nicht rekonstruierbar. Unverzüglich und anhand aktueller Listen ist eine Anforderung, die sich belegen lassen muss.

Quick-Check: Trägt euer Screening?

Vier Fragen, die eine Geschäftsleitung ohne Rückfrage in die Fachabteilung beantworten können sollte. Die Einschätzung bleibt im Browser und wird nicht übertragen.

1. Läuft das Screening automatisiert oder manuell?

Erfüllt. Prüfe, ob die Automatik alle Kategorien abdeckt: PEP, Finanzsanktionen, Kunde, wirtschaftlicher Eigentümer und kontrollierende Einheiten.
Teilweise. Häufig läuft die Sanktionsprüfung automatisiert und die PEP-Prüfung von Hand. Der Entwurf stellt für beide dieselbe Anforderung.
Offen. Wenn rein manuell geprüft wird, halte die Rechtfertigung schriftlich fest: Größe, Geschäftsmodell, Komplexität, Art des Geschäfts. Ohne sie fehlt die Grundlage.

2. Werden kontrollierende Einheiten und Personen mitgeprüft?

Erfüllt. Ergänze den Umgehungsfall: Bei Verdacht auf Umgehung ist auch die auftretende Person zu prüfen.
Teilweise. Meist ist der wirtschaftliche Eigentümer erfasst, nicht aber die Zwischenebenen der Beteiligungskette. Dort liegt das eigentliche Umgehungsrisiko.
Offen. Ohne die Beteiligungsstruktur lässt sich dieser Kreis nicht bilden. Die Bestandsaufnahme der Strukturen ist deshalb Voraussetzung, nicht Folgeschritt.

3. Wird gegen Original und Transliteration abgeglichen?

Erfüllt. Prüfe zusätzlich, ob Aliase und Handelsnamen als eigene Felder geführt werden und nicht nur im Freitext stehen.
Teilweise. Das System kann es, die Daten liefern es nicht. Ohne getrennte Erfassung im Kundenstamm läuft die Fähigkeit ins Leere.
Offen. Das ist eine Datenfrage vor der Systemfrage. Kläre zuerst, in welchen Feldern Namen heute stehen, bevor du den Abgleich erweiterst.

4. Ist der Listenstand zum Prüfzeitpunkt rekonstruierbar?

Erfüllt. Halte den Nachweis so vor, dass er auch nach einem Anbieterwechsel noch auswertbar bleibt.
Teilweise. Der Dienstleister protokolliert, das eigene Haus hat aber keinen Zugriff auf das Protokoll. Prüfe, was der Vertrag dazu vorsieht.
Offen. Unverzüglich und anhand aktueller Listen ist eine Anforderung, die sich belegen lassen muss. Ohne Protokoll ist der Nachweis nicht führbar.

Farbe ist hier kein alleiniger Informationsträger; jeder Zustand ist zusätzlich benannt.

No-Regret-Maßnahmen

Vier Schritte, die unabhängig von der finalen Fassung des Rechtsakts sinnvoll sind.

1. Bestandsaufnahme der Prüfkreise

Eine Übersicht, wer heute gegen welche Listen geprüft wird, getrennt nach PEP und Finanzsanktionen. Die Lücke zwischen diesem Kreis und dem des Artikels 29 ist der Arbeitsvorrat.

2. Datenfelder klären, bevor Systeme geprüft werden

Original, Transliteration, Aliase und Handelsnamen brauchen eigene Felder. Ohne saubere Datenhaltung nützt die beste Abgleichlogik nichts. Das ist der Schritt mit dem längsten Vorlauf und dem geringsten Anschaffungsaufwand.

3. Rechtfertigung schriftlich fassen

Wer manuell prüft, hält Größe, Geschäftsmodell, Komplexität und Art des Geschäfts als Begründung fest. Auch wenn der Entwurf noch nicht gilt, ist diese Begründung schon heute die Grundlage jeder Diskussion mit der Aufsicht.

4. Protokollierung vertraglich sichern

Der Listenstand zum Prüfzeitpunkt liegt meist beim Dienstleister. Prüfe, ob der Vertrag Zugriff auf dieses Protokoll vorsieht und ob er nach Vertragsende bestehen bleibt.

Was die Leitung entscheiden muss, nicht delegieren kann

  • Ob ein automatisiertes Screening beschafft wird oder die Rechtfertigung für die manuelle Prüfung getragen wird, und wer diese Entscheidung verantwortet.
  • Ob PEP- und Sanktionsprüfung in einem System zusammengeführt werden oder getrennt bleiben.
  • Ob die Bereinigung der Namensfelder im Kundenstamm als eigenes Projekt geführt wird.
  • Ob der Umstellungsstand Bestandteil der Berichterstattung an das Aufsichtsgremium wird.

Fazit: Screening nach AMLR ist eine Systementscheidung

Das Screening nach AMLR verlagert sich von der Frage, ob geprüft wird, zu der Frage, womit und gegen wen. Beide Antworten kosten Geld und Vorlaufzeit, und beide gehören auf die Leitungsebene.

  • Automatisierte Werkzeuge werden zur Regel, rein manuelle Prüfung zur begründungsbedürftigen Ausnahme.
  • Der Prüfkreis reicht über Kunde und wirtschaftlichen Eigentümer hinaus auf kontrollierende Einheiten und Personen.
  • Abgeglichen wird gegen Original und Transliteration, dazu Aliase, Handelsnamen und gelistete Wallet-Adressen.
  • Die PEP-Bestandsprüfung bekommt einen Auslöser von außen: Änderungen der Liste wichtiger öffentlicher Ämter.
  • Handels- und Wirtschaftssanktionen bleiben außerhalb dieses Rechtsakts, aber nicht außerhalb der Pflichten.
  • Der Leitlinien-Entwurf zur laufenden Überwachung verlangt zusätzlich den Nachweis: begründete Voreinstellungen, dokumentierte Änderungen, belegte Wirksamkeit.

Der Entwurf ist noch nicht in Kraft, und sein Anwendungsdatum ist offen. Die Bestandsaufnahme der Prüfkreise und die Bereinigung der Namensfelder verlieren ihren Wert dadurch nicht.

Häufige Fragen

Wird automatisiertes Screening zur Pflicht?+

Nach Artikel 19 Absatz 3 und Artikel 30 Buchstabe a des Entwurfs sind automatisierte Werkzeuge oder eine Kombination aus Automatik und manueller Prüfung einzusetzen. Ausschließlich manuelle Prüfung bleibt zulässig, wenn Größe, Geschäftsmodell, Komplexität oder Art des Geschäfts das rechtfertigen. Die Rechtfertigung muss der Verpflichtete tragen.

Wer muss gegen Sanktionslisten geprüft werden?+

Nach Artikel 29 des Entwurfs der Kunde, die wirtschaftlichen Eigentümer sowie die Einheiten oder Personen, die den Kunden kontrollieren oder die Eigentumsvoraussetzungen des Artikels 20 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung erfüllen. Bei Verdacht auf Umgehung kommt die für den Kunden auftretende Person hinzu.

Müssen Wallet-Adressen abgeglichen werden?+

Ja, soweit sie in den Sanktionslisten geführt werden. Artikel 30 Buchstabe a nennt Adressen digitaler Geldbörsen ausdrücklich als abzugleichenden Datenpunkt, neben Aliasnamen und Handelsnamen, die vom eingetragenen Namen abweichen.

Sind Handelssanktionen und Embargos mit erfasst?+

Nein. Erwägungsgrund 22 des Entwurfs stellt klar, dass das Screening für Handels- oder Wirtschaftssanktionen wie Waffenembargos, Handelsbeschränkungen oder Reiseverbote nicht in den Anwendungsbereich fällt. Erfasst sind nur zielgerichtete Finanzsanktionen. Die übrigen Pflichten bestehen nach Außenwirtschaftsrecht unabhängig fort.

Wie oft ist der Bestand auf PEP zu prüfen?+

Der Entwurf nennt kein festes Intervall, sondern eine risikoorientiert festgelegte Frequenz. Hinzu kommen zwei ereignisbezogene Auslöser: neue oder geänderte Informationen aus den Sorgfaltspflichten und Änderungen der nach Artikel 43 Absatz 5 der Verordnung veröffentlichten Liste wichtiger öffentlicher Ämter. Beide verlangen eine unverzügliche Prüfung. Die äußere Grenze setzt Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung mit höchstens fünf Jahren, bei höherem Risiko höchstens einem Jahr.

Ab wann gelten diese Anforderungen?+

Das ist offen. Der Entwurf wurde am 9. Februar 2026 zur Konsultation gestellt, die Frist endete am 8. Mai 2026. Verbindlich wird er erst mit Erlass durch die Europäische Kommission, und das Anwendungsdatum ist im Entwurfstext offengelassen. Der 10. Juli 2027 gilt für die Verordnung selbst.

Quellen

Primärquellen zuerst, danach die nationale Aufsicht. Jede Angabe in diesem Beitrag ist gegen diese Quellen geprüft.

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  • Identifizierung: Der Vorrang der elektronischen Identifizierung ist im selben Rechtsakt geregelt und ebenfalls eigens dargestellt.

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