Neues Geldwäschegesetz seit 01.01.2020
Zu welchen Änderungen führt das neue Geldwäschegesetz, das seit 01.01.2020 in Kraft ist? Neues Geldwäschegesetz seit 01.01.2020 führt zu 14 wesentlichen Neuerungen. Neben der Erweiterung des Verpflichtetenkreises wurden die geltenden Sorgfaltspflichten bei der Geldwäscheprävention weiter verschärft. In unserem Informationsblog „Neues Geldwäschegesetz seit 01.01.2020“ finden Sie die 14 wesentlichen Neuerungen auf einen Blick.
Neues Geldwäschegesetz seit 01.01.2020
Neues Geldwäschegesetz seit 01.01.2020: Die wichtigsten 14 Änderungen, welche seit 01.01.2020 gelten sind..
- Kryptowerte als neue Finanzdienstleistung
- Nichtfinanzsektor
- Mietmakler
- Kunstsektorverpflichtete
- Umsetzung des Schwellenbetrags
- Unterstützung in Steuerangelegenheiten
- Transparenzregister
- Vereinheitlichung der verstärkten Sorgfaltspflichten bei Hochrisikoländern
- Politisch exponierte Personen (PeP)
- Verdachtsmeldepflicht der Verpflichteten freier Berufe
- Verdachtsmeldepflicht freier Berufe bei Immobilientransaktionen
- Stärkung der Befugnisse der FIU
- Senkung der Betragsschwelle für Edelmetallhandel
- Verpflichtung der öffentlichen Hand bei Versteigerungen
- Was wurde mit der Änderungsrichtlinie nicht umgesetzt?
Kryptowerte als neue Finanzdienstleistung
Geldwäscherechtlich bisher nicht erfasst sind hingegen der gewerbliche Handel von Kryptowerten, die keine Rechnungseinheiten sind und auch nicht unter die sonstigen Kategorien des § 1 Absatz 11 Satz 1 KWG fallen sowie die Verwahrung von kryptografischen Schlüsseln und Kryptowerten; im letzteren Fall jedoch nur insoweit wie § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 12 KWG bzw. § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 KWG nicht einschlägig sind.
Neues Geldwäschegesetz seit 01.01.2020: Die Änderungsrichtlinie sieht daher das neue Geldwäschegesetz sowie das neue KWG zur Erfassung aller Verwendungsformen von virtuellen Währungen die Schaffung einer weiten Definition des Kryptowertes vor.
Weiterhin wurden das Kryptoverwahrgeschäft als neue Finanzdienstleistung sowie der Kryptowert als neues Finanzinstrument eingeführt.
Dies führt zusammen mit den bestehenden Regelungen in § 1 Absatz 1a KWG und § 2 Absatz 2 GwG dazu, dass die jeweiligen Dienstleistungsanbieter als erlaubnispflichtige Finanzdienstleistungsinstitute geldwäscherechtlich Verpflichtete werden, soweit sie nicht bisher bereits Verpflichtete sind.
Nichtfinanzsektor
Neues Geldwäschegesetz seit 01.01.2020: Die Änderungsrichtlinie sieht zudem an mehreren Stellen die Erweiterung des Kreises der geldwäscherechtlich verpflichteten Unternehmen außerhalb des Finanzsektors vor.
Mietmakler – Neues Geldwäschegesetz seit 01.01.2020
Dies betrifft nach Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b der Änderungsrichtlinie nun Immobilienmakler nicht nur bei Tätigkeiten in Bezug auf den Erwerb bzw. die Veräußerung von Immobilien, sondern auch Makler, die gewerblich Rechtsgeschäfte zur Vermietung oder Verpachtung von Immobilien vermitteln (Erweiterung der Definition des Immobilienmaklers in § 1 Absatz 11 GwG).
Kunstsektorverpflichtete – Neues Geldwäschegesetz seit 01.01.2020
Nach Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c der Änderungsrichtlinie sind zukünftig Personen geldwäscherechtlich verpflichtet, die mit Kunstwerken handeln oder beim Handel mit Kunstwerken als Vermittler tätig werden, auch Kunstgalerien und Auktionshäuser, sowie Personen, die Kunstwerke lagern, wenn die Lagerung in Zollfreigebieten ausgeführt wird. Die Vorgaben des GwG werden daher auf Lagerer von Kunstwerken erweitert (§ 2 Absatz 1 Nummer 16 GwG).
Umsetzung des Schwellenbetrags – Neues Geldwäschegesetz seit 01.01.2020
Für die im Kunstsektor Verpflichteten ebenso wie für Mietmakler gilt nach der Änderungsrichtlinie, dass diese nur verpflichtet sind, sofern sich der Wert einer Transaktion oder einer Reihe verbundener Transaktionen auf 10 000 Euro oder mehr beläuft.
Neues Geldwäschegesetz seit 01.01.2020: Die Erweiterung des Verpflichtetenkreises wird innerhalb der für Güterhändler bereits bestehenden Systematik umgesetzt. Das heißt, der Verpflichtetenkreis wird in Umsetzung der Richtlinienvorgaben schwellenbetragsunabhängig in Bezug auf die genannten Personenkreise erweitert (§ 2 Absatz 1 Nummer 14 und 16 GwG).
Einzelne Pflichten greifen nach den entsprechenden Vorgaben des GwG jedoch nur, soweit einzelne Geschäfte den jeweiligen Schwellenbetrag überschreiten (Verankerung der Schwellenbeträge in § 4 Absatz 4 und 5 und § 10 Absatz 6 und 6a GwG).
Risikoangemessen und entsprechend der bisherigen GwG-Systematik besteht daher eine Verpflichtung zur Verdachtsmeldung für alle Verpflichteten unabhängig vom Transaktionswert des jeweiligen Geschäfts und somit auch bei geringwertigen Transaktionen, soweit Tatsachen auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung hindeuten.
Personen, die mit Kunstwerken handeln, waren bereits nach bisheriger Rechtslage als Güterhändler (§ 2 Absatz 1 Nummer 16 GwG) geldwäscherechtlich verpflichtet. Insoweit beinhaltet Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c der Änderungsrichtlinie für das Geldwäschegesetz keine Erweiterung des Verpflichtetenkreises; allerdings waren Risikomanagement-und Kundensorgfaltspflichten bislang weitgehend auf Transaktionen mit Barzahlungen von mindestens 10 000 Euro begrenzt, während der Schwellenbetrag in Umsetzung der Richtlinienvorgaben bei diesen Verpflichteten nunmehr unabhängig davon greift, ob Barzahlungen getätigt werden. Die Aufsicht über die im Kunstsektor Verpflichteten obliegt der jeweils nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Stelle (§ 50 Nummer 9 GwG).
Unterstützung in Steuerangelegenheiten
Nach Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a der Änderungsrichtlinie erweitert sich der im Steuerbereich nach den Richtlinienvorgaben erfasste Verpflichtetenkreis über Abschlussprüfer, externe Buchprüfer und Steuerberater hinaus um jede andere Person, die als wesentliche geschäftliche oder gewerbliche Tätigkeit materielle Hilfe, Unterstützung oder Beratung im Hinblick auf Steuerangelegenheiten leistet.
Nach deutschem Recht zulässige wesentliche Tätigkeiten in Steuerangelegenheiten sind abschließend im Steuerberatungsgesetz (StBerG) geregelt. Aus diesem Personenkreis nach dem StBerG unterliegen in Umsetzung der Vorgaben des Artikels zukünftig auch Lohnsteuerhilfevereine (§ 4 Nummer 11 StBerG) den Vorgaben des GwG. Die Aufsicht obliegt für Lohnsteuerhilfevereine der für die Aufsicht nach § 27 StBerG zuständigen Behörde (§ 50 Nummer 7a GwG).
Transparenzregister – Neues Geldwäschegesetz seit 01.01.2020
Öffentlicher Zugang: Das Transparenzregister wird künftig gemäß den Richtlinienvorgaben für die „Öffentlichkeit“ zugänglich sein. Das bisherige Einsichtnahmeverfahren soll dabei beibehalten werden. Vor allem wird damit innerhalb der Richtlinienvorgaben der dort angelegte Ausgleich zwischen dem Einsichtnahme-und Überprüfungsinteresse im Hinblick auf Transparenz und Richtigkeit der Daten einerseits und dem Interesse der wirtschaftlich Berechtigten am Schutz ihrer personenbezogenen Daten andererseits erreicht.
Meldung von Unstimmigkeiten: Geldwäscherechtlich Verpflichtete, Aufsichtsbehörden und die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) müssen künftig ihnen nach Einsichtnahme in das Transparenzregister auffallende Unstimmigkeiten bzw. Abweichungen der registerführenden Stelle melden. Dies soll die Richtigkeit und Qualität der Eintragungen sicherstellen.
Nachweispflicht: Darüber hinaus haben geldwäscherechtlich Verpflichtete künftig bei Begründung einer neuen Geschäftsbeziehung mit mitteilungspflichtigen Vereinigungen bzw. Rechtseinheiten einen Nachweis der Registrierung oder einen Auszug aus dem Register einzuholen.
Vereinheitlichung der verstärkten Sorgfaltspflichten bei Hochrisikoländern
Die Behandlung von Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen mit Bezug zu von der EU-Kommission festgestellten Drittstaaten mit hohem Risiko wird u. a. durch Vorgabe verstärkter Sorgfaltspflichten harmonisiert.
Politisch exponierte Personen (PeP) – Neues Geldwäschegesetz seit 01.01.2020
Bei Transaktionen mit PeP gelten bereits erhöhte Sorgfaltspflichten.
Die Mitgliedstaaten haben der EU-Kommission bis zum 10. Januar 2020 Listen mit konkreten Funktionen und Ämtern, die den PeP-Status begründen, vorzulegen. Die EU-Kommission erstellt daraus eine gemeinsame Liste, auf die künftig im Gesetzestext verwiesen werden soll.
Neues Geldwäschegesetz seit 01.01.2020: Die Liste für Deutschland wird begleitend zum Gesetzgebungsverfahren erstellt.
Verdachtsmeldepflicht der Verpflichteten freier Berufe
Die Regelung des GwG, wonach freie Berufe weitgehend von der Verdachtsmeldepflicht befreit sind, soll näher an die Richtlinienvorgaben angepasst werden (Privilegierung bei Tätigkeiten der Rechtsberatung und Prozessvertretung). Die Anpassung hat in den meldepflichtigen Fallkonstellationen eine Einschränkung der berufsrechtlichen Verschwiegenheitsverpflichtung zur Folge.
Verdachtsmeldepflicht freier Berufe bei Immobilientransaktionen
Vor dem Hintergrund aktueller Geldwäscheverdachtsfälle und erhöhter Geldwäscherisiken im Immobiliensektor sowie massiver öffentlicher Kritik wurden die Regelungen für Verpflichtete des Immobiliensektors überprüft. Der Gesetzentwurf sieht die Erweiterung der Verdachtsmeldepflicht freier Berufe bei Immobilientransaktionen (Erwerbsvorgänge nach Grunderwerbssteuergesetz – GrErwStG) vor.
Stärkung der Befugnisse der FIU – Neues Geldwäschegesetz seit 01.01.2020
Der Gesetzentwurf sieht eine Stärkung der Befugnisse der FIU dahingehend vor, dass die FIU bei automatisiertem Datenabgleich mit der gemeinsamen Datenbank der Polizeien (INPOL Bund) von Treffern im Bereich besonders geschützter Daten (beispielsweise organisierte Kriminalität, Staatsschutz) Kenntnis erhält und dass die FIU zukünftig über einen Zugriff auf das Zentrale Staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister (ZStV) auch Zugang zu strafrechtlich relevanten Informationen der Bundesländer haben soll.
Senkung der Betragsschwelle für Edelmetallhandel
Der Schwellenbetrag, ab dem Güterhändler geldwäscherechtlichen Pflichten unterliegen, soll in Bezug auf den Edelmetallhandel abgesenkt werden. Die Erkenntnisse der nationalen Risikoanalyse haben ergeben, dass insbesondere im Bereich des Goldhandels ein starker Bargeldverkehr knapp unterhalb der gegenwärtigen Schwelle für Identifizierungspflichten von 10 000 Euro stattfindet und offensiv damit geworben wird, wie viel Edelmetall identifizierungsfrei eingekauft werden kann. Die im Gesetzentwurf avisierte Schwelle von 2 000 Euro zielt darauf ab, diesen Umgehungshandel zu unterbinden bzw. signifikant zu beschränken.
Verpflichtung der öffentlichen Hand bei Versteigerungen
Im Rahmen der nationalen Risikoanalyse wurde Versteigerungen ein erhöhtes Geldwäsche-Anfälligkeitsrisiko zugeschrieben, insbesondere auch im Hinblick auf in diesem Bereich anzutreffende hohe Bargeldzahlungen. Laut Auskunft der Polizeien nutzt die organisierte Kriminalität (beispielsweise im Bereich der Clan-Kriminalität) unter anderem Zwangsversteigerungen zum Erwerb von Immobilien oder hochwertigen Gütern mit inkriminierten Geldern. Der Gesetzentwurf sieht daher vor, Versteigerungen durch die öffentliche Hand geldwäscherechtlichen Pflichten zu unterwerfen (§ 2 Absatz 3 und 4 GwG).
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