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Interne Governance: Organisatorischer Rahmen im Kontext einer Gruppe

  • In Einklang mit Artikel 109 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU sollten Mutterunternehmen und Tochtergesellschaften, die der Richtlinie unterliegen, dafür Sorge tragen, dass Regelungen, Prozesse und Mechanismen für die interne Governance kohärent und auf einer konsolidierten und teilkonsolidierten Basis gut integriert sind. Zu diesem Zweck sollten Mutterunternehmen und Tochtergesellschaften im aufsichtlichen Konsolidierungskreis solche Regelungen, Prozesse und Mechanismen in ihren Tochtergesellschaften, die nicht der Richtlinie 2013/36/EU unterliegen, einführen, um solide Governanceregelungen auf einer konsolidierten und teilkonsolidierten Basis sicherzustellen. Die zuständigen Funktionen innerhalb des konsolidierenden Instituts und seiner Tochtergesellschaften sollten interagieren und gegebenenfalls Daten und Informationen austauschen. Die Regelungen, Prozesse und Mechanismen für die interne Governance sollten sicherstellen, dass das konsolidierende Institut über ausreichend Daten und Informationen verfügt und in der Lage ist, das gruppenweite Risikoprofil entsprechend den Ausführungen in Abschnitt 6.2 zu bewerten.
  • Das Leitungsorgan einer Tochtergesellschaft, die der Richtlinie 2013/36/EU unterliegt, sollte die auf konsolidierter oder teilkonsolidierter Ebene festgelegten gruppenweiten Governance-Richtlinien für die annehmen und auf Einzelebene in einer Weise einführen, durch die alle speziellen Anforderungen nach dem EU- und nationalen Recht erfüllt werden.
  • Auf konsolidierter und teilkonsolidierter Ebene sollte das konsolidierende Institut die Einhaltung der Governance-Richtlinien für die – auf Gruppenebene durch alle Institute und sonstigen Einrichtungen im aufsichtlichen Konsolidierungskreis, einschließlich seiner Tochtergesellschaften, die selbst nicht der Richtlinie 2013/36/EU unterliegen, sicherstellen. Bei der Umsetzung der Governance-Richtlinien für die sollte das konsolidierende Institut dafür Sorge tragen, dass stabile Regelungen für die Unternehmensführung für jede Tochtergesellschaft bestehen und besondere Regelungen, Prozesse und Mechanismen in Betracht ziehen, wenn Geschäftstätigkeiten nicht in separaten rechtlichen Einheiten, sondern in einer Matrix von Geschäftsbereichen unter Einbindung mehrerer rechtlicher Einheiten organisiert sind.
  • Ein konsolidierendes Institut sollte die Interessen aller ihrer Tochtergesellschaften berücksichtigen und abwägen, wie Strategien und Richtlinien langfristig einen Beitrag zu den Interessen der einzelnen Tochtergesellschaft und der Gruppe als Ganzes leisten.
  • Mutter- und Tochtergesellschaften sollten dafür Sorge tragen, dass die Institute und Einheiten innerhalb der Gruppe allen spezifischen Anforderungen der einschlägigen Rechtsordnungen entsprechen.
  • Das konsolidierende Institut sollte dafür Sorge tragen, dass in einem Drittland niedergelassene Tochtergesellschaften, die in den aufsichtlichen Konsolidierungskreis fallen, über Governance-Regelungen, Prozesse und Mechanismen für die verfügen, die mit den Governance-Richtlinien für die auf Gruppenebene in Einklang stehen und den Anforderungen der Artikel 74 bis 96 der Richtlinie 2013/36/EU und den vorliegenden Leitlinien entsprechen, soweit diese nach den Gesetzen des Drittlandes nicht rechtswidrig sind.
  • Die Anforderungen an die interne Governance der Richtlinie 2013/36/EU und die vorliegenden Leitlinien gelten für Institute ungeachtet der Tatsache, ob sie Tochtergesellschaften eines Mutterunternehmens mit Sitz in einem Drittland sind. Wenn eine EU-Tochtergesellschaft eines Mutterunternehmens mit Sitz in einem Drittland ein konsolidierendes Institut ist, umfasst der aufsichtliche Konsolidierungskreis nicht die Ebene des in einem Drittland niedergelassenen Mutterunternehmens und sonstiger direkter Tochtergesellschaften dieses Mutterunternehmens. Das konsolidierende Institut sollte sicherstellen, dass die gruppenweiten Governance-Richtlinien für die des Mutterinstituts in einem Drittland im Rahmen seiner eigenen Governance-Richtlinien für die insoweit berücksichtigt wird, als dies nicht im Widerspruch zu den Anforderungen des maßgeblichen EU-Rechts, einschließlich der Richtlinie 2013/36/EU und der vorliegenden Leitlinien, steht.
  • Bei der Festlegung von Richtlinien und der Dokumentation von Regelungen für die Unternehmensführung sollten die Institute die in Anhang I zu diesen Leitlinien aufgeführten Aspekte berücksichtigen. Zwar können Richtlinien und Dokumentation in gesonderte Dokumente aufgenommen werden, doch sollten die Institute ihre Zusammenfassung oder Bezugnahme in einem einzigen Rahmendokument für die interne Governance Erwägung ziehen