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Geldwäsche Risikoanalyse nach AMLR: Was die Leitung billigen muss

Rechtsstand: Oktober 2026 · Lesezeit: rund 25 Minuten · Zielgruppe: Geschäftsleitung, Leitungsorgan, Geldwäschebeauftragte

Die Geldwäsche Risikoanalyse heißt in der EU-Geldwäscheverordnung (AMLR) unternehmensweite Risikobewertung. Der Geldwäschebeauftragte erstellt sie, das Leitungsorgan billigt sie, und diese beiden Schritte dürfen nicht ausgelagert werden. Die AMLR gilt ab dem 10. Juli 2027; bis dahin bleibt das Geldwäschegesetz maßgeblich.

Management Summary

Die Frage an die Leitung lautet: Was kannst du gegenüber Aufsehern und Prüfern belegen? Dass die Risiken ermittelt und bewertet sind, dass die Bewertung dokumentiert und aktuell ist und dass das Leitungsorgan sie gebilligt hat. Die AMLR legt diese Zuständigkeiten ausdrücklich fest.

Nach Art. 10 Abs. 1 AMLR ermitteln und bewerten Verpflichtete ihre Risiken mit angemessenen, der Geschäftstätigkeit und Größe entsprechenden Maßnahmen. Die Bewertung wird dokumentiert, aktuell gehalten, regelmäßig überprüft und Aufsehern auf Anfrage zur Verfügung gestellt. Der Geldwäschebeauftragte erstellt sie, das Leitungsorgan in seiner Leitungsfunktion billigt sie (Art. 10 Abs. 2 AMLR).

Hinzu kommt der Compliance-Manager: ein Mitglied des Leitungsorgans, das für die Einhaltung der Verordnung verantwortlich ist (Art. 11 Abs. 1 AMLR). Der Vorschlag und die Billigung der Risikobewertung dürfen unter keinen Umständen ausgelagert werden, und für ausgelagerte Aufgaben haftet der Verpflichtete in vollem Umfang (Art. 18 Abs. 3 Buchst. a AMLR, Art. 18 Abs. 2 AMLR).

Bis zum Geltungsbeginn am 10. Juli 2027 (Art. 90 AMLR) gilt das Geldwäschegesetz (§ 5 GwG, § 4 Abs. 3 GwG). Die AMLA hat im April 2026 Leitlinien zur Risikobewertung als Entwurf zur Konsultation gestellt; sie nennen vier Mindestanforderungen und sind noch nicht verbindlich. Der Beitrag zeigt die Anforderungen, ordnet sie dem GwG zu und enthält einen Quick-Check, mit dem du einordnest, wo dein Haus steht.

Keypoints im Überblick

Die Tabelle fasst zusammen, was der Beitrag weiter unten ausführt und belegt.

Die wichtigsten Keypoints zur unternehmensweiten Risikobewertung nach der AMLR mit Normbezug
KeypointKernaussageNormbezug
Begriff und DokumentationDie Risikoanalyse heißt in der AMLR unternehmensweite Risikobewertung. Sie wird dokumentiert, aktuell gehalten, regelmäßig überprüft und Aufsehern auf Anfrage bereitgestellt.Art. 10 Abs. 1 AMLR, Art. 10 Abs. 2 AMLR
Erstellung und BilligungDer Geldwäschebeauftragte erstellt die Bewertung, das Leitungsorgan in seiner Leitungsfunktion billigt sie und teilt sie, falls vorhanden, dem Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion mit.Art. 10 Abs. 2 AMLR
AMLA-Leitlinien (Entwurf)Vier Mindestanforderungen: Überblick über Geschäft und Betrieb, inhärente Risiken, Qualität der Kontrollen und Restrisiken. Die Methodik bleibt frei, muss aber dokumentiert sein.Leitlinien-Entwurf Nr. 4, Leitlinien-Entwurf Nr. 14
Compliance-Manager und GeldwäschebeauftragterEin Mitglied des Leitungsorgans verantwortet die Einhaltung (Compliance-Manager); der Geldwäschebeauftragte wird vom Leitungsorgan ernannt, ist hoch genug angesiedelt und Kontaktstelle für Behörden.Art. 11 Abs. 1 AMLR, Art. 11 Abs. 2 AMLR
Aufsichtliche Einstufung (Entwurf)Für den Nicht-Finanzsektor sieht ein RTS-Entwurf eine dreistufige Einstufung durch die Aufsicht vor, mit Sonderregime für kleine Verpflichtete.RTS-Entwurf Art. 2 Abs. 2, RTS-Entwurf Art. 4 Abs. 2
Interne StrategienStrategien, Verfahren und Kontrollen werden schriftlich festgehalten; Strategien billigt das Leitungsorgan, Verfahren und Kontrollen mindestens der Compliance-Manager.Art. 9 Abs. 2 AMLR
AuslagerungVorschlag und Billigung der Risikobewertung dürfen unter keinen Umständen ausgelagert werden; der Verpflichtete haftet in vollem Umfang.Art. 18 Abs. 3 Buchst. a AMLR, Art. 18 Abs. 2 AMLR
GeltungsbeginnDie AMLR gilt ab dem 10. Juli 2027. Bis dahin ist das Geldwäschegesetz der Maßstab.Art. 90 AMLR

Inhalt dieses Beitrags

Geldwäsche Risikoanalyse nach AMLR: was die Verordnung verlangt

Verpflichtete treffen angemessene, der Art ihrer Geschäftstätigkeit, einschließlich Risiken und Komplexität, und ihrer Größe entsprechende Maßnahmen, um die bei ihnen bestehenden Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie das Risiko der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen zu ermitteln und zu bewerten (Art. 10 Abs. 1 AMLR).

Dabei berücksichtigen sie mindestens die Risikovariablen und Risikofaktoren der Anhänge I bis III, die Risikobewertung der Kommission auf Unionsebene, die nationale und sektorspezifische Risikobewertung, einschlägige Veröffentlichungen internationaler Standardsetzer, der Kommission und der AMLA, Informationen der zuständigen Behörden und Informationen über den Kundenstamm. Vor der Einführung neuer Produkte, Dienstleistungen oder Geschäftsmodelle, neuer Vertriebskanäle oder Technologien und vor dem Eintritt in neue Kundensegmente oder Gebiete sind die damit verbundenen Risiken zu ermitteln und zu bewerten.

Die Bewertung ist Grundlage der internen Strategien, Verfahren und Kontrollen. Diese umfassen unter anderem Strategien und Verfahren zur Durchführung und Aktualisierung der Risikobewertung und müssen schriftlich festgehalten werden (Art. 9 Abs. 2 AMLR). Mitarbeiter, deren Funktion dies erfordert, müssen die Anforderungen und die unternehmensweite Risikobewertung kennen (Art. 12 AMLR).

Von der Risikobewertung zur Billigung: sechs Schritte

Die AMLR schreibt keine Reihenfolge vor. Die Schritte folgen den vier Bausteinen des AMLA-Entwurfs und den Pflichten der Verordnung und sind ein Vorschlag für die Praxis.

  1. 1

    Geschäft und Betrieb erfassen

    Das Haus beschreibt Aufstellung, Kunden, Produkte, Vertriebskanäle, geografische Exposition, Organisation der AML/CFT-Funktion, Auslagerungen und neue Technologien (Leitlinien-Entwurf Nr. 21 bis 22, Art. 10 Abs. 1 AMLR).

  2. 2

    Inhärente Risiken ermitteln und bewerten

    Die Risiken von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und der Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen werden vor Berücksichtigung der Kontrollen ermittelt und bewertet, anhand der Mindestquellen (Leitlinien-Entwurf Nr. 23 bis 24, Art. 10 Abs. 1 AMLR).

  3. 3

    Qualität der Kontrollen bewerten

    Für jedes Risiko wird geprüft, ob die Kontrollen nach Ausgestaltung und Umsetzung wirken, belegt durch Prüfungen und Tests (Leitlinien-Entwurf Nr. 25 bis 28).

  4. 4

    Restrisiken bewerten

    Aus inhärentem Risiko und Kontrollqualität ergeben sich die Restrisiken einzeln und insgesamt (Leitlinien-Entwurf Nr. 29 bis 30).

  5. 5

    Dokumentieren, billigen, mitteilen

    Der Geldwäschebeauftragte erstellt die Bewertung, das Leitungsorgan in seiner Leitungsfunktion billigt sie und teilt sie dem Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion mit (Art. 10 Abs. 2 AMLR).

  6. 6

    Maßnahmen ableiten und aktuell halten

    Prioritäten und Abhilfemaßnahmen werden festgelegt, Strategien, Verfahren und Kontrollen angepasst, und die Bewertung wird regelmäßig überprüft (Leitlinien-Entwurf Nr. 32, Art. 9 Abs. 3 AMLR, Art. 10 Abs. 2 AMLR).

Wie du bei der Gewichtung der Risikofaktoren methodisch vorgehst, behandelt ein eigener Beitrag: Gewichtung von Risikofaktoren bei der Risikoanalyse Geldwäsche.

AMLA-Leitlinien im Entwurf: vier Mindestanforderungen

Die AMLA soll nach Art. 10 Abs. 4 AMLR Leitlinien zum Inhalt der Risikobewertung herausgeben. Der Entwurf wurde im April 2026 zur Konsultation gestellt, die Konsultation lief bis Juli 2026, und die endgültige Fassung ist für das vierte Quartal 2026 vorgesehen. Der Entwurf ist noch nicht verbindlich und kann sich ändern. Er baut auf der bisherigen Pflicht zur Risikobewertung nach der Richtlinie (EU) 2015/849 auf und verlangt keine einheitliche Methodik.

Die vier Mindestanforderungen des AMLA-Leitlinien-Entwurfs zur Risikobewertung
BausteinInhalt laut EntwurfBezug
MR1: Überblick über Geschäft und BetriebKnappe Beschreibung von rechtlicher und operativer Aufstellung, Gruppenstruktur, Kundenbasis, Produkten und Dienstleistungen, Vertriebskanälen, geografischer Exposition, Organisation der AML/CFT-Funktion, Auslagerungen und neuen Technologien. Sie bestimmt, wie aufwendig die Bewertung sein muss.Leitlinien-Entwurf Nr. 21 bis 22
MR2: Inhärente RisikenAnalyse, wie sich die Risiken im Geschäft verwirklichen können, anhand von Kunden, Produkten, Dienstleistungen, Transaktionen, Vertriebskanälen und geografischer Exposition; mindestens die Datenpunkte der technischen Standards zur aufsichtlichen Risikobewertung, ergänzt um weitere Indikatoren.Leitlinien-Entwurf Nr. 23 bis 24
MR3: Qualität der KontrollenBewertung, wie wirksam Strategien, Verfahren und Kontrollen die Risiken mindern, nach Ausgestaltung und Umsetzung, belegt durch Indikatoren wie Compliance-Tests, interne und externe Prüfungen und Aufsichtsmaßnahmen.Leitlinien-Entwurf Nr. 25 bis 28
MR4: RestrisikenBestimmung der verbleibenden Risiken je inhärentem Risiko und insgesamt. Inhärent hohe Risiken lassen sich nach dem Entwurf nicht vollständig durch Kontrollen mindern. Danach werden Prioritäten und Abhilfemaßnahmen festgelegt.Leitlinien-Entwurf Nr. 29 bis 32

Weitere Vorgaben des Entwurfs

Weitere Vorgaben des AMLA-Leitlinien-Entwurfs zur Risikobewertung
ThemaInhalt laut EntwurfBezug
Erstellung, Billigung, DokumentationDie Bewertung wird vom Compliance Officer (so der Entwurf; die AMLR nennt den Geldwäschebeauftragten) erstellt, vom Leitungsorgan gebilligt und der Aufsichtsfunktion mitgeteilt. Das Haus stellt sicher, dass sie dokumentiert, aktuell und überprüft ist, schult die Beschäftigten und stellt sie Aufsehern auf Anfrage bereit.Leitlinien-Entwurf Nr. 5
VerhältnismäßigkeitDie Bewertung ist keine bloße Formalübung. Nicht komplexe Verpflichtete können eine weniger aufwendige, qualitative Bewertung wählen; sektorale Bewertungen der Aufseher dienen als Ausgangspunkt, die Verantwortung bleibt beim Verpflichteten.Leitlinien-Entwurf Nr. 6 bis 8
Unterstützung durch DritteDritte dürfen bei der Erstellung unterstützen, wenn Vorschlag und Billigung im Haus erfolgen. Das Haus muss Inhalt, Methodik und Ergebnisse verstehen und erklären können.Leitlinien-Entwurf Nr. 9
Geschäftsbereiche und GruppeGetrennte Bewertungen einzelner Geschäftsbereiche werden zu einer Bewertung auf Unternehmensebene zusammengeführt. Mutterunternehmen sorgen für koordinierte Bewertungen der Töchter und Zweigniederlassungen und für eine gruppenweite Risikobewertung.Leitlinien-Entwurf Nr. 10 bis 11
SanktionsrisikenDas Risiko der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen wird in die Bewertung einbezogen oder getrennt bewertet.Leitlinien-Entwurf Nr. 12 bis 13
MethodikEine klare, dokumentierte, im Haus verstandene Methodik; risikobasierte Gewichtung der Faktoren mit dokumentierter Begründung; kein einzelner Faktor soll das Ergebnis unverhältnismäßig bestimmen.Leitlinien-Entwurf Nr. 14 bis 16
QuellenMindestens die Quellen des Art. 10 Abs. 1 AMLR, dokumentiert und aktuell gehalten. Zusätzlich unter anderem Behördeninformationen, Sanktionslisten, Berichte internationaler Standardsetzer, Branchenquellen sowie eigene Erkenntnisse aus Verdachtsmeldungen, Compliance- und Revisionsprüfungen.Leitlinien-Entwurf Nr. 17 bis 20

Die Individualrisikobewertung einzelner Kunden ersetzt die unternehmensweite Risikobewertung nicht; beide sollen sich gegenseitig informieren (Konsultationspapier, Abschnitt 3.3). Dieser Beitrag gibt den Entwurfsstand wieder; vor der Umsetzung ist die endgültige Fassung zu prüfen.

Nicht-Finanzsektor: aufsichtliche Einstufung im RTS-Entwurf

Neben der eigenen Risikobewertung stuft künftig auch die Aufsicht jeden Verpflichteten ein. Nach der Geldwäscherichtlinie (EU) 2024/1640 entwickelt die AMLA technische Standards (RTS), die Benchmarks und Methodik für die Bewertung und Einstufung des inhärenten und des Restrisikoprofils sowie die Häufigkeit der Überprüfung festlegen. Betroffen sind Verpflichtete außerhalb von Kredit- und Finanzinstituten, im Papier etwa Abschlussprüfer, Buchhalter, Steuerberater, Immobilienmakler, Glücksspielanbieter und Notare.

Die AMLA setzt das Mandat in zwei Stufen um: Der Entwurf für Kredit- und Finanzinstitute ging im Dezember 2025 an die Kommission, der Entwurf für den Nicht-Finanzsektor liegt als Konsultationspapier vor. Er ist noch nicht verbindlich, und die Konsultation ist auf elf Wochen angelegt; ob sie noch läuft, ist auf der AMLA-Seite zu prüfen. Die Aufsicht bewertet anhand harmonisierter Datenpunkte und kann Angaben von den Verpflichteten verlangen oder sie aus anderen Quellen beziehen.

Aufsichtliche Risikoeinstufung nach dem RTS-Entwurf der AMLA für den Nicht-Finanzsektor
ThemaInhalt laut EntwurfBezug
Dreistufige MethodikZuerst bewertet die Aufsicht das inhärente Risikoprofil, dann die Qualität der Kontrollen, und daraus ergibt sich das Restrisikoprofil. Die Datenpunkte sind nach 16 Kategorien von Verpflichteten gegliedert.RTS-Entwurf Art. 2 Abs. 2, RTS-Entwurf Art. 3 Abs. 3, RTS-Entwurf Art. 4 Abs. 2
Punkte und EinstufungIndikatoren werden mit 1 bis 4 bewertet, gewichtet gemittelt und in vier Stufen eingeordnet: niedrig, mittel, wesentlich, hoch. Die Kontrollqualität wird von sehr gut bis schlecht in vier Klassen eingestuft.RTS-Entwurf Art. 2 Abs. 5, RTS-Entwurf Art. 2 Abs. 10, RTS-Entwurf Art. 3 Abs. 7
RestrisikoIst die Kontrollqualität nicht besser als das inhärente Risiko, entspricht das Restrisiko dem inhärenten Risiko. Andernfalls wird ein gewichteter Durchschnitt gebildet, der das inhärente Risiko stärker gewichtet.RTS-Entwurf Art. 4 Abs. 2
Kleine VerpflichteteAls klein gilt, wer weniger als fünf Vollzeitkräfte beschäftigt und weniger als 600.000 Euro Jahresumsatz erzielt. Für sie gilt ein reduzierter Satz an Indikatoren, und es werden keine Kontrolldaten erhoben; die Aufsicht setzt die Kontrollqualität dem inhärenten Risiko gleich, sofern sie keine anderen Erkenntnisse hat. Bei erhöhtem Sektorrisiko kann sie den vollen Satz verlangen.RTS-Entwurf Art. 1, RTS-Entwurf Art. 2 Abs. 3, RTS-Entwurf Art. 3 Abs. 2
Anpassungen durch die AufsichtDie Aufsicht kann das inhärente Risiko um höchstens eine Stufe anpassen und die Kontrollqualität anhand von Aufsichts- oder Abschlussprüferbewertungen. Jede Anpassung wird begründet und dokumentiert.RTS-Entwurf Art. 2 Abs. 9, RTS-Entwurf Art. 3 Abs. 5
HäufigkeitGrundsätzlich jährlich; bei zuvor als niedrig eingestuftem Restrisiko mindestens alle drei Jahre. Bei erheblichen Ereignissen wie wesentlichen Änderungen von Geschäftsmodell, Struktur oder Größe oder erheblichen Schwächen der Kontrollen passt die Aufsicht die Einstufung spätestens sechs Monate nach Kenntnis an.RTS-Entwurf Art. 5 Abs. 2, RTS-Entwurf Art. 5 Abs. 3, RTS-Entwurf Art. 5 Abs. 4
AnwendungDer Entwurf soll ab Dezember 2028 gelten, für Fußballvermittler und Profivereine ab Dezember 2029. Die erste Bewertung der Aufsicht ist bis Dezember 2029 vorgesehen, für diese beiden Gruppen bis Dezember 2030. Bis dahin wenden die Aufseher ihre nationalen Methoden an.RTS-Entwurf Art. 5 Abs. 1, RTS-Entwurf Art. 6

Die Einstufung durch die Aufsicht ersetzt die eigene unternehmensweite Risikobewertung nicht; beide haben unterschiedliche Zwecke (Konsultationspapier der Leitlinien, Abschnitt 3.4). Datenpunkte und Schwellen können sich bis zur endgültigen Fassung ändern. Für Kredit- und Finanzinstitute gilt ein eigener Entwurf, den dieser Beitrag nicht darstellt.

Rechtsrahmen und Verantwortung der Leitung

Die Tabelle ordnet die Vorgaben der AMLR nach der Frage, die sich der Leitung stellt.

Verantwortung der Leitung bei der unternehmensweiten Risikobewertung
FrageWas giltNormbezug
Wer erstellt die Risikobewertung?Der Geldwäschebeauftragte.Art. 10 Abs. 2 AMLR
Wer billigt sie?Das Leitungsorgan in seiner Leitungsfunktion. Sofern ein solches Organ vorhanden ist, wird die Bewertung dem Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion mitgeteilt.Art. 10 Abs. 2 AMLR
Was gilt für Dokumentation und Vorlage?Die Bewertung wird dokumentiert, auf dem neuesten Stand gehalten und regelmäßig überprüft, auch bei erheblichen Ereignissen. Aufsehern wird sie auf Anfrage zur Verfügung gestellt.Art. 10 Abs. 2 AMLR
Gibt es Erleichterungen?Aufseher können beschließen, dass von einzelnen dokumentierten Bewertungen abgesehen werden kann, wenn die besonderen Risiken des Sektors klar sind und verstanden werden. Ausgenommen sind unter anderem Kreditinstitute und Finanzinstitute.Art. 10 Abs. 3 AMLR
Wer verantwortet die Einhaltung?Der Compliance-Manager, ein Mitglied des Leitungsorgans in seiner Leitungsfunktion. Er stellt sicher, dass Strategien, Verfahren und Kontrollen zur Risikolage passen und ausreichende Ressourcen bereitstehen.Art. 11 Abs. 1 AMLR
Welche Stellung hat der Geldwäschebeauftragte?Er wird vom Leitungsorgan ernannt, verfügt über eine ausreichend hohe hierarchische Stellung und ist für Strategien, Verfahren und Kontrollen bei der täglichen Umsetzung zuständig. Er darf erst nach vorheriger Unterrichtung des Leitungsorgans abberufen werden.Art. 11 Abs. 2 AMLR
Wie berichten Compliance-Funktionen?Der Geldwäschebeauftragte und die für die Audit-Funktion zuständige Person können dem Leitungsorgan direkt und unabhängig berichten. Der Compliance-Manager berichtet dem Leitungsorgan regelmäßig, mindestens jährlich über die Umsetzung.Art. 11 Abs. 5 AMLR, Art. 11 Abs. 6 AMLR
Welche Ressourcen und welcher Schutz sind verlangt?Angemessene personelle, technologische und sonstige Ressourcen; der Geldwäschebeauftragte ist vor Repressalien geschützt, und seine Entscheidungen werden nicht durch wirtschaftliche Interessen unzulässig beeinflusst.Art. 11 Abs. 3 AMLR, Art. 11 Abs. 4 AMLR
Was darf nicht ausgelagert werden?Unter keinen Umständen ausgelagert werden dürfen der Vorschlag und die Billigung der unternehmensweiten Risikobewertung.Art. 18 Abs. 3 Buchst. a AMLR

Allgemeine Darstellung, keine Rechtsberatung. Die AMLR gilt für Verpflichtete nach ihrem Artikel 3. Für Kleinunternehmen und Ein-Personen-Verpflichtete gibt es Sonderregeln, die dieser Beitrag nicht abbildet (Art. 11 Abs. 7 AMLR).

Vom GwG zur AMLR: wie sich die Anforderungen verschieben

Bis zum Geltungsbeginn der AMLR bleibt das Geldwäschegesetz der Maßstab. Die Gegenüberstellung zeigt, wo die AMLR dieselben Fragen anders beantwortet. Welche GwG-Vorschriften bei Geltung der AMLR entfallen oder angepasst werden, bildet dieser Beitrag nicht ab.

Gegenüberstellung der Anforderungen nach GwG und AMLR
ThemaGwG (bis zum Geltungsbeginn der AMLR)AMLR (ab 10. Juli 2027)
Verantwortung der LeitungEin zu benennendes Mitglied der Leitungsebene ist verantwortlich und genehmigt Risikoanalyse und interne Sicherungsmaßnahmen. § 4 Abs. 3 GwGDer Compliance-Manager, ein Mitglied des Leitungsorgans, ist verantwortlich; das Leitungsorgan billigt die Risikobewertung. Art. 11 Abs. 1 AMLR, Art. 10 Abs. 2 AMLR
RisikoanalyseRisiken ermitteln und bewerten, unter Berücksichtigung der Anlagen 1 und 2 und der nationalen Risikoanalyse. § 5 Abs. 1 GwGUnternehmensweite Risikobewertung mit Mindestquellen, die auch Informationen über den Kundenstamm umfassen. Art. 10 Abs. 1 AMLR
Dokumentation und VorlageDokumentieren, regelmäßig überprüfen, der Aufsicht auf Verlangen vorlegen. § 5 Abs. 2 GwGDokumentieren, aktuell halten, regelmäßig und bei erheblichen Ereignissen überprüfen, Aufsehern auf Anfrage bereitstellen. Art. 10 Abs. 2 AMLR
GeldwäschebeauftragterFür bestimmte Verpflichtete: Bestellung auf Führungsebene; die Verantwortung der Leitungsebene bleibt unberührt. § 7 Abs. 1 GwGVerpflichtete haben über einen Geldwäschebeauftragten zu verfügen, den das Leitungsorgan ernennt. Art. 11 Abs. 2 AMLR
AuslagerungDurchführung durch Dritte nach vorheriger Anzeige; die Verantwortung bleibt bei den Verpflichteten. § 6 Abs. 7 GwGMitteilung an den Aufseher vor Ausführung; volle Haftung des Verpflichteten; Vorschlag und Billigung der Risikobewertung nicht auslagerbar. Art. 18 Abs. 1 AMLR, Art. 18 Abs. 2 AMLR, Art. 18 Abs. 3 Buchst. a AMLR
Folgen bei VerstößenOrdnungswidrigkeit, wenn Risiken vorsätzlich oder leichtfertig nicht ermittelt oder bewertet oder die Risikoanalyse nicht dokumentiert wird. § 56 Abs. 1 Nr. 1 GwG, § 56 Abs. 1 Nr. 2 GwGSanktionsregeln sind nicht Gegenstand dieses Beitrags; bis zum Geltungsbeginn bleibt § 56 GwG maßgeblich.

Fristen und Zeitpunkte

Die AMLR nennt für die Risikobewertung keinen festen Turnus. Maßgeblich sind der Geltungsbeginn, die Leitlinien der AMLA und die Zeitpunkte gegenüber der Aufsicht.

Fristen und Zeitpunkte bei der Risikobewertung nach der AMLR
GegenstandZeitpunkt oder FristNormbezug
Geltungsbeginn der AMLR10. Juli 2027; für bestimmte Verpflichtete 10. Juli 2029. Bis dahin ist das Geldwäschegesetz der Maßstab.Art. 90 AMLR
Leitlinien der AMLA zur RisikobewertungDie AMLA hat bis zum 10. Juli 2026 Leitlinien zu den Mindestanforderungen an den Inhalt der Bewertung herauszugeben. Der Entwurf wurde im April 2026 konsultiert, die Konsultation lief bis Juli 2026, und die endgültige Fassung ist laut Konsultationspapier für das vierte Quartal 2026 vorgesehen.Art. 10 Abs. 4 AMLR, Leitlinien-Entwurf Nr. 4
RTS-Entwurf zur aufsichtlichen Einstufung (Nicht-Finanzsektor)Anwendung ab Dezember 2028 vorgesehen, für Fußballvermittler und Profivereine ab Dezember 2029; erste Bewertung der Aufsicht bis Dezember 2029. Der Entwurf ist noch nicht verbindlich.RTS-Entwurf Art. 5 Abs. 1, RTS-Entwurf Art. 6
Leitlinien zum Umfang interner StrategienDie AMLA hat bis zum 10. Juli 2026 Leitlinien zum Umfang interner Strategien, Verfahren und Kontrollen herauszugeben. Ob und in welcher Fassung sie vorliegen, ist zu prüfen.Art. 9 Abs. 4 AMLR
Leitlinien zur AuslagerungDie AMLA gibt bis zum 10. Juli 2027 Leitlinien zu Auslagerungsverhältnissen heraus.Art. 18 Abs. 8 AMLR
Überprüfung der BewertungRegelmäßig und bei erheblichen internen oder externen Ereignissen; einen festen Turnus nennt die Verordnung nicht.Art. 10 Abs. 2 AMLR
Bericht an das LeitungsorganDer Compliance-Manager berichtet regelmäßig, mindestens jährlich oder gegebenenfalls in kürzeren Abständen.Art. 11 Abs. 6 AMLR
AuslagerungDer Aufseher wird vorher unterrichtet, bevor der Dienstleister die Aufgabe ausführt.Art. 18 Abs. 1 AMLR

Pflichten und Aufgaben nach Funktion

Wer im Haus welche Aufgabe übernimmt, richtet sich nach der Organisation. Die Übersicht zeigt, wo die AMLR Zuständigkeiten benennt.

Aufgaben nach Funktion bei der unternehmensweiten Risikobewertung
FunktionAufgabeNormbezug
Leitungsorgan in seiner LeitungsfunktionBilligt die unternehmensweite Risikobewertung und die internen Strategien, benennt den Compliance-Manager und ernennt den Geldwäschebeauftragten.Art. 10 Abs. 2 AMLR, Art. 9 Abs. 2 AMLR, Art. 11 Abs. 1 AMLR, Art. 11 Abs. 2 AMLR
Leitungsorgan in seiner AufsichtsfunktionErhält die Risikobewertung mitgeteilt, sofern ein solches Organ vorhanden ist.Art. 10 Abs. 2 AMLR
Compliance-ManagerStellt sicher, dass Strategien, Verfahren und Kontrollen zur Risikolage passen und umgesetzt werden, sorgt für Ressourcen, nimmt Informationen über Schwachstellen entgegen und berichtet dem Leitungsorgan.Art. 11 Abs. 1 AMLR, Art. 11 Abs. 6 AMLR
GeldwäschebeauftragterErstellt die Risikobewertung, ist für Strategien, Verfahren und Kontrollen bei der täglichen Umsetzung zuständig, dient als Kontaktstelle für Behörden und meldet verdächtige Transaktionen.Art. 10 Abs. 2 AMLR, Art. 11 Abs. 2 AMLR
Audit-FunktionTestet die internen Strategien, Verfahren und Kontrollen; ohne eigene Audit-Funktion kann ein externer Sachverständiger den Test durchführen.Art. 9 Abs. 2 AMLR
MitarbeiterKennen die Anforderungen, die unternehmensweite Risikobewertung und die internen Strategien, Verfahren und Kontrollen, soweit ihre Funktion dies erfordert.Art. 12 AMLR

Allgemeine Darstellung ohne Anspruch auf Vollständigkeit. Die Funktionen des Compliance-Managers und des Geldwäschebeauftragten können unter bestimmten Voraussetzungen von derselben Person wahrgenommen werden (Art. 11 Abs. 7 AMLR).

Herausforderungen mit Normbezug

Alle neun Herausforderungen haben einen Bezug zur AMLR oder zum Entwurf der AMLA-Leitlinien.

Billigung nicht belegt

Art. 10 Abs. 2 AMLR

Die Risikobewertung muss vom Leitungsorgan in seiner Leitungsfunktion gebilligt werden. Ohne dokumentierte Billigung fehlt der Nachweis gegenüber Aufsehern.

Aufgaben ausgelagert, die bleiben müssen

Art. 18 Abs. 3 Buchst. a AMLR

Vorschlag und Billigung der Risikobewertung dürfen unter keinen Umständen ausgelagert werden.

Haftung bei Auslagerung

Art. 18 Abs. 2 AMLR

Der Verpflichtete haftet in vollem Umfang für ausgelagerte Aufgaben und muss dem Aufseher nachweisen können, dass er die Tätigkeiten und den Ansatz des Dienstleisters versteht.

Bewertung veraltet

Art. 10 Abs. 1 AMLR

Die Bewertung ist auch bei erheblichen internen oder externen Ereignissen zu überprüfen, und vor neuen Produkten oder Geschäftsmodellen sind die Risiken zu bewerten.

Strategien nicht schriftlich oder nicht gebilligt

Art. 9 Abs. 2 AMLR

Interne Strategien, Verfahren und Kontrollen werden schriftlich festgehalten; Strategien billigt das Leitungsorgan, Verfahren und Kontrollen mindestens der Compliance-Manager.

Beauftragter ohne Mittel und Befugnisse

Art. 11 Abs. 3 AMLR

Compliance-Funktionen sind mit angemessenen Ressourcen auszustatten, und die Verantwortlichen müssen Maßnahmen vorschlagen dürfen.

Methodik nicht nachvollziehbar

Leitlinien-Entwurf Nr. 14 bis 16

Der Entwurf erwartet eine dokumentierte, im Haus verstandene Methodik und eine begründete Gewichtung der Risikofaktoren.

Kontrollqualität nicht bewertet

Leitlinien-Entwurf Nr. 25 bis 29

Eine Bewertung nur der inhärenten Risiken genügt dem Entwurf nicht: Auch die Qualität der Kontrollen und die Restrisiken sind zu bewerten.

Bewertung als Formalübung

Leitlinien-Entwurf Nr. 6

Der Entwurf verlangt, die Bewertung als risikobasiertes Instrument zu führen und nicht als bloße Formalübung.

Bedeutung für Governance

Die AMLR macht die Risikobewertung zu einer Aufgabe der Leitung: Der Geldwäschebeauftragte erstellt sie, das Leitungsorgan billigt sie, und der Compliance-Manager als Mitglied des Leitungsorgans verantwortet die Einhaltung. Für die Leitung lautet die Leitfrage, was sie belegen kann: wer die Bewertung erstellt hat, welche Quellen und Risiken eingeflossen sind, wann das Leitungsorgan sie gebilligt hat und wie sie aktuell gehalten wird.

Quick-Check: Wo steht dein Haus bei der Risikobewertung?

Vier Fragen, je drei Stufen. Zu jeder Stufe erscheint eine Empfehlung für die nächste Sitzung der Leitung. Die Auswahl wird nicht gespeichert und nicht übertragen.

Wird die unternehmensweite Risikobewertung vom Geldwäschebeauftragten erstellt, vom Leitungsorgan gebilligt und, falls vorhanden, dem Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion mitgeteilt?

Bezug: Art. 10 Abs. 2 AMLR.

Empfehlung für die nächste Sitzung: Erstellung, Billigung und Mitteilung sind geregelt. Prüfe, ob die Billigung nach der letzten Überprüfung erneuert wurde.
Empfehlung für die nächste Sitzung: Die Billigung ist teilweise geregelt. Lege Billigungstermin, Verantwortliche und Protokollierung fest.
Empfehlung für die nächste Sitzung: Es gibt keinen geregelten Weg. Lege fest, wer erstellt, wer billigt und wie die Mitteilung erfolgt.

Folgt die Risikobewertung den vier Bausteinen Überblick, inhärente Risiken, Kontrollqualität und Restrisiken, und sind Methodik und Quellen dokumentiert?

Bezug: Art. 10 Abs. 1 AMLR und Leitlinien-Entwurf Nr. 4.

Empfehlung für die nächste Sitzung: Bausteine, Methodik und Quellen sind dokumentiert. Prüfe, ob die endgültigen Leitlinien Anpassungen verlangen.
Empfehlung für die nächste Sitzung: Teile fehlen, etwa Kontrollqualität oder Restrisiken. Ergänze die fehlenden Bausteine und dokumentiere die Methodik.
Empfehlung für die nächste Sitzung: Es gibt keine strukturierte Bewertung. Lege die vier Bausteine, die Methodik und die Quellen fest.

Ist ein Compliance-Manager als Mitglied des Leitungsorgans benannt, und berichtet er dem Leitungsorgan regelmäßig?

Bezug: Art. 11 Abs. 1 AMLR und Art. 11 Abs. 6 AMLR.

Empfehlung für die nächste Sitzung: Benennung und Berichtsweg bestehen. Prüfe, ob der Jahresbericht Strategien, Verfahren, Kontrollen und Prüfungsergebnisse abdeckt.
Empfehlung für die nächste Sitzung: Die Benennung besteht, der Berichtsweg ist offen. Lege Turnus und Inhalt des Berichts fest.
Empfehlung für die nächste Sitzung: Es ist niemand benannt. Benenne ein Mitglied des Leitungsorgans und halte die Zuständigkeit schriftlich fest.

Sind ausgelagerte Aufgaben dem Aufseher vorab mitgeteilt, und bleiben Vorschlag und Billigung der Risikobewertung im Haus?

Bezug: Art. 18 Abs. 1 AMLR und Art. 18 Abs. 3 Buchst. a AMLR.

Empfehlung für die nächste Sitzung: Mitteilung und Abgrenzung sind geregelt. Prüfe, ob du die Tätigkeiten der Dienstleister nachweisbar verstehst.
Empfehlung für die nächste Sitzung: Die Abgrenzung ist teilweise geregelt. Liste alle ausgelagerten Aufgaben auf und ordne sie den nicht auslagerbaren Aufgaben zu.
Empfehlung für die nächste Sitzung: Es gibt keine Abgrenzung. Erfasse alle Auslagerungen und prüfe sie gegen den Katalog nicht auslagerbarer Aufgaben.

Lösungsansätze: fünf Maßnahmen für die Praxis

Diese fünf Maßnahmen sind nach unserer Einschätzung unabhängig von Größe und Geschäftsmodell des Hauses sinnvoll.

  • Zuständigkeiten festlegen: Compliance-Manager, Geldwäschebeauftragten und Billigungsweg benennen und schriftlich festhalten.
  • Methodik und Quellen festlegen: Die vier Bausteine des Entwurfs abbilden, Mindestquellen dokumentieren und einen Bewertungsschritt vor neuen Produkten verankern.
  • Billigung organisieren: Erstellung, Billigung, Mitteilung und Dokumentation mit Terminen und Protokoll hinterlegen.
  • Strategien, Verfahren und Kontrollen ableiten: Schriftlich festhalten und mit den Billigungsebenen der AMLR verknüpfen.
  • Auslagerungen prüfen: Nicht auslagerbare Aufgaben im Haus halten, Mitteilung an den Aufseher klären und den Nachweis des Verständnisses vorbereiten.

Fazit

Die AMLR verlagert die Risikobewertung in die Verantwortung der Leitung. Ein Geldwäschebeauftragter und ein Dienstleister entlasten bei der Durchführung, nicht bei der Verantwortung.

  • Der Geldwäschebeauftragte erstellt die Risikobewertung, das Leitungsorgan billigt sie.
  • Vorschlag und Billigung dürfen unter keinen Umständen ausgelagert werden.
  • Die Bewertung ist zu dokumentieren, aktuell zu halten und Aufsehern auf Anfrage bereitzustellen.
  • Bis zum 10. Juli 2027 bleibt das Geldwäschegesetz der Maßstab.

Die Entscheidung liegt bei der Leitung: Wer die Geldwäsche Risikoanalyse nach AMLR rechtzeitig als Billigungsprozess aufsetzt, kann gegenüber Aufsehern und Prüfern darlegen, wie das Haus seine Risiken steuert.

Häufige Fragen

Die Antworten beziehen sich auf die Verordnung (EU) 2024/1624, Rechtsstand Oktober 2026.

Was ist die unternehmensweite Risikobewertung nach der AMLR?+–

Verpflichtete ermitteln und bewerten die bei ihnen bestehenden Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie das Risiko der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen. Die Maßnahmen müssen der Art der Geschäftstätigkeit und der Größe entsprechen (Art. 10 Abs. 1 AMLR). Im Alltag spricht man von der Geldwäsche Risikoanalyse.

Wer erstellt und wer billigt die Risikobewertung?+–

Der Geldwäschebeauftragte erstellt sie, das Leitungsorgan in seiner Leitungsfunktion billigt sie. Sofern ein solches Organ vorhanden ist, wird sie dem Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion mitgeteilt (Art. 10 Abs. 2 AMLR).

Ab wann gilt die AMLR?+–

Die Verordnung gilt ab dem 10. Juli 2027, für bestimmte Verpflichtete ab dem 10. Juli 2029 (Art. 90 AMLR). Bis dahin bleibt das Geldwäschegesetz der Maßstab; dieser Beitrag zeigt, wie sich die Anforderungen verschieben. Für die aufsichtliche Risikoeinstufung im Nicht-Finanzsektor sieht ein RTS-Entwurf einen Beginn ab Dezember 2028 vor (RTS-Entwurf Art. 6).

Muss die Risikobewertung dokumentiert und aktualisiert werden?+–

Ja. Sie wird dokumentiert, auf dem neuesten Stand gehalten und regelmäßig überprüft, auch wenn sich interne oder externe Ereignisse erheblich auf die Risiken auswirken. Den Aufsehern wird sie auf Anfrage zur Verfügung gestellt (Art. 10 Abs. 2 AMLR).

Darf die Risikobewertung ausgelagert werden?+–

Aufgaben dürfen grundsätzlich an Dienstleister ausgelagert werden, der Aufseher ist vorher zu unterrichten (Art. 18 Abs. 1 AMLR). Der Vorschlag und die Billigung der unternehmensweiten Risikobewertung dürfen unter keinen Umständen ausgelagert werden (Art. 18 Abs. 3 Buchst. a AMLR). Der Verpflichtete haftet in vollem Umfang für ausgelagerte Aufgaben (Art. 18 Abs. 2 AMLR). Nach dem Entwurf der AMLA-Leitlinien dürfen Dritte bei der Erstellung unterstützen, wenn Vorschlag und Billigung im Haus erfolgen (Leitlinien-Entwurf Nr. 9).

Welche Mindestanforderungen sehen die AMLA-Leitlinien vor?+–

Der Entwurf nennt vier Bausteine: einen Überblick über Geschäft und Betrieb, die Bewertung der inhärenten Risiken, die Bewertung der Qualität der Kontrollen und die Bewertung der Restrisiken (Leitlinien-Entwurf Nr. 4). Die Methodik ist frei wählbar, muss aber dokumentiert und im Haus verstanden sein (Leitlinien-Entwurf Nr. 14). Die Leitlinien sind ein Entwurf: Die Konsultation lief bis Juli 2026, die endgültige Fassung ist für das vierte Quartal 2026 vorgesehen.

Quellenverzeichnis

Primärquellen: EU-Rechtsakt, Veröffentlichung der AMLA und Bundesgesetze, Rechtsstand Oktober 2026.

EU-Recht und Aufsicht

Verordnung (EU) 2024/1624 (AMLR)

Die Artikel 9 bis 12 und 18 zu internen Strategien, Risikobewertung, Compliance-Funktionen und Auslagerung sowie Artikel 90 zum Geltungsbeginn.

AMLA: Regulatory Instruments

Übersicht der Entwürfe, darunter die Leitlinien zur unternehmensweiten Risikobewertung nach Art. 10 Abs. 4 AMLR.

AMLA: Consultation Paper zu den Leitlinien-Entwürfen nach Art. 10 Abs. 4 AMLR (PDF)

Entwurf der Leitlinien mit vier Mindestanforderungen, Begründung und Konsultationsfragen; Stand April 2026.

AMLA: Consultation Paper zum RTS-Entwurf nach der Geldwäscherichtlinie (EU) 2024/1640 für den Nicht-Finanzsektor (PDF)

Entwurf der technischen Standards zur aufsichtlichen Risikoeinstufung mit Konsultationsfragen, Stand August 2026. Die AMLA veröffentlicht Konsultationen auf ihrer Seite „Regulatory Instruments“; ein Direktlink ist hier bewusst nicht gesetzt.

Geldwäschegesetz (bis zum Geltungsbeginn der AMLR)

GwG § 4: Risikomanagement

Verantwortung eines Mitglieds der Leitungsebene und Genehmigung (Absätze 1 bis 3).

GwG § 5: Risikoanalyse

Ermittlung, Bewertung, Dokumentation und Vorlage (Absätze 1 bis 4).

GwG § 6: Interne Sicherungsmaßnahmen

Sicherungsmaßnahmen und Auslagerung (Absätze 1, 2 und 7).

GwG § 7: Geldwäschebeauftragter

Bestellung, Stellung und Befugnisse (Absätze 1, 4 und 5).

GwG § 56: Bußgeldvorschriften

Ordnungswidrigkeiten bei Verstößen gegen Risikoanalyse und Sicherungsmaßnahmen (Absätze 1 und 2).

Die Reihenfolge der sechs Schritte ist ein Vorschlag für die Praxis und hat keine amtliche Quelle. Der Entwurf der AMLA-Leitlinien kann sich bis zur endgültigen Fassung ändern.

Verwandte Leistungen und Programme

Dieser Beitrag ordnet die Verantwortung der Leitung ein. Methodik, Umsetzung und Qualifizierung findest du an anderer Stelle.

Geldwäsche Risikoanalyse nach AMLR
Achim Schulz
Über den Autor

Achim Schulz

Geschäftsführer des S+P Unternehmerforums und der S+P Compliance

Achim Schulz ist selbst als Geldwäschebeauftragter (MLRO) für Banken, Wertpapierinstitute und weitere BaFin-regulierte Institute bestellt. Über S+P Compliance verantwortet er als Auslagerungsdienstleister die ausgelagerte Geldwäsche-Beauftragten-Funktion in der Praxis – genau dieses Praxis- und Prüfungswissen fließt direkt in den Lehrgang ein.

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