Gewichtung von Risikofaktoren
Ergänzt diesen Beitrag um die methodische Frage, wie Risikofaktoren gewichtet werden.
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S+P Governance | Geldwäscheprävention auf Entscheidungsebene
Rechtsstand: Oktober 2026 · Lesezeit: rund 25 Minuten · Zielgruppe: Geschäftsleitung, Leitungsorgan, Geldwäschebeauftragte
Die Geldwäsche Risikoanalyse heißt in der EU-Geldwäscheverordnung (AMLR) unternehmensweite Risikobewertung. Der Geldwäschebeauftragte erstellt sie, das Leitungsorgan billigt sie, und diese beiden Schritte dürfen nicht ausgelagert werden. Die AMLR gilt ab dem 10. Juli 2027; bis dahin bleibt das Geldwäschegesetz maßgeblich.
Die Frage an die Leitung lautet: Was kannst du gegenüber Aufsehern und Prüfern belegen? Dass die Risiken ermittelt und bewertet sind, dass die Bewertung dokumentiert und aktuell ist und dass das Leitungsorgan sie gebilligt hat. Die AMLR legt diese Zuständigkeiten ausdrücklich fest.
Nach Art. 10 Abs. 1 AMLR ermitteln und bewerten Verpflichtete ihre Risiken mit angemessenen, der Geschäftstätigkeit und Größe entsprechenden Maßnahmen. Die Bewertung wird dokumentiert, aktuell gehalten, regelmäßig überprüft und Aufsehern auf Anfrage zur Verfügung gestellt. Der Geldwäschebeauftragte erstellt sie, das Leitungsorgan in seiner Leitungsfunktion billigt sie (Art. 10 Abs. 2 AMLR).
Hinzu kommt der Compliance-Manager: ein Mitglied des Leitungsorgans, das für die Einhaltung der Verordnung verantwortlich ist (Art. 11 Abs. 1 AMLR). Der Vorschlag und die Billigung der Risikobewertung dürfen unter keinen Umständen ausgelagert werden, und für ausgelagerte Aufgaben haftet der Verpflichtete in vollem Umfang (Art. 18 Abs. 3 Buchst. a AMLR, Art. 18 Abs. 2 AMLR).
Bis zum Geltungsbeginn am 10. Juli 2027 (Art. 90 AMLR) gilt das Geldwäschegesetz (§ 5 GwG, § 4 Abs. 3 GwG). Die AMLA hat im April 2026 Leitlinien zur Risikobewertung als Entwurf zur Konsultation gestellt; sie nennen vier Mindestanforderungen und sind noch nicht verbindlich. Der Beitrag zeigt die Anforderungen, ordnet sie dem GwG zu und enthält einen Quick-Check, mit dem du einordnest, wo dein Haus steht.
Die Tabelle fasst zusammen, was der Beitrag weiter unten ausführt und belegt.
| Keypoint | Kernaussage | Normbezug |
|---|---|---|
| Begriff und Dokumentation | Die Risikoanalyse heißt in der AMLR unternehmensweite Risikobewertung. Sie wird dokumentiert, aktuell gehalten, regelmäßig überprüft und Aufsehern auf Anfrage bereitgestellt. | Art. 10 Abs. 1 AMLR, Art. 10 Abs. 2 AMLR |
| Erstellung und Billigung | Der Geldwäschebeauftragte erstellt die Bewertung, das Leitungsorgan in seiner Leitungsfunktion billigt sie und teilt sie, falls vorhanden, dem Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion mit. | Art. 10 Abs. 2 AMLR |
| AMLA-Leitlinien (Entwurf) | Vier Mindestanforderungen: Überblick über Geschäft und Betrieb, inhärente Risiken, Qualität der Kontrollen und Restrisiken. Die Methodik bleibt frei, muss aber dokumentiert sein. | Leitlinien-Entwurf Nr. 4, Leitlinien-Entwurf Nr. 14 |
| Compliance-Manager und Geldwäschebeauftragter | Ein Mitglied des Leitungsorgans verantwortet die Einhaltung (Compliance-Manager); der Geldwäschebeauftragte wird vom Leitungsorgan ernannt, ist hoch genug angesiedelt und Kontaktstelle für Behörden. | Art. 11 Abs. 1 AMLR, Art. 11 Abs. 2 AMLR |
| Aufsichtliche Einstufung (Entwurf) | Für den Nicht-Finanzsektor sieht ein RTS-Entwurf eine dreistufige Einstufung durch die Aufsicht vor, mit Sonderregime für kleine Verpflichtete. | RTS-Entwurf Art. 2 Abs. 2, RTS-Entwurf Art. 4 Abs. 2 |
| Interne Strategien | Strategien, Verfahren und Kontrollen werden schriftlich festgehalten; Strategien billigt das Leitungsorgan, Verfahren und Kontrollen mindestens der Compliance-Manager. | Art. 9 Abs. 2 AMLR |
| Auslagerung | Vorschlag und Billigung der Risikobewertung dürfen unter keinen Umständen ausgelagert werden; der Verpflichtete haftet in vollem Umfang. | Art. 18 Abs. 3 Buchst. a AMLR, Art. 18 Abs. 2 AMLR |
| Geltungsbeginn | Die AMLR gilt ab dem 10. Juli 2027. Bis dahin ist das Geldwäschegesetz der Maßstab. | Art. 90 AMLR |
Verpflichtete treffen angemessene, der Art ihrer Geschäftstätigkeit, einschließlich Risiken und Komplexität, und ihrer Größe entsprechende Maßnahmen, um die bei ihnen bestehenden Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie das Risiko der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen zu ermitteln und zu bewerten (Art. 10 Abs. 1 AMLR).
Dabei berücksichtigen sie mindestens die Risikovariablen und Risikofaktoren der Anhänge I bis III, die Risikobewertung der Kommission auf Unionsebene, die nationale und sektorspezifische Risikobewertung, einschlägige Veröffentlichungen internationaler Standardsetzer, der Kommission und der AMLA, Informationen der zuständigen Behörden und Informationen über den Kundenstamm. Vor der Einführung neuer Produkte, Dienstleistungen oder Geschäftsmodelle, neuer Vertriebskanäle oder Technologien und vor dem Eintritt in neue Kundensegmente oder Gebiete sind die damit verbundenen Risiken zu ermitteln und zu bewerten.
Die Bewertung ist Grundlage der internen Strategien, Verfahren und Kontrollen. Diese umfassen unter anderem Strategien und Verfahren zur Durchführung und Aktualisierung der Risikobewertung und müssen schriftlich festgehalten werden (Art. 9 Abs. 2 AMLR). Mitarbeiter, deren Funktion dies erfordert, müssen die Anforderungen und die unternehmensweite Risikobewertung kennen (Art. 12 AMLR).
Die AMLR schreibt keine Reihenfolge vor. Die Schritte folgen den vier Bausteinen des AMLA-Entwurfs und den Pflichten der Verordnung und sind ein Vorschlag für die Praxis.
Geschäft und Betrieb erfassen
Das Haus beschreibt Aufstellung, Kunden, Produkte, Vertriebskanäle, geografische Exposition, Organisation der AML/CFT-Funktion, Auslagerungen und neue Technologien (Leitlinien-Entwurf Nr. 21 bis 22, Art. 10 Abs. 1 AMLR).
Inhärente Risiken ermitteln und bewerten
Die Risiken von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und der Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen werden vor Berücksichtigung der Kontrollen ermittelt und bewertet, anhand der Mindestquellen (Leitlinien-Entwurf Nr. 23 bis 24, Art. 10 Abs. 1 AMLR).
Qualität der Kontrollen bewerten
Für jedes Risiko wird geprüft, ob die Kontrollen nach Ausgestaltung und Umsetzung wirken, belegt durch Prüfungen und Tests (Leitlinien-Entwurf Nr. 25 bis 28).
Restrisiken bewerten
Aus inhärentem Risiko und Kontrollqualität ergeben sich die Restrisiken einzeln und insgesamt (Leitlinien-Entwurf Nr. 29 bis 30).
Dokumentieren, billigen, mitteilen
Der Geldwäschebeauftragte erstellt die Bewertung, das Leitungsorgan in seiner Leitungsfunktion billigt sie und teilt sie dem Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion mit (Art. 10 Abs. 2 AMLR).
Maßnahmen ableiten und aktuell halten
Prioritäten und Abhilfemaßnahmen werden festgelegt, Strategien, Verfahren und Kontrollen angepasst, und die Bewertung wird regelmäßig überprüft (Leitlinien-Entwurf Nr. 32, Art. 9 Abs. 3 AMLR, Art. 10 Abs. 2 AMLR).
Wie du bei der Gewichtung der Risikofaktoren methodisch vorgehst, behandelt ein eigener Beitrag: Gewichtung von Risikofaktoren bei der Risikoanalyse Geldwäsche.
Die AMLA soll nach Art. 10 Abs. 4 AMLR Leitlinien zum Inhalt der Risikobewertung herausgeben. Der Entwurf wurde im April 2026 zur Konsultation gestellt, die Konsultation lief bis Juli 2026, und die endgültige Fassung ist für das vierte Quartal 2026 vorgesehen. Der Entwurf ist noch nicht verbindlich und kann sich ändern. Er baut auf der bisherigen Pflicht zur Risikobewertung nach der Richtlinie (EU) 2015/849 auf und verlangt keine einheitliche Methodik.
| Baustein | Inhalt laut Entwurf | Bezug |
|---|---|---|
| MR1: Überblick über Geschäft und Betrieb | Knappe Beschreibung von rechtlicher und operativer Aufstellung, Gruppenstruktur, Kundenbasis, Produkten und Dienstleistungen, Vertriebskanälen, geografischer Exposition, Organisation der AML/CFT-Funktion, Auslagerungen und neuen Technologien. Sie bestimmt, wie aufwendig die Bewertung sein muss. | Leitlinien-Entwurf Nr. 21 bis 22 |
| MR2: Inhärente Risiken | Analyse, wie sich die Risiken im Geschäft verwirklichen können, anhand von Kunden, Produkten, Dienstleistungen, Transaktionen, Vertriebskanälen und geografischer Exposition; mindestens die Datenpunkte der technischen Standards zur aufsichtlichen Risikobewertung, ergänzt um weitere Indikatoren. | Leitlinien-Entwurf Nr. 23 bis 24 |
| MR3: Qualität der Kontrollen | Bewertung, wie wirksam Strategien, Verfahren und Kontrollen die Risiken mindern, nach Ausgestaltung und Umsetzung, belegt durch Indikatoren wie Compliance-Tests, interne und externe Prüfungen und Aufsichtsmaßnahmen. | Leitlinien-Entwurf Nr. 25 bis 28 |
| MR4: Restrisiken | Bestimmung der verbleibenden Risiken je inhärentem Risiko und insgesamt. Inhärent hohe Risiken lassen sich nach dem Entwurf nicht vollständig durch Kontrollen mindern. Danach werden Prioritäten und Abhilfemaßnahmen festgelegt. | Leitlinien-Entwurf Nr. 29 bis 32 |
| Thema | Inhalt laut Entwurf | Bezug |
|---|---|---|
| Erstellung, Billigung, Dokumentation | Die Bewertung wird vom Compliance Officer (so der Entwurf; die AMLR nennt den Geldwäschebeauftragten) erstellt, vom Leitungsorgan gebilligt und der Aufsichtsfunktion mitgeteilt. Das Haus stellt sicher, dass sie dokumentiert, aktuell und überprüft ist, schult die Beschäftigten und stellt sie Aufsehern auf Anfrage bereit. | Leitlinien-Entwurf Nr. 5 |
| Verhältnismäßigkeit | Die Bewertung ist keine bloße Formalübung. Nicht komplexe Verpflichtete können eine weniger aufwendige, qualitative Bewertung wählen; sektorale Bewertungen der Aufseher dienen als Ausgangspunkt, die Verantwortung bleibt beim Verpflichteten. | Leitlinien-Entwurf Nr. 6 bis 8 |
| Unterstützung durch Dritte | Dritte dürfen bei der Erstellung unterstützen, wenn Vorschlag und Billigung im Haus erfolgen. Das Haus muss Inhalt, Methodik und Ergebnisse verstehen und erklären können. | Leitlinien-Entwurf Nr. 9 |
| Geschäftsbereiche und Gruppe | Getrennte Bewertungen einzelner Geschäftsbereiche werden zu einer Bewertung auf Unternehmensebene zusammengeführt. Mutterunternehmen sorgen für koordinierte Bewertungen der Töchter und Zweigniederlassungen und für eine gruppenweite Risikobewertung. | Leitlinien-Entwurf Nr. 10 bis 11 |
| Sanktionsrisiken | Das Risiko der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen wird in die Bewertung einbezogen oder getrennt bewertet. | Leitlinien-Entwurf Nr. 12 bis 13 |
| Methodik | Eine klare, dokumentierte, im Haus verstandene Methodik; risikobasierte Gewichtung der Faktoren mit dokumentierter Begründung; kein einzelner Faktor soll das Ergebnis unverhältnismäßig bestimmen. | Leitlinien-Entwurf Nr. 14 bis 16 |
| Quellen | Mindestens die Quellen des Art. 10 Abs. 1 AMLR, dokumentiert und aktuell gehalten. Zusätzlich unter anderem Behördeninformationen, Sanktionslisten, Berichte internationaler Standardsetzer, Branchenquellen sowie eigene Erkenntnisse aus Verdachtsmeldungen, Compliance- und Revisionsprüfungen. | Leitlinien-Entwurf Nr. 17 bis 20 |
Die Individualrisikobewertung einzelner Kunden ersetzt die unternehmensweite Risikobewertung nicht; beide sollen sich gegenseitig informieren (Konsultationspapier, Abschnitt 3.3). Dieser Beitrag gibt den Entwurfsstand wieder; vor der Umsetzung ist die endgültige Fassung zu prüfen.
Neben der eigenen Risikobewertung stuft künftig auch die Aufsicht jeden Verpflichteten ein. Nach der Geldwäscherichtlinie (EU) 2024/1640 entwickelt die AMLA technische Standards (RTS), die Benchmarks und Methodik für die Bewertung und Einstufung des inhärenten und des Restrisikoprofils sowie die Häufigkeit der Überprüfung festlegen. Betroffen sind Verpflichtete außerhalb von Kredit- und Finanzinstituten, im Papier etwa Abschlussprüfer, Buchhalter, Steuerberater, Immobilienmakler, Glücksspielanbieter und Notare.
Die AMLA setzt das Mandat in zwei Stufen um: Der Entwurf für Kredit- und Finanzinstitute ging im Dezember 2025 an die Kommission, der Entwurf für den Nicht-Finanzsektor liegt als Konsultationspapier vor. Er ist noch nicht verbindlich, und die Konsultation ist auf elf Wochen angelegt; ob sie noch läuft, ist auf der AMLA-Seite zu prüfen. Die Aufsicht bewertet anhand harmonisierter Datenpunkte und kann Angaben von den Verpflichteten verlangen oder sie aus anderen Quellen beziehen.
| Thema | Inhalt laut Entwurf | Bezug |
|---|---|---|
| Dreistufige Methodik | Zuerst bewertet die Aufsicht das inhärente Risikoprofil, dann die Qualität der Kontrollen, und daraus ergibt sich das Restrisikoprofil. Die Datenpunkte sind nach 16 Kategorien von Verpflichteten gegliedert. | RTS-Entwurf Art. 2 Abs. 2, RTS-Entwurf Art. 3 Abs. 3, RTS-Entwurf Art. 4 Abs. 2 |
| Punkte und Einstufung | Indikatoren werden mit 1 bis 4 bewertet, gewichtet gemittelt und in vier Stufen eingeordnet: niedrig, mittel, wesentlich, hoch. Die Kontrollqualität wird von sehr gut bis schlecht in vier Klassen eingestuft. | RTS-Entwurf Art. 2 Abs. 5, RTS-Entwurf Art. 2 Abs. 10, RTS-Entwurf Art. 3 Abs. 7 |
| Restrisiko | Ist die Kontrollqualität nicht besser als das inhärente Risiko, entspricht das Restrisiko dem inhärenten Risiko. Andernfalls wird ein gewichteter Durchschnitt gebildet, der das inhärente Risiko stärker gewichtet. | RTS-Entwurf Art. 4 Abs. 2 |
| Kleine Verpflichtete | Als klein gilt, wer weniger als fünf Vollzeitkräfte beschäftigt und weniger als 600.000 Euro Jahresumsatz erzielt. Für sie gilt ein reduzierter Satz an Indikatoren, und es werden keine Kontrolldaten erhoben; die Aufsicht setzt die Kontrollqualität dem inhärenten Risiko gleich, sofern sie keine anderen Erkenntnisse hat. Bei erhöhtem Sektorrisiko kann sie den vollen Satz verlangen. | RTS-Entwurf Art. 1, RTS-Entwurf Art. 2 Abs. 3, RTS-Entwurf Art. 3 Abs. 2 |
| Anpassungen durch die Aufsicht | Die Aufsicht kann das inhärente Risiko um höchstens eine Stufe anpassen und die Kontrollqualität anhand von Aufsichts- oder Abschlussprüferbewertungen. Jede Anpassung wird begründet und dokumentiert. | RTS-Entwurf Art. 2 Abs. 9, RTS-Entwurf Art. 3 Abs. 5 |
| Häufigkeit | Grundsätzlich jährlich; bei zuvor als niedrig eingestuftem Restrisiko mindestens alle drei Jahre. Bei erheblichen Ereignissen wie wesentlichen Änderungen von Geschäftsmodell, Struktur oder Größe oder erheblichen Schwächen der Kontrollen passt die Aufsicht die Einstufung spätestens sechs Monate nach Kenntnis an. | RTS-Entwurf Art. 5 Abs. 2, RTS-Entwurf Art. 5 Abs. 3, RTS-Entwurf Art. 5 Abs. 4 |
| Anwendung | Der Entwurf soll ab Dezember 2028 gelten, für Fußballvermittler und Profivereine ab Dezember 2029. Die erste Bewertung der Aufsicht ist bis Dezember 2029 vorgesehen, für diese beiden Gruppen bis Dezember 2030. Bis dahin wenden die Aufseher ihre nationalen Methoden an. | RTS-Entwurf Art. 5 Abs. 1, RTS-Entwurf Art. 6 |
Die Einstufung durch die Aufsicht ersetzt die eigene unternehmensweite Risikobewertung nicht; beide haben unterschiedliche Zwecke (Konsultationspapier der Leitlinien, Abschnitt 3.4). Datenpunkte und Schwellen können sich bis zur endgültigen Fassung ändern. Für Kredit- und Finanzinstitute gilt ein eigener Entwurf, den dieser Beitrag nicht darstellt.
Die Tabelle ordnet die Vorgaben der AMLR nach der Frage, die sich der Leitung stellt.
| Frage | Was gilt | Normbezug |
|---|---|---|
| Wer erstellt die Risikobewertung? | Der Geldwäschebeauftragte. | Art. 10 Abs. 2 AMLR |
| Wer billigt sie? | Das Leitungsorgan in seiner Leitungsfunktion. Sofern ein solches Organ vorhanden ist, wird die Bewertung dem Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion mitgeteilt. | Art. 10 Abs. 2 AMLR |
| Was gilt für Dokumentation und Vorlage? | Die Bewertung wird dokumentiert, auf dem neuesten Stand gehalten und regelmäßig überprüft, auch bei erheblichen Ereignissen. Aufsehern wird sie auf Anfrage zur Verfügung gestellt. | Art. 10 Abs. 2 AMLR |
| Gibt es Erleichterungen? | Aufseher können beschließen, dass von einzelnen dokumentierten Bewertungen abgesehen werden kann, wenn die besonderen Risiken des Sektors klar sind und verstanden werden. Ausgenommen sind unter anderem Kreditinstitute und Finanzinstitute. | Art. 10 Abs. 3 AMLR |
| Wer verantwortet die Einhaltung? | Der Compliance-Manager, ein Mitglied des Leitungsorgans in seiner Leitungsfunktion. Er stellt sicher, dass Strategien, Verfahren und Kontrollen zur Risikolage passen und ausreichende Ressourcen bereitstehen. | Art. 11 Abs. 1 AMLR |
| Welche Stellung hat der Geldwäschebeauftragte? | Er wird vom Leitungsorgan ernannt, verfügt über eine ausreichend hohe hierarchische Stellung und ist für Strategien, Verfahren und Kontrollen bei der täglichen Umsetzung zuständig. Er darf erst nach vorheriger Unterrichtung des Leitungsorgans abberufen werden. | Art. 11 Abs. 2 AMLR |
| Wie berichten Compliance-Funktionen? | Der Geldwäschebeauftragte und die für die Audit-Funktion zuständige Person können dem Leitungsorgan direkt und unabhängig berichten. Der Compliance-Manager berichtet dem Leitungsorgan regelmäßig, mindestens jährlich über die Umsetzung. | Art. 11 Abs. 5 AMLR, Art. 11 Abs. 6 AMLR |
| Welche Ressourcen und welcher Schutz sind verlangt? | Angemessene personelle, technologische und sonstige Ressourcen; der Geldwäschebeauftragte ist vor Repressalien geschützt, und seine Entscheidungen werden nicht durch wirtschaftliche Interessen unzulässig beeinflusst. | Art. 11 Abs. 3 AMLR, Art. 11 Abs. 4 AMLR |
| Was darf nicht ausgelagert werden? | Unter keinen Umständen ausgelagert werden dürfen der Vorschlag und die Billigung der unternehmensweiten Risikobewertung. | Art. 18 Abs. 3 Buchst. a AMLR |
Allgemeine Darstellung, keine Rechtsberatung. Die AMLR gilt für Verpflichtete nach ihrem Artikel 3. Für Kleinunternehmen und Ein-Personen-Verpflichtete gibt es Sonderregeln, die dieser Beitrag nicht abbildet (Art. 11 Abs. 7 AMLR).
Bis zum Geltungsbeginn der AMLR bleibt das Geldwäschegesetz der Maßstab. Die Gegenüberstellung zeigt, wo die AMLR dieselben Fragen anders beantwortet. Welche GwG-Vorschriften bei Geltung der AMLR entfallen oder angepasst werden, bildet dieser Beitrag nicht ab.
| Thema | GwG (bis zum Geltungsbeginn der AMLR) | AMLR (ab 10. Juli 2027) |
|---|---|---|
| Verantwortung der Leitung | Ein zu benennendes Mitglied der Leitungsebene ist verantwortlich und genehmigt Risikoanalyse und interne Sicherungsmaßnahmen. § 4 Abs. 3 GwG | Der Compliance-Manager, ein Mitglied des Leitungsorgans, ist verantwortlich; das Leitungsorgan billigt die Risikobewertung. Art. 11 Abs. 1 AMLR, Art. 10 Abs. 2 AMLR |
| Risikoanalyse | Risiken ermitteln und bewerten, unter Berücksichtigung der Anlagen 1 und 2 und der nationalen Risikoanalyse. § 5 Abs. 1 GwG | Unternehmensweite Risikobewertung mit Mindestquellen, die auch Informationen über den Kundenstamm umfassen. Art. 10 Abs. 1 AMLR |
| Dokumentation und Vorlage | Dokumentieren, regelmäßig überprüfen, der Aufsicht auf Verlangen vorlegen. § 5 Abs. 2 GwG | Dokumentieren, aktuell halten, regelmäßig und bei erheblichen Ereignissen überprüfen, Aufsehern auf Anfrage bereitstellen. Art. 10 Abs. 2 AMLR |
| Geldwäschebeauftragter | Für bestimmte Verpflichtete: Bestellung auf Führungsebene; die Verantwortung der Leitungsebene bleibt unberührt. § 7 Abs. 1 GwG | Verpflichtete haben über einen Geldwäschebeauftragten zu verfügen, den das Leitungsorgan ernennt. Art. 11 Abs. 2 AMLR |
| Auslagerung | Durchführung durch Dritte nach vorheriger Anzeige; die Verantwortung bleibt bei den Verpflichteten. § 6 Abs. 7 GwG | Mitteilung an den Aufseher vor Ausführung; volle Haftung des Verpflichteten; Vorschlag und Billigung der Risikobewertung nicht auslagerbar. Art. 18 Abs. 1 AMLR, Art. 18 Abs. 2 AMLR, Art. 18 Abs. 3 Buchst. a AMLR |
| Folgen bei Verstößen | Ordnungswidrigkeit, wenn Risiken vorsätzlich oder leichtfertig nicht ermittelt oder bewertet oder die Risikoanalyse nicht dokumentiert wird. § 56 Abs. 1 Nr. 1 GwG, § 56 Abs. 1 Nr. 2 GwG | Sanktionsregeln sind nicht Gegenstand dieses Beitrags; bis zum Geltungsbeginn bleibt § 56 GwG maßgeblich. |
Die AMLR nennt für die Risikobewertung keinen festen Turnus. Maßgeblich sind der Geltungsbeginn, die Leitlinien der AMLA und die Zeitpunkte gegenüber der Aufsicht.
| Gegenstand | Zeitpunkt oder Frist | Normbezug |
|---|---|---|
| Geltungsbeginn der AMLR | 10. Juli 2027; für bestimmte Verpflichtete 10. Juli 2029. Bis dahin ist das Geldwäschegesetz der Maßstab. | Art. 90 AMLR |
| Leitlinien der AMLA zur Risikobewertung | Die AMLA hat bis zum 10. Juli 2026 Leitlinien zu den Mindestanforderungen an den Inhalt der Bewertung herauszugeben. Der Entwurf wurde im April 2026 konsultiert, die Konsultation lief bis Juli 2026, und die endgültige Fassung ist laut Konsultationspapier für das vierte Quartal 2026 vorgesehen. | Art. 10 Abs. 4 AMLR, Leitlinien-Entwurf Nr. 4 |
| RTS-Entwurf zur aufsichtlichen Einstufung (Nicht-Finanzsektor) | Anwendung ab Dezember 2028 vorgesehen, für Fußballvermittler und Profivereine ab Dezember 2029; erste Bewertung der Aufsicht bis Dezember 2029. Der Entwurf ist noch nicht verbindlich. | RTS-Entwurf Art. 5 Abs. 1, RTS-Entwurf Art. 6 |
| Leitlinien zum Umfang interner Strategien | Die AMLA hat bis zum 10. Juli 2026 Leitlinien zum Umfang interner Strategien, Verfahren und Kontrollen herauszugeben. Ob und in welcher Fassung sie vorliegen, ist zu prüfen. | Art. 9 Abs. 4 AMLR |
| Leitlinien zur Auslagerung | Die AMLA gibt bis zum 10. Juli 2027 Leitlinien zu Auslagerungsverhältnissen heraus. | Art. 18 Abs. 8 AMLR |
| Überprüfung der Bewertung | Regelmäßig und bei erheblichen internen oder externen Ereignissen; einen festen Turnus nennt die Verordnung nicht. | Art. 10 Abs. 2 AMLR |
| Bericht an das Leitungsorgan | Der Compliance-Manager berichtet regelmäßig, mindestens jährlich oder gegebenenfalls in kürzeren Abständen. | Art. 11 Abs. 6 AMLR |
| Auslagerung | Der Aufseher wird vorher unterrichtet, bevor der Dienstleister die Aufgabe ausführt. | Art. 18 Abs. 1 AMLR |
Wer im Haus welche Aufgabe übernimmt, richtet sich nach der Organisation. Die Übersicht zeigt, wo die AMLR Zuständigkeiten benennt.
| Funktion | Aufgabe | Normbezug |
|---|---|---|
| Leitungsorgan in seiner Leitungsfunktion | Billigt die unternehmensweite Risikobewertung und die internen Strategien, benennt den Compliance-Manager und ernennt den Geldwäschebeauftragten. | Art. 10 Abs. 2 AMLR, Art. 9 Abs. 2 AMLR, Art. 11 Abs. 1 AMLR, Art. 11 Abs. 2 AMLR |
| Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion | Erhält die Risikobewertung mitgeteilt, sofern ein solches Organ vorhanden ist. | Art. 10 Abs. 2 AMLR |
| Compliance-Manager | Stellt sicher, dass Strategien, Verfahren und Kontrollen zur Risikolage passen und umgesetzt werden, sorgt für Ressourcen, nimmt Informationen über Schwachstellen entgegen und berichtet dem Leitungsorgan. | Art. 11 Abs. 1 AMLR, Art. 11 Abs. 6 AMLR |
| Geldwäschebeauftragter | Erstellt die Risikobewertung, ist für Strategien, Verfahren und Kontrollen bei der täglichen Umsetzung zuständig, dient als Kontaktstelle für Behörden und meldet verdächtige Transaktionen. | Art. 10 Abs. 2 AMLR, Art. 11 Abs. 2 AMLR |
| Audit-Funktion | Testet die internen Strategien, Verfahren und Kontrollen; ohne eigene Audit-Funktion kann ein externer Sachverständiger den Test durchführen. | Art. 9 Abs. 2 AMLR |
| Mitarbeiter | Kennen die Anforderungen, die unternehmensweite Risikobewertung und die internen Strategien, Verfahren und Kontrollen, soweit ihre Funktion dies erfordert. | Art. 12 AMLR |
Allgemeine Darstellung ohne Anspruch auf Vollständigkeit. Die Funktionen des Compliance-Managers und des Geldwäschebeauftragten können unter bestimmten Voraussetzungen von derselben Person wahrgenommen werden (Art. 11 Abs. 7 AMLR).
Alle neun Herausforderungen haben einen Bezug zur AMLR oder zum Entwurf der AMLA-Leitlinien.
Die Risikobewertung muss vom Leitungsorgan in seiner Leitungsfunktion gebilligt werden. Ohne dokumentierte Billigung fehlt der Nachweis gegenüber Aufsehern.
Vorschlag und Billigung der Risikobewertung dürfen unter keinen Umständen ausgelagert werden.
Der Verpflichtete haftet in vollem Umfang für ausgelagerte Aufgaben und muss dem Aufseher nachweisen können, dass er die Tätigkeiten und den Ansatz des Dienstleisters versteht.
Die Bewertung ist auch bei erheblichen internen oder externen Ereignissen zu überprüfen, und vor neuen Produkten oder Geschäftsmodellen sind die Risiken zu bewerten.
Interne Strategien, Verfahren und Kontrollen werden schriftlich festgehalten; Strategien billigt das Leitungsorgan, Verfahren und Kontrollen mindestens der Compliance-Manager.
Compliance-Funktionen sind mit angemessenen Ressourcen auszustatten, und die Verantwortlichen müssen Maßnahmen vorschlagen dürfen.
Der Entwurf erwartet eine dokumentierte, im Haus verstandene Methodik und eine begründete Gewichtung der Risikofaktoren.
Eine Bewertung nur der inhärenten Risiken genügt dem Entwurf nicht: Auch die Qualität der Kontrollen und die Restrisiken sind zu bewerten.
Der Entwurf verlangt, die Bewertung als risikobasiertes Instrument zu führen und nicht als bloße Formalübung.
Die AMLR macht die Risikobewertung zu einer Aufgabe der Leitung: Der Geldwäschebeauftragte erstellt sie, das Leitungsorgan billigt sie, und der Compliance-Manager als Mitglied des Leitungsorgans verantwortet die Einhaltung. Für die Leitung lautet die Leitfrage, was sie belegen kann: wer die Bewertung erstellt hat, welche Quellen und Risiken eingeflossen sind, wann das Leitungsorgan sie gebilligt hat und wie sie aktuell gehalten wird.
Vier Fragen, je drei Stufen. Zu jeder Stufe erscheint eine Empfehlung für die nächste Sitzung der Leitung. Die Auswahl wird nicht gespeichert und nicht übertragen.
Bezug: Art. 10 Abs. 2 AMLR.
Bezug: Art. 10 Abs. 1 AMLR und Leitlinien-Entwurf Nr. 4.
Bezug: Art. 11 Abs. 1 AMLR und Art. 11 Abs. 6 AMLR.
Bezug: Art. 18 Abs. 1 AMLR und Art. 18 Abs. 3 Buchst. a AMLR.
Diese fünf Maßnahmen sind nach unserer Einschätzung unabhängig von Größe und Geschäftsmodell des Hauses sinnvoll.
Die AMLR verlagert die Risikobewertung in die Verantwortung der Leitung. Ein Geldwäschebeauftragter und ein Dienstleister entlasten bei der Durchführung, nicht bei der Verantwortung.
Die Entscheidung liegt bei der Leitung: Wer die Geldwäsche Risikoanalyse nach AMLR rechtzeitig als Billigungsprozess aufsetzt, kann gegenüber Aufsehern und Prüfern darlegen, wie das Haus seine Risiken steuert.
Die Antworten beziehen sich auf die Verordnung (EU) 2024/1624, Rechtsstand Oktober 2026.
Verpflichtete ermitteln und bewerten die bei ihnen bestehenden Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie das Risiko der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen. Die Maßnahmen müssen der Art der Geschäftstätigkeit und der Größe entsprechen (Art. 10 Abs. 1 AMLR). Im Alltag spricht man von der Geldwäsche Risikoanalyse.
Der Geldwäschebeauftragte erstellt sie, das Leitungsorgan in seiner Leitungsfunktion billigt sie. Sofern ein solches Organ vorhanden ist, wird sie dem Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion mitgeteilt (Art. 10 Abs. 2 AMLR).
Die Verordnung gilt ab dem 10. Juli 2027, für bestimmte Verpflichtete ab dem 10. Juli 2029 (Art. 90 AMLR). Bis dahin bleibt das Geldwäschegesetz der Maßstab; dieser Beitrag zeigt, wie sich die Anforderungen verschieben. Für die aufsichtliche Risikoeinstufung im Nicht-Finanzsektor sieht ein RTS-Entwurf einen Beginn ab Dezember 2028 vor (RTS-Entwurf Art. 6).
Ja. Sie wird dokumentiert, auf dem neuesten Stand gehalten und regelmäßig überprüft, auch wenn sich interne oder externe Ereignisse erheblich auf die Risiken auswirken. Den Aufsehern wird sie auf Anfrage zur Verfügung gestellt (Art. 10 Abs. 2 AMLR).
Aufgaben dürfen grundsätzlich an Dienstleister ausgelagert werden, der Aufseher ist vorher zu unterrichten (Art. 18 Abs. 1 AMLR). Der Vorschlag und die Billigung der unternehmensweiten Risikobewertung dürfen unter keinen Umständen ausgelagert werden (Art. 18 Abs. 3 Buchst. a AMLR). Der Verpflichtete haftet in vollem Umfang für ausgelagerte Aufgaben (Art. 18 Abs. 2 AMLR). Nach dem Entwurf der AMLA-Leitlinien dürfen Dritte bei der Erstellung unterstützen, wenn Vorschlag und Billigung im Haus erfolgen (Leitlinien-Entwurf Nr. 9).
Der Entwurf nennt vier Bausteine: einen Überblick über Geschäft und Betrieb, die Bewertung der inhärenten Risiken, die Bewertung der Qualität der Kontrollen und die Bewertung der Restrisiken (Leitlinien-Entwurf Nr. 4). Die Methodik ist frei wählbar, muss aber dokumentiert und im Haus verstanden sein (Leitlinien-Entwurf Nr. 14). Die Leitlinien sind ein Entwurf: Die Konsultation lief bis Juli 2026, die endgültige Fassung ist für das vierte Quartal 2026 vorgesehen.
Primärquellen: EU-Rechtsakt, Veröffentlichung der AMLA und Bundesgesetze, Rechtsstand Oktober 2026.
Verordnung (EU) 2024/1624 (AMLR)
Die Artikel 9 bis 12 und 18 zu internen Strategien, Risikobewertung, Compliance-Funktionen und Auslagerung sowie Artikel 90 zum Geltungsbeginn.
Übersicht der Entwürfe, darunter die Leitlinien zur unternehmensweiten Risikobewertung nach Art. 10 Abs. 4 AMLR.
AMLA: Consultation Paper zu den Leitlinien-Entwürfen nach Art. 10 Abs. 4 AMLR (PDF)
Entwurf der Leitlinien mit vier Mindestanforderungen, Begründung und Konsultationsfragen; Stand April 2026.
AMLA: Consultation Paper zum RTS-Entwurf nach der Geldwäscherichtlinie (EU) 2024/1640 für den Nicht-Finanzsektor (PDF)
Entwurf der technischen Standards zur aufsichtlichen Risikoeinstufung mit Konsultationsfragen, Stand August 2026. Die AMLA veröffentlicht Konsultationen auf ihrer Seite „Regulatory Instruments“; ein Direktlink ist hier bewusst nicht gesetzt.
Verantwortung eines Mitglieds der Leitungsebene und Genehmigung (Absätze 1 bis 3).
Ermittlung, Bewertung, Dokumentation und Vorlage (Absätze 1 bis 4).
GwG § 6: Interne Sicherungsmaßnahmen
Sicherungsmaßnahmen und Auslagerung (Absätze 1, 2 und 7).
GwG § 7: Geldwäschebeauftragter
Bestellung, Stellung und Befugnisse (Absätze 1, 4 und 5).
Ordnungswidrigkeiten bei Verstößen gegen Risikoanalyse und Sicherungsmaßnahmen (Absätze 1 und 2).
Die Reihenfolge der sechs Schritte ist ein Vorschlag für die Praxis und hat keine amtliche Quelle. Der Entwurf der AMLA-Leitlinien kann sich bis zur endgültigen Fassung ändern.
Dieser Beitrag ordnet die Verantwortung der Leitung ein. Methodik, Umsetzung und Qualifizierung findest du an anderer Stelle.
Ergänzt diesen Beitrag um die methodische Frage, wie Risikofaktoren gewichtet werden.
Vertieft die Grenzen der Auslagerung nach der AMLR.
Beschreibt Aufgaben und Pflichten des Geldwäschebeauftragten.
Behandelt die Methodik der unternehmensweiten Risikobewertung für Teams, die sie selbst erstellen.
Zertifizierungslehrgang für Geldwäschebeauftragte und Stellvertreter.
E-Learning zur Unterrichtung von Mitarbeitern.

Achim Schulz ist selbst als Geldwäschebeauftragter (MLRO) für Banken, Wertpapierinstitute und weitere BaFin-regulierte Institute bestellt. Über S+P Compliance verantwortet er als Auslagerungsdienstleister die ausgelagerte Geldwäsche-Beauftragten-Funktion in der Praxis – genau dieses Praxis- und Prüfungswissen fließt direkt in den Lehrgang ein.
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