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12. März 2026

„EBA Credit Risk Consultation 2026: Eine Vereinfachung oder die nächste Komplexitätsstufe, die es zu bewerkstelligen gilt?“

Am 9. Februar 2026 hat die EBA mit ihrer Konsultation zum Kreditrisikorahmen den Startschuss für einen lang ersehnten „regulatorischen Frühjahrsputz“ gegeben. Was auf den ersten Blick wie eine rein technische Revision wirkt, entpuppt sich als strategisches Großprojekt mit massiver Relevanz für Compliance, Geldwäscheprävention und das C-Level. Ziel ist es, den „Wildwuchs“ im Kreditrisiko zu stutzen, zentrale Begriffe zu harmonisieren und die Effizienz des Single Rulebooks spürbar zu steigern.

Für die Geschäftsführung bedeutet dies langfristig sinkende OpEx durch reduzierten Verwaltungsaufwand.

Die Compliance-Funktion profitiert von klareren Definitionen, die Interpretationsspielräume einengen und das Monitoring rechtssicherer gestalten.

Auch für Geldwäschebeauftragte bietet die Harmonisierung die Chance, Datensilos an den Schnittstellen zu KYC-Prozessen endlich aufzubrechen. Da die interne Feedbackfrist bereits am 5. Mai 2026 endet, ist jetzt der Moment für den Wechsel von der bloßen Umsetzung zur aktiven Mitgestaltung gekommen. Wer diese Konsultation nutzt, verhindert, dass unnötige Komplexitätstreiber in künftigen CRR-Überprüfungen zementiert werden. Es gilt: Gestalten statt nur Verwalten.


FAQ: EBA Credit Risk Consultation 2026 – Vereinfachung oder nächste Komplexitätsstufe?

  • Worum geht es bei der EBA Credit Risk Consultation 2026?

    Die EBA hat mit ihrer Konsultation vom 9. Februar 2026 eine Überarbeitung des Kreditrisikorahmens angestoßen. Ziel ist es, regulatorische Komplexität abzubauen, zentrale Begriffe zu harmonisieren und das Single Rulebook effizienter und konsistenter zu gestalten. Was zunächst wie eine technische Revision wirkt, hat erhebliche Auswirkungen auf Governance, Compliance, Geldwäscheprävention und strategische Steuerung.

  • Warum ist die Konsultation für Geschäftsleitung, Compliance und Geldwäschefunktion relevant?

    Die Konsultation betrifft nicht nur die Risikoabteilung, sondern das gesamte Steuerungs- und Kontrollsystem des Instituts. Für die Geschäftsleitung geht es um Effizienz, Governance und Kapitalwirkung. Compliance muss Regelungskohärenz und belastbare Übergangsprozesse sichern. Die Geldwäschefunktion muss darauf achten, dass Vereinfachungen im Kreditprozess nicht zu Datenlücken, KYC-Schwächen oder inkonsistenten Risikoprofilen führen.

  • Was ist das strategische Ziel der EBA-Konsultation?

    Ziel ist ein regulatorischer „Frühjahrsputz“ im Kreditrisikorahmen. Der bestehende „Wildwuchs“ an Vorgaben soll reduziert, zentrale Definitionen sollen vereinheitlicht und die Effizienz des Single Rulebooks verbessert werden. Institute erhalten damit die Chance, unnötige Komplexitätstreiber frühzeitig zu identifizieren und ihre Perspektive aktiv in die Konsultation einzubringen.

  • Welche Fristen sollten Institute 2026 besonders beachten?

    Aufgrund der erforderlichen Abstimmung zwischen Risiko, Compliance, IT und Geldwäschefunktion sollten interne Stellungnahmen idealerweise bis Ende April 2026 finalisiert sein. Als zentrale interne Feedbackfrist ist der 5. Mai 2026 maßgeblich. Wer zu spät reagiert, verzichtet auf die Möglichkeit, unnötige Komplexität im künftigen Regelwerk aktiv zu adressieren.

  • Welche Verantwortung trägt das C-Level im Rahmen der Konsultation?

    Vorstand und Geschäftsführung tragen die strategische Gesamtverantwortung. Sie müssen sicherstellen, dass das Institut über eine angemessene Organisation, ein funktionsfähiges Risikomanagement und ausreichende Ressourcen für die Umstellung verfügt. Gleichzeitig gehört es zu ihren Pflichten, unnötige administrative Belastungen zu reduzieren und mögliche Auswirkungen auf Kapitalquoten und Geschäftsmodell frühzeitig zu bewerten.

  • Welche normativen Bezüge sind für das C-Level relevant?

    Maßgeblich sind insbesondere § 25a KWG zur ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation, MaRisk AT 3 zur Gesamtverantwortung des Vorstands sowie die Governance-Anforderungen der CRR. Ergänzend greifen die allgemeinen Organpflichten nach § 93 AktG beziehungsweise § 43 GmbHG im Hinblick auf Sorgfalt, Effizienz und ordnungsgemäße Leitung des Instituts.

  • Welche Aufgaben hat die Compliance-Funktion?

    Compliance muss bewerten, wie sich geplante Streichungen, Zusammenlegungen oder Anpassungen von RTS, ITS und Leitlinien auf das interne Regelwerk auswirken. Im Fokus stehen die Vermeidung von Regelungslücken, die Sicherstellung kohärenter interner Policies und die Überwachung einer sauberen Transition, damit es nicht zu einem „Rulebook Drift“ zwischen externer Regulierung und internen Vorgaben kommt.

  • Welche normativen Bezüge gelten für die Compliance-Funktion?

    Wesentliche Bezugspunkte sind MaRisk AT 4.4.2 sowie die einschlägigen Governance-Vorgaben der CRD, insbesondere Artikel 76 und 88. Daraus ergibt sich die Pflicht, auf wirksame Verfahren zur Einhaltung regulatorischer Anforderungen hinzuwirken und das Institut bei der konsistenten Umsetzung neuer Vorgaben zu beraten und zu überwachen.

  • Warum ist der Geldwäschebeauftragte von der Konsultation betroffen?

    Änderungen bei kreditrisikorelevanten Definitionen und Datenfeldern wirken regelmäßig auf KYC-, Monitoring- und Risikoanalyseprozesse zurück. Wenn etwa Begriffe wie „Gruppe verbundener Kunden“ oder wirtschaftliche Verflechtungen angepasst werden, muss sichergestellt sein, dass keine Widersprüche zu AML-Daten und geldwäscherechtlichen Bewertungen entstehen. Andernfalls drohen Inkonsistenzen, Prüfungsfeststellungen und erhöhte Risiken in der Präventionssteuerung.

  • Welche normativen Bezüge gelten für den Geldwäschebeauftragten?

    Für den Geldwäschebeauftragten sind insbesondere § 7 GwG, § 5 GwG sowie MaRisk AT 4.3.2 relevant. Daraus folgt die Pflicht, Präventionsmaßnahmen wirksam umzusetzen, die institutsspezifische Risikoanalyse aktuell zu halten und eine belastbare Verzahnung zwischen Risikomanagement und Geldwäscheprävention sicherzustellen.

  • Welche Risiken entstehen für die Geschäftsleitung trotz des Vereinfachungsziels?

    Das größte Risiko liegt in der Unterschätzung des tatsächlichen Umstellungsaufwands. Hinter einer regulatorischen Vereinfachung stehen häufig tiefgreifende IT-, Daten- und Prozessanpassungen. Werden Ressourcen falsch eingeplant oder RWA-Auswirkungen nicht ausreichend geprüft, drohen Organisationsmängel, strategische Fehlsteuerung und Nachteile in späteren Aufsichts- und Prüfungsprozessen.

  • Welche operativen Risiken treffen die Compliance-Funktion?

    Besonders kritisch ist ein Überwachungs- oder Auslegungsvakuum während der Übergangsphase. Wenn bestehende EBA-Produkte wegfallen und neue konsolidierte Vorgaben noch nicht final vorliegen, muss Compliance belastbar steuern, welche internen Regeln gelten und wie neue, stärker prinzipienbasierte Anforderungen auszulegen sind. Fehler in dieser Phase können zu Prüfungsbeanstandungen und Rechtfertigungsdruck führen.

  • Welche Risiken bestehen für den Geldwäschebeauftragten?

    Für den Geldwäschebeauftragten liegt das Hauptrisiko in Datenverlusten und inkonsistenten Kundenprofilen. Wenn die Kreditfunktion im Zuge der Vereinfachung weniger Informationen erhebt oder anders klassifiziert, kann dies die Qualität von KYC-Prüfungen, Monitoring und Risikoanalyse beeinträchtigen. Daraus können Bußgeldrisiken, Sanktionsverstöße und erhebliche Schwächen in der Schnittstellensteuerung resultieren.

  • Welche Sofortmaßnahmen sollten Institute jetzt einleiten?

    Empfohlen wird zunächst die Einrichtung einer interdisziplinären Task Force „EBA Simplification“ unter Einbindung von Risiko, Compliance, IT und Geldwäschefunktion. Parallel sollte eine Gap-Analyse der genutzten Single-Rulebook-Mandate erfolgen. Für das C-Level ist ergänzend ein strategisches RWA-Assessment sinnvoll, um mögliche Auswirkungen auf Eigenmittel und Kapitalquoten frühzeitig sichtbar zu machen.

  • Welche operativen Schritte sind bis Mai 2026 besonders wichtig?

    Bis Mai 2026 sollten Institute insbesondere einen Impact-Check für KYC- und AML-Daten durchführen, damit vereinfachte Kreditprozesse keine Informationslücken im Geldwäschemonitoring erzeugen. Zudem sollte Compliance eine Roadmap zur Anpassung interner Arbeits- und Organisationsanweisungen vorbereiten, um ein Überwachungsvakuum während der Transition zu vermeiden.

  • Wie kann die Konsultation strategisch genutzt werden?

    Institute sollten die Konsultation nicht nur umsetzen, sondern aktiv nutzen. Dazu gehört eine strukturierte interne Feedback-Schleife mit Fachbereichen und Sachbearbeitern, um konkrete Widersprüche, Praxishürden und unnötige Komplexitätstreiber zu identifizieren. Zusätzlich kann ein früher Dialog mit Verbänden und nationalen Aufsichtsakteuren helfen, eigene Positionen wirksam in den weiteren Prozess einzuspeisen.

  • Was sollte das C-Level anhand einer Checkliste konkret prüfen?

    Das C-Level sollte prüfen, ob eine Task Force offiziell mandatiert wurde, ausreichende personelle und zeitliche Ressourcen bereitstehen, eine erste Einschätzung möglicher RWA-Auswirkungen vorliegt, relevante Aufsichtsorgane informiert wurden und die finale Freigabe der Stellungnahme an die EBA rechtzeitig in die Governance-Planung eingebunden ist.

  • Was sollte die Compliance-Funktion anhand einer Checkliste konkret prüfen?

    Compliance sollte erfassen, welche RTS, ITS und Leitlinien aktuell im Institut umgesetzt sind, ob durch Wegfall oder Konsolidierung Kontrolllücken entstehen, ob eine belastbare Policy-Roadmap vorbereitet ist, ob vereinfachte Definitionen abteilungsübergreifend einheitlich interpretiert werden und ob das C-Level über mögliche Übergangsrisiken und „Rulebook Drifts“ informiert wurde.

  • Was sollte der Geldwäschebeauftragte anhand einer Checkliste konkret prüfen?

    Der Geldwäschebeauftragte sollte bewerten, ob Änderungen kreditrisikorelevanter Definitionen KYC, wirtschaftlich Berechtigte und die Risikoanalyse nach dem GwG beeinflussen. Darüber hinaus ist zu prüfen, ob AML-relevante Datenflüsse trotz vereinfachter Kreditprozesse erhalten bleiben, ob zentrale Datenfelder mit der Kreditabteilung abgestimmt sind und ob potenzielle blinde Flecken frühzeitig in die interne Feedback-Schleife eingebracht wurden.

I. Fristen und Stichtage

Basierend auf dem Text der EBA-Konsultation gelten folgende Termine für das Jahr 2026:

EBA-Konsultation · Fristen 2026

Was Sie beachten müssen

Zeitplan zur EBA-Konsultationsphase

Datum Meilenstein Beschreibung Status

Ende April 2026

Interne Finalisierung

Stellungnahmen zwischen Risiko, Compliance und IT abgestimmt und finalisiert.

Vorbereitung

05. Mai 2026

Interne Abgabefrist

Ihr Feedback muss eingereicht sein, damit es rechtzeitig verarbeitet werden kann.

Deadline

10. Mai 2026

Offizielles Konsultationsende

Ablauf der offiziellen EBA-Konsultationsphase.

Abschluss
Hinweis: Der Prozess erfordert Koordination zwischen Risiko, Compliance und IT – interne Stellungnahmen sollten idealerweise bis Ende April abgeschlossen sein.

Ein wichtiger Hinweis für den Zeitplan: Da der Prozess die Koordination zwischen Risiko, Compliance und IT erfordert, sollten die internen Stellungnahmen idealerweise bis Ende April finalisiert sein.

II. Pflichten der verantwortlichen Person samt normativer Bezüge

Die EBA-Konsultation zur Vereinfachung des Kreditrisikorahmens (Februar 2026) ist kein rein technisches Projekt der Risikoabteilung. Sie greift tief in die Organisationspflichten der Bankführung und der Kontrollinstanzen ein.

1. C-Level (Vorstand / Geschäftsführung)

Strategische Gesamtverantwortung und Organisationspflicht

  • Pflicht zur angemessenen Organisation: Das C-Level muss sicherstellen, dass das Institut über ein funktionsfähiges Risikomanagement verfügt. Die Konsultation bietet die Chance, „Komplexitätsrisiken“ abzubauen, die laut EBA-Bericht 2025 die operationelle Stabilität gefährden können.

  • Pflicht zur Effizienz und Kostenkontrolle: Im Rahmen der Sorgfaltspflichten (§ 93 AktG bzw. § 43 GmbHG) muss der Vorstand unnötige administrative Belastungen (OpEx) identifizieren und reduzieren.

  • Normative Bezüge:

    • § 25a KWG: Besondere organisatorische Pflichten (ordnungsgemäße Geschäftsorganisation).

    • MaRisk AT 3: Gesamtverantwortung des Vorstands für die Risikostrategie und deren Umsetzung.

    • CRR (Art. 74-101): Anforderungen an die Eigenmittel und die interne Governance.

2. Compliance-Funktion

Überwachung und Beratung zur Regeltreue

  • Regulatory Monitoring: Compliance muss bewerten, wie sich die geplanten Streichungen von Level-2- und Level-3-Produkten (RTS/ITS/Leitlinien) auf das interne Regelwerk auswirken. Es besteht die Pflicht, „Regelungslücken“ während der Übergangsphase zu vermeiden.

  • Sicherstellung der Kohärenz: Da die EBA zentrale Begriffe angleichen will, muss Compliance prüfen, ob interne Policies (z.B. zur Kreditvergabe oder zum Reporting) noch mit dem harmonisierten „Single Rulebook“ übereinstimmen.

  • Normative Bezüge:

    • MaRisk AT 4.4.2: Aufgaben der Compliance-Funktion (Hinwirken auf die Implementierung wirksamer Verfahren).

    • CRD (Art. 76, 88): Anforderungen an die Governance und die Unabhängigkeit der Kontrollfunktionen. 3. Geldwäschebeauftragte (MLRO)

3. Geldwäschebeauftragte (MLRO)

Datenkonsistenz und Risiko-Schnittstellen

  • Harmonisierung der Kundenbewertung: Wenn die EBA Definitionen im Kreditrisiko (z. B. zu Gruppen verbundener Kunden oder wirtschaftlichem Eigentum) ändert, muss der GwB sicherstellen, dass diese nicht im Widerspruch zu den KYC-Daten (Know Your Customer) stehen. Inkonsistenzen führen zu Fehlern in der Risikoanalyse.

  • Überprüfung des risikobasierten Ansatzes: Vereinfachungen im Kreditprozess dürfen die Identifikations- und Monitoringpflichten nach dem Geldwäschegesetz nicht schwächen. Der GwB muss sicherstellen, dass „effizientere“ Kreditprozesse keine blinden Flecken für Geldwäsche erzeugen.

  • Normative Bezüge:

    • § 7 GwG: Pflichten des Geldwäschebeauftragten (Umsetzung von Präventionsmaßnahmen).

    • § 5 GwG: Risikoanalyse (Abstimmung der Risikoprofile über Abteilungen hinweg).

    • MaRisk AT 4.3.2: Verzahnung des Risikomanagements mit der Geldwäscheprävention

Regulatorik · EBA-Konsultation

Zusammenfassung der Normhierarchie

Primäre Normen und Handlungspflichten durch EBA-Papier

Funktion Primäre Norm Handlungszwang durch EBA-Papier

C-Level

§ 25a KWG

AT 3 MaRisk

Ressourcen für Feedback bereitstellen; strategische Entschlackung forcieren.

Compliance

AT 4.4.2 MaRisk

Überprüfung des „Single Rulebook“-Status; Anpassung interner Richtlinien.

Geldwäsche

§ 7 GwG

Datenabgleich zwischen Kredit-Risikoklassen und Geldwäsche-Risikoanalysen.

III. Problembereiche und Risiken für die zuständigen Personen

Die Vereinfachung des Regelwerks durch die EBA klingt zunächst nach einer Entlastung, birgt aber für die handelnden Personen spezifische operative und haftungsrechtliche Fallstricke. Wenn „einfacher“ mit „vager“ verwechselt wird, entstehen gefährliche Interpretationsspielräume.

Risikodynamik · Verantwortlichkeiten

Visuelle Zusammenfassung der Risikodynamik

Zusammenfassung der Verantwortlichkeiten und zentralen Risikoexpositionen

Person Fokus Haupt-Risiko

C-Level

Strategie & Kapital

Haftung wegen mangelhafter Organisation (§ 25a KWG).

Compliance

Regeltreue

Prüfungsfeststellungen durch veraltete interne Policies.

Geldwäsche

Prävention

KYC-Lücken durch Prozessverkürzungen im Kreditbereich.

III. Problembereiche und Risiken für die zuständigen Personen

Die Vereinfachung des Regelwerks durch die EBA klingt zunächst nach einer Entlastung, birgt aber für die handelnden Personen spezifische operative und haftungsrechtliche Fallstricke. Wenn „einfacher“ mit „vager“ verwechselt wird, entstehen gefährliche Interpretationsspielräume.

Risikodynamik · Verantwortlichkeiten
Visuelle Zusammenfassung der Risikodynamik

Zusammenfassung der Verantwortlichkeiten und zentralen Risikoexpositionen

Person Fokus Haupt-Risiko

C-Level

Strategie & Kapital

Haftung wegen mangelhafter Organisation (§ 25a KWG).

Compliance

Regeltreue

Prüfungsfeststellungen durch veraltete interne Policies.

Geldwäsche

Prävention

KYC-Lücken durch Prozessverkürzungen im Kreditbereich.

1. Das C-Level (Vorstand / Geschäftsführung)

Das strategische Dilemma: Effizienz vs. Stabilität

  • Problemfelder:

    • Ressourcen-Fehlallokation: Unterschätzung des Umstellungsaufwands. „Vereinfachung“ bedeutet oft ein massives IT- und Prozess-Projekt im Hintergrund.

    • Kapitalwirkung (RWA): Das Risiko, dass eine Vereinfachung der Definitionen unbeabsichtigt zu höheren Risikogewichten und damit zu einem höheren Eigenkapitalbedarf führt.

  • Individuelle Risiken:

    • Organisationsverschulden (§ 130 OWiG / § 25a KWG): Wenn die Umstellung aufgrund mangelnder Ressourcen fehlerhaft erfolgt, haftet das C-Level für eine mangelhafte Geschäftsorganisation.

    • Strategischer Nachteil: Verpasst man die Konsultationsfrist (10. Mai 2026), ist man künftigen Regeln ausgeliefert, die eventuell nicht zum eigenen Geschäftsmodell passen.

2. Compliance-Funktion

Das operative Dilemma: „Rulebook Drift“ während der Transition

  • Problemfelder:

    • Überwachungs-Vakuum: Während alte EBA-Leitlinien außer Kraft treten und neue (konsolidierte) Produkte eingeführt werden, entsteht eine Phase der Unsicherheit. Welche interne Policy gilt ab wann?

    • Interpretationsrisiko: „Vereinfachte“ Regeln sind oft prinzipienbasierter. Compliance muss diese nun interpretieren, ohne dass es bereits gefestigte Prüfungspraktiken der Aufsicht gibt.

  • Individuelle Risiken:

    • Beanstandungen in der Jahresabschlussprüfung: Wenn die Anpassung des internen Regelwerks (MaRisk AT 4.4.2) dem Tempo der EBA hinterherhinkt.

    • Haftung bei Fehlberatung: Gibt Compliance grünes Licht für einen „vereinfachten“ Prozess, der später von der BaFin als unzureichend eingestuft wird, steht die Funktion unter Rechtfertigungsdruck. 3. Geldwäschebeauftragte (MLRO)

3. Geldwäschebeauftragte (MLRO)

Das Schnittstellen-Dilemma: KYC-Blindheit durch Kredit-Effizienz

  • Problemfelder:

    • Datenverlust durch Entschlackung: Wenn die Kreditabteilung im Zuge der „Vereinfachung“ weniger Daten abfragt, fehlen dem GwB eventuell wichtige Informationen für das KYC-Screening (Know Your Customer).

    • Inkonsistente Risikoprofile: Ein Kunde wird im Kreditrisiko als „vereinfacht/standardisiert“ geführt, während er im AML-Monitoring als „Hochrisiko“ gilt. Solche Diskrepanzen sind ein rotes Tuch für Prüfer.

  • Individuelle Risiken:

    • Bußgeldrisiken (§ 56 GwG): Der GwB haftet persönlich für die Angemessenheit der Risikoanalyse. „Ich dachte, die Kreditabteilung prüft das“ ist keine gültige Verteidigung.

    • Sanktionsverstöße: Durch unklare Definitionen von „verbundenen Kunden“ (Credit) könnten sanktionierte Verflechtungen im AML-Prozess übersehen werden.

IV. Action Plan

EBA Simplification · Maßnahmenplan

Dreiphasiger Aktionsplan

Phase Schwerpunkt Maßnahmen Verantwortung

Phase 1

Analyse & Governance

Sofortmaßnahmen

Frühzeitige Strukturierung der internen Zusammenarbeit und erste Bewertung regulatorischer Auswirkungen.

• Task Force einrichten

Vernetzung von Risiko, Compliance, IT und Geldwäsche unter Federführung des Risikomanagements.

• Gap-Analyse

Abgleich der genutzten EBA-Produkte mit den geplanten Konsolidierungsvorschlägen aus dem Diskussionspapier.

• RWA-Assessment

Abschätzung möglicher Auswirkungen auf risikogewichtete Aktiva und Kapitalquote.

C-Level Compliance Geldwäsche

Phase 2

Operative Absicherung

Bis Mai 2026

Schutz der Datenbasis und Sicherung des internen Regelwerks während der Übergangsphase.

• KYC & AML Impact-Check

Prüfung, ob Vereinfachungen im Kreditprozess die Datenbasis für die Geldwäscheprüfung gefährden (§ 5 GwG).

• Regelwerk synchronisieren

Compliance erstellt eine Roadmap zur Anpassung interner Anweisungen und Policies während der Übergangsphase.

Geldwäsche Compliance

Phase 3

Strategische Einflussnahme

Deadline 5. Mai

Aktive Mitgestaltung der Konsultation durch Feedback, Priorisierung von Pain Points und Aufsichtsdialog.

• Feedback-Schleife

Abfrage von Pain Points bei Sachbearbeitern; fundierte Stellungnahme an die EBA einreichen.

• Stakeholder-Dialog

Interpretation der „Vereinfachung“ frühzeitig mit BaFin, Bundesbank und Verbandskontakten spiegeln.

Compliance Geldwäsche C-Level

Phase 1: Analyse & Governance (Sofortmaßnahmen)

Einrichtung einer Task Force „EBA Simplification“:

Inhalt: Vernetzung von Risiko-Controlling, Compliance, IT und Geldwäschebeauftragten unter Federführung des Risikomanagements.

Ziel: Vermeidung von Silo-Lösungen und Sicherstellung einer konsistenten internen Kommunikation.

Gap-Analyse der „Single Rulebook“-Mandate:

Inhalt: Abgleich der aktuell genutzten EBA-Produkte (RTS/ITS/Leitlinien) mit den im Diskussionspapier genannten Konsolidierungsvorschlägen.

Ziel: Identifikation von Prozessen, die bei einer Vereinfachung „ins Leere“ laufen könnten.

Strategisches RWA-Assessment (C-Level):

Inhalt: Grobe Abschätzung, ob die vorgeschlagenen Begriffsangleichungen die risikogewichteten Aktiva (RWA) und damit die Kapitalquote beeinflussen könnten.

Phase 2: Operative Absicherung (Bis Mai 2026)

Impact-Check für KYC & AML-Daten:

Inhalt: Prüfung, ob geplante Vereinfachungen im Kreditprozess (z. B. geringere Dokumentationspflichten) die Datenbasis für die Geldwäscheprüfung gefährden.

Ziel: Sicherstellung, dass der Geldwäschebeauftragte weiterhin alle notwendigen Informationen für die Risikoanalyse erhält (§ 5 GwG).

Synchronisation des internen Regelwerks:

Inhalt: Compliance erstellt eine „Roadmap“ zur Anpassung der Arbeits- und Organisationsanweisungen (außerhalb der MaRisk), sobald die finalen EBA-Leitlinien absehbar sind.

Ziel: Vermeidung eines Überwachungsvakuums während der Übergangsphase.

Phase 3: Strategische Einflussnahme (Die Konsultation nutzen)

Strukturierte Feedback-Schleife (Deadline 5. Mai):

Inhalt: Abfrage von „Pain Points“ bei den Sachbearbeitern (z. B. widersprüchliche Definitionen in der täglichen Kreditpraxis).

Ziel: Einreichung einer fundierten Stellungnahme an die EBA, um unnötige Komplexität aktiv abzuwehren.

Stakeholder-Dialog mit der Aufsicht:

Inhalt: Nutzung von Verbandskontakten, um die eigene Interpretation der „Vereinfachung“ frühzeitig mit der nationalen Aufsicht (BaFin/Bundesbank) zu spiegeln.


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